"Fehlerhafte Gesellschaft" in Form des "fehlerhaften Austritts" und der Schutz Geschäftsunfähiger
BGH, Urteil v. 17.02.1992  - II ZR 100/91 (Hamm) 
Fundstellen:

NJW 1992, 1503
LM § 705 BGB Nr. 59
MDR 1992, 857
BB 1992, 664
DB 1992, 988
WM 1992, 693
ZIP 1992, 541
FamRZ 1992, 783 


Zentrales Problem:

Im Zentrum der Entscheidung steht das Problem der "fehlerhaften" oder "faktischen" Gesellschaft (vgl. dazu die Anm. zu BGH NJW 1992, 1501). Das Problem stellt sich hier im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Austritt. Der Austritt des Gesellschafters war hier gem. § 105 II BGB nichtig. An sich wäre er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam ausgetreten zu behandeln und ihm ein Wiedereintrittsrecht zu gewähren gewesen. Da aber die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht "zu Lasten" Geschäftsunfähiger gehen soll, bleibt es in diesem Fall bei der Nichtigkeit desd Austritts, d.h. der Kl. ist weiterhin Gesellschafter geblieben. Die Besonderheit des Falles besteht darin, daß dies für ihn im konkreten Fall nachteilig war, weil es um die Haftung für Schulden ging, die nach seinem (nichtigen) Austritt enstanden sind. Der BGH legt aber zu Recht dar, daß es bei der Frage der Nachteiligkeit nur auf die unmittelbaren Folgen des Rechtsgeschäfts (hier: Austritt) ankommt. Der BGH führt dazu aus, daß der "nicht voll Geschäftsfähige ... vor den Folgen seiner Willenserklärung, nicht dagegen vor solchen Nachteilen geschützt (wird), die ihn aufgrund des ohne die Erklärung bestehenden Rechtszustandes treffen." Es darf m.a.W. nicht in einer Art "Rosinentheorie" je nachdem entschieden werden, ob die Gesellschaft Gewinne oder Verluste gemacht hat. Der BGH drückt dies deutlich aus, indem er darlegt, daß "die Anwendung von Schutzvorschriften ... sich ... nicht danach richten (kann), was für den einzelnen Betroffenen günstiger ist; denn das würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen".


Amtl. Leitsatz:

Der Grundsatz, wonach ein nicht voll Geschäftsfähiger nicht nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft an seiner unwirksamen Willenserklärung festgehalten werden kann, gilt auch im Fall des § 105 II BGB und auch beim Ausscheiden aus der Gesellschaft 



Zum Sachverhalt:

