Schadensersatz statt der Leistung:
Rentabilitätsvermutung und Aufwendungsersatz (Verhältnis zu § 284 BGB):
Entbehrlichkeit der Setzung einer Nacherfüllungsfrist bei arglistiger
Täuschung durch den Verkäufer; Mangelverdacht als Sachmangel i.S.v. § 434
BGB
LG Bonn, Urteil v. 30.10.2003 - 10 O 27 / 03
(rechtskräftig)
Fundstelle:
NJW 2004, 74
s. dazu S. Lorenz NJW 2004, 26 sowie die Anm. zu
OLG
Stuttgart v. 25.08.2004 - 3 U 78/04
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der sehr lehrreichen Entscheidung
stehen zentrale Probleme des neuen Schuldrechts. Insbesondere diskutiert die
Entscheidung die Frage der Entbehrlichkeit der Setzung einer
Nacherfüllungsfrist durch den Käufer bei Geltendmachung von Schadensersatz
statt der Leistung. Diese wird hier alternativ auf eine ernsthafte und
endgültige Verweigerung (durch Leugnung eines Mangels) der Nacherfüllung (§
281 II Alt. 1 BGB) bzw. auf Unzumutbarkeit (§ 440 S. 1 BGB) wegen der
arglistigen Täuschung über den Mangel gestützt. In der Tat wird es einem
arglistig getäuschten Käufer häufig, wenn nicht gar in der Regel, unzumutbar
sein, sich im Wege der Nacherfüllung weiter mit dem Verkäufer
auseinanderzusetzen. Dies muß zumindest dann gelten, wenn das Vertrauen in
eine ordnungsgemäße Nacherfüllung hierdurch wesentlich erschüttert ist. Den
Ausführungen des Gerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen (s. dazu jetzt
auch BGH v. 8.12.2006 - V ZR 249/05).
Von besonderem Interesse sind die Ausführungen zur Frage der
Rentabilitätsvermutung. Das Gericht stützt den Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen, die der Käufer gehabt hat, auf §§ 280 I, III, 281 BGB, weil es
darin Schadensersatz "statt der Leistung" sieht. Es geht im Rahmen der zum
alten Schuldrecht entwickelten Rentabilitätsvermutung davon aus, daß diesen
Aufwendungen im Fall der Mangelfreiheit des gekauften Hauses ein
entsprechender Gegenwert gegenübergestanden hätte. Damit muß hierfür also
nicht zwingend auf § 284 BGB zurückgegriffen werden. Das Gericht greift zu
dieser Möglichkeit wohl deshalb, weil es auch in den Gutachterkosten zur
Feststellung des Mangels "Schadensersatz statt der Leistung" sieht. Da § 284
BGB den Ersatz von Aufwendungen aber nicht neben dem Schadensersatz statt
der Leistung zuläßt, sondern nur anstelle des Schadensersatzes statt der
Leistung, können die - nicht näher genannten - Aufwendungen des Käufers beim
Erwerb des Hauses (z.B. Beurkundungskosten, Grunderwerbssteuer etc.) nicht
neben den Gutachterkosten geltend gemacht werden, wenn diese zum
Schadensersatz statt der Leistung gehören und der Aufwendungsersatz auf §
284 BGB gestützt wird. Wohl deshalb bezieht das Gericht sämtliche
Aufwendungen in den Schadensersatz statt der Leistung ein, weil es dann §
284 BGB nicht anwenden muß und alle Posten unter dem "Dach" des §§ 280 I,
III, 281 BGB zu ersetzen sind. Dieser "Kunstgriff" dürfte aber wohl nicht
notwendig sein: Die Kosten des Sachverständigen zur Ermittlung des Fehlers
sind nämlich kein Schadensersatz "statt der Leistung", sondern ein solcher
"neben der Leistung", d.h. allein auf § 280 I zu stützen. Das ergibt sich
daraus, daß dieser Schaden auch noch bestünde, wenn die Nacherfüllung
erfolgt wäre (s. zu dieser Unterscheidung etwa Lorenz NJW 2002, 2497 ff
sowie MünchKomm-Ernst § 280 Rn. 65 ff). Dieser Schadensersatz "neben" der
Leistung kann aber neben einem Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB
geltend gemacht werden, weil dieser nur anstelle des Schadensersatzes "statt
der Leistung" tritt. Damit könnte im vorliegenden Fall der Schadensersatz
der Gutachterkosten auf § 280 I, der Ersatz der übrigen Aufwendungen auf §§
280 I, III, 281, 284 BGB gestützt werden.
©sl 2003
(Eigene) Leitsätze:
1. Bereits der Verdacht der Mangelhaftigkeit
kann als solcher einen Sachmangel i.S.v. § 434 I BGB darstellen.
2. Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 S. 1 BGB im Falle einer
arglistigen Täuschung über die Mangelfreiheit der verkauften Sache sowie zur
ernsthaften Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB durch
Leugnung eines Sachmangels.
3. § 284 BGB schließt nicht aus, im Rahmen des Schadensersatzes statt der
Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB auf die sog. Rentabilitätsvermutung
zurückzugreifen.
Zum Sachverhalt:
Die Kläger haben durch
notariellen Kaufvertrag ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von €
183.000,00 erworben.
In § 10 Ziffer 3 und Ziffer 4 des notariellen Vertrages heißt es:
"3. Sachmängel am Gebäude
[...] Das Recht wegen eines Sachmangels zurückzutreten, wird ausgeschlossen,
außer bei schweren Sachmängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch
ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. Schadensersatzansprüche werden
in den nachfolgenden Grenzen ausgeschlossen.
4. Allgemeine Regelungen
Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei
Vorsatz oder Arglist. [...]"
In § 12 des notariellen Vertrages unterwarfen sich die Kläger wegen der
übernommenen Zahlungspflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung in
ihr gesamtes Vermögen. Der Notar wurde ermächtigt, der Beklagten nach
Eintritt der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu
erteilen.
Am 14.12.2002 wurde den Klägern das Einfamilienhaus in Erfüllung des
Kaufvertrages übergeben.
Nachfolgend erfuhren die Kläger von den Eigentümern der beiden
Nachbarhäuser, die mit dem verkauften Haus baugleich
als Dreierreihe errichtet worden sind, dass das Objekt vor seinem Verkauf an
Dritte (die Zeugen W. und L.) vermietet gewesen sei. Diese hätten wegen
massiver Feuchtigkeit im Objekt gekündigt und seien ausgezogen. Weiter
erfuhren die Kläger, dass sich die beide Nachbarn in gerichtlichen
Auseinandersetzungen mit der Beklagten wegen unzureichenden Feuchteschutzes
am Fundament und im Untergeschossbereich befänden.
Die Kläger beauftragten daraufhin den Sachverständigen Dipl-Ing. S. mit der Begutachtung der Immobilie. Dieser kam in seinem Gutachten vom
24.12.2002 zu dem Ergebnis, dass die Feuchtigkeitsabdichtung unzureichend
sei und den anerkannten Regeln der Baukunst widerspreche. Er stellte fest,
dass in der Vergangenheit – so wörtlich - "saniert/manipuliert" worden sei. U.a. sei ein Kunststoffanstrich frisch aufgebracht, der mögliche
Feuchtebelastung der Wand erst verzögert sichtbar mache.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2002 ließen die Kläger
den Rücktritt vom Kaufvertrag und "vorsorglich" die Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung erklären. Unter Hinweis auf das Gutachten S. berief
man sich darauf, dass das Haus in mehreren Punkten nicht den DIN-Normen
entspreche. Insbesondere gelte dieses für den Bereich des Fundaments und der
Außenwandisolierung.
Als Reaktion auf dieses Schreiben ließ die Beklagte durch ihre
Prozessbevollmächtigten am 09.01.2003 die Vorwürfe zurückweisen.
Gleichzeitig ließ sie ankündigen, sich nunmehr eine vollstreckbare
Ausfertigung der notariellen Urkunde zu beschaffen und aus dieser ohne
weitere Vorankündigung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Kläger behaupten, dass das Einfamilienhaus bei Übergabe die im Gutachten
des Sachverständigen S. aufgeführten Baumängel aufgewiesen habe.
Insbesondere seien Fundament und Kellergeschoss unzureichend gegen
Feuchtigkeit abgedichtet gewesen. Eine Mangelbeseitigung koste € 70.000,00
bis € 80.000,00.
