Beschränkte Rechtswahl im Internationalen Erbrecht (Art. 25 Abs. 2 EGBGB), konkludente Rechtswahl, Nachlaßspaltung durch Teilrechtswahl


OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.5.2002 - 3 W 218/01 –


Fundstellen:

ZEV 2003, 162 mit Anm. Süss
MittBayNot 2003, 146 m. Anm. Riering


Amtl. Leitsätze:

1. Eine konkludente Wahl deutschen Erbrechts kommt in Betracht, wenn der Erblasser und seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide kroatische Staatsangehörige waren, für ihre Verfügungen von Todes wegen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben.
2. Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d.h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten.
3. Zur Frage, ob der kroatische Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in gültiger Ehe lebt, wenn er auch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe).


Aus den Gründen:

II. 1. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser bestimmt sich, soweit dessen im Inland belegenes unbewegliches Vermögen betroffen ist, nach deutschem Recht. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 EGBGB; die danach wirksam getroffene Rechtswahl führt in dem genannten Umfang zur Maßgeblichkeit der deutschen Sachnormen (Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Die in Art. 25 Abs. l EGBGB vorgesehene objektive Anknüpfung tritt als subsidiär zurück (Staudinger/Dörner, BGB, 13. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 464, 517).

a) Das Landgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ausgeführt, dass der Erblasser, der sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch im Zeitpunkt seines Todes kroatischer Staatsangehöriger war, in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25.11.1997 konkludent deutsches Recht gewählt hat (vgl. zur Rechtswahl im gemeinschaftlichen Testament Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 513 m.w.N.). Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BayObLGZ 1995, 366, 372; LG Frankfurt am Main IPRspr. 1997 Nr. 122; Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 17; MünchKomm/ Birk, BGB, 3. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 42; Soergel/ Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 10; Schotten Rpfleger 1991, 181, 187 f.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4), die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ebenfalls kroatische Staatsangehörige war, für ihre letztwilligen Verfügungen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben. Ein solches Testament ist ein Rechtsinstitut des deutschen Erbrechts (§§ 2265 ff. BGB).

aa) Die Verweisung auf Rechtsbegriffe oder -institute des deutschen Rechts bietet jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl, wenn diese Begriffe oder Institute in der anderen, dem Erblasser ebenfalls nahe stehenden Rechtsordnung nicht bekannt sind (vgl. LG Hamburg IPRspr. 1991 Nr. 142; Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 253, 501; Tiedemann RabelsZ Bd. 55 (1991), 17, 27 ff.; Lange DNotZ 2000, 332, 339; Max-Planck-Institut für ausländisches und Internationales Privatrecht RabelsZ Bd. 47 (1983), 595, 658 f.). So liegt es hier: Das - gemäß Art. 25 Abs. l EGBGB als Heimatrecht des Erblassers im Übrigen anzuwendende (vgl. Süß ZEV 2000, 486, 490) - materielle Erbrecht Kroatiens kennt lediglich das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft, das der Erblasser jederzeit grundlos widerrufen kann. Dies ergibt sich aus dem Erbgesetz 1955 i.d.F. des Gesetzes vom 12.7.1965 (nebst späteren Änderungen), welches bereits vor der Abspaltung Kroatiens von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Gesetz der Teilrepublik weitergalt und nach wie vor in Kraft ist. In Art. 108 ErbG werden Erbverträge für nichtig erklärt. Hieraus wird geschlossen, dass das kroatische Recht aus inhaltlichen Gründen, nämlich um die absolute Verfügungsfreiheit zu gewährleisten, vertragliche oder vertragsähnliche Bindungen bei Verfügungen von Todes wegen verneint (vgl. auch Art. 110 ErbG). Gemeinschaftliche Testamente werden demnach ebenfalls als unzulässig angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine wechselbezügliche Erbeinsetzung gegeben ist (vgl. Senat, FamRZ 1992, 608, 609; Ferid/Firsching, Jugoslawien, a.F, Lfg. XX Vm, Texte III, S. 20; Ferid/Firsching/Povh a.a.O. Rdnr. 153; Staudinger/Dörner a.a.O. Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rdnr. 347, 349, 350; Soergel/Schurig a.a.O. Art. 26 Rdnr. 23 Fn. 35; DNotl-Report 2001, 97 f.; Zupancic ZfRV 27 [1986], 18, 29; Povh FamRZ 1992, 511; Umstätter DNotZ 1984, 532, 540). Eine solche wechselseitige Einsetzung als Alleinerben liegt hier vor: Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments („gegenseitig") und würde sich zumindest aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senat a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses - ohne Begründung - von einer umfassenden Erbeinsetzung „ohne jegliche Beschränkung der testierenden Partner" spricht. Denn dies bezieht sich ersichtlich allein auf den Umstand, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) keinen Schlusserben bestimmt haben. Diese Entscheidung kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen (vgl. BGHZ 37, 233,243; BayObLGZ 1982, 159, 164; Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdnr. 48 m.w.N.).

