Haftung des
Betreibers einer Autowaschanlage und vertragliche Haftungsbegrenzung:
Unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG = § 307 Abs. 1 BGB n.F.
BGH, Urteil
vom 30. November 2004 - X ZR 133/03
Fundstelle:
NJW 2005, 422
Amtl. Leitsatz:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen
unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307
Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch
verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn,
daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung gibt ein lehrreiches Beispiel für den Maßstab, der bei
der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB n.F. für die Frage der "unangemessenen
Benachteiligung" durch eine AGB-Klausel anzulegen ist. Danach ist eine
AGB-Bestimmung unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch
einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten
seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Da Sinn und Zweck der
Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in der Korrektur eines
Zustands besteht , der dadurch entstanden ist, daß der Kunde mit dem
Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Abänderung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat, ist eine Klausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann als unangemessen zu bewerten, wenn sie
von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die Parteien gelangt
wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten.
Die vom BGH u.a. aus positiver Vertragsverletzung hergeleitete Haftung
ergibt sich nach neuem Schuldrecht inhaltsgleich aus §§ 280 I, 241 II BGB,
das Verschulden wird nach § 280 I S. 2 BGB vermutet.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage
betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines
Kraftfahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch.
Der Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000 benutzte
er deren Waschanlage mit seinem Mercedes Benz S 500 L. Dieses Modell hat
zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in
Richtung des Fahrzeugshecks, angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt
werden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel
unstreitig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte
der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk
beschädigt war und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der
Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer
aufwiesen. Die Beklagte nahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer
Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kläger ließ die beschädigten
Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur, am 23. Oktober 2000, benutzte er
die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein
gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum
reparieren.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvorgängen
gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten Spiegeln in die
Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den Waschvorgang
verursacht worden. Der Spiegel sei beide Male von der Karosserie abgerissen
und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die Beklagte
behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht mehr
aufklappbar gewesen.
Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den
Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von
195,- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-DM ersetzt,
insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung die
Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei
unmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht
worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen werden
könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem Waschvorgang äußerlich
nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Landgericht hat die
Berufung des Klägers wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die
Wirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision
zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Aus den Gründen:
Die
Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel des
Amtsgerichts daran, ob die Spiegel erst während des Waschvorgangs beschädigt
worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber auch wenn
man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe, müsse der Klage
der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für derartige
Schäden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte oder
einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten,
seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß die
Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Beseitigung
als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersichtlich,
daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten seien. Die
Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Es
würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage so
eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der
Kunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer
erkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der
Karosserie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses
Risiko gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine
Vollkaskoversicherung Vorsorge treffen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß das
Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe ... (wird ausgeführt)
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des
Berufungsgerichts, daß dem Kläger wegen der in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln
kein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam.
a) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings im
Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die
Beweiswürdigung des Erstrichters, daß eine Beschädigung der Spiegel durch
den Waschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im
Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß die Spiegel erst durch den
Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende
Vertragsverhältnis anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als
vertraglicher Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver
Vertragsverletzung in Betracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen
Vertragspflichten voraussetzt. Eine weitere, konkurrierende
Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter Handlung ergeben, falls ein
Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum des Klägers stehende
Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831 BGB). Als objektive
Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus dem Werkvertrag
über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht (Schutzpflicht) des
Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor Beschädigungen beim
Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die Beklagte objektiv verletzt
- wie sie auch das Eigentum des Klägers an den Spiegeln verletzt hätte -,
wenn die Beschädigung des Seitenspiegels, die ihrerseits zu den weiteren
Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infolge eines von
ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang verursacht worden
wäre (OLG Hamburg DAR 1984, 260; Löwe/Graf v. West-phalen/Trinkner, AGBG, 2.
Aufl., Bd. 3 S. 32.3-22 ff. Rdn. 7; Padeck, VersR 1989, 541, 556). Falls
dies hingegen nicht der Fall war, sondern die Spiegel etwa einen äußerlich
nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer Schadensersatzanspruch
hinsichtlich der Spiegel aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch wegen der
Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschuldens der
Beklagten ebenfalls entfallen.