Sie behaupten weiter, die Zeugen W. und L. seien gerade wegen der
Feuchtigkeit im Kellergeschoss aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. Die
Feuchtigkeit im Kellergeschoss sei massiv gewesen. Noch vor dem Auszug der
Zeugen habe die Beklagte – was im Grundsätzlichen unstreitig ist - im
gesamten Kellergeschoss den Estrich entlang der Außenwände in Streifen von
etwa 20 cm Breite aufstemmen lassen und in die Außenwände armdicke Löcher
gebohrt. Gleichzeitig habe sie ein Trocknungsgerät aufgestellt. Der Zeuge L.
habe in eines der armdicken Löcher hineingegriffen und dabei festgestellt,
dass die Wand "klatschnaß´" gewesen sei. Die Löcher und der Estrich seien
sodann noch vor dem endgültigen Auszug der Zeugen wieder verschlossen und
die Kellerinnenwände gestrichen worden.
Mit der am 14.01.2003 eingereichten und am 29.01.2003 zugestellten Klage
hatten die Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde
des Notars Dr. R. vom 13.11.2002 für unzulässig zu erklären.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2003 einen
Zwischenvergleich geschlossen, wonach der notarielle Kaufvertrag
rückabgewickelt werde. Sie haben insoweit die Klage übereinstimmend für
erledigt erklärt und stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
In gleicher Sitzung erweiterten die Kläger mit Zustimmung der Beklagten die
Klage um einen – zunächst unbezifferten – Schadensersatzantrag in Höhe von €
4.120,06. Sie machen damit ihre vergeblichen – da durch den Vertragsschluss
motivierten - Aufwendungen geltend und zudem die Kosten des
Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sowohl der erledigte als auch der jetzige
Klageantrag unbegründet (gewesen) seien, da – was in der Sache unstreitig
ist - die Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Zu den angeblichen Sanierungsarbeiten vor Auszug der Zeugen W. und L.
behauptet die Beklagte, dass sie den Estrich im Kellerbereich nur öffnen
ließ, um zu überprüfen, ob sich - wie in dem Nachbarhaus - unter diesem eine
Wasserblase gebildet habe. Die Überprüfung habe indes ergeben, dass
keinerlei Feuchtigkeit vorhanden gewesen sei. Da deshalb keine Veranlassung
bestanden habe, den Estrich weiter geöffnet zu halten, habe man diesen
verschlossen. Auch seien die Löcher in der Wand bei der ersten Besichtigung
durch die Kläger noch vorhanden gewesen. Sie habe also nicht manipuliert.
Aus den Gründen:
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht hatte nur noch über den zuletzt noch geltend gemachten Anspruch
auf Schadensersatz zu entscheiden. Soweit die Parteien daneben über die
Rückabwicklung des Kaufvertrages gestritten haben, ist die Rechtshängigkeit
durch den Zwischenvergleich entfallen. Der Rechtstreit ist insoweit beendet.
II. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von € 4.120,06 aus §§ 280 Abs.1, Abs. 3, 281 Abs.1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB.
1. Ausgangsnorm für den Schadensersatzanspruch ist § 280 Abs.1 BGB, auf den wiederum
§ 437 Nr. 3 BGB verweist. Nach § 280 Abs.1 BGB müsste die Beklagte eine
Leistungspflicht verletzt und dies zu vertreten haben. Die Pflichtverletzung
liegt vorliegend in der Übergabe einer mangelhaften Sache. Denn das den
Klägern verkaufte Einfamilienhaus war mit einem Sachmangel im Sinne von §
434 Abs.1 S. 2 Nr.1 BGB behaftet. Die Beklagte war gem. § 433 Abs.1 S. 2 BGB
als Verkäufer indes verpflichtet, den Klägern als Käufer die Sache frei von
Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
a. Ein Sachmangel lag in Form eines Mangelverdachts vor.
Es kann dahinstehen, ob – wie die Kläger behaupten – bei Übergabe des
Objekts sogar ein "echter" Baumangel in Form einer nicht den anerkannten
Regeln der Baukunst entsprechenden Abdichtung des Kellergeschosses bzw. der
Kellerdecke vorhanden war. Denn zumindest bestand bei Übergabe objektiv der
Verdacht auf einen solchen schwerwiegenden Baumangel.
aa. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits der Verdacht eines
schwerwiegenden Mangels der Kaufsache selbst einen Mangel darstellen kann,
über den der Verkäufer den Käufer aufklären muss, will er nicht – unter den
weiteren Voraussetzungen der Normen – nach §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281 Abs.1
S.1, 437 Nr.3 BGB haften (vgl. BGHZ 52, 51 - Salmonellenverdacht; BGH, Urt.
