| Voraussetzungen einer 
	arglistigen Täuschung, bedingter Vorsatz; Aufklärungspflicht des Verkäufers 
	- Haftung aus culpa in contrahendo bei Nichtaufklärung über Warnhinweise in 
	der Montageanleitung (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB); treuwidrige 
	Verhinderung des Bedingungseintritts gem. § 162 I BGB 
 BGH, Urteil vom 13. Juni 
	2007 - VIII ZR 236/06 
 Fundstelle:
 NJW 2007, 3057
 
 Amtl. Leitsatz: Der Verkäufer muss den 
	Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage nicht 
	ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses 
	handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der 
	Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer 
	abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss 
	der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, 
	die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich 
	unverbindlich. Andernfalls kann der Käufer die Rückgängigmachung des 
	Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen 
	Aufklärungspflicht verlangen. 
 Zentrale Probleme: Eine interessante Entscheidung zum Kaufrecht mit einem 
	sehr speziellen Sachverhalt (s. dazu auch die 
	
	Pressemitteilung Nr. 69/07 vom 13.6.2007). Ausgangspunkt 
	ist die Frage der Bedingungsvereitelung: Der Kaufvertrag stand unter der 
	aufschiebenden Bedingung der Gewährung öffentlicher Förderungsgelder. 
	Nachdem der Käufer in der Montageanleitung gelesen hatte, daß die Montage 
	der Selbstmontage verkauften Anlage eine abgeschlossene Berufsausbildung als 
	Gas/Wasserinstallateur voraussetzt, hat er diese Förderung einfach nicht 
	beantragt. Damit wurde der Vertrag gar nicht wirksam, sofern nicht nach § 
	161 I BGB der Bedingungseintritt fingiert wird. Das wiederum ist dann der 
	Fall, wenn der Käufer den Eintritt treuwidrig verhindert hat. Das wiederum 
	verneint der Senat mit dem Argument, daß auch bei Bedingungseintritt nach 
	c.i.c. die Aufhebung des Vertrages hätte verlangt werden können. Er läßt die 
	bestr. Frage, ob die Aussage in der  Montageanleitung zutreffend ist 
	oder nicht offen. Jedenfalls hätte der Verkäufer über die Tatsache dieser 
	Aussage ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt aufklären müssen (zum 
	Mechanismus der Vertragsaufhebung nach c.i.c. siehe die Anm. zu
	BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00). 
	Nicht problematisiert wird freilich das Konkurrenzproblem zu § 437 BGB: Wenn 
	die Anlage tatsächlich entgegen der Vereinbarung nicht zur Selbstmontage 
	durch einen "erfahrenen Laien" geeignet war, läge ein Sachmangel vor. In 
	einem solchen Fall war zumindest nach bisherigem Recht eine Haftung aus 
	c.i.c. bei bloßer Fahrlässigkeit im Konkurrenzwege ausgeschlossen (s. dazu 
	die Anm. zu BGH NJW 1999, 3192 
	sowie
BGH 
		NJW 2004, 2301 und zu 
      OLG Hamm ZGS 2003, 394
       
	m.w.N.). Dann hätte der Käufer freilich nach § 
	437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten können. Man könnte sich 
	freilich auch auf den Standpunkt stellen, daß, wenn die Aussage in der 
	Montageanleitung unrichtig ist, gem. § 434 II S. 2 BGB insoweit ein 
	Sachmangel vorliegt, weil dann die Montageanleitung mangelhaft ist. Dann 
	wäre die c.i.c. wohl ebenfalls verdrängt. Für einen Rücktritt des Käufers 
	wäre dann zunächst einmal - weil insofern ein behebbarer Mangel vorliegt - 
	eine Fristsetzung erforderlich. Weiter wäre nach § 323 V 2 BGB die 
	"Erheblichkeit" des Mangels zu prüfen. Ist die Aussage unrichtig, d.h. kann 
	die Anlage auch durch einen erfahrenen Laien montiert werden, könnte man an 
	letzterem zweifeln. Ein Fall, über den man lange diskutieren kann, s. dazu 
	auch den Telefonkommentar in Ausgabe 10/2007 
	der NJW-CD/Cassette. 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklagten 
	auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer 
	Solar-heizungsanlage; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung 
	der Gewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft 
	und Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach 
	des Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht 
	werden. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die 
	Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle 
	umfangreiche Montage- und VerIegeanleitungen zur Verfügung.
 