(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des
Erstrichters gebunden ist, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den
Waschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben. §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den
vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht
seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs
festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine
bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte
Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn
sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der
Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung
getroffen hat (Hannich/Meyer-Seitz [Hrsg.], ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 22;
MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rdn. 5). Hier hat das
Berufungsgericht seine Bindung dahingestellt sein lassen. In einer solchen
Situation muß das Revisionsgericht, so es für die Entscheidung auf die
betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der Regel an das
Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. Sen.Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 142/03
unter II 3, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Prüfung, ob Zweifel
an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststellungen
bestehen und ob sie durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind, obliegt
grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfragen,
sondern auch um Tatsachenfragen geht. Solange das Berufungsgericht über
seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im Revisionsverfahren,
auch wenn der Erstrichter eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von
dem Sachverhalt auszugehen, den der Revisionsführer behauptet. Das ist hier
die Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang.
b) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung
erfüllt. Denn das neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche
Verschulden der Beklagten wird nach § 282 BGB a.F. vermutet, wonach dem
Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht
zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu
getroffen, ob die Beklagte diesen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der
Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), wobei von
Gesetzes wegen einfache (leichte) Fahrlässigkeit genügt. Das
Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen die insbesondere
hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersichtlich entgegen §
282 BGB dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen (§ 559 Abs. 2 ZPO),
der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das Berufungsgericht hat
jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig gehandelt hat.
Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des
Klägers zu unterstellen.
c) Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Freizeichnung von der
Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle
nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand. Sie sind daher
unwirksam.
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig durch
deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG;
jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), enthalten u.a. folgende Klauseln:
"3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger
Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage
haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden.
Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch
verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn,
daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Die Klausel Nr. 5 enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobes
Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an der
Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und
Schrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel
Nr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des
unmittelbaren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit
freigezeichnet.
(2) Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln dieses Inhalts für den
Betrieb von Autowaschanlagen ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Die überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der Rspr. vgl. nur KG
NJW-RR 1991, 698; OLG Hamburg DAR 1984, 260; aus der Lit. Erman/Roloff, BGB,
11. Aufl., § 307 Rdn. 62; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach § 9
AGBG, Rdn. 193, 219; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, aaO Rdn. 4, 6;
MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 109; Padeck, aaO, S. 552 f.;
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 76; Staudinger/Coester, BGB
(1998), § 9 AGBG Rdn. 319 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGBG, 9.
Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige
Klauseln wirksam (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg NJW 1984, 929;
OLG Düsseldorf WM 1980, 1128). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser
Frage noch nicht geäußert.
(3) Der erkennende Senat tritt der überwiegenden Meinung in der Literatur
bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch
leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs
ausschließt, so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf
die besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile
wie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307
Abs. 1 BGB).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne,
wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne
von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 143, 104, 113 und
ständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch
entstanden ist, daß der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen
mit dem Ziel der Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt
hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb dann als
unangemessen zu bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung
abweicht, zu der die Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen
Punkt verhandelt hätten (MünchKomm./Basedow, aaO Rdn. 37).
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer
Autowaschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch
einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs
unangemessen, auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist.
Denn ein solcher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen
des Kunden darauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen
angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und
seiner korrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird,
sollte doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom
Waschanlagenbetreiber verschuldet sein. Dabei erwartet der Kunde
Schadensersatz immer dann, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Diese Erwartung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der
Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in
welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder
besser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert
werden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu
beantworten, da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch
ständige Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige
Auswahl des Bedienungspersonals, während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut
des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen
zu können (KG und OLG Hamburg aaO; Padeck, aaO, S. 547, 552). Der
Betreiber hat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für
schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und
dadurch sein Risiko zu verringern.
(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit als
unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschäden,
die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene
Nutzungsausfall und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind.
Insoweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren
und Folgeschäden nicht ersichtlich (OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf v. Westphalen/
Trinkner, aaO Rdn. 6; Staudinger/Coester, aaO Rdn. 321; Padeck, aaO, S. 553;
weitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; Erman/Roloff,
aaO; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO Rdn. 150).
(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht
auszuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es
ist aufzuheben.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weitere
tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird
über seine Bindung an die vom Erstrichter festgestellte Tatsache, daß die
Ursächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der Spiegel nicht
erwiesen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der
Beschädigung durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last
fällt.
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