NJW 1992, 1501
LM § 705 BGB Nr. 58
MDR 1992, 656
BB 1992, 385
DB 1992, 567
WM 1992, 490
ZIP 1992, 247
Zentrales Problem:
In Abweichung von § 142 I BGB und anderen
Nichtigkeitsnormen wird bei einem anfechtbaren oder nichtigen Gesellschaftsvertrag,
sofern "gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger
Personen entgegenstehen", die ex-tunc-Nichtigkeit durch eine ex-nunc Auflösung
der Gesellschaft ersetzt, wenn diese bereits in Vollzug gesetzt war. Man
spricht in diesem Zusammenhang von der "fehlerhaften" oder auch "faktischen"
Gesellschaft. Ähnliches gilt im Arbeitsrecht beim in Vollzug gesetzten
"fehlerhaften" bzw. "faktischen" Arbeitsverhältnis (vgl. dazu etwa
BAG NJW 1984, 446 ).
Der Grund hierfür liegt in der als unangemessen empfundenen internen
Abwicklung nach Bereicherungsrecht sowie der Interessen Dritter, die mit
der Gesellschaft kontrahiert haben. Im vorliegenden Fall wird detailliert
dargelegt, wann von einer fehlerhaften Gesellschaft gesprochen werden kann,
d.h. welcher, wenn auch fehlerhafte, Minimalkonsens zwischen den Gesellschaftern
vorliegen muß: Auch bei einem nicht unter § 155 BGB fallenden
versteckten Einigungsmangel ist das Vorliegen einer fehlerhaften Gesellschaft
nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die (mangelhafte) Willensübereinstimmung
zwischen den Parteien muß sich nämlich nicht auf alle Punkte
beziehen, die der Gesellschaftsvertrag regeln soll. Es genügt der
übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten zu regeln. An die Stelle der Dissenspunkte tritt dann die
Auslegung des Gesellschaftsvertrages, hilfsweise das dispositive Gesetzesrecht.
Insbesondere aber werden die Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft auf den Fall des fehlerhaften Beitritts übertragen.
Zum fehlerhaften Austritt sowie zur Nichtanwendung
bei nicht voll Geschäftsfähigen s. BGH
NJW 1992, 1503).
Zur Frage des fehlerhaften Beitritts zu einer
Personengesellschaft.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. - Konkursverwalter über das Vermögen
der K-GmbH - macht aus an die Gemeinschuldnerin abgetretenem Recht die
Bekl. als Gesellschafter einer Baustellen-Verwertungsgesellschaft bürgerlichen
Rechts (im folgenden: GbR) für Gesellschaftsschulden haftbar. Bei
der GbR handelt es sich um einen von ihrem Geschäftsführer D
initiierten Pool von Gläubigern der am 29. 6. 1984 in Konkurs gegangenen
B-KG. Dessen Zweck war es, die gegen die B-KG gerichteten offenen Forderungen
und Sicherungsrechte durch Beendigung der von dieser Gesellschaft begonnenen
Bauvorhaben soweit wie möglich sicherzustellen. Die Bekl. zu 4 soll
der GbR am 12. 6. 1984, die Bekl. zu 2 am 19. 6. 1984 und die Bekl. zu
5 am 27. 7. 1984 als Gesellschafter beigetreten sein. Die GbR übertrug
die Bauausführung der KB-GmbH, die ehemalige Mitarbeiter der B-KG
zur Fortführung begonnener Bauvorhaben gegründet hatten. Ein
Protokoll über eine Verhandlung zwischen der GbR - vertreten durch
den Geschäftsführer D - und der KB vom 11. 7. 1984 regelt Einzelheiten
der Vertragsgestaltung; u. a. heißt es dort, daß "zur Sicherung
der Liquidität für die Mitarbeiter der KB und die im Rahmen der
Abwicklung verursachten Kosten vereinbart werde, daß gegen Nachweis
der Treuhänder (Bezeichnung des Geschäftsführers D) eine
Kostenvorlage übernehme". Ausweislich eines Schreibens vom 31. 10.
1984 trat die KB an die K, die ebenfalls ehemalige Mitarbeiter der B-KG
zur Abwicklung neuer Bauvorhaben gegründet hatten, eine gegen die
GbR angeblich bestehende Forderung über 91374,77 DM mit der Begründung
ab, die GbR habe für die Monate August bis Oktober 1984 geschuldete
Lohn- und Gehaltskosten in dieser Höhe nicht gezahlt und diese Kosten
seien von der K verauslagt worden.
