Anwendung der Grundsätze der "fehlerhaften Gesellschaft" auf den fehlerhaften Beitritt 
BGH, Urteil v. 14.10.1991  - II ZR 212/90 (Hamm) 
Fundstellen:

NJW 1992, 1501
LM § 705 BGB Nr. 58
MDR 1992, 656
BB 1992, 385
DB 1992, 567
WM 1992, 490
ZIP 1992, 247 


Zentrales Problem:

In Abweichung von § 142 I BGB und anderen Nichtigkeitsnormen wird bei einem anfechtbaren oder nichtigen Gesellschaftsvertrag, sofern "gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen entgegenstehen", die ex-tunc-Nichtigkeit durch eine ex-nunc Auflösung der Gesellschaft ersetzt, wenn diese bereits in Vollzug gesetzt war. Man spricht in diesem Zusammenhang von der "fehlerhaften" oder auch "faktischen" Gesellschaft. Ähnliches gilt im Arbeitsrecht beim in Vollzug gesetzten "fehlerhaften" bzw. "faktischen" Arbeitsverhältnis (vgl. dazu etwa BAG NJW 1984, 446 ). Der Grund hierfür liegt in der als unangemessen empfundenen internen Abwicklung nach Bereicherungsrecht sowie der Interessen Dritter, die mit der Gesellschaft kontrahiert haben. Im vorliegenden Fall wird detailliert dargelegt, wann von einer fehlerhaften Gesellschaft gesprochen werden kann, d.h. welcher, wenn auch fehlerhafte, Minimalkonsens zwischen den Gesellschaftern vorliegen muß: Auch bei einem nicht unter § 155 BGB fallenden versteckten Einigungsmangel ist das Vorliegen einer fehlerhaften Gesellschaft nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die (mangelhafte) Willensübereinstimmung zwischen den Parteien muß sich nämlich nicht auf alle Punkte beziehen, die der Gesellschaftsvertrag regeln soll. Es genügt der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln. An die Stelle der Dissenspunkte tritt dann die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, hilfsweise das dispositive Gesetzesrecht. Insbesondere aber werden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf den Fall des fehlerhaften Beitritts übertragen.
Zum fehlerhaften Austritt sowie zur Nichtanwendung bei nicht voll Geschäftsfähigen s. BGH NJW 1992, 1503).


Amtl. Leitsatz:

Zur Frage des fehlerhaften Beitritts zu einer Personengesellschaft. 


Zum Sachverhalt:

Der Kl. - Konkursverwalter über das Vermögen der K-GmbH - macht aus an die Gemeinschuldnerin abgetretenem Recht die Bekl. als Gesellschafter einer Baustellen-Verwertungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) für Gesellschaftsschulden haftbar. Bei der GbR handelt es sich um einen von ihrem Geschäftsführer D initiierten Pool von Gläubigern der am 29. 6. 1984 in Konkurs gegangenen B-KG. Dessen Zweck war es, die gegen die B-KG gerichteten offenen Forderungen und Sicherungsrechte durch Beendigung der von dieser Gesellschaft begonnenen Bauvorhaben soweit wie möglich sicherzustellen. Die Bekl. zu 4 soll der GbR am 12. 6. 1984, die Bekl. zu 2 am 19. 6. 1984 und die Bekl. zu 5 am 27. 7. 1984 als Gesellschafter beigetreten sein. Die GbR übertrug die Bauausführung der KB-GmbH, die ehemalige Mitarbeiter der B-KG zur Fortführung begonnener Bauvorhaben gegründet hatten. Ein Protokoll über eine Verhandlung zwischen der GbR - vertreten durch den Geschäftsführer D - und der KB vom 11. 7. 1984 regelt Einzelheiten der Vertragsgestaltung; u. a. heißt es dort, daß "zur Sicherung der Liquidität für die Mitarbeiter der KB und die im Rahmen der Abwicklung verursachten Kosten vereinbart werde, daß gegen Nachweis der Treuhänder (Bezeichnung des Geschäftsführers D) eine Kostenvorlage übernehme". Ausweislich eines Schreibens vom 31. 10. 1984 trat die KB an die K, die ebenfalls ehemalige Mitarbeiter der B-KG zur Abwicklung neuer Bauvorhaben gegründet hatten, eine gegen die GbR angeblich bestehende Forderung über 91374,77 DM mit der Begründung ab, die GbR habe für die Monate August bis Oktober 1984 geschuldete Lohn- und Gehaltskosten in dieser Höhe nicht gezahlt und diese Kosten seien von der K verauslagt worden.
