| Bedeutung der 
    Bezeichnung „fabrikneu“ beim Kauf eines Kfz – konkludente 
    Beschaffenheitsvereinbarung, Aufklärungspflichten des Verkäufers bei 
    bevorstehendem Modellwechsel, Haftung aus culpa in contrahendo ("Fabrikneu 
    I") 
 BGH, Urteil vom 16. Juli 
    2003 - VIII ZR 243/02 - OLG Köln 
 Fundstelle: NJW 2003, 2824 
 Zentrales Problem: Im Mittelpunkt des 
    Falles, der noch unter dem vor dem 1.1.2002 geltenden Kaufrecht zu 
    beurteilen war, steht die Frage des Fehlerbegriffs. Die Klägerin macht als 
    Leasingnehmerin aus abgetretenem Recht des Leasinggebers gegen die Bekl. 
    Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf eines Pkw geltend. Das an den 
    Leasinggeber als „Neuwagen“ verkaufte Fahrzeug, welches an die Kl. im 
    September 2000 übergeben wurde, war bereits im Februar 2000 vom Hersteller 
    an die Verkäuferin ausgeliefert worden. Ab September 2000 wurde das Modell 
    vom Hersteller nicht mehr produziert. Der genaue Zeitpunkt des 
    Vertragsschlusses ist zwischen den Parteien streitig. Für die Revision war 
    davon auszugehen, daß die Herstellung des verkauften Modells zum Zeitpunkt 
    des Vertragsschlusses bereits eingestellt war.Der BGH, der letztlich zur weiteren Beweiserhebung über den Zeitpunkt des 
    Vertragsschlusses und der Produktionseinstellung an die Vorinstanz 
    zurückverwies, legt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (s.
	BGH NJW 2000, 2018) dar, daß 
    die Bezeichnung eines Pkw als „Neuwagen“ nach der Verkehrsauffassung als 
    „fabrikneu“ zu verstehen ist. „Fabrikneu“ ist ein Pkw aber wiederum nur 
    dann, wenn das betreffende Modell zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
    Kaufvertrags noch unverändert hergestellt wird. Für irrelevant hält der 
    Senat im Gegensatz zum Berufungsgericht hingegen den Zeitpunkt der 
    Auslieferung eines evtl. Nachfolgemodells an den Handel. Dieser Zeitpunkt 
    könne nämlich willkürlich hinausgeschoben werden bzw. von Zufälligkeiten 
    abhängen.
 Der Senat erörtert das Problem noch im Kontext der Haftung für das Fehlen 
    zugesicherter Eigenschaften nach § 463 S. 1 BGB a.F.. Hierfür muß der 
    fragliche Umstand eine zusicherungsfähige Eigenschaft i.S.v. § 459 Abs. 2 
    BGB a.F. darstellen sowie tatsächlich nicht nur als geschuldete 
    Beschaffenheit i.S. des „subjektiven Fehlerbegriffs“ nach § 459 Abs. 1 BGB 
    a.F. vereinbart, sondern darüber hinaus zugesichert sein. Eine solche 
    „Zusicherung“ setzt den rechtsgeschäftlich verankerten Willen des Verkäufers 
    voraus, unabhängig von Verschulden für alle Folgen des Fehlens der 
    betreffenden Eigenschaft einzustehen (sog. Garantiewille). Diesen 
    sieht der BGH bei der Bezeichnung als „Neuwagen“ implizit als gegeben an. 
    Die Ausführungen des Senats sind auch unter dem seit dem 1.1.2002 geltenden 
    neuen Schuldrecht von gleichbleibender Relevanz. Auch nach dem Fehlerbegriff 
    des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. kommt es nämlich für die Frage eines 
    Sachmangels primär auf den Begriff der „Beschaffenheit“ sowie die 
    Parteivereinbarung und deren Auslegung an. Durch den Wegfall der Kategorie 
    der zugesicherten Eigenschaft ist hier überdies eine begriffliche „Verschlankung“ 
    eingetreten: Wenn man unter dem bisherigen Recht teilweise zwischen 
    „Beschaffenheiten“ im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffs und 
    „zusicherungsfähigen Eigenschaften“ unterschieden hat, so ist jetzt 
    jedenfalls alles, was bisher „zusicherungsfähige Eigenschaft“ war, unter den 
    Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 BGB zu subsumieren.
 „Beschaffenheiten“ sind damit weiterhin nicht nur die natürlichen 
    (physischen) Eigenschaften einer Sache, sondern auch rechtliche und 
    wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, sofern sie nach der 
    Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam 
    sind und ihren Grund in der Sache selbst haben. Die Qualifikation 
    „fabrikneu“ ist damit, weil sie die Herkunft der Sache aus einer 
    eingestellten Produktion betrifft, nach altem wie nach neuem Recht eine 
    „Beschaffenheit“ deren Fehlen, wenn sie (ausdrücklich oder konkludent) 
    vereinbart ist, einen Sachmangel i.S. des subjektiven Fehlerbegriffs 
    begründet. Auch eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz 
    „statt der Leistung“ läßt das neue Recht selbstverständlich weiterhin zu. 