 2 Die den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einleitend 
	folgenden Hinweis:
 
		"Die in dieser Montageanweisung 
		beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer 
		abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk 
		voraus. Führen sie diese Montageschritte nur dann selber aus, wenn Sie 
		über diese Fachkenntnisse verfügen." 3 Zur Montage der Sonnenkollektoren auf 
	einem Flachdach mithilfe sogenannter Flachdachständer heißt es in der 
	Montageanweisung: 
		"Die Montage des Flachdachständers 
		muss von einer Fachfirma ausgeführt werden.
 […]
 
 3.3 Zusätzliche Befestigung
 
 Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennähe 
		oder auf hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN 
		auftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer 
		notwendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten 
		durchzuführen.
 
 a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen
 
 Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am 
		Ständer und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 
		14).
 
 b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen
 
 Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf 
		dem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende 
		Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der 
		Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu 
		mind. zwei M8-Schrauben."
 4 Die Beklagten beantragten beim 
	Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Solarförderungsmittel 
	und erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen 
	arglistiger Täuschung. Sie begründeten dies damit, dass sie entgegen den 
	Angaben der Klägerin als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage an 
	ihrem Haus zu montieren.
 5 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von 10.942 € 
	nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanlage sowie auf 
	Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.
 
 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die 
	Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 
	verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 8 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im 
	Wesentlichen ausgeführt:
 
 9 Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschiebende 
	Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft 
	und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung 
	gelte gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den 
	Förderantrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger 
	Weise verhindert hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen 
	das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. 
	Mai 2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten 
	nunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen 
	können.
 
 10 Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklagten 
	gemäß § 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der 
	Klägerin, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine 
	arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen.
 
 11 Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern eine 
	Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten 
	darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen 
	könne. Aus der eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies 
	nicht zutreffe. Die Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten 
	müssen und die Arbeiten nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie 
	Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten.
 
 12 Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine 
	Rechtsfrage, die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder 
	Vernehmung von Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung, 
	dass die Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen 
	dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der 
	Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut würden. Von einem 
	durchschnittlichen Laien könne nach diesem Maßstab nicht erwartet werden, 
	die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten 
	in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des 
	Flachdachständers durchzuführen. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der 
	Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt - zahlreichen Käufern die 
	Montage gelungen sei.
 
 13 Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver 
	Hinsicht erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, 
	wobei bedingter Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die 
	eigene Montageanleitung der Klägerin kennen müssen und nicht 
	entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen.
 
 14 Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier 
	anstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der 
	Einbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung 
	erfordere. Auch ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus 
	habe die Klägerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen 
	widersprochen hätten.
 
 II.
 
 15 Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung 
	stand.
 
 16 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht 
	angenommen werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage 
	jedenfalls deshalb nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen 
	ist, weil die Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger 
	Täuschung angefochten haben.
 
 17 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass 
	es sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, 
	um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anpreisung von 
	Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisungen ohne 
	sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich; sie 
	kann damit Mittel einer Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die 
	Frage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne, in anderem 
	Zusammenhang - fälschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin 
	entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch, der für sich genommen 
	eine Aufhebung des Berufungsurteils erfordern würde.
 
 18 b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des 
	Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber 
	getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne.
 
 19 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die 
	Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin 
	verstehen dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die 
	nach der Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von 
	Rechts wegen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht 
	angegriffen. Soweit das Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien 
	als Maßstab herangezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen 
	durchgreifenden Bedenken. Der Senat kann die Auslegung der 
	individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien 
	montiert werden, die ausweislich der von den Parteien vorgelegten - 
	unveröffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 
	2005 - 19 U 67/05 und OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im Handel mit 
	Solaranlagen häufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen 
	Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. 
	Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.).
 
 20 Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person zu 
	verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem bestimmten 
	Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, Deutsches 
	Wörterbuch). Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht aus, dass 
	auch ein Laie über gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des Begriffs 
	"Laie" reicht vom "blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis zum 
	"gebildeten" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns gleichstehen 
	können (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl.). 
	Mit dem "durchschnittlichen" Laien ist demnach eine Person bezeichnet, die 
	handwerklich nicht völlig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber auch nicht 
	denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Berufungsgericht 
	angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage einer 
	Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt, durften 
	die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage 
	könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar 
	gewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines 
	Fachmannes erforderlich seien.
 
 21 bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann 
	jedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der 
	Mitarbeiter der Klägerin falsch ist.
 
 22 (1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders als 
	das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in 
	der Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden.
 
 23 Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts 
	nicht von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage stammt, 
	setzen die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fachkenntnisse 
	entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/ 
	Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann 
	selber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse 
	verfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage 
	könne von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein 
	durchschnittlicher Laie verfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse 
	eines Gas- oder Wasserinstallateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung.
 
 24 Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in 
	der Montageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender 
	Feststellungen hätte es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft, 
	weil die Klägerin die Richtigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter 
	Beweis gestellten Behauptung bestritten hat, dass zahlreichen Käufern die 
	Montage gelungen sei und Tausende von Laien die von ihr verkauften 
	Solaranlagen problemlos mangelfrei installiert hätten. Mangels gegenteiliger 
	Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin, die 
	Montageanweisung sei in diesem Punkt unzutreffend, im Revisionsverfahren 
	zugunsten der Klägerin als richtig zu unterstellen.
 
 25 (2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen 
	Laien könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung 
	wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur 
	zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt 
	gleichfalls einer tragfähigen Grundlage.
 