Das LG hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete
Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das BerGer. zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Zahlungsbegehren hinsichtlich der
Bekl. zu 2, 4 und 5 weiter. Bezüglich der Bekl. zu 1 und 3 hat er
die Revision zurückgenommen. Die Revision führte im Umfange der
Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden,
soweit sie die Ansicht vertritt, das BerGer. sei sich schon nicht sicher,
ob überhaupt eine GbR zustandegekommen sei. Das BerGer. behandelt,
wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, den aus den
Gläubigern der B-KG bestehenden "Pool" ohne Rechtsfehler als eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
II. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Bekl.
Gesellschafter der GbR geworden sind. Das BerGer. verneint sie mit der
Begründung, auf ihren Beitritt zur GbR gerichtete übereinstimmende
Willenserklärungen seien nicht feststellbar. Dieses Fehlen übereinstimmender
Willenserklärungen (Dissens) habe zur Folge, daß zum einen ein
rechtsfehlerfreier Beitritt der Bekl. nicht anzunehmen sei und zum anderen
auch die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft
nicht anwendbar seien. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Die Rügen der Revision sind allerdings
unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des BerGer. wenden,
die Bekl. seien der GbR nicht fehlerfrei beigetreten.
a) Unstreitig hat der Geschäftsführer
D mit Schreiben vom 5. 7. 1984 den Bekl. zu 2 und 4 neben vorformulierten
Beitrittsformularen die von ihm entworfene "Vereinbarung zur Bildung eines
Sicherheiten-Pools" übersandt, die unter Nr. 3 S. 2 bestimmt, daß
die Pool-Gläubiger bereit und verpflichtet seien, bei einem einstimmigen
Beschluß des Pool-Beirates bis zu 10 % ihrer Pool-Forderung in den
Pool einzuzahlen, um die Fertigstellung der Bauvorhaben - die wirtschaftliche
Voraussetzung für die Verwertung des Pool-Vermögens ist - zu
ermöglichen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer.
haben die Bekl. zu 2 und 4 diese vorformulierten Beitrittsformulare nicht
unverändert unterzeichnet, sondern mit Zusätzen versehen: Die
Bekl. zu 2 hat hinzugefügt, "... ausgenommen Punkt 3 der Pool-Vereinbarung
(Einzahlungen bis zu 15 % der Pool-Forderung...)"; die Bekl. zu 4 hat hinzugesetzt,
"... mit Ausnahme der Regelung in Position 3...". Ist die Übersendung
der vorformulierten Beitrittsformulare nebst Gesellschaftsvertragsentwurf
rechtlich als Beitrittsangebot seitens der GbR zu werten, so gilt nach
§ 150 II BGB die Annahme unter Einschränkungen als Ablehnung
des Beitrittsangebots der GbR, verbunden mit einem neuen Beitrittsantrag
der Bekl. zu 2 und 4, über dessen Annahme die GbR zu entscheiden hatte.
Das BerGer. meint, eine solche Annahmeentscheidung der GbR nicht feststellen
zu können, weil schon ungeklärt sei, mit welchem Inhalt der Gesellschaftsvertrag
überhaupt zustande gekommen sei. Es lasse sich nicht klären,
ob jedenfalls später die Gesellschafter die Zahlungspflichten nach
Nr. 3 aufgehoben hätten oder ob den Bekl. zu 2 und 4 ein Sonderstatus
eingeräumt worden sei.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die
Rüge erhebt, das BerGer. habe den unter Beweis gestellten Vortrag
des Kl. übergangen, in der Gesellschaftsversammlung vom 8. 7. 1984
sei ein einvernehmlicher Beschluß gefaßt worden, Nr. 3 S. 2
der "Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools" zu streichen, verkennt
sie, daß das BerGer. sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt
und die Vernehmung des Zeugen P abgelehnt hat, weil der Vortrag des Kl.
insoweit unsubstantiiert sei.
Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß
zu einem substantiierten Vortrag wegen des Erfordernisses, Abänderungen
des Gesellschaftsvertrages mit Zweidrittel-Mehrheit vorzunehmen (Nr. 10
dieses Vertrages), die Darlegung gehört hätte, welche Gesellschafter
an der fraglichen Gesellschafterversammlung teilgenommen haben und mit
welchen Mehrheiten über die Beitritte von weiteren Gesellschaftern
abgestimmt worden ist.
b) Da es an entsprechenden Darlegungen des Kl.
fehlt, konnte sich das BerGer. ohne Rechtsfehler auch davon nicht überzeugen,
daß die Bekl. zu 5 der GbR fehlerfrei beigetreten ist.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen
die Ansicht des BerGer., im vorliegenden Fall kämen die Grundsätze
über die fehlerhafte Gesellschaft nicht zur Anwendung, weil keine
auf den Beitritt der Bekl. zur GbR gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen
vorlägen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch
für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 26,
330 (334 ff.) = NJW 1958, 668 = LM § 105 HGB Nr. 13; BGHZ 63, 338
(344) = NJW 1975, 1022 = LM § 171 HGB Nr. 13 (L); Senat, BB 1973,
1090 = NJW 1973, 1604; BB 1974, 1501; NJW 1988, 1321 = LM § 705 BGB
Nr. 52 = WM 1988, 414 (416 f.); Wiedemann, Der Gesellschaftsvertrag der
Personengesellschaften, Sonderbeilage Nr. 8/1990 zur WM S. 1929;
Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 282; ders., in: Staub,
GroßKomm. z. HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 369; Wiesner, Die Lehre
von der fehlerhaften Gesellschaft, 1980, S. 148 ff.). Die fehlerhaft gegründete
Gesellschaft oder der fehlerhaft vollzogene Beitritt zu einer Gesellschaft
ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern
wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für
die Zukunft vernichtbar (vgl. BGHZ 55, 5 (8 f.) = NJW 1971, 375 =
LM § 126 HGB Nr. 4 (L)). Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die
in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der vollzogene Beitritt grundsätzlich
voll wirksam. Es gelten die Vereinbarungen über Geschäftsführung
und Vertretung; die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich
nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, § 705
Rdnr. 261) und die Gesellschafter haften nach außen für die
Gesellschaftsschulden (Soergel-Hadding, BGB, 11. Aufl., § 705 Rdnr.
71).
b) Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt wie jede
Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, es genügt aber bei
ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen,
wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden
getragen ist (vgl. BGHZ 11, 190 = NJW 1954, 231 = LM § 105 HGB Nr.
5; BGHZ 26, 330 (337) = NJW 1958, 668 = LM § 105 HGB Nr. 13 ; Fischer,
NJW 1955, 849; v. Gamm, in: RGRK, 12. Aufl., § 705 Rdnr. 31). Grundlegende
Voraussetzungen für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist
mithin das Vorliegen von - wenn auch fehlerhaften - auf den Abschluß
eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen
den Beteiligten (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 705 Rdnr.
246; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 340). Die fehlerhafte Gesellschaft ist
damit ein Zusammenschluß, der auf einem zwar mangelbehafteten, aber
doch zustande gekommenen und volllzogenen Gesellschaftsvertrag beruht (Wiedemann,
S. 23).
Das BerGer. nimmt an, daß im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft nicht gegeben seien,
weil es an auf den Beitritt der Bekl. zur GbR gerichteten übereinstimmenden
Willenserklärungen fehle und Beitrittsverträge insoweit nicht
zustande gekommen seien.
Richtig daran ist, daß dann, wenn keine
übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen, statt eines Konsenses
also ein - hier versteckter - Dissens gegeben ist, in der Regel (von dem
hier nicht einschlägigen Fall des § 155 BGB abgesehen) kein Vertrag
zustande kommt. Das BerGer. verkennt jedoch, daß selbst bei einem
versteckten Einigungsmangel die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft
nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 285 (288) = NJW
1952, 97 = LM § 133 HGB Nr. 1; Fischer, NJW 1955, 849 (850); A. Hueck,
Das Recht der OHG, 1971, S. 72 Fußn. 2; v. Gamm, in: RGRK, §
705 Rdnr. 32; Soergel-Hadding, § 705 Rdnr. 73; Ulmer, in: MünchKomm,
2. Aufl., § 705 Rdnr. 247; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 340; Leenen,
AcP 1988, 381 (392)). Die Willensübereinstimmung der Parteien muß
sich nicht auf alle Punkte beziehen, die der Gesellschaftsvertrag regeln
soll. Der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen
nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln, reicht aus (vgl.