vom 20. Juni 1968, III ZR 32/66, WM 1968, 1220 - Hausschwammverdacht;
BGH, Urt. vom 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW
2001, 64 - Altlastenverdacht, BGH, Urt. vom 7. Februar 2003, Az: V ZR
25/02, NJW-RR 2003, 772-773 – alle Urteile zu § 463 S.2 BGB a.F.). Dies ist
darin begründet, dass der Verkehr gemeinhin Sachen, bei denen der
Verdacht einer schwerwiegenden Mangelhaftigkeit besteht, einen geringeren
Verkehrswert beimisst, mag dieser Verdacht auch in Wahrheit unbegründet sein
(vgl. BGH, Urt. vom 20. Juni 1968, III ZR 2/66, NJW 1968, 1220 [1221] -
Hausschwamm). Solange dieser Verdacht nicht beseitigt ist, haftet dieser der
Sache an und beeinträchtigt im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB die
Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung.
Daraus folgt aber nicht, dass der Verkäufer über jede noch so entfernte
Möglichkeit des Vorliegens eines Mangels aufklären muss. Vielmehr besteht
eine Offenbarungspflicht nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn der
andere Teil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise
Aufklärung erwarten darf (Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 242 BGB Rdnr.
37). Bezogen auf den Verdacht eines Baumangels ist der Verkäufer damit zur
Aufklärung verpflichtet, wenn mit der Verwirklichung des Verdachts
und mithin mit Eintritt eines Schadens nach der maßgeblichen
Verkehrsanschauung ernsthaft gerechnet werden muss (ähnlich: BGH, Urt. vom
20. Juni 1968, III ZR 2/66, NJW 1968, 1220 [1221] – Hausschwamm).
bb. Von einem einen Sachmangel begründenden Verdacht ist vorliegend
auszugehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass bei Auszug der Zeugen W. und L. erhebliche Feuchtigkeit in den
Wänden des Kellergeschosses des an die Kläger verkauften Einfamilienhauses
vorhanden war. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass die Feuchtigkeit
deutlich sicht- und fühlbar war. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass
der Geschäftsführer der Beklagten und sein Sohn die Feuchtigkeit kannten und
sie nach Auszug der Mieter den Estrich aufschlugen und in die Wände
"armdicke" Löcher bohrten. Seitens der Zeugen W. und L. ist die Beklagten auch mehrmals auf das Feuchtigkeitsproblem hingewiesen
worden.
...[betrifft Beweiswürdigung]
War somit bei Auszug der Zeugen W. und L. massiv Feuchtigkeit im
Kellergeschoss des später an die Kläger verkauften Einfamilienhauses
vorhanden, so spricht der äußere Anschein dafür, dass diese Feuchtigkeit
ihren Grund in einer fehlerhaften Abdichtung hatte.
Selbst aber wenn – wie die Beklagte behauptet – bei Vertragsschluss und bei
der anschließenden Übergabe des Hauses an die Kläger ein "echter" Baumangel
nicht vorhanden gewesen sein sollte, so bestand doch zumindest bei Übergabe
der objektiv begründete, schwerwiegende Verdacht eines solchen Baumangel,
der seinerseits als Mangel einzustufen ist.
Dieser Verdacht ist auch bis zur Übergabe auf der Grundlage des
übereinstimmenden Vortrages beider Parteien nicht ausgeräumt worden. Die
Klägerin behauptet, dass die Ursache nicht beseitigt worden sei. Dem ist die
Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich ausgeführt, es sei gar
keine Feuchtigkeit in dem Objekt vorhanden gewesen. Damit aber fehlt es an
jedem Vortrag, dass die Ursache der nach Beweisaufnahme vorhandenen massiven
Feuchtigkeit vor Übergabe aufgeklärt werden konnte. Auch ist nichts dafür
vorgetragen, dass eine Sanierung erfolgt ist. Allein daraus, dass die
Beklagte die Kellerwände und den Estrich öffnen ließ, kann dies nicht
geschlossen werden. Denn dies geschah nach ihrem unbestrittenen Vortrag nur
zu Zwecken der Untersuchung.
b. Die Beklagte war auch zu sachmängelfreier Übergabe des den Klägern
verkauften Einfamilienhauses verpflichtet. Zwar war in § 10 Ziffer 3 des
notariellen Kaufvertrages ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, womit die
Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen wurde. Indes gilt gem. § 10
Ziffer 4 der Ausschluss nicht für die Fälle der Arglist.