Der Kl. trat im Dezember 1969 den Bekl. zu 1 und 3, zwei Kommanditgesellschaften, als Kommanditist bei. Am 21. 7. 1977 schlossen die - personengleichen - Gesellschafter für jede der beiden Gesellschaften einen Vertrag, in dem das Ausscheiden des Kl. (und seiner Stiefmutter) und der Eintritt von vier neuen Kommanditisten, unter ihnen die Bekl. zu 2 a und b, vereinbart wurden. Für den Kl. wurden die Verträge von dessen Vater mit dem Zusatz "i. V." unterzeichnet. Am 8. 5. 1978 unterschrieb der Kl. gleichlautende, notariell beglaubigte Erklärungen, mit denen er den von seinem Vater zum Handelsregister erklärten Anmeldungen seines Ausscheidens aus den Gesellschaften beitrat. Am 12. 5. 1978 unterzeichnete er auf Veranlassung seines Vaters ein weiteres Schriftstück, in dem erklärt wurde, daß der Kl. seinen Vater bevollmächtigt habe, die beiden Verträge über den Gesellschafterwechsel in seinem, des Kl., Namen zu unterzeichnen, und daß er vorsorglich die von seinem Vater in den Verträgen vom 21. 7. 1977 für ihn abgegebenen Erklärungen genehmige. Das Ausscheiden des Kl. und seiner Schwiegermutter und der Eintritt der beiden Bekl. zu 2 wurde am 2. bzw. 3. 7. 1979 in das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen. Der Kl. hat Klage auf Feststellung erhoben, daß die Vereinbarungen vom 21. 7. 1977 unwirksam seien und daß er noch als Kommanditist der Bekl. zu 1 und 3 gelte. Er hat vorgetragen, er habe seinem Vater zum Abschluß jener Verträge keine Vollmacht erteilt, und geltend gemacht, seine im Mai 1978 abgegebenen Erklärungen seien unwirksam, weil er wegen einer manisch-depressiven Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr stattgegeben. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Das BerGer. hat festgestellt, der Kl. habe sich, als er am 8. 5. 1978 die Anmeldungen zum Handelsregister unterzeichnete und am 12. 5. 1978 die Genehmigungserklärung abgab, in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit i. S. des § 105 II BGB befunden.
Die Revision rügt, das BerGer. sei verfahrensfehlerhaft zu diesem Ergebnis gelangt. Sie meint, das BerGer. habe sich über die Stellungnahmen der von ihm und zuvor vom LG hinzugezogenen Gutachter hinweggesetzt; beide Sachverständige hätten nicht feststellen können, daß sich der Kl. in jenem Zeitraum in einer "manischen Phase" befunden habe. Dies trifft indessen so nicht zu. Der Sachverständige Dr. T hat in seinem schriftlichen Gutachten einen solchen Zustand der punktuellen Geschäftsunfähigkeit als "zwar möglich, ... jedoch nicht als feststehend bzw. erwiesen" angesehen. Bei seiner persönlichen Anhörung im Anschluß an die in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen hat er gesagt: "Wenn ich die... Zeugenaussagen höre, hat sich der Kl. gerade in jener Zeit in einem desolaten Zustand befunden. Es muß dem Gericht überlassen bleiben, wie diese Zeugenaussagen zu würdigen sind." Das vom BerGer. zusätzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. S von der Landesnervenklinik A. endet mit der folgenden Zusammenfassung: "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nur noch festgestellt werden, daß die manische Phase... sehr wahrscheinlich so ausgeprägt war, daß sich Herr X zum fraglichen Zeitpunkt in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustande befand, ein sicherer Beweis kann jedoch nicht erbracht werden. Letztlich handelt es sich dabei um eine juristische Entscheidung." Das BerGer. hat sich mit diesen Stellungnahmen auseinandergesetzt und sinngemäß ausgeführt, es sei in einer solchen Lage letztlich Sache des Gerichts, ob es von der zu beweisenden Tatsache überzeugt sei. Dieser  Standpunkt entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 53, 245 (256) = NJW 1970, 946). Das BerGer. hat auf dieser Grundlage die Zeugenaussagen sehr ausführlich gewürdigt und ist so zu der Überzeugung gelangt, daß der Kl. sich damals in einer seine Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden manischen Phase befunden habe. Diese Ausführungen des BerGer. liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Dies gilt auch, soweit das BerGer. zu der Ansicht gelangt ist, der Kl. habe sich bei seiner damaligen Entscheidung allein vom Einfluß seines Vaters, von unkontrollierten Trieben und von zufälligen kurzfristigen Vorteilen leiten lassen - der Kl. hat nach seiner Darstellung die 1000 DM, die ihm sein Vater anläßlich der Unterschrift am 12. 5. 1978 gegeben hat, unmittelbar danach in einem Bordell "verjubelt" -, was zu dem von den Sachverständigen beschriebenen Krankheitsbild passe. Die Revision wirft dem BerGer. vor, es habe dabei Ursache und Wirkung verwechselt. Es habe den Schluß auf die Zurechnungsunfähigkeit des Kl. daraus abgeleitet, daß dieser die wirtschaftliche Tragweite seiner Erklärung nicht erkannt habe. Es komme aber gerade umgekehrt darauf an, ob letzteres seinen Grund in der Störung der Geistestätigkeit gehabt habe; auch ein voll Geschäftsfähiger erfasse nicht immer die gesamten Folgen seiner Willenserklärungen. Das BerGer. hat indessen nur folgendes sagen wollen: Der Kl. habe vor der Fahrt zu seinem Vater nach V. - dort hat er die Unterschriften geleistet - mehrfach geäußert, daß er "nicht unterschreiben" werde. Wenn er dann unter dem Einfluß seines Vaters und der ihm angebotenen, für ein kurzfristiges Vergnügen verwendbaren 1000 DM seinen vorher gefaßten Entschluß so schnell umgeworfen habe, so lasse sich das zwanglos damit erklären, daß dafür das von den Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild verantwortlich gewesen sei. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit kommt es darauf an, ob dem Betroffenen eine freie Entscheidung aufgrund einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist; das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn er fremden  Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (BGH, NJW 1970, 1680 (1681) = LM § 104 BGB Nr. 7 m. w. Nachw.). Diese Grundsätze hat das BerGer. seiner tatsächlichen Würdigung zugrunde gelegt.