bb) Als ein unterstützendes Indiz für die konkludente Wahl deutschen Rechts durfte das Landgericht auch den Umstand berücksichtigen, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) das gemeinschaftliche Testament in deutscher Sprache abgefasst haben (vgl. LG Hamburg und LG Frankfurt am Main, jew. a.a.O.: Tiedemann a.a.O. S. 28). Zwar wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Rechtsbeschwerde des Weiteren dagegen, dass das Landgericht bei seiner Auslegung auch Umstände herangezogen hat, die in der Testamentsurkunde keinen Anklang gefunden haben (vgl. Soergel/Schurig a.a.O.; s. jedoch Senat a.a.O. S. 610 [Einkommen des Ehemanns], LG Hamburg a.a.O. [jahrzehntelanger Aufenthalt im Inland]). Das kann den weiteren Beschwerden aber nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Senat schließt im Blick auf das Gewicht der zuvor genannten Indizien aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung der Frage einer konkludenten Rechtswahl gelangt wäre. Im Übrigen würde sich selbst dann, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine eindeutige Interpretation der letztwilligen Verfügung sei ohne diese Umstände nicht möglich, an der Anwendung deutschen Rechts nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB nichts ändern: Für den Fall, dass eine Verfügung - wie hier - nach dem gemäß Art. 25 Abs. l EGBGB objektiv bestimmten Erbstatut unwirksam wäre, bei Anwendung deutschen Rechts dagegen Bestand hätte, ist der in § 2084 BGB niedergelegte Grundsatz der wohlwollenden Auslegung heranzuziehen (Krzywon BWNotZ 1987, 4, 6; Tiedemann a.a.O. S. 30; Schotten a.a.O. S. 188). Denn diese Auslegungsregel ist nicht nur bei unklarem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen heranzuziehen, sondern greift in analoger Anwendung bereits bei der Bestimmung der Rechtsnatur einer Erklärung, hier also bei der Beantwortung der Frage ein, ob eine Rechtswahl vorliegt oder nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 2084 BGB setzt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht voraus, dass die Anwendbarkeit deutschen Rechts schon festgestellt ist (so auch Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 502; anders noch ders. DNotZ 1988, 67, 89). Vielmehr unterliegt bereits die Frage nach der Existenz einer Rechtswahl dem deutschen Recht als derjenigen Rechtsordnung, die im Falle einer wirksamen Rechtswahl anzuwenden wäre. Dies würde im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls zur Annahme einer konkludenten Rechtswahl führen (vgl. Tiedemann a.a.O.; im Erg. auch MünchKomm/Birk a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 44).
cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer der Wertung des Landgerichts ihre eigene Tatsachenwürdigung entgegensetzen, können sie damit im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.

b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen zu beschränkenden Wahl deutschen Rechts bestehen nicht. Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts der Rechtswahl sind analog Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. l EGBGB nach deutschem Recht als dem vom Erblasser berufenen Erbstatut zu beurteilen (Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 492; Münch-Komm/Birk a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 32; Dörner DNotZ 1988, 67, 87; Tiedemann a.a.O. S. 26 f.; v. Bar, Internationales Privatrecht, 2. Band: Besonderer Teil, 1991, Rdnr. 368).aa) Zwar hat der Erblasser im Testament vom 25.11.1997 ohne jede Einschränkung deutsches Recht gewählt. Art. 25 Abs. 2 EGBGB lässt eine solche Rechtswahl aber nur für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu. Dies vermag jedoch die Wirksamkeit der Rechtswahl nicht infrage zu stellen: Bei einer Wahl des deutschen Rechts für das gesamte Vermögen ist das Rechtsgeschäft regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, das heißt beschränkt auf das deutsche Grundvermögen aufrechtzuerhalten (vgl. LG Hamburg ZEV 1999, 491, 492; Palandt/ Heldrich a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 7; Tiedemann a.a.O. S. 22 ff.; 28 f.; Lange DNotZ 2000, 332, 338 m.w.N.). Dass es sich auch im gegebenen Fall so verhält, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