    Die Garantiehaftung bedarf nur keines eigenen Tatbestandes im Bereich des 
    Kaufrechts mehr, sondern geht im erweiterten Begriff des „Vertretenmüssens“ 
    des § 276 Abs. 1 BGB n.F. auf, der nunmehr u.a. auch die Übernahme einer 
    Garantie beinhaltet (s. hierzu nur Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen 
    Schuldrecht, 2002, Rn. 537 sowie jetzt 
      	BGH NJW 2007, 1346).
 Nur andeuten kann der BGH die Frage einer Haftung aus culpa in contrahendo 
    wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht. Sollte das gekaufte Modell 
    nämlich tatsächlich noch „fabrikneu“ im hier definierten Sinne gewesen sein 
    und damit keinen Sachmangel aufgewiesen haben, kommt eine Haftung wegen 
    einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf einen 
    bevorstehenden Modellwechsel in Betracht. Da dieser Umstand nicht in der 
    Sache selbst begründet wäre und daher keine „Beschaffenheit“ i.S. des 
    Fehlerbegriffs darstellen würde, wäre ein solcher auf das negative Interesse 
    gerichteter Schadensersatzanspruch nicht durch die sowohl nach altem wie 
    nach neuem Schuldrecht vorrangigen Regelungen über die Sachmängelhaftung 
    verdrängt (s. hierzu die Anm. zu 
    OLG Hamm ZGS 2003, 394). Die (nunmehr in §§ 
    280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB positivrechtlich verankerte) Haftung 
    aus culpa in contrahendo würde freilich neben Vertretenmüssen voraussetzen, 
    daß der Verkäufer eine Aufklärungspflicht über einen bevorstehenden 
    Modellwechsel hatte (was der BGH offen läßt).
 Der Senat hat seine Rechtsprechung zwischenzeitlich in einem 
    Urteil vom 
    15.10.2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 noch weiter präzisiert. Danach ist ein 
    ungebrauchter Pkw auch dann, wenn er z.Zt. des Vertragsschlusses noch 
    unverändert hergestellt wird, nicht „fabrikneu“, wenn er entweder 
    standzeitbedingte Mängel aufweist oder zwischen Herstellung und Abschluß des 
    Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen (s. dazu auch die
    Pressemeldung des BGH v. 15.10.2003). 
	S. auch BGH v. 15.9.2010 - VIII ZR 61/09.
 Es ist erfreulich, daß damit eine bislang uneinheitliche Rechtsprechung der 
    Oberlandesgerichte beendet wird. Ungeklärt ist freilich die Frage, ob ein 
    solcher Pkw dann als „gebrauchte“ Sache i.S.v. § 475 Abs. 2 BGB n.F. 
    qualifiziert werden kann, was dem Händler zumindest ermöglichen würde, die 
    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen vertraglich auf ein Jahr zu 
    beschränken. Die Frage dürfte wohl zu bejahen sein.
 Zu dieser auch 
    nach neuem Recht fortbestehenden Konkurrenzproblematik zwischen 
    Sachmängelhaftung und culpa in contrahendo s. die Anm. zu 
    OLG Hamm ZGS 2003, 394.
 
©sl 2003 
 Amtl. Leitsatz: Ein als Neuwagen 
    verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten 
    Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt 
    des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von 
	BGH, 
    Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018). 
