| Erfüllungsanspruch aus Gewinnmitteilungen (§ 661a BGB): Rechtliche 
    Qualifikation als einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche 
    Handlung; Verfassungskonformität von § 661a BGB; Begriff der "Strafe" i.S.v. 
    Art. 103 Abs. 2 GG; Abgrenzung zum Strafschadensersatz ("punitive damages") 
 BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 
    106/03 - OLG Celle 
 Fundstelle:
 NJW 2003, 3620
 LMK 2003, 217 (Anm. Lorenz)
 Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung 
	angenommen, s. Beschl. des BVerfG v. 5.1.2004 - 1 BvR 2518/03 = NJW 2004, 
	762 (im Volltext unter
	
	www.bverfg.de/entscheidungen/ rk20040105_1bvr251803.html
 
 Amtl. Leitsatz: § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig. 
 Zentrale Probleme: S. die Anm. zu  LG Braunschweig v. 
    10.1.2002 - 10 O 2753/00 sowie BGH NJW 
    2003, 426 ff. S. ferner OLG Dresden v. 19.12.2001,  8 U 2256/01
 Zur Internationalen Zuständigkeit s. EuGH Urteil v. 11.7.2002 Rs. C-96/00
        "Gabriel", 
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.2.2002, 8 U 228/01.
 Zu den wettbewerbsrechtlichen Aspekten s.
      BGH NJW-RR 2001, 1574. S. nunmehr auch 
	BGH v. 1.12.2005 - III ZR 191/03.
 
 Tatbestand: Die Beklagte ist eine in 
    den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Sie übersandte im 
    September 2001 dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Kläger ein 
    Schreiben, in dem es unter anderem hieß: 
    "Lieber Herr A. [= Kläger],über 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres 'Spezialitäten'Programms 
    berichten:
 1. Es hat am 11.09.2001 eine Ziehung stattgefunden.
 2. Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A. , den mir der Justiziar
    nannte.
 3. Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteilt wurde.
 ...
 Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am 11.09.2001, 
    10:30 Uhr ... es ging um die Gesamt-Gewinnsumme
 von 33.000,00 DM ... in bar! ... 5 Hauptgewinne standen zur Vergabe bereit 
    ...
 Der Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen ...
 Ja, und nun ist es tatsächlich wahr, daß Sie selbst darüber nachdenken 
    können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möchten. Denn Ihr Name ist 
    dabei! ...
 Dann kam der Höhepunkt der Ziehung:
 Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Und als wiederum 
    Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannung und die Vorfreude kaum noch 
    aushalten ...
 Es sind 9.000 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer 
    Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! ...
 Meine dringende Bitte:
 Schicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre 
    Spezialitäten-Test-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung 
    vollziehen können!"
 Dem Schreiben der Beklagten 
    war ein von "Herr S. H. ,Justiziar" unterzeichnetes 
    "Gewinn-Ziehungs-Protokoll" beigefügt, das den Kläger als "Gewinn-Empfänger" 
    eines "Gewinn-Betrag(es): 9.000,00 DM" auswies.Entsprechend der im Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitung sandte der 
    Kläger den "Einlöse-Scheck" und die "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit 
    einer Warenbestellung über 78,68 DM zurück. Die Beklagte zahlte den 
    angeblichen Gewinn nicht.
 Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer 
    Gewinnzusage (§ 661a BGB) 4.601,63 € (= 9000.- DM) nebst Zinsen. Die 
    Beklagte hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht 
    international zuständig. Im übrigen sei § 661a BGB verfassungswidrig. 
    Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom 
    Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren 
    Antrag, die Klage abzuweisen.
 Entscheidungsgründe: 
     Die Revision ist 
    unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat 
    die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet. Die in den 
    Niederlanden ansässige Beklagte könne vor einem deutschen Gericht verklagt 
    werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die internationale 
    Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 des Übereinkommens über die 
    gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher 
    Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBI. 
    1972 II S. 774, im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubten Handlung (Art. 
    5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet sei. § 661 a BGB verstoße nicht gegen das Verbot 
    der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich bei dieser 
    Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele. Die Regelung sei 
    auch nicht wegen aus dem Rechtsstaats-, insbesondere aus dem 
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herzuleitender Beschränkungen von 
    Doppelsanktionen verfassungswidrig.