Arglistiges Verschweigen lag indes vor.
aa. Aufgrund der gravierenden Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss
kann nicht angenommen werden, dass auf Seiten der Beklagten nicht daran
gedacht wurde, dass die Feuchtigkeitsisolierung im Keller schadhaft sein
könnte.
Nach eigenem Sachvortrag hat man vielmehr sogar den Estrich und die Wände
geöffnet. Ob dies – wie die Beklagte vorträgt – allein zu
Untersuchungszwecken geschah oder – was nahe liegt – man versucht hat, die
Feuchtigkeitserscheinungen notdürftig und in Täuschungsabsicht zu
beseitigen, kann dahinstehen. Denn nach dem übereinstimmendem Sachvortrag
beider Parteien hat man zumindest die Ursache der Feuchtigkeit nicht
beseitigt, sei es – wie die Kläger vortragen – weil man dies gar
nicht vorhatte oder weil man die Ursache nicht auffinden konnte. Im ersteren
Fall wäre ohne weiteres von einer Kenntnis der Beklagten auszugehen, im
letzteren Fall hielt man es auf Seiten der Beklagten zumindest für möglich, dass die Feuchtigkeit ihre Ursache in einem Baumangel hatte. Im ersteren wie
im letzteren Fall hätte man die Kläger aufklären müssen, im ersteren Fall
über das Vorliegen eines Baumangels, im letzteren über den schwerwiegenden
Verdacht eines solchen Baumangels und die tatsächliche Grundlage dieses
Verdachts.
bb. Das Unterlassen dieser Aufklärung rechtfertigt den Vorwurf der Arglist.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt im Sinne einer Täuschung durch
Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels arglistig, wer einen
Mangel mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und
billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und
bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt
geschlossen hätte. Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht
nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen
ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer
betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne
eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und
mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Celle
NJW-RR 1997, 848). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
c. Die Kläger können ihre nutzlosen Aufwendungen und die Gutachterkosten des
außergerichtlich eingeschalteten Sachverständigen S. als Schadensersatz
ersetzt verlangen.
aa. Allein unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies
indes nicht möglich. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB regelt isoliert nur den Ersatz
von Begleitschäden. Um solche handelt es sich vorliegend nicht. Die Kläger
machen vielmehr ihr (aufgrund der Mangelhaftigkeit letztlich weggefallenes)
Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geltend. Sie verlangen
Schadensersatz statt der Leistung. Schadensersatz statt der Leistung kann
gem. § 280 Abs. 3 BGB jedoch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen verlangt
werden.
Gem. §§ 437 Nr. 3 i.V. 281 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Käufer Schadensersatz
statt der Leistung grundsätzlich erst dann geltend machen, wenn er dem Verkäufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) gesetzt hat. Dies ist
vorliegend nicht geschehen.
Indes war eine Fristsetzung vorliegend ausnahmsweise entbehrlich.
Den Klägern war es nämlich aufgrund der arglistigen Täuschung der
Beklagten gem. § 440 S. 1 3. Alt BGB unzumutbar, der Beklagten die
Beseitigung der Mängel zu ermöglichen.
Diese Regelung dient der Umsetzung des in Art. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mehrfach erwähnten Postulats, die
Nacherfüllung müsse "ohne erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Käufer
erfolgen. Bei der Auslegung wird in gewissem Umfang auf die bisher zu der
werkvertraglichen Vorschrift des § 634 Abs. 2, 3. Alt. BGB a. F. und
zu § 11 Nr. 10 b AGBG (Fehlschlagen bei Unzumutbarkeit) ergangene
Rechtsprechung zurückzugreifen sein.
Danach ist u.a. das Verhalten des Verkäufers bei den Vertragsverhandlungen
und bei Vertragserfüllung von entscheidender Bedeutung (AnwKomm-BGB-Büdenbender,
§ 440 BGB Rdnr. 9). Ob eine die Nacherfüllung entbehrlich machende
Unzumutbarkeit bei jeder arglistigen Täuschung gegeben ist (so: AnwKomm-BGB-Büdenbender, § 440 BGB Rdnr.9, Lorenz, JZ 2001, 742 [743]) oder
ob es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere darauf ankommt, wie
schwerwiegend die Täuschung ist, kann dahinstehen. Denn vorliegend war
aufgrund der Begleitumstände der arglistigen Täuschung die
Vertrauensgrundlage zerstört, so dass die Kläger auf eine ordnungsgemäße
Nachbesserung durch die Beklagte nicht vertrauen konnten.