bb) Allerdings weist die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend darauf hin, dass der Erblasser gemäß Art. 25 Abs. l EGBGB grundsätzlich nach kroatischem Recht beerbt wird, so dass die Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine Nachlassspaltung zur Folge hat. Dies steht aber der vom Landgericht vorgenommenen rechtsfehlerfreien Auslegung des Testaments nicht entgegen: Nachlassspaltung bedeutet nämlich, dass jeder Nachlassteil als selbstständiges Sondervermögen anzusehen und deshalb so zu behandeln ist, als ob er der gesamte Nachlass wäre. Somit ist die Erbfolge hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile jeweils für sich zu beurteilen, wobei der Erblasser hinsichtlich der einzelnen Teile die Erbfolge verschieden regeln kann (vgl. BGHZ 24, 352, 355;134, 60, 63; Senat, FamRZ 1992, 1474; 1998, 263, 264; BayObLGZ 1995, 79, 88 f.; BayObLG FamRZ 1994, 723, 724; 2000, 573, 575). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch nach den Umständen des Falles ersichtlich, dass diese in erbrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung nicht seltene und auch anderen Rechtsordnungen vertraute Rechtsfolge hier der Annahme des Landgerichts entgegenstehen könnte (vgl. Lichtenberger DNotZ 1986, 644, 665; Tiedemann a.a.O. S. 24; Jayme IPRax 1986, 265,270; PünderMittRhNotK 1989, l, 6; a.A. Reinhan BWNotZ 1987, 97, 103).

c) Der Erblasser hat die Rechtswahl in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25.11.1997 formgültig vorgenommen. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des Art. 26 Abs. l EGBGB (Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 498; MünchKomm/Birk a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 36; Tiedemann a.a.O. S. 31). Das gemeinschaftliche Testament ist hinsichtlich seiner Form gemäß Art. 26 Abs. l Satz l Nr. 4 EGBGB analog nach deutschem Erbrecht zu beurteilen; denn nach dieser Vorschrift kommt es auf die Formerfordernisse an, die das Recht des Ortes aufstellt, an dem sich das von der Verfügung betroffene unbewegliche Vermögen befindet. Da das Hausgrundstück in Höhr-Grenzhausen belegen ist, sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und damit die §§ 2265 ff. BGB anzuwenden. Zu dem gleichen Ergebnis führt der Tatbestand des Art. 26 Abs. l Satz l Nr. 2 EGBGB analog, da der Erblasser und die Beteiligte zu 4) das gemeinschaftliche Testament in Höhr-Grenzhausen errichtet haben.

Das gemeinschaftliche Testament ist formwirksam, da die insoweit für dessen Errichtung in §§ 2265, 2267 BGB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass die Eheleute zur Zeit der Testamentserrichtung in einer gültigen Ehe leben müssen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2265 Rdnr. 1).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe selbstständig nach dem Kollisionsrecht des Forumstaates anzuknüpfen (vgl. BGHZ 43, 213, 218; BGH NJW 1981, 1900, 1901; ebenso z.B. v. Bar, Internationales Privatrecht, 1. Band: Allgemeine Lehren, 1987 Rdnr. 617 f.; Kegel/ Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl., § 9 Abs. 2; Raape/ Sturm, Internationales Privatrecht, Bd. l, 6. Aufl. 1977, S. 290; Palandt/Heldrich a.a.O. Einl. vor Art. 3 EGBGB Rdnr. 29 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1993, 607, 608 f.). Denn die Gültigkeit der Ehe kann nicht in einzelnen Rechtsbeziehungen anders beantwortet werden als in dem Fall, dass über dieselbe Rechtsfrage als Hauptfrage zu entscheiden ist.

Die Gültigkeit der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 4) bestimmt sich nach deutschem Recht. Dies folgt aus Art. 29 EGBGB a.F. (vgl. hierzu die Übergangsvorschrift in Art. 220 EGBGB und BGH FamRZ 1997, 542, 543; Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 220 EGBGB Rdnr. 2, 4).