 II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
 1. Die Klage ist zulässig. 
    Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Revision bringt 
    insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. 
    von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit ergibt 
    keine Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 
    - Rs. C-96/00 [Rudolf Gabriel] - EuGHE 2002 l 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002, 
    2697, 2698 f; Senatsurteil vom 28. November 
    2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003, 426 ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; 
    weiter zur Amtsprüfung: BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 
    2003, 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830). 2. 
    Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 
    4.601,63 € nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 661 a BGB.a)  Der Streitfall ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu 
    entscheiden. Die Parteien haben jedenfalls im Prozeß deutsches Recht 
    gewählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde 
    gelegt haben.
 b)  Gemäß § 661 a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder 
    vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung 
    dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis 
    gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.  Nach den nicht mit 
    einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat 
    die  Beklagte dem Kläger eine solche Gewinnzusage  über 9.000 DM (= 4.601,63 
    €) zugesandt.
 c)  §661 a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, gemäß 
    Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 
    einzuholen.
 Die Revision macht unter Bezugnahme auf Schneider (BB 2002, 1653 ff) 
    geltend, § 661 a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des 
    betroffenen Unternehmers aus Art. 2 Abs. 1, 12 GG ein. Die Vorschrift 
    verstoße gegen das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) 
    sowie gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Sie genüge 
    nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Auffassung ist 
    indes nicht zu folgen.
 aa) § 661 a BGB verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip begründeten 
    Grundsatz, daß jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, 
    sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld 
    voraussetzt ("nulla poena sine culpa", z.B. BVerfGE20, 323, 331, st. Rspr.; 
    Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rn. 99 m.w.N.); er verletzt den 
    betroffenen Unternehmer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1,12 
    Abs. 1 GG.
 § 661 a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe oder eine 
    andere staatliche Maßnahme, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf 
    ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein "Übel" wegen eines rechtswidrigen 
    Verhaltens verhängt (vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zum 
    Begriff der "Strafbarkeit" i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG, z.B. BVerfGE42, 261, 
    262 f; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG [Stand Februar 2003] Art. 103 Rn. 
    195; Jarass/Pieroth aaO Art. 103 Rn. 41). Die Vorschrift kann auch nicht 
    zivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter wie der Verhängung von 
    Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 Abs. 1 
    ZPO) gleichgesetzt werden (anders wohl Schneider aaO S. 1657). § 661 a BGB 
    handelt von Ansprüchen zwischen Privaten (vgl. Schneider aaO S. 1656).
 Mit der Einführung des § 661 a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten 
    und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer 
    Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur 
    Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht 
    aushändigen (vgl. Senatsurteil aaO S. 428). 
    Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen 
    den unlauteren Wettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht 
    zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch 
    zivilrechtliche Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort 
    genommen werden, um den Mißbrauch abzustellen (vgl. Beschlußempfehlung und 
    Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuß] BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; 
    Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über 
    Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur 
    Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, 
    Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates 
    BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Schmidt-Räntsch VuR 2000, 427, 434). Der durch § 
    661 a BGB begründete Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf 
    Leistung des Preises wird dementsprechend allgemein als zivilrechtlicher 
    Anspruch aufgefaßt; streitig ist allein dessen Einordnung innerhalb des 
    Zivilrechts (für vertragliche, rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche 
    Einordnung der Gewinnzusage: Piekenbrock/Schulze IPRax 2003, 328, 332; 
    Lorenz NJW 2000, 3305, 3308 [Rechtsscheinhaftung], ders. IPRax 2002, 192, 
    193; Pfeiffer LMK 2003, 79, 80; Ring, Fernabsatzgesetz 2000 § 661 a BGB Rn. 
    172; wohl auch Feuchtmeyer NJW 2002, 3598, 3599; ähnlich Mankowski EWiR 
    2002, 873, 874; vgl. auch Kotzian-Marggraf in Bamberger/ Roth, BGB 2003 § 
    661 Rn. 1; Mansel in Jauernig, BGB 10. Aufl. 2003 § 661 a Rn. 1 f und 4; 
    MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47 [Fiktion eines einseitigen 
    Rechtsgeschäfts]; für deliktische, deliktsähnliche oder 
    wettbewerbsrechtliche Qualifikation: Fetsch RIW 2002, 936, 938, 942; Leible 
    IPRax 2003, 28, 30 f; ders. NJW 2003, 407, 408; Rauscher/Schülke EuLF 
    2000/2001, 334, 337; Simons EuLF 2003, 41, 43 f; Schmidt-Räntsch aaO; 
    Staudinger JZ 2003, 852, 856; wohl auch Schneider aaO S. 1656).