BGHZ 11, 190 (191) = NJW 1954, 231 = LM § 105 HGB Nr. 5; Fischer,
LM § 105 HGB Nr. 5; ders., NJW 1955, 849).
Eine solche Willensübereinstimmung ist hier
anzunehmen. Die Bekl. wollten dem Pool der Gläubiger der B-KG als
Gesellschafter beitreten. Daß Einzelheiten und Modalitäten des
Gesellschaftsverhältnisses ungewiß waren und insbesondere die
Zahlungspflicht nach Nr. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages offenblieb,
ist unerheblich. Läßt sich eine Lösung nicht dem Gesellschaftsvertrag
entnehmen, so wird sie im Wege der Vertragsauslegung oder durch ein Zurückgreifen
auf die gesetzliche Regelung zu suchen sein. Im Zweifel wird daher eine
Zahlungspflicht nach Nr. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages - von einer
Nachschußpflicht i. S. des § 707 BGB kann nicht die Rede sein,
da es um die Festlegung der Beitragspflicht beim Beitritt zur Gesellschaft
geht (§ 706 BGB) - nicht bestehen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang
aber nicht an.
c) Der Annahme eines fehlerhaften Beitritts zur
Gesellschaft steht im vorliegenden Fall weiter nicht entgegen, daß
nach den Feststellungen des BerGer. unklar bleibt, wer überhaupt Gründungsgesellschafter
geworden ist, welche Gesellschafter an welchen Gesellschafterversammlungen
teilgenommen haben und mit welchen Mehrheiten die Beschlußfassungen
erfolgt sind. Zwar finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
keine Anwendung, wenn die Gesellschafter nicht ordnungsgemäß
vertreten worden sind. Denn der fehlerhaft vollzogene Beitritt setzt ein
- wenn auch fehlerhaftes - Handeln aller Gesellschafter voraus, so daß
die entscheidende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel darauf beruht, daß
ein Teil der Gesellschafter nicht mitgewirkt oder ein Mitgesellschafter
die ihm erteilte Vollmacht zum Abschluß von Beitrittsverträgen
überschritten hat (vgl. Senat, WM 1962, 1353 (1354); NJW 1988, 1321
= LM § 705 BGB Nr. 52). Der Gesellschaftsvertrag enthält keine
Regelung darüber, wer über den Beitritt weiterer Gesellschafter
zu entscheiden hat und räumt insbesondere dem Geschäftsführer
D eine solche Befugnis nicht ein. Es wird deshalb bei dem Grundsatz verbleiben
müssen, daß die Gesellschafter über den Beitritt zu entscheiden
haben. Das BerGer. trifft hierzu keine Feststellungen.
Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es
im vorliegenden Fall indes nicht an, da die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft gleichwohl Anwendung finden, wenn der Beitretende und die
für den Beitritt stimmenden Gesellschafter diese für wirksam
gehalten haben, weil sie davon ausgingen, die vorhandenen Gesellschafter
seien wirksam vertreten worden und deren Zustimmung läge damit vor
(vgl. Senat, NJW 1988, 1321 (1323) = LM § 705 BGB Nr. 52; Ulmer, in:
MünchKomm, 2. Aufl, § 705 Rdnrn. 282, 277; Staub-Ulmer, §
105 Rdnr. 364; Wiedemann, S. 29). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall gegeben, weil die Frage, ob die verklagten Gesellschafter rechtswirksam
Gesellschafter der GbR geworden sind, erst später aufgetreten ist.
d) Damit die Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft auf den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft angewendet
werden können, ist es freilich erforderlich, daß der Beitritt
tatsächlich vollzogen worden ist. Ein Teil des Schrifttums sieht den
Vollzug bereits als gegeben an, wenn die Gesellschaft selber - vor oder
nach dem Beitritt - in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Wiesner, S. 150;
Staudinger-Keßler, BGB, 12. Aufl., § 705 Rdnr. 123). Andere
unterscheiden zwischen dem nichtigen oder schwebend unwirksamen Beitrittsvertrag
einerseits, bei dem der Beitritt erst mit der Leistung der Einlage durch
den Beitretenden oder mit dessen Teilnahme an Geschäftsführungsmaßnahmen
vollzogen sein soll, und anfechtbaren Beitrittserklärungen andererseits,
bei denen wegen ihrer vorläufigen Wirksamkeit schon der Beitritt als
Vollzug anzusehen sei (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl, §
705 Rdnr. 283; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 370). Festzuhalten ist daran,
daß der Beitritt erst vollzogen worden ist, wenn Rechtstatsachen
geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann
(vgl. Senat, NJW 1978, 2505 = LM § 313 BGB Nr. 76 = WM 1978, 752 (754)).
Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche
Rechte ausgeübt hat. Dazu genügt es, daß er - wie hier
- den Geschäftsführer der Gesellschaft monatelang für
die Gesellschaft und damit auch für sich handeln läßt,
ohne sich darauf zu berufen, sein Beitritt sei fehlerhaft.
III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
war der Geschäftsführer D rechtlich nicht gehindert, die Gesellschafter
auch mit ihrem persönlichen Vermögen zu verpflichten. Die Gesellschafter
können zwar die Vertretungsmacht des Geschäftsführers dahin
beschränken, daß sie nicht als Gesamtschuldner verpflichtet
werden dürfen und daß ihre Haftung für Verbindlichkeiten
auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft beschränkt ist
(vgl. BGHZ 61, 59 (76) = NJW 1973, 1691 = LM § 128 HGB Nr. 19 = LM
§ 171 HGB Nr. 12; BGH, NJW 1985, 619 = LM § 714 BGB Nr. 8 = WM
1985, 56 = ZIP 1985, 98 (99 f.)). Eine solche Haftungsbeschränkung
der Mitglieder einer GbR ist rechtlich möglich und Dritten gegenüber
wirksam, wenn sie nach außen hin erkennbar ist (vgl. Senat, NJW-RR
1990, 867 = WM 1990, 113 (1114 m. w. Nachw.).
Das BerGer. hat jedoch eine "unbeschränkte
gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter" - im Innenverhältnis
allerdings anteilsmäßig - ausdrücklich festgestellt. Es
ist der Ansicht, daß sich der Gesellschaftszweck - die Fortführung
der von der B-KG begonnenen Bauvorhaben - nicht hätte durchführen
lassen, weil die Bauunternehmungen und Handwerker ohne diese unbeschränkte
Gesellschafterhaftung nicht zur Fortführung der Bauarbeiten bereit
gewesen wären. Diese Auslegung hält rechtlicher Nachprüfung
stand. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. sollte der
Treuhänder für entstehende Kosten aus den eigens eingerichteten
Sperrkonten in Vorlage treten. Eine Begrenzung auf das Gesellschaftsvermögen
enthält diese Abrede nicht. Zudem ist nichts Konkretes dafür
vorgetragen, daß eine etwaige Haftungsbeschränkung nach außen
hin erkennbar gewesen wäre.