Danach ist, wenn eine Person staatenlos ist, das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt hat.

(1) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) staatenlos waren, als sie 1951 in Bensheim - ihrem damaligen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt - miteinander die Ehe schlössen. (...)
bb) Nach deutschem Recht lebten der Erblasser und die Beteiligte zu 4) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 25.11.1997 in als gültig zu behandelnder Ehe. Dem steht nicht entgegen, dass der Erblasser auch mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war:
Zwar stand der mit der Beteiligten zu 4) am 22.2.1951 geschlossenen Ehe gemäß § 5 EheG a.F., das bis zum 30.6.1998 galt (vgl. jetzt § 1306 BGB), das Eheverbot der Doppelehe entgegen, weil der Erblasser zuvor am 9.8.1942 die Beteiligte zu 1) geheiratet hatte. Auch war nach § 20 EheG a. F. eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Gemäß § 23 EheG a.F. konnte sich aber niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden war. Bis zur Rechtskraft eines solchen Urteils war die Doppelehe als gültig zu behandeln; niemand konnte bis dahin nach altem Recht geltend machen, es habe sich um eine mit einem schweren Mangel behaftete Ehe gehandelt. Die Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 4) ist jedoch nicht für nichtig erklärt worden. Daher ist sie als gültig zu behandeln; sie hat dieselben Rechtswirkungen wie jede andere Ehe (vgl. BGH FamRZ 1959, 450; 2001, 991, 992; Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., § 23 EheG Rdnr. l, 2, 17 ff.). Somit waren im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die Voraussetzungen der §§ 2265, 2267 BGB erfüllt (vgl. Staudinger/Kanzleiter a.a.O. § 2265 Rdnr. 3).
Aus der seit dem 1.7.1998 auch für zuvor geschlossene Ehen (Art. 226 EGBGB) geltenden Vorschrift des § 1313 BGB n. F. ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil nunmehr eine Doppelehe nur noch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann (Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 1313 Rdnr. l bis 3; § 1313 Rdnr. 7).
cc) Mit Recht hat das Landgericht nach den Umständen des Falles und dem Vortrag der Beteiligten im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Anlass gesehen, die Echtheit des Testaments zu überprüfen (§ 12 FGG).
d) Da somit der Erblasser eine wirksame konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen hat, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts auch daraus hergeleitet werden könnte, dass Art. 186 Abs. 2 ErbG eine subsidiäre internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen vorsieht (vgl. Staudinger/Dörner a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 469; MünchKomm/Birk a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 24; Tiedemann a.a.O. S. 19 f.).

2) Bestimmt sich die Erbfolge demnach hinsichtlich des inländischen Grundbesitzes des Erblassers nach deutschem Recht, so ist insoweit auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gegeben. Diese bestimmt sich nämlich nach der sog. Gleichlauftheorie, wonach die deutsche internationale Zuständigkeit dann gegeben ist, wenn - und soweit - auch materiell-rechtlich deutsches Erbrecht anwendbar ist (vgl. Senat OLGZ 1985, 413, 414 f., FamRZ 1998, 263; ZEV 2001,488, 489; Beschluss vom 16.1.2002 - 3 W 297/01 -; BayObLGZ 1965, 423, 426; 1980, 276, 279; BayObLG FamRZ 1991, 1237, 1238; 2000, 573, 575).
3) a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Erblasser die Beteiligte zu 4) in dem gemeinschaftlichen Testament - gemäß §§ 2265 ff. BGB wirksam - als Alleinerbin eingesetzt hat. Mit ihren Rechtsbeschwerden zeigen die Beteiligten zu 1) bis 3) keinen Rechtsfehler auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
b) Soweit nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB Nachlassspaltung eintritt, ist für den deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil ein allgemeiner Erbschein nach § 2353 BGB auszustellen; die eingeschränkte Geltung eines solchen Eigenrechtserbscheins ist in ihm zu vermerken (BayObLGZ 1967, l, 8; 418, 430; BayObLG FamRZ 1997, 318, 319 mit Anm. Hohloch ZEV 1997,469; NJW-RR 2001, 297, 298, Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2369 Rdnr. 5; Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 20). So ist es hier geschehen.