Zudem hat die Beklagte die Nacherfüllung im Sinne von §§ 440 S. 1 i.V. 281
Abs. 2 1. Alt BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür reicht aus, wenn
der zur Nacherfüllung Verpflichtete das Vorhandensein von Mängeln und damit
seine Gewährleistungspflicht schlechthin bestreitet (vgl. BGH NJW 1988,
1731; BGH NJW 1995, 939). Ein solches die Fristsetzung entbehrlich
machendes Verhalten kann auch in einem Prozessverhalten zu sehen sein. Denn eine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung muss nicht bereits vor
Klageerhebung vorliegen. Vielmehr kann eine ernsthafte und endgültige
Erfüllungsverweigerung auch in der Stellung eines Klageabweisungsantrages
liegen (vgl. BGH NJW 1984, 1460) oder aber – wie vorliegend – aus dem
Prozessverhalten resultieren. Die Beklagte hat bis zuletzt bestritten, dass
überhaupt jemals Feuchtigkeit im Kellergeschoss des den Klägern verkauften
Einfamilienhauses vorhanden gewesen sei; die Beklagte hat damit zur
Überzeugung des Gerichts nicht nur gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht
(§ 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen, sondern damit – was im vorliegenden
Zusammenhang von Relevanz ist – auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie
bewusst und endgültig ihren Gewährleistungspflichten nicht nachkommen wird.
Aus Sicht der Kläger musste es aufgrund des vehementen Bestreitens der
Beklagten aussichtslos erscheinen, mit einer Fristsetzung die Beklagte noch
umstimmen zu können (vgl. BGH NJW-RR 1993, 882 [883]). Denn die Beklagte
hätte sich zu ihrem Bestreiten in einen offensichtlichen Widerspruch
gesetzt, wenn sie aufgrund einer (im Prozess nachholbaren) Nachfristsetzung
Mangel beseitigt hätte. In einer solchen Situation waren die Kläger nicht
verpflichtet, einen Versuch in diese Richtung zu unternehmen.
bb. Gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB sind die
Kläger somit so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn die Beklagte den
Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (sog. "positives Interesse").
Bis auf die Sachverständigenkosten machen die Kläger nutzlos gewordene
Aufwendungen geltend. Diese Aufwendungen haben sie im Vertrauen auf den
Bestand des Kaufvertrages gemacht. Die Aufwendungen wären also auch dann
angefallen, wenn das Kaufobjekt mangelfrei gewesen wäre.
Solche nutzlosen Aufwendungen sind im Rahmen des Schadensersatzes statt der
Leistung aber dennoch zu ersetzen, wenn es sich um Aufwendungen zu
materiellen Zwecken handelt. Bei diesen wird vermutet, dass sie sich
letztlich für den Aufwendenden rentiert hätten. Der Schaden liegt dann in
dem Verlust der (vermuteten) Kompensation. Vorliegend handelt es sich um
Aufwendungen zu einem materiellen Zweck; die Vermutung der Rentabilität ist
auch nicht widerlegt.
§ 284 BGB, der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB aufgenommen
wurde und den Ersatz von Aufwendungen regelt, sperrt den Rückgriff auf § 281
Abs. 1 S. 1 BGB und die Rentabilitätsvermutung nicht (Palandt – Heinrichs,
Ergänzungsband 281 BGB Rdnr.23; Grigoleit, ZGS 2003, 122 [123]; wohl auch:
Canaris, JZ 2001, 499 [517]; a.A.: AnwKomm-Dauner-Lieb, § 284 BGB Rdnr.5).
Denn § 284 BGB ist keine abschließende, sondern eine die bisherigen
Grundsätze ergänzende Regelung, die ihren Hauptanwendungsfall bei
Aufwendungen zu ideellen Zwecken hat. Ziel der Regelung ist es insbesondere,
ideelle und konsumtive Zwecksetzungen bei Störungen der vertraglichen
Leistungspflicht wirksam zu schützen. Verfolgt der Gläubiger wirtschaftliche
Zwecke und ist die Rentabilitätsvermutung nicht widerlegt, so kann der
Ausgleich frustrierter Aufwendungen weiterhin im Wege des Schadensersatzes
statt der Leistung geltend gemacht werden. Der § 284 BGB
dient nicht dazu, den schadensrechtlichen Ausgleich frustrierter
Aufwendungen einzuschränken; vielmehr soll eine zusätzliche Alternative für
den Ausgleich geschaffen werden (Grigoleit, ZGS 2003, 122 [123]).