 Tatbestand: Im Sommer 2000 schloß die 
    Klägerin mit der BMW Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug 
    BMW 523i, Baujahr 2000. Der Vertrag wurde durch die Beklagte, die als 
    BMW-Vertragshändlerin ein Autohaus betreibt, vermittelt. Zuvor hatte die 
    Klägerin ein mit "Neue Kraftfahrzeuge - Bestellung" überschriebenes Formular 
    unterzeichnet. Das Bestellformular ist auf den 19. Juni, die 
    Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000 datiert. Der 
    undatierte Leasingantrag der Klägerin wurde unter dem 20. Juni 2000 von der 
    BMW Financial Services - BMW Bank GmbH im Namen und für Rechnung der BMW 
    Leasing GmbH bestätigt. In dem Leasingvertrag hat die Leasinggeberin ihre 
    Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Am 5. September 2000 
    übergab die Beklagte das Fahrzeug, das bereits im Februar 2000 an sie 
    ausgeliefert worden war, an die Klägerin. Gleichzeitig gab die Klägerin ein 
    Anfang 1999 durch die Vermittlung der Beklagten geleastes Auto desselben 
    Typs, das sich von dem neuen Fahrzeug nur durch die manuell gesteuerte 
    Klimaanlage unterschied, zurück. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß 
    der Hersteller BMW bei der 5er-Reihe spätestens im September/Oktober 2000 
    eine sog. Modellpflege vornahm, die u.a. dazu führte, daß der von der 
    Klägerin geleaste Typ 523i nicht mehr produziert wurde. Nach vorangegangenem 
    Schriftwechsel begehrt die Klägerin mit ihrer Klage die Rückabwicklung des 
    Kaufvertrages im Wege der Wandelung bzw. des Schadensersatzes mit der 
    Begründung, dem Wagen habe eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt, weil es 
    sich nicht um ein Neufahrzeug gehandelt habe. Überdies habe die Beklagte bei 
    Vertragsabschluß, der tatsächlich erst Ende August 2000 erfolgt sei, ihr 
    gegenüber arglistig verschwiegen, daß eine "Modellpflege" bevorstehe. Zur 
    Verschleierung ihrer diesbezüglichen Hinweispflichtverletzung habe die 
    Beklagte die Urkunden auf Juni 2000 zurückdatiert. Die Beklagte hat behauptet, 
    sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Pkw um ein 
    Lagerfahrzeug gehandelt habe. Eine Pflicht zur Aufklärung über den 
    bevorstehenden Modellwechsel habe nicht bestanden, weil der Vertrag 
    tatsächlich bereits im Juni 2000 abgeschlossen worden sei. Das Landgericht hat die 
    Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das 
    Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, die der Senat auf die 
    Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen 
    Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, verfolgt 
    die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.   Entscheidungsgründe:   I. Das Berufungsgericht, 
    dessen Urteil in VersR 2003, 517 abgedruckt ist, hat im wesentlichen 
    ausgeführt: Entgegen der Auffassung der 
    Klägerin fehle dem Pkw keine zugesicherte Eigenschaft. Zwar liege in dem 
    Abschluß eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug die entsprechende 
    (stillschweigende) Zusicherung des Verkäufers.Auch wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß der Vertrag 
    erst Ende August abgeschlossen worden und der Modellwechsel bereits Anfang 
    September 2000 erfolgt sei, sei die Zusicherung "Neufahrzeug" noch erfüllt. 
    "Fabrikneu" sei ein Neufahrzeug nach der Rechtsprechung insbesondere des 
    Bundesgerichtshofes dann nicht, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs 
    nicht mehr unverändert hergestellt werde. Der Zeitpunkt der werksinternen 
    Produktionsumstellung, der dem Händler und dem Käufer häufig verschlossen 
    bleibe, könne nach dieser Rechtsprechung aber nicht eindeutig als maßgeblich 
    angesehen werden. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit einer 
    wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 
    1998 (I ZR 63/96, NJW 1999, 2190) auf den Zeitpunkt der Auslieferung des 
    neuen Modells an den Handel abzustellen. Bis dahin sei es gerechtfertigt, 
    die Fahrzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne 
    anzusehen.
 Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, schon 
    zum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle 
    begonnen worden, sei dies unsubstantiiert. Der Klägerin stehe ein 
    Schadensersatzanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens 
    bei Vertragsverhandlungen zu. Solange die Auslieferung der Fahrzeuge der 
    neuen Modellserie an die Händler noch nicht begonnen habe, sei der Verkäufer 
    nicht verpflichtet, von sich aus auf den bevorstehenden Modellwechsel 
    hinzuweisen. Wenn es dem Kunden hierauf entscheidend ankomme, könne er sich 
    durch Nachfrage beim Händler entsprechend absichern.
 II. Die Ausführungen des 
    Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang 
    stand. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann ein 
    Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Fehlens einer zugesicherten 
    Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) nicht 
    verneint werden. 1. Nach der Rechtsprechung 
    des Senats ist ein als Neuwagen verkaufter Pkw entgegen der in der Regel 
    hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das 
    betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert 
    hergestellt wird (Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, NJW 1980, 
    1097 unter II 2 c; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 
    = NJW 1980, 2127 unter II 1 und 3; Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 
    325/98, WM 2000, 1646 = NJW 2000, 2018 unter II 1 a und 2 a = BGHR BGB § 459 
    Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 26, BGHR BGB § 463 Satz 1, Zusicherung 5). 