 26 Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer sei 
	dazu in der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen 
	Flachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung 
	beschrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu 
	müssten gegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt 
	werden, durch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht 
	handwerksgerecht abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur 
	Vornahme von solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da 
	der Flachdachständer erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches 
	daraufhin zu überprüfen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. 
	Jedenfalls dies erfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks.
 
 27 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es 
	sich bei dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte 
	Dachdeckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der 
	Lage ist. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn 
	es ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb 
	ein handwerklich nicht völlig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein 
	sollte, mittels eines Bohrers Löcher in ein Flachdach zu bohren, in diese 
	Löcher Dübel zu stecken und in diese Dübel Befestigungsschrauben zu drehen. 
	Desgleichen ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen 
	Verfahrensweise die Gefahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit 
	eindringt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der 
	Flachdachständer ein Gewicht hat, das eine Überprüfung der Statik der 
	Dachkonstruktion erfordern würde. Selbst wenn ein Fachmann die Statik des 
	Daches wegen des Gewichts des Flachdachständers überprüfen müsste, würde 
	dies im Übrigen nicht bedeuten, dass ein Laie den Flachdachständer nicht auf 
	dem Dach anbringen kann. Die Behauptung, ein Laie sei zur Montage der 
	Solaranlage in der Lage, besagt nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder 
	Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich sind.
 
 28 c) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht 
	keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen 
	Täuschung getroffen hat.
 
 29 Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die 
	arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, 
	sondern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt 
	(BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch 
	der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die 
	Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält
	(BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 
	a). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin 
	hätten deren eigene Montageanleitung kennen müssen und nicht 
	entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen, kann daher, wie die Revision zu 
	Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhalten, nicht aber einen 
	bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen.
 
 30 2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig 
	dar (§ 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung 
	haben Erfolg.
 
 31 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den 
	Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages - 
	die Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und 
	Ausfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen 
	Förderantrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht 
	nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein künftiger 
	Bedingungseintritt ausgeschlossen erscheint, ist der nach § 158 Abs. 1 BGB 
	bestehende Schwebezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag 
	endgültig wirkungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 
	192/73, WM 1974, 1154, unter I). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch aus 
	§ 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage. 
	Die Beklagten befinden sich demzufolge auch nicht nach § 293 BGB in 
	Annahmeverzug.
 
 32 Eine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren 
	Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu 
	und Glauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs 
	treuwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der 
	den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und 
	Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, 
	insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil 
	vom 16. September 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). 
	Anders als das Berufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig 
	angesehen werden, dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das 
	Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 
	2004 zur Kenntnis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der 
	Bewilligung von Fördergeldern rechnen konnten, keinen Fördermittelantrag 
	gestellt haben.
 
 33 Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten 
	nicht berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach 
	Abschluss des Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin 
	vorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse 
	entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk 
	voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkenntnissen selbst 
	ausgeführt werden dürfe. Den Beklagten war demnach im November 2004 bekannt, 
	dass die Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten, sie vor Abschluss 
	des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam zu machen, 
	und dass deren Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert 
	werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage setze Fachkenntnisse 
	entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im 
	Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war.
 
 34 Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, 
	dass die Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den 
	Bedingungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben. 
	Denn die Beklagten hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt - 
	wegen dieses als fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen 
	Aufklärungspflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin 
	gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249 
	Abs. 1 BGB auch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können 
	(vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 
	32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.).
 
 35 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht 
	selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte 
	Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen 
	Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) 
	vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung 
	sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte
	(Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 
	32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer kann nach Treu und 
	Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über 
	solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein 
	müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von 
	wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil 
	vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
 
 36 Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer 
	Solarheizungsanlage muss nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich 
	darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses 
	handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die 
	Revision zu Recht geltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht 
	verkennt, von selbst und ist daher nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem 
	verständigen Käufer bekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 - 
	10 U 49/06; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm, 
	Urteil vom 4. Juni 2004 - 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22. 
	Februar 2002 - 4 O 407/05; aA OLG Nürnberg aaO).
 
 37 Ein Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum 
	Kauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die 
	Montageanleitung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer 
	abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert 
	und verlangt, dass die Montage nur dann selbst durchgeführt wird, wenn der 
	Montierende über derartige Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für 
	einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von 
	wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der 
	Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber unterrichten. Insoweit kommt es 
	nicht darauf an, ob der Hinweis in der Montageanweisung, wie die Revision 
	geltend macht, tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich ist. 
	Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist, die Montageanweisung der 
	Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den Käufer auf diesen 
	Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem Käufer zugleich 
	mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend ist. Er darf 
	ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch nicht 
	vorenthalten.
 
 38 b) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbeitern 
	der Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste, 
	haben sie eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige 
	Aufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den 
	Hinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage 
	erforderlichen Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit 
	abgeschlossener Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem 
	Hinweis - sogar erklärt haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert 
	werden.
 
 39 c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis 
	widersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der 
	Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche 
	Aufklärungspflichten verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden 
	auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den 
	Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den 
	Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteil 
	vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.). 
	Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten der Beklagten 
	sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
 
 
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