Gerichtsstand für Klagen aus culpa in contrahendo für den Abbruch von Vertragsverhandlungen: Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt: EuGVVO), vertrags-(bzw. verordnungs-)autonome Auslegung der Begriffe "Vertrag" und "unerlaubte Handlung"

EuGH, Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-334/00 (Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH - HWS - )


Fundstellen:

NJW 2002, 3159
EuZW 2002, 655


Zentrale Probleme:

Die Entscheidung behandelt grundsätzliche Fragen der internationalen Zuständigkeit im Rahmen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ). Es geht um die Frage, ob es sich bei einem (italienischem Recht unterliegenden) Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen um einen vertraglichen oder einen deliktischen Anspruch i.S. des EuGVÜ handelt.
Beachte: Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 durch die VO EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ersetzt worden. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sind inhaltlich identisch und nahezu wortlautgleich.
Zur Begründung der Zuständigkeit in den Fällen des § 661a BGB s. EuGH Urteil v. 11.7.2002 Rs. C-96/00 "Gabriel" = NJW 2002, 2697, wo eine Klage "aus Vertrag" auch bezüglich einer gesetzlichen Verpflichtung aus vovertraglichem Verhalten bejaht wurde, weil es im konkreten Fall zu einem Vertragsschluß gekommen war.
Zur Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen im deutschen Recht (nunmehr §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) s.
BGH NJW 1996, 1884.

©sl 2002


Urteilstenor:

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es an von einer Partei gegenüber einer anderen bei Vertragsverhandlungen freiwillig eingegangenen Verpflichtungen fehlt und dass möglicherweise ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, namentlich diejenige, wonach die Parteien bei diesen Verhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen, vorliegt, bilden bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des KönigreichsDänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik den Gegenstand des Verfahrens.


1. Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluss vom 9. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.


2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft italienischen Rechts Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA (im Folgenden: Tacconi) mit Sitz in Perugia (Italien) und der Gesellschaft deutschen Rechts Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH (im Folgenden: HWS) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Schadensersatz durch Tacconi an HWS als Ersatz des Schadens, der Tacconi dadurch entstanden sein soll, dass HWS gegen die bei den Vertragsverhandlungen bestehenden Verpflichtungen zum Handeln nach Treu und Glauben verstoßen habe.

Rechtlicher Rahmen

Brüsseler Übereinkommen


3. Artikel 2 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens lautet:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.


4. Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

 

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
...
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.



Nationales Recht


5. Nach Artikel 1337 des Codice civile haben die Parteien bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss nach Treu und Glauben zu handeln.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen


6.  Tacconi erhob am 23. Januar 1996 beim Tribunale Perugia Klage gegen HWS, mit der sie begehrte, festzustellen, dass zwischen HWS und dem Leasingunternehmen B. N. Commercio e Finanza SpA (im Folgenden: BN) kein Vertrag über den Kauf einer Formanlage geschlossen worden war, über die BN und Tacconi mit Zustimmung von HWS bereits einen Leasingvertrag geschlossen hatten. Nach Ansicht von Tacconi war der Vertrag zwischen HWS und BN deshalb nicht zustande gekommen, weil HWS den Verkauf ungerechtfertigt verweigert und somit gegen ihre Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, verstoßen habe. Dadurch habe HWS die berechtigten Erwartungen von Tacconi enttäuscht, die auf den Abschluss des Vertrages vertraut habe. Tacconi beantragte daher, HWS zum Ersatz des gesamten ihr entstandenen Schadens zu verurteilen, den sie auf 3 000 000 000 ITL bezifferte.

7. In ihrer Klagebeantwortung erhob HWS die Einrede der Unzuständigkeit der italienischen Gerichte wegen des Bestehens einer Schiedsklausel, hilfsweise wegen Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens. In der Sache beantragte sie, die Klage abzuweisen, äußerst hilfsweise und im Wege der Widerklage, Tacconi zur Zahlung von 450 248,36 DM zu verurteilen.

8. Mit am 16. März 1999 zugestelltem Schriftsatz beantragte Tacconi bei der Corte suprema di cassazione gemäß dem Vorabentscheidungen über die Zuständigkeit betreffenden Artikel 41 des Codice di procedura civile, festzustellen, dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die italienischen Gerichte zuständig sind. Sie trug vor, zwischen HWS und ihr sei keine Einigung erzielt worden, da sie auf jedes Angebot eine mit diesem nicht übereinstimmende Antwort erhalten habe. Demgemäß hafte HWS wegen vorvertraglicher Haftung aus Artikel 1337 des Codice civile, und nach Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens sei als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch der Ort anzusehen, an dem sich die Vermögensverminderung des Geschädigten verwirkliche. Der Schaden, um den es im Ausgangsverfahren gehe, sei jedoch in Perugia eingetreten, wo Tacconi ihren Sitz habe.