    Zwar geht auch das Berufungsgericht von diesem Grundsatz aus; es meint 
    jedoch, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktionsumstellung sei jener 
    Rechtsprechung nicht eindeutig als maßgeblich zu entnehmen; vielmehr sei auf 
    den Zeitpunkt der Auslieferung der neuen Modellserie an den Handel 
    abzustellen. Dem ist nicht zu folgen.Wenn der Senat in den angeführten Entscheidungen auf die "unveränderte 
    Herstellung" eines Fahrzeugmodells abgestellt hat, ist damit ausgesprochen, 
    daß die Einstellung der Produktion des bisherigen Modells den maßgebenden 
    Zeitpunkt für Beurteilung der Frage darstellt, ob ein angebotenes Fahrzeug 
    noch als "fabrikneu" in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Dieser Zeitpunkt 
    ist objektiv feststellbar. Darauf, ob der Händler oder Kunde als 
    Außenstehende ihn erkennen können, kommt es entgegen der Auffassung des 
    Berufungsgerichts nicht an. Der Umstand, daß die gesamte 
    Produktionsumstellung von einem auf ein neues oder anderes Pkw-Modell wegen 
    der erforderlichen Umrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener 
    Werksferien und der Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs 
    möglicherweise mehrere Wochen in Anspruch nimmt, spricht deshalb nicht 
    dagegen, die Produktionsumstellung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, ab 
    wann ein Fahrzeug nicht mehr unverändert hergestellt wird und das 
    betreffende Modell demzufolge nicht mehr als fabrikneu im Sinne der 
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen ist. Soweit das 
    Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Auslieferung des neuen 
    Modells an den Handel abstellen will, würde dies im übrigen den berechtigten 
    Interessen des Käufers zuwiderlaufen, weil der maßgebende Zeitpunkt noch 
    weiter hinausgeschoben werden würde.
 2. Das Berufungsgericht 
    unterstellt, daß der Kaufvertrag erst Ende August 2000 geschlossen worden 
    ist. Verfahrensfehlerhaft ist es dabei jedoch, wie die Revision zu Recht 
    rügt, dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht nachgegangen, 
    daß das von ihr bestellte Modell ab den Werksferien nicht mehr produziert 
    und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also Ende August 2000, schon mit der 
    Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden sei. Darin lag zugleich die 
    Behauptung, die Produktion des Typs 523i sei bereits vor Vertragsschluß 
    eingestellt worden.Das Oberlandesgericht ist auf diesen - von der erstinstanzlichen 
    Klagebegründung teilweise abweichenden - Vortrag der Klägerin nicht näher 
    eingegangen, weil es ihn für nicht hinreichend substantiiert gehalten und 
    unter anderem Ausführungen dazu vermißt hat, woher die Klägerin ihre 
    Kenntnis von dem Zeitpunkt der Auslieferung hatte. Diese Erwägungen 
    rechtfertigten ein Absehen von der beantragten Beweiserhebung nicht.
 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die 
    Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache nur dann abgelehnt 
    werden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre 
    Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie gleichsam "ins 
    Blaue hinein" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (Senatsurteil 
    vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 unter III = BGHR ZPO § 
    138 Abs. 1, Prozeßvortrag 1 m.w.Nachw.). Beides war hier nicht der Fall. Die 
    Behauptung der Klägerin, die Auslieferung des neuen Modells der 5er-Reihe 
    habe bereits vor dem - nach ihrem Vorbringen Ende August 2000 erfolgten - 
    Abschluß des Kaufvertrages begonnen, war hinreichend genau, um damit ihre 
    Erheblichkeit beurteilen und bejahen zu können. Insbesondere war es nicht 
    erforderlich, daß die Klägerin den genauen Zeitpunkt des 
    Auslieferungsbeginns benannte; denn es lag auf der Hand, daß sich dieser 
    Vortrag auf einen eng umgrenzten Zeitraum von allenfalls einigen Wochen vor 
    Ende August bezog. Das war ausreichend substantiiert. Anhaltspunkte für eine 
    Behauptung "ins Blaue hinein" liegen nicht vor.
 Schließlich war die Klägerin auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, in 
    ihrer Berufungsbegründung in teilweiser Abweichung von ihrem 
    erstinstanzlichen Vorbringen Ausführungen zum Beginn der Auslieferung des 
    neuen Modells zu machen, zumal der jetzige Vortrag sich nur unwesentlich von 
    der früheren Behauptung unterschied, die technischen Änderungen seien "mit 
    Wirkung ab dem 1. September 2000" vorgenommen worden (vgl. auch Senatsurteil 
    vom 8. November 1995 aaO).
 III. Nach alledem kann das 
    angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der 
    Klägerin aufzuheben. Zugleich war die Sache, da es weiterer tatsächlicher 
    Feststellungen bedarf, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 
    Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Sollte die neue Berufungsverhandlung ergeben, daß 
    zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Produktion des älteren Modells 
    noch nicht eingestellt war, dennoch aber die neuen Modelle der 5er-Reihe 
    bereits im Handel angeboten wurden, wird das Oberlandesgericht erneut zu 
    prüfen haben, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin unter dem 
    Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung 
    einer Aufklärungspflicht über den Modellwechsel begründet ist (vgl. dazu 
    Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 214).   |