Das LG hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das BerGer. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Zahlungsbegehren hinsichtlich der Bekl. zu 2, 4 und 5 weiter. Bezüglich der Bekl. zu 1 und 3 hat er die Revision zurückgenommen. Die Revision führte im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, das BerGer. sei sich schon nicht sicher, ob überhaupt eine GbR zustandegekommen sei. Das BerGer. behandelt, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, den aus den Gläubigern der B-KG bestehenden "Pool" ohne Rechtsfehler als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
II. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Bekl. Gesellschafter der GbR geworden sind. Das BerGer. verneint sie mit der Begründung, auf ihren Beitritt zur GbR gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen seien nicht feststellbar. Dieses Fehlen übereinstimmender Willenserklärungen (Dissens) habe zur Folge, daß zum einen ein rechtsfehlerfreier Beitritt der Bekl. nicht anzunehmen sei und zum anderen auch die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft nicht anwendbar seien. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Die Rügen der Revision sind allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des BerGer. wenden, die Bekl. seien der GbR nicht fehlerfrei beigetreten.
a) Unstreitig hat der Geschäftsführer D mit Schreiben vom 5. 7. 1984 den Bekl. zu 2 und 4 neben vorformulierten Beitrittsformularen die von ihm entworfene "Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools" übersandt, die unter Nr. 3 S. 2 bestimmt, daß die Pool-Gläubiger bereit und verpflichtet seien, bei einem einstimmigen Beschluß des Pool-Beirates bis zu 10 % ihrer Pool-Forderung in den Pool einzuzahlen, um die Fertigstellung der Bauvorhaben - die wirtschaftliche Voraussetzung für die Verwertung des Pool-Vermögens ist - zu ermöglichen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. haben die Bekl. zu 2 und 4 diese vorformulierten Beitrittsformulare nicht unverändert unterzeichnet, sondern mit Zusätzen versehen: Die Bekl. zu 2 hat hinzugefügt, "... ausgenommen Punkt 3 der Pool-Vereinbarung (Einzahlungen bis zu 15 % der Pool-Forderung...)"; die Bekl. zu 4 hat hinzugesetzt, "... mit Ausnahme der Regelung in Position 3...". Ist die Übersendung der vorformulierten Beitrittsformulare nebst Gesellschaftsvertragsentwurf rechtlich als Beitrittsangebot seitens der GbR zu werten, so gilt nach § 150 II BGB die Annahme unter Einschränkungen als Ablehnung des Beitrittsangebots der GbR, verbunden mit einem neuen Beitrittsantrag der Bekl. zu 2 und 4, über dessen Annahme die GbR zu entscheiden hatte. Das BerGer. meint, eine solche Annahmeentscheidung der GbR nicht feststellen zu können, weil schon ungeklärt sei, mit welchem Inhalt der Gesellschaftsvertrag überhaupt zustande gekommen sei. Es lasse sich nicht klären, ob jedenfalls später die Gesellschafter die Zahlungspflichten nach Nr. 3 aufgehoben hätten oder ob den Bekl. zu 2 und 4 ein Sonderstatus eingeräumt worden sei.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Rüge erhebt, das BerGer. habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Kl. übergangen, in der Gesellschaftsversammlung vom 8. 7. 1984 sei ein einvernehmlicher Beschluß gefaßt worden, Nr. 3 S. 2 der "Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools" zu streichen, verkennt sie, daß das BerGer. sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und die Vernehmung des Zeugen P abgelehnt hat, weil der Vortrag des Kl. insoweit unsubstantiiert sei.
Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß zu einem substantiierten Vortrag wegen des Erfordernisses, Abänderungen des Gesellschaftsvertrages mit Zweidrittel-Mehrheit vorzunehmen (Nr. 10 dieses Vertrages), die Darlegung gehört hätte, welche Gesellschafter an der fraglichen Gesellschafterversammlung teilgenommen haben und mit welchen Mehrheiten über die Beitritte von weiteren Gesellschaftern abgestimmt worden ist.
b) Da es an entsprechenden Darlegungen des Kl. fehlt, konnte sich das BerGer. ohne Rechtsfehler auch davon nicht überzeugen, daß die Bekl. zu 5 der GbR fehlerfrei beigetreten ist.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des BerGer., im vorliegenden Fall kämen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht zur Anwendung, weil keine auf den Beitritt der Bekl. zur GbR gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen vorlägen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 26, 330 (334 ff.) = NJW 1958, 668 = LM § 105 HGB Nr. 13; BGHZ 63, 338 (344) = NJW 1975, 1022 = LM § 171 HGB Nr. 13 (L); Senat, BB 1973, 1090 = NJW 1973, 1604; BB 1974, 1501; NJW 1988, 1321 = LM § 705 BGB Nr. 52 = WM 1988, 414 (416 f.); Wiedemann, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, Sonderbeilage Nr. 8/1990 zur WM S.  1929; Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 282; ders., in: Staub, GroßKomm. z. HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 369; Wiesner, Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, 1980, S. 148 ff.). Die fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder der fehlerhaft vollzogene Beitritt zu einer Gesellschaft ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft  vernichtbar (vgl. BGHZ 55, 5 (8 f.) = NJW 1971, 375 = LM § 126 HGB Nr. 4 (L)). Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Es gelten die Vereinbarungen über Geschäftsführung und Vertretung; die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, § 705 Rdnr. 261) und die Gesellschafter haften nach außen für die Gesellschaftsschulden (Soergel-Hadding, BGB, 11. Aufl., § 705 Rdnr. 71).
b) Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, es genügt aber bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen ist (vgl. BGHZ 11, 190 = NJW 1954, 231 = LM § 105 HGB Nr. 5; BGHZ 26, 330 (337) = NJW 1958, 668 = LM § 105 HGB Nr. 13 ; Fischer, NJW 1955, 849; v. Gamm, in: RGRK, 12. Aufl., § 705 Rdnr. 31). Grundlegende Voraussetzungen für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist mithin das Vorliegen von - wenn auch fehlerhaften - auf den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 246; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 340). Die fehlerhafte Gesellschaft ist damit ein Zusammenschluß, der auf einem zwar mangelbehafteten, aber doch zustande gekommenen und volllzogenen Gesellschaftsvertrag beruht (Wiedemann, S. 23).
Das BerGer. nimmt an, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft nicht gegeben seien, weil es an auf den Beitritt der Bekl. zur GbR gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen fehle und Beitrittsverträge insoweit nicht zustande gekommen seien.
Richtig daran ist, daß dann, wenn keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen, statt eines Konsenses also ein - hier versteckter - Dissens gegeben ist, in der Regel (von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 155 BGB abgesehen) kein Vertrag zustande kommt. Das BerGer. verkennt jedoch, daß selbst bei einem versteckten Einigungsmangel die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 285 (288) = NJW 1952, 97 = LM § 133 HGB Nr. 1; Fischer, NJW 1955, 849 (850); A. Hueck, Das Recht der OHG, 1971, S. 72 Fußn. 2; v. Gamm, in: RGRK, § 705 Rdnr. 32; Soergel-Hadding, § 705 Rdnr. 73; Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 247; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 340; Leenen, AcP 1988, 381 (392)). Die Willensübereinstimmung der Parteien muß sich nicht auf alle Punkte beziehen, die der Gesellschaftsvertrag regeln soll. Der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln, reicht aus (vgl. BGHZ 11, 190 (191) = NJW 1954, 231 = LM § 105 HGB Nr. 5; Fischer, LM § 105 HGB Nr. 5; ders., NJW 1955, 849).