Auch gegen die Berechtigung der Aufwendungen bestehen keine Bedenken.
Insbesondere kann die Beklagte nicht damit durchdringen, bei den
Wertschätzungkosten handele es sich um nicht ersatzfähige "Sowieso-Kosten".
Wie die Kläger nachvollziehbar dargelegt haben, sind dies die Kosten, die
für die Begutachtung des konkreten Objektes angefallen sind. Bei dem nunmehr
erworbenen Objekt sind diese nochmals angefallen.
Auch die Erstattungsfähigkeit der Abstandsprovision unterliegt keinen
Bedenken. Es handelt sich um eine Pauschale, die aufgrund der drohenden
Zwangsvollstreckung seitens der Sparkasse Euskirchen erhoben wurde und ihren
Grund in der zusätzlichen Bearbeitung der Angelegenheiten der Kläger hat.
Auch bestehen gegen die Ersatzfähigkeit des Gutachtens S. keine
durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten war zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich und geeignet. Bei den in seiner Rechnung
angesetzten "Fahrtkosten" handelt es sich nach dem unwidersprochen
gebliebenen Sachvortrag der Kläger nicht allein um die Abrechnung seiner
Kosten, sondern teilweise um Vergütung für die Anfahrts- und Abfahrtszeit.
Aufgrund der gerichtsbekannten Überlastung der Sachverständigen für
Bausachen im Bonner Bezirk und der Eilbedürftigkeit der Gutachtenerstellung
aufgrund der drohenden Zwangsvollstreckung war es auch nicht erforderlich,
einen ortsansässigen Sachverständigen zu beauftragen. Die
Feststellungskosten sind für die zweistündige Begutachtung vor Ort
angefallen. Die Feststellungsprotokollpauschale bezieht sich auf die
Abfassung des Gutachtens. Insgesamt sind die Kosten des Gutachtens als
moderat zu bewerten.
II.
Da vorliegend der Anspruch bereits aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs.1 S.1,
437 Nr. 3 BGB begründet ist, kommt es auf die Frage, ob sich der Anspruch auch
aus §§ 311 Abs. 2, 3 i.V. 280 Abs. 1 BGB ergibt, nicht an. Bei arglistigem
Handeln des Verkäufers hatte die ständige Rechtsprechung vor der
Schuldrechtsmodernisierung das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo,
welches nunmehr in §§ 311 Abs. 2, 3 i.V. 280 Abs. 1 BGB kodifiziert ist, neben
den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften für anwendbar gehalten (vgl. Palandt – Putzo, 61. Auflage, Vorbem. § 459 BGB Rdnr. 7). Ob an dieser
Rechtsprechung auch nach der Schuldrechtsmodernisierung festgehalten werden
kann, muss vorliegend nicht entschieden werden.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs.1 S.1 1.HS, 91a
Abs.1, 709 S.1 und 2 ZPO.
Soweit die Parteien aufgrund des Zwischenvergleichs den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war auf der Grundlage von § 91a
Abs.1 ZPO über die insoweit entstandenen Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Sind sich die Parteien – wie vorliegend - bei Abschluss eines gerichtlichen
(Teil-) Vergleichs über die Hauptsache, auf Grund dessen sie den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, dass die
Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem Vergleich
ausgenommen sind und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen,
so ist darin eine "andere Vereinbarung" iS von § 98 ZPO zu erblicken und
über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auf Antrag
nach § 91a ZPO zu entscheiden (BGH NJW 1965, 103).