 § 661 a BGB kann schließlich nicht - wie von Teilen des Schrifttums 
    (Schneider aaO S. 1656; Fetsch aaO S. 938; Leible IPRax 2003, 31; Rau-scher/Schülke 
    aaO S. 337; Simons aaO S. 43 f) erwogen - in die Nähe eines zivilrechtlichen 
    Strafschadensersatzes nach Art der "punitive damages" des US-amerikanischen 
    Rechts (vgl. BGHZ 118, 312, 334 ff) gerückt und deshalb als Regelung einer 
    Strafe oder strafähnlichen Sanktion angesehen werden.
 Der US-amerikanische Strafschadensersatz wird durch die Momente der 
    Bestrafung und Abschreckung geprägt. Maßgebliche Voraussetzung ist allein 
    der gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des 
    Geschädigten zeigt das untergeordnete Gewicht seiner Interessen. Die "punitive 
    damages" werden - nach dem freien Ermessen des Gerichts - wesentlich nach 
    dem Interesse der Allgemeinheit verhängt (vgl. BGHZ aaO S. 335 f, 343 f). 
    Demgegenüber knüpft § 661 a BGB an die - als einseitiges Rechtsgeschäft oder 
    geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende (vgl. 
    Senatsurteil aaO S. 427) - Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung 
    an, nimmt den Unternehmer beim "lauten Wort" (Mankowski aaO S. 874). Die 
    Vorschrift gibt dem Verbraucher nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern 
    einen Erfüllungsanspruch auf den Preis. Dieser Anspruch ist der Art und der 
    Höhe nach durch die (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers bestimmt.
 Handelt es sich bei dem Leistungsanspruch nach § 661 a BGB aber nicht um 
    eine Strafe oder eine sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, besteht - 
    wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen - von Verfassungs wegen kein 
    Grund für die Anwendung des Schuldprinzips.
 bb) Die von der Revision gerügte Verletzung des dem Art. 103 Abs. 2 GG zu 
    entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu verneinen. Dieser Grundsatz 
    greift nicht ein, wenn wie im Streitfall zivilrechtliche Verpflichtungen in 
    Rede stehen (vgl. BVerfGE 34, 269, 293; 84, 82, 89 [zivilgerichtliches 
    Verfahren]; Jarass/Pieroth aaO Rn. 41; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 
    4. Aufl. 2001 Art. 103 Rn. 109; Schmidt-Aßmann aaO Rn. 195; Rüping in Bonner 
    Kommentar GG [Zweitbearbeitung 1990] Art. 103 Rn. 85).
 cc) Ebensowenig verstößt § 661 a BGB gegen das Verbot der doppelten 
    Bestrafung aufgrund der "allgemeinen Strafgesetze" (Art. 103 Abs. 3 GG). Der 
    an ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung 
    knüpfende Erfüllungsanspruch nach §661 a BGB kann zu diesen Gesetzen nicht 
    gezählt werden.
 dd) Der von der Revision herangezogene Grundsatz der angemessenen, 
    verhältnismäßigen Bestrafung ist nicht anwendbar, weil wie ausgeführt § 661 
    a BGB nicht eine Strafe, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch regelt. Für 
    diesen Anspruch gelten allerdings die Generalklauseln des Bürgerlichen 
    Gesetzbuchs (§§ 242, 826 BGB). Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen 
    Anhalt für die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs (vgl. Fetsch aaO S. 941). 
    Es geht um eine Forderung auf Zahlung von rund 4.600 € gegen ein 
    grenzüberschreitend tätiges Versandhandelsunternehmen. Das Berufungsgericht 
    hat nicht festgestellt, daß die Beklagte auch von anderen Verbrauchern in 
    Anspruch genommen wird; das wird von der Revision nicht bekämpft. Im 
    Hinblick auf die Zielsetzung des § 661 a BGB, unlautere Gewinnspiele wirksam 
    zu unterbinden, würde im übrigen die Inanspruchnahme des Unternehmers durch 
    mehrere Verbraucher einen Mißbrauch noch nicht begründen können. Das 
    Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der Unternehmer das Risiko, 
    aufgrund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst 
    steuern kann.
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