Eine solche Willensübereinstimmung ist hier anzunehmen. Die Bekl. wollten dem Pool der Gläubiger der B-KG als Gesellschafter beitreten. Daß Einzelheiten und Modalitäten des Gesellschaftsverhältnisses ungewiß waren und insbesondere die Zahlungspflicht nach Nr. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages offenblieb, ist unerheblich. Läßt sich eine Lösung nicht dem Gesellschaftsvertrag entnehmen, so wird sie im Wege der Vertragsauslegung oder durch ein Zurückgreifen auf die gesetzliche Regelung zu suchen sein. Im Zweifel wird daher eine Zahlungspflicht nach Nr. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages - von einer Nachschußpflicht i. S. des § 707 BGB kann nicht die Rede sein, da es um die Festlegung der Beitragspflicht beim Beitritt zur Gesellschaft geht (§ 706 BGB) - nicht bestehen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an.
c) Der Annahme eines fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft steht im vorliegenden Fall weiter nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des BerGer. unklar bleibt, wer überhaupt Gründungsgesellschafter geworden ist, welche Gesellschafter an welchen Gesellschafterversammlungen teilgenommen haben und mit welchen Mehrheiten die Beschlußfassungen erfolgt sind. Zwar finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung, wenn die Gesellschafter nicht ordnungsgemäß vertreten worden sind. Denn der fehlerhaft vollzogene Beitritt setzt ein - wenn auch fehlerhaftes - Handeln aller Gesellschafter voraus, so daß die entscheidende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel darauf beruht, daß ein Teil der Gesellschafter nicht mitgewirkt oder ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht zum Abschluß von Beitrittsverträgen überschritten hat (vgl. Senat, WM 1962, 1353 (1354); NJW 1988, 1321 = LM § 705 BGB Nr. 52). Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung darüber, wer über den Beitritt weiterer Gesellschafter zu entscheiden hat und räumt insbesondere dem Geschäftsführer D eine solche Befugnis nicht ein. Es wird deshalb bei dem Grundsatz verbleiben müssen, daß die Gesellschafter über den Beitritt zu entscheiden haben. Das BerGer. trifft hierzu keine Feststellungen.
Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an, da die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gleichwohl Anwendung finden, wenn der Beitretende und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafter diese für wirksam gehalten haben, weil sie davon ausgingen, die vorhandenen Gesellschafter seien wirksam vertreten worden und deren Zustimmung läge damit vor (vgl. Senat, NJW 1988, 1321 (1323) = LM § 705 BGB Nr. 52; Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl, § 705 Rdnrn. 282, 277; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 364; Wiedemann, S. 29). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die Frage, ob die verklagten Gesellschafter rechtswirksam Gesellschafter der GbR geworden sind, erst später aufgetreten ist.