Die Möglichkeit der Prozeßbeendigung durch isolierten Hauptsachevergleich
und Kostenentscheidung nach § 91a ZPO versteht sich allerdings nicht von
selbst. Denn der Fall des (auch teilweisen) Hauptsachevergleichs ist in § 98
ZPO ausdrücklich dahin geregelt, dass die Kosten des Vergleichs und des
Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien
nicht ein anderes vereinbart haben. Hinsichtlich solcher anderer
Vereinbarung wird die Meinung vertreten, dass hierunter nur eine andere
konkrete Kostenregelung der Parteien zu verstehen sei, also bei Fehlen einer
solchen zwingend auf Kostenaufhebung zu erkennen sei (Stein/Jonas-Leipold, §
98 ZPO, Anm. Rdz. 7 m.N.). Der weit überwiegende Teil der Lehre und
Rechtsprechung folgt dieser Meinung jedoch aus zutreffenden Erwägungen
nicht: Sind die Parteien bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs über
die Hauptsache, aufgrund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklären, darüber einig, dass die Kosten des in der Hauptsache
erledigten Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen sein und zur
Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen, so ist darin eine andere
Vereinbarung i.S. von § 98 ZPO zu erblicken und über die Kosten des in der
Hauptsache erledigten Rechtsstreits auf Antrag nach § 91a ZPO zu entscheiden
(Zöller-Herget, ZPO, § 98 Rdnr. 3; Thomas - Putzo, ZPO, § 98, Rdnr.4). Das
Gegenargument, den Parteien könne nicht die Befugnis zustehen zu
vereinbaren, nach welchen Grundsätzen das Gericht über die Verfahrenskosten
zu entscheiden habe, ist nicht stichhaltig. Denn ebenso sicher ist den
Parteien nicht verwehrt, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung
der Hauptsacheerledigung soweit zu beenden und dies auch im Wege des auf die
Hauptsache beschränkten Teilvergleichs. Damit aber kommt es von
Gesetzes wegen zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Es ergibt also als
gesetzessystematisch schlüssig, die gesetzlich zugelassene Abdingbarkeit der
Grundregel des § 98 ZPO auch durch "negative Kostenvereinbarung" für wirksam
zu erachten. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in diesem Falle den
Parteien allein deshalb zu versagen, weil sie diese sogar ausdrücklich
wünschen, ist nicht Sinn und Zweck des § 98 ZPO. Gestützt wird dies durch
die Erwägung, dass die Parteien den Rechtsstreit zur übereinstimmenden
Hauptsacheerledigung auch durch einen außergerichtlichen Hauptsachevergleich
führen könnten, ohne gehalten zu sein, dem Gericht den Erledigungsgrund -
hier den Hauptsachevergleich - überhaupt mitzuteilen. Die Gegenmeinung hätte
also in der praktischen Durchführung zur Folge, dass die nur noch im
Kostenpunkt uneinigen Parteien diesen Weg des Verschweigens ihres
Hauptsachevergleichs gehen müßten, um die Streitentscheidung des Gerichts
nach § 91a ZPO erreichen zu können. Dies erschiene aus keinem Gesichtspunkte
sinnvoll, würde vielmehr in der Praxis die Möglichkeit der erörterten
besonderen, stufenweisen Streitbeendigung durch Hauptsachevergleich und
Kostenentscheidung verbauen.
Die übereinstimmende Erklärung der (teilweisen) Hauptsacheerledigung im Wege
gerichtlichen Zwischenvergleichs unter Verbleib des Kostenstreits führt
daher wie jeder andere Fall der Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende
Prozeßerklärung zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Es kommt also für die
Entscheidung darauf an, in welchem Umfange die jeweilige Partei obsiegt bzw.
verliert und demgemäß im Falle streitiger Verfahrensdurchführung nach § 91
ff ZPO die Verfahrenskosten zu tragen gehabt hätte.
Nach diesen Grundsätzen waren der Beklagten nach § 91a Abs.1 ZPO die insoweit
entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die durch den Zwischenvergleich erledigte Vollstreckungsgegenklage gem. §§
795, 794 Nr. 5, 767 ZPO war bei Abschluss des Zwischenvergleichs zulässig und
begründet.
Da der Mangel nicht unerheblich war, hatten die Kläger gem. §§ 323 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1 2. Alt BGB das Recht zum Rücktritt vom
Kaufvertrag und haben dieses auch ausgeübt. Damit ist die in dem notariellen
Kaufvertrag titulierte Kaufpreisforderung untergegangen, vgl. § 346 Abs.1
BGB. Die Anfechtung haben die Kläger nur "vorsorglich" für den Fall der
Unwirksamkeit der Kündigung erklärt.
Die Vollstreckungsgegenklage wäre im Zeitpunkt ihrer Erledigung auch nicht
als teilweise unbegründet abzuweisen gewesen. Zwar wäre die Beklagte gem. §§
348 S. 1 BGB auf entsprechende Einrede nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des den
Klägern bereits eingeräumten Besitzes an dem Einfamilienhaus zu verurteilen
gewesen; indes hat die Beklagte diese Einrede nicht erhoben.
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