2. Das BerGer. hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob der Kl. trotz Nichtigkeit der sein Ausscheiden betreffenden Erklärungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam aus den beiden Kommanditgesellschaften ausgeschieden ist. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Gesellschaftsgründung und den Beitritt zu einer schon bestehenden Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft anzuwenden (Senat, NJW 1969, 1483 = LM § 138 HGB Nr. 11 = WM 1969, 791; LM § 15 GmbHG Nr. 12 = WM 1975, 512 (513 f.)). Andererseits endet der Geltungsbereich der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft dort, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen entgegenstehen; unter diesem Gesichtspunkt können insbesondere nicht voll geschäftsfähige Personen nicht an einem von ihnen geschlossenen Gesellschaftsvertrag festgehalten werden (BGHZ 17, 160 (167 f.) = NJW 1955, 1067 = LM § 1822 Nr. 3 BGB Nr. 3, § 105 HGB Nr. 10; BGH, NJW 1983, 748 = LM § 705 BGB Nr. 40).
a) Die Revision meint, eine nach § 105 II BGB nichtige Willenserklärung könne derjenigen eines Geschäftsunfähigen oder eines beschränkt Geschäftsunfähigen nicht gleichgestellt werden. Im Gegensatz zu diesen soeben genannten Personen könne im Fall des § 105 II BGB der Betroffene aufgrund seiner im übrigen gegebenen Geschäftsfähigkeit gegen die Rechtsfolgen seiner Erklärung vorgehen; der Kl. hätte die aufgrund der Vereinbarung über sein Ausscheiden vorgenommene Handelsregistereintragung verhindern oder alsbald beseitigen können.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. § 105 II BGB stellt eine im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung derjenigen eines Geschäftsunfähigen gleich. Ein solcher - und ein beschränkt Geschäftsfähiger - soll vor den Rechtsfolgen einer von ihm ohne seinen gesetzlichen Vertreter abgegebenen Willenserklärung weitestgehend geschützt werden; dieser Schutz geht dem allgemeinen Vertrauens- und Verkehrsschutz vor (BGHZ 17, 160 (168) = NJW 1955, 1067 = LM § 1822 Nr. 3 BGB Nr. 3, § 105 HGB Nr. 10). Er kann nicht im Hinblick auf die etwaige Möglichkeit des Betroffenen selbst oder seines gesetzlichen Vertreters, jene Rechtsfolgen zu beseitigen, eingeschränkt werden. Würde man den von der Revision vertretenen Standpunkt gelten lassen, dann verdienten auch Entmündigte und Minderjährige gegenüber den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft keinen Schutz, weil ihre gesetzlichen Vertreter für eine Beseitigung der durch die nichtige Willenserklärung bewirkten Folgen sorgen können. Das wäre mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar.
b) In einem Teil des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, in den Fällen des Ausscheidens aus einer Gesellschaft bedürfe der nicht voll Geschäftsfähige keines Schutzes. Ein von ihm geschlossener Vertrag über sein Ausscheiden sei bis zu einer Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über den Wiedereintritt als wirksam zu behandeln; dadurch werde er davor bewahrt, für die während seiner Abwesenheit begründeten Gesellschaftsschulden haften zu müssen (Däubler, BB 1966, 1292 (1294); Hartmann, in: Festschr. f. Schiedermair, 1976, S. 257 (264 f.); Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 286; Staub-Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 373; Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 28. Aufl., § 105 Anm. 8 I).
Auch dieser Rechtsstandpunkt ist nicht zu billigen. Der nicht voll Geschäftsfähige wird vor den Folgen seiner Willenserklärung, nicht dagegen vor solchen Nachteilen geschützt, die ihn aufgrund des ohne die Erklärung bestehenden Rechtszustands treffen. Die Haftungsgefahr kann für sich allein genommen auch nicht als ein solcher Nachteil anerkannt werden. Sie kann sich für den Gesellschafter zumindest im Ergebnis nicht verwirklichen, solange die Gesellschaft wirtschaftlich gesund ist; wird er von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen, dann hat er einen in diesem Fall realisierbaren Regreßanspruch gegen die Gesellschaft. Ist aber deren wirtschaftliche Lage gut, dann erzielt sie in der Regel auch Gewinne, die dem ausgeschiedenen Gesellschafter entgehen. Es geht nicht an, dem infolge Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nach allgemeinen Regeln unwirksam ausgeschiedenen Gesellschafter die Teilnahme an unter Umständen erheblichen Gewinnen mit der Begründung vorzuenthalten, in anderen Fallgestaltungen könnten sich Haftungsgefahren für ihn ergeben. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um einen Kommanditisten, dann spielt die Haftungsfrage ohnehin keine entscheidende Rolle. Die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters erzielten Gewinne können um ein Vielfaches höher sein, als eine etwa noch zu leistende Einlage. Anders als in den Fällen der arglistigen Täuschung und der sittenwidrigen Übervorteilung (vgl. dazu Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 353) lassen sich solche Einbußen bei Fehlerhaftigkeit wegen nicht voller Geschäftsfähigkeit in der Regel auch nicht durch Schadensersatzansprüche ausgleichen. Ob die fortbestehende Haftung wirklich einen Nachteil bedeutet, an dem die Schutzbedürftigkeit des fehlerhaft ausgeschiedenen Gesellschafters  gemessen werden könnte, hängt damit von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Die Anwendung der Schutzvorschriften kann sich indessen nicht danach richten, was für den einzelnen Betroffenen günstiger ist; denn das würde zu unterträglicher Rechtsunsicherheit führen. Die Ansicht, der Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen stehe im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft der Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht im Wege, ist deshalb abzulehnen (so auch Biddermann, Der minderjährige Gesellschafter, 1965, S. 112; Gursky, Das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft, 1969, S. 148 ff.). 


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