d) Damit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft angewendet werden können, ist es freilich erforderlich, daß der Beitritt tatsächlich vollzogen worden ist. Ein Teil des Schrifttums sieht den Vollzug bereits als gegeben an, wenn die Gesellschaft selber - vor oder nach dem Beitritt - in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Wiesner, S. 150; Staudinger-Keßler, BGB, 12. Aufl., § 705 Rdnr. 123). Andere unterscheiden zwischen dem nichtigen oder schwebend unwirksamen Beitrittsvertrag einerseits, bei dem der Beitritt erst mit der Leistung der Einlage durch den Beitretenden oder mit dessen Teilnahme an Geschäftsführungsmaßnahmen vollzogen sein soll, und anfechtbaren Beitrittserklärungen andererseits, bei denen wegen ihrer vorläufigen Wirksamkeit schon der Beitritt als Vollzug anzusehen sei (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl, § 705 Rdnr. 283; Staub-Ulmer, § 105 Rdnr. 370). Festzuhalten ist daran, daß der Beitritt erst vollzogen worden ist, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann (vgl. Senat, NJW 1978, 2505 = LM § 313 BGB Nr. 76 = WM 1978, 752 (754)). Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. Dazu genügt es, daß er - wie hier - den Geschäftsführer der Gesellschaft  monatelang für die Gesellschaft und damit auch für sich handeln läßt, ohne sich darauf zu berufen, sein Beitritt sei fehlerhaft.
III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war der Geschäftsführer D rechtlich nicht gehindert, die Gesellschafter auch mit ihrem persönlichen Vermögen zu verpflichten. Die Gesellschafter können zwar die Vertretungsmacht des Geschäftsführers dahin beschränken, daß sie nicht als Gesamtschuldner verpflichtet werden dürfen und daß ihre Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft beschränkt ist (vgl. BGHZ 61, 59 (76) = NJW 1973, 1691 = LM § 128 HGB Nr. 19 = LM § 171 HGB Nr. 12; BGH, NJW 1985, 619 = LM § 714 BGB Nr. 8 = WM 1985, 56 = ZIP 1985, 98 (99 f.)). Eine solche Haftungsbeschränkung der Mitglieder einer GbR ist rechtlich möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen hin erkennbar ist (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 867 = WM 1990, 113 (1114 m. w. Nachw.).
Das BerGer. hat jedoch eine "unbeschränkte gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter" - im Innenverhältnis allerdings anteilsmäßig - ausdrücklich festgestellt. Es ist der Ansicht, daß sich der Gesellschaftszweck - die Fortführung der von der B-KG begonnenen Bauvorhaben - nicht hätte durchführen lassen, weil die Bauunternehmungen und Handwerker ohne diese unbeschränkte Gesellschafterhaftung nicht zur Fortführung der Bauarbeiten bereit gewesen wären. Diese Auslegung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. sollte der Treuhänder für entstehende Kosten aus den eigens eingerichteten Sperrkonten in Vorlage treten. Eine Begrenzung auf das Gesellschaftsvermögen enthält diese Abrede nicht. Zudem ist nichts Konkretes dafür vorgetragen, daß eine etwaige Haftungsbeschränkung nach außen hin erkennbar gewesen wäre.
IV. Nach Ansicht des BerGer. haftet die Bekl. zu 5 für die geltend gemachten Gesellschaftsverbindlichkeiten schließlich auch deshalb nicht, weil diese bereits vor ihrem Beitritt zur GbR entstanden seien und ein später hinzutretender Gesellschafter für solche Verbindlichkeiten nicht mit seinem persönlichen Vermögen zu haften habe. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allem stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine persönliche Gesellschafterhaftung mit dem Privatvermögen in der GbR - wenn man von der Möglichkeit eines Schuldbeitritts absieht - nur durch Mitwirkung des Gesellschafters am Vertragsschluß oder dadurch begründet werden, daß der geschäftsführende Gesellschafter bei Vertragsverschluß für ihn handelt und dazu eine entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Dabei kommt es weder auf den Zeitpunkt der Leistung noch auf eine begriffliche Unterscheidung von Alt- und Neuschulden, sondern nur darauf an, ob der Vertrag seinerseits auch im Namen und zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters abgeschlossen worden ist (vgl. BGHZ 74, 240 (241 f.) = NJW 1979, 1821 = LM § 714 BGB Nr. 3). Wäre es richtig - wie das BerGer. meint -, daß die Klageforderung bereits am 11. 7. 1984 zur Entstehung gelangt wäre, so hätte sich die Bekl. zu 5 nicht persönlich am Vertragsschluß beteiligt und wäre zudem auch nicht durch den Geschäftsführer wirksam vertreten worden. Zu prüfen ist deshalb, ob sich der eintretende Gesellschafter nicht den Umständen nach im Einzelfall die Gesellschaftsschuld dem Gläubiger gegenüber "zu eigen gemacht" hat (vgl. BGHZ 74, 240 (244) = NJW 1979, 1821 = LM § 714 BGB Nr. 3). Das BerGer. verneint auch dies, weil es keine Anhaltspunkte für eine Übernahme der Altschulden gebe. Die Revision rügt insoweit, daß in der Beitrittserklärung die Genehmigung bereits vorliegender  Verträge zu erblicken sei; Sinn und Zweck der Gesellschaft sei es, die Weiterführung der begonnenen Bauvorhaben zu sichern, wofür sie die notwendigen Kosten zu tragen habe. Dieser Gesellschaftszweck sei nur erreichbar, wenn die der Gesellschaft beitretenden Gläubiger jedenfalls für die Zahlung der noch anstehenden Kosten aus den abzuschließenden Subunternehmerverträgen einzutreten hätten, was allen Gesellschaftern bekannt gewesen sei.