IV. Nach Ansicht des BerGer. haftet die Bekl.
zu 5 für die geltend gemachten Gesellschaftsverbindlichkeiten schließlich
auch deshalb nicht, weil diese bereits vor ihrem Beitritt zur GbR entstanden
seien und ein später hinzutretender Gesellschafter für solche
Verbindlichkeiten nicht mit seinem persönlichen Vermögen zu haften
habe. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht
in allem stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine
persönliche Gesellschafterhaftung mit dem Privatvermögen in der
GbR - wenn man von der Möglichkeit eines Schuldbeitritts absieht -
nur durch Mitwirkung des Gesellschafters am Vertragsschluß oder dadurch
begründet werden, daß der geschäftsführende Gesellschafter
bei Vertragsverschluß für ihn handelt und dazu eine entsprechende
Vertretungsmacht besitzt. Dabei kommt es weder auf den Zeitpunkt der Leistung
noch auf eine begriffliche Unterscheidung von Alt- und Neuschulden, sondern
nur darauf an, ob der Vertrag seinerseits auch im Namen und zu Lasten des
in Anspruch genommenen Gesellschafters abgeschlossen worden ist (vgl. BGHZ
74, 240 (241 f.) = NJW 1979, 1821 = LM § 714 BGB Nr. 3). Wäre
es richtig - wie das BerGer. meint -, daß die Klageforderung bereits
am 11. 7. 1984 zur Entstehung gelangt wäre, so hätte sich die
Bekl. zu 5 nicht persönlich am Vertragsschluß beteiligt und
wäre zudem auch nicht durch den Geschäftsführer wirksam
vertreten worden. Zu prüfen ist deshalb, ob sich der eintretende Gesellschafter
nicht den Umständen nach im Einzelfall die Gesellschaftsschuld dem
Gläubiger gegenüber "zu eigen gemacht" hat (vgl. BGHZ 74, 240
(244) = NJW 1979, 1821 = LM § 714 BGB Nr. 3). Das BerGer. verneint
auch dies, weil es keine Anhaltspunkte für eine Übernahme der
Altschulden gebe. Die Revision rügt insoweit, daß in der Beitrittserklärung
die Genehmigung bereits vorliegender Verträge zu erblicken sei;
Sinn und Zweck der Gesellschaft sei es, die Weiterführung der begonnenen
Bauvorhaben zu sichern, wofür sie die notwendigen Kosten zu tragen
habe. Dieser Gesellschaftszweck sei nur erreichbar, wenn die der Gesellschaft
beitretenden Gläubiger jedenfalls für die Zahlung der noch anstehenden
Kosten aus den abzuschließenden Subunternehmerverträgen einzutreten
hätten, was allen Gesellschaftern bekannt gewesen sei.
Mit diesem Einwand kann die Revision keinen Erfolg
haben. Das BerGer. stellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, dem Zeugen F -
Mitarbeiter der Bekl. zu 5 - habe die Pool-Vereinbarung bis zur Absendung
des Beitrittsschreibens nicht vorgelegen. Standen dem Zeugen aber keine
Unterlagen zur Verfügung, so konnte er sich bei Absendung der Beitrittserklärung
etwaige "Altverbindlichkeiten" der GbR nicht zu eigen machen.
2. Die Revision wendet weiter ein, es handele
sich bei den eingeklagten Lohn- und Gehaltskosten für die Monate August
bis Oktober 1984 nicht um "Altschulden", der Vertrag vom 11. 7. 1984 sei
vielmehr eine Rahmenvereinbarung, die den Erstattungsanspruch noch nicht
begründe; die abgetretene Gesamtforderung beruhe vielmehr auf der
Erfüllung von Einzelaufträgen, die für jedes Bauwerk von
der GbR gesondert in Auftrag gegeben worden seien, und zwar nach Beitritt
der Bekl. zu 5. Diese Rüge ist begründet.
Das BerGer. legt die Vereinbarung vom 11. 7. 1984
nicht aus. Es spricht vieles für die Auffassung der Revision: In dem
maßgebenden Absatz 1 der Vereinbarung vom 11. 7. 1984 ist die Rede
von "der KB zu übertragenden Objekte". "Um Kontrolle über die
Vergabe der Arbeiten zu erhalten", soll dem Treuhänder ein Mitspracherecht
"bei der Vergabe der Aufträge zustehen, der außerdem bei Vergaben
jeweils zustimmen müsse". Weiterhin steht dem Treuhänder, um
die gesamte Geschäftstätigkeit in dem gewünschten Rahmen
zu halten, der notwendig ist, um die Baumaßnahmen durchzuführen,
"eine Mitwirkung beim Stellenplan in der Form zu, daß jeweils zum
Ende des Monats bzw. bei auslaufenden Zeitverträgen verlängerte
Zeitverträge mit ihm abzustimmen sind". Dies alles deutet darauf hin,
daß es sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung handelt, die die Klageforderung
noch nicht hat zur Entstehung gelangen lassen. Da nach dem gegenwärtigen
Sach- und Streitstand nicht auszuschließen ist, daß hierzu
nach - der ohnehin gebotenen - Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
weitere Aufklärung notwendig sein wird, ist die abschließende
Auslegung dieser Vereinbarung dem BerGer. zu überlassen, zumal - sollte
dem Kl. in diesem Punkt zu folgen sein - noch festzustellen sein wird,
wann die Einzelaufträge erteilt worden sind.
Damit dazu sowie gegebenenfalls zur Frage der
Abtretung und zum Bestehen der dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen
Klageforderung noch die notwendigen Feststellungen getroffen werden können,
ist die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen.
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