9. In seinem Vorlagebeschluss vertritt das nationale Gericht die Auffassung, die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens scheine nicht auf die vorvertragliche Haftung anwendbar zu sein, da diese nicht aus der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung resultiere. Eine solche Verpflichtung bestehe angesichts des Fehlens eines Vertragsschlusses im Ausgangsverfahren nicht.

10. Die Corte suprema di cassazione hält daher zur Klärung dieser Zuständigkeitsfrage eine Auslegung des Brüsseler Übereinkommens für erforderlich; demgemäß hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt:

1. Bilden bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens (Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens)?
2. Bei Verneinung dieser Frage: Bilden bei einer solchen Klage ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens (Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens), und, wenn ja, welches ist die Verpflichtung?
3. Bei Verneinung der Frage: Ist auf eine solche Klage die allgemeine Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes des Beklagten anzuwenden?

Zur ersten Frage

11. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

12. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967) machen Tacconi und die Kommission geltend, da die vorvertragliche Haftung nicht auf von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtungen zurückgehe, habe sie eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand.

13. Tacconi vertritt die Ansicht, es sei völlig klar, dass im vorvertraglichen Stadium, also vor Abschluss des Vertrages, keine vertraglichen Bindungen bestünden, die gegenseitige Verpflichtungen der Parteien begründen könnten.

14.  Die Kommission führt aus, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich der allgemeine Grundsatz aufstellen, dass für alle vom Brüsseler Übereinkommen erfassten Klagen, mit denen die Haftung des Beklagten festgestellt werden solle, jedenfalls einer der beiden besonderen Gerichtsstände des Artikels 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens gegeben sei.

15. Streitigkeiten auf dem Gebiet der vorvertraglichen Haftung fielen in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens, da zum einen eine Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht werde, per definitionem eine Klage auf Feststellung der Haftung des Beklagten sei und da zum anderen sich diese Haftung nicht auf vom Beklagten gegenüber dem Kläger freiwillig eingegangene Verpflichtungen, sondern auf mehr oder weniger spezifische Verhaltenspflichten gründe, die den in vorvertraglichen Beziehungen stehenden Parteien von außen auferlegt seien.

16. HWS vertritt demgegenüber die Ansicht, die vorvertragliche Haftung sei anderer Natur als die deliktische oder die quasi-deliktische Haftung. Diese treffe alle Personen, die gegen die allgemeine Regel, dass die Schädigung anderer verboten sei, verstießen und so genannte absolute Rechte verletzten.

17. Aus vorvertraglicher Haftung könne jedoch nur eine Person in Anspruch genommen werden, die zum Geschädigten in einer besonderen Beziehung stehe, nämlich derjenigen, die aus Vertragsverhandlungen folge. Im Unterschied zu den Grundsätzen, die für die deliktische oder die quasi-deliktische Haftung gälten, könne daher bei der Beurteilung der vorvertraglichen Haftung der Inhalt der Vertragsverhandlungen nicht außer Betracht bleiben.

18. Da zudem im Ausgangsverfahren auch Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens unanwendbar sei - denn die Klage von Tacconi beruhe auf der Annahme, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei -, sei die vorvertragliche Haftung weder eine deliktische oder quasi-deliktische Haftung noch eine vertragliche Haftung, so dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nach der allgemeinen Bestimmung des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens die deutschen Gerichte zuständig seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

19. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn. 9 und 10, Reichert und Kockler, Randnr. 15, und Handte, Randnr. 10) die Begriffe Vertrag und unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen. Diese Begriffe lassen sich daher nicht als bloße Verweisungen auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen betroffenen Vertragsstaats verstehen.

20. Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn. 25 und 26).

21. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezieht sich der Begriff unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (Urteile Kalfelis, Randnr. 18, Reichert und Kockler, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).

22. Außerdem verlangt zwar Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht den Abschluss eines Vertrages, doch ist für die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die Zuständigkeit des nationalen Gerichts dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

23. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile Handte, Randnr. 15, und Réunion européenne u. a., Randnr. 17).

24. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass irgendeine von HWS gegenüber Tacconi freiwillig eingegangene Verpflichtung bestanden hätte.

25. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens könnte sich die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der durch einen ungerechtfertigten Abbruch der Verhandlungen verursacht worden sein soll, nur aus einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften ergeben, namentlich diejenige, wonach die Parteien bei Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen.

26. Somit ist festzustellen, dass die Haftung, die sich gegebenenfalls daraus ergeben könnte, dass der in der im Ausgangsverfahren erhobenen Klage bezeichnete Vertrag nicht geschlossen wurde, nicht vertraglicher Natur sein kann.

27. Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es an von einer Partei gegenüber einer anderen bei Vertragsverhandlungen freiwillig eingegangenen Verpflichtungen fehlt und dass möglicherweise ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, namentlich diejenige, wonach die Parteien bei diesen Verhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen, vorliegt, bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Zur zweiten und zur dritten Frage

28. Da die erste Frage bejaht worden ist, sind die weiteren Fragen des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

Kosten

29. Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.