Mit diesem Einwand kann die Revision keinen Erfolg haben. Das BerGer. stellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, dem Zeugen F - Mitarbeiter der Bekl. zu 5 - habe die Pool-Vereinbarung bis zur Absendung des Beitrittsschreibens nicht vorgelegen. Standen dem Zeugen aber keine Unterlagen zur Verfügung, so konnte er sich bei Absendung der Beitrittserklärung etwaige "Altverbindlichkeiten" der GbR nicht zu eigen machen.
2. Die Revision wendet weiter ein, es handele sich bei den eingeklagten Lohn- und Gehaltskosten für die Monate August bis Oktober 1984 nicht um "Altschulden", der Vertrag vom 11. 7. 1984 sei vielmehr eine Rahmenvereinbarung, die den Erstattungsanspruch noch nicht begründe; die abgetretene Gesamtforderung beruhe vielmehr auf der Erfüllung von Einzelaufträgen, die für jedes Bauwerk von der GbR gesondert in Auftrag gegeben worden seien, und zwar nach Beitritt der Bekl. zu 5. Diese Rüge ist begründet.
Das BerGer. legt die Vereinbarung vom 11. 7. 1984 nicht aus. Es spricht vieles für die Auffassung der Revision: In dem maßgebenden Absatz 1 der Vereinbarung vom 11. 7. 1984 ist die Rede von "der KB zu übertragenden Objekte". "Um Kontrolle über die Vergabe der Arbeiten zu erhalten", soll dem Treuhänder ein Mitspracherecht "bei der Vergabe der Aufträge zustehen, der außerdem bei Vergaben jeweils zustimmen müsse". Weiterhin steht dem Treuhänder, um die gesamte Geschäftstätigkeit in dem gewünschten Rahmen zu halten, der notwendig ist, um die Baumaßnahmen durchzuführen, "eine Mitwirkung beim Stellenplan in der Form zu, daß jeweils zum Ende des Monats bzw. bei auslaufenden Zeitverträgen verlängerte Zeitverträge mit ihm abzustimmen sind". Dies alles deutet darauf hin, daß es sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung handelt, die die Klageforderung noch nicht hat zur Entstehung gelangen lassen. Da nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht auszuschließen ist, daß hierzu nach - der ohnehin gebotenen - Zurückverweisung der Sache an das BerGer. weitere Aufklärung notwendig sein wird, ist die abschließende Auslegung dieser Vereinbarung dem BerGer. zu überlassen, zumal - sollte dem Kl. in diesem Punkt zu folgen sein - noch festzustellen sein wird, wann die Einzelaufträge erteilt worden sind.
Damit dazu sowie gegebenenfalls zur Frage der Abtretung und zum Bestehen der dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Klageforderung noch die notwendigen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen. 


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