| (Keine) Sittenwidrigkeit einer ebay-Internetauktion 
	bei niedrigem Zuschlag; Gewährleistung beim Verkauf von Plagiatsware ("Vertu-Handy"): 
	Anforderungen an eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung; 
	Anforderungen an einen Gewährleistungsausschluss nach § 442 BGB (Kenntnis 
	des Käufers) 
 BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII 
	ZR 244/10 
 Fundstelle:
 NJW 2012, 2723
 
 Amtl. Leitsatz: a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein 
	grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem 
	(angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den 
	Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion 
	ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.
 c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die 
	Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem 
	Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der 
	abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des 
	Einzelfalls zu beurteilen.
 d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im 
	Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht 
	mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher 
	Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.
 
 Zentrale Probleme (s. dazu auch den
	Telefonkommentar in NJW Audio-CD 8/2012):
 Ein schöner "ebay"-Fall, in 
	dessen Zentrum die Frage nach Existenz und Auslegung einer 
	Beschaffenheitsvereinbarung steht (s. dazu auch 
	BGH NJW 2007, 1346): Der Bekl. 
	stellte ein „Edelhandy“ der Marke 
	Vertu, das im Original neu 24 000.- € kostet, bei ebay als 
	gebrauchtes Gerät mit einem Startpreis von 1.- € zum Verkauf ein. Der Kl. 
	ist bei Auktionsende mit einem Gebot von 782.- € der Höchstbietende, womit 
	ein Kaufvertrag zu diesem Preis zustandekommt (der Senat spricht etwas 
	ungenau vom „Zuschlag“, bekanntermaßen handelt es sich aber bei ebay-Auktionen 
	nicht um Versteigerungen im Rechtssinne, sondern um einen „Verkauf zum 
	Höchstgebot“, s. dazu zuletzt BGH NW 2011, 2643 
	Tz. 16; grundlegend
	BGHZ 149, 129). Der Kl. 
	verweigerte die Annahme des Geräts, weil es sich um Plagiatsware handelte, 
	forderte den Bekl. vergeblich zur Lieferung eines Originals auf und macht 
	schließlich in der Hauptsache Schadensersatz i.H.v. 23218.- € (Wert eines 
	Originalhandy abzgl. Kaufpreis) geltend.
 Das Berufungsgericht hatte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 
	281 BGB wegen Sittenwidrigkeit des Vertrags nach den Grundsätzen des 
	wucherähnlichen Rechtsgeschäfts (§ 138 I BGB), hilfsweise wegen des Fehlens 
	einer Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Gerät als Original verkauft sein 
	sollte, jedenfalls aber wegen § 442 I S. 2 BGB (grobfahrlässige Unkenntnis 
	des Klägers) verneint. Der Senat stellt fest, dass sich die Klageabweisung 
	mit dieser Begründung nicht halten lässt und verweist den Rechtsstreit 
	zurück.
 Vollkommen zutreffend wird die Nichtigkeit des Vertrags nach den unter § 138 
	I BGB entwickelten Grundsätzen des sog. „wucherähnlichen Rechtsgeschäfts“ 
	verneint. Dabei geht es um Rechtsgeschäfte, bei welchen zwar ein grobes 
	Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, die besonderen 
	weiteren Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 II BGB (Ausnutzung von 
	Zwangslage, Unerfahrenheit etc.) aber nicht vorliegen. Angesichts des 
	speziellen Charakters von § 138 II BGB kann in solchen Fällen eine 
	Nichtigkeit nach § 138 I BGB nicht allein mit dem Missverhältnis von 
	Leistung und Gegenleistung begründet werden. Es bedarf vielmehr des 
	Hinzutretens weiterer sittenwidrigkeitsbegründender Merkmale. Als ein 
	solches zieht die Rspr. insbesondere bei Grundstücksgeschäften die 
	„verwerfliche Gesinnung“ des Begünstigten heran, die wiederum (tatsächlich) 
	vermutet wird, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie 
	derjenige der Gegenleistung (s. etwa 
  BGHZ 146, 298,
        
		BGH 
  NJW 2002, 3165; 
	BGH NJW 2010, 363 
	sowie zuletzt BGH v. 10.2.2012 - V ZR 51/11; zu 
	den Anforderungen an die Erschütterung der nur tatsächlichen Vermutung s. 
	etwa
        
		BGH NJW 2006, 3054). 
	"Tatsächliche" Vermutung bedeutet, dass nicht - wie bei einer rechtlichen 
	Vermutung - der volle Gegenbeweis geführt werden muss, sondern dass eine 
	Erschütterung genügt (s. dazu sowie zur Darlegungslast
      	BGH NJW 2010, 363).
 Diese Vermutung darf aber nicht zu einer Einführung der dem deutschen Recht 
	unbekannten „laesio enormis“ (automatische Nichtigkeit von Verträgen bei 
	einem objektiven Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung) auf kaltem 
	Wege führen. Der Senat legt vollkommen zutreffend dar, dass die 
	Besonderheiten von ebay-Auktionen eine Übertragung der Grundsätze des 
	wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht gestatten: Es ist hier gerade der Reiz 
	dieses Vertriebswegs und gleichsam die „Spielregel“, auch exorbitante 
	„Schnäppchen“ zu machen. Der der (tatsächlichen) Vermutung einer 
	verwerflichen Gesinnung zugrundeliegende Erfahrungssatz, dass 
	außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen 
	den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden, greift hier 
	schlicht nicht ein.
 Bei der Frage, ob das Handy „als Original“ verkauft wurde, wendet sich der 
	Senat gegen die Ansicht des Berufungsgericht, dass angesichts des niedrigen 
	Startpreises von 1.- € eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 
	I S. 1 BGB) nicht in Betracht komme. Wiederum aus der Eigenart von 
	Internet-„Auktionen“, dass nämlich der erzielbare Preis vom Startpreis 
	völlig unabhängig ist und häufig gerade bei geringem Starpreis hohe 
	Endpreise zu erzielen seien, erkläre sich nämlich, dass ein Rückschluss vom 
	niedrigen Startpreis auf eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung, dass 
	das Handy als Replika verkauft werde, nicht zulässig sei.
 Bei seiner Rückverweisung an das Berufungsgericht weist der Senat im Übrigen 
	auf mögliche Auslegungskriterien hin. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung, 
	das Handy als Original zu verkaufen, sprächen der Wortlaut des Angebots des 
	Klägers („an alle Liebhaber von Vertu“) sowie die den Parteien bekannten AGB 
	von ebay, die den Verkauf von Plagiatsware verbieten. Beziehe sich das 
	Angebot ausdrücklich und einschränkungslos auf einen Markennamen, könne und 
	dürfe der andere Teil daher im Allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, 
	dass das angebotene Produkt kein Plagiat ist. Die nicht zwischen den 
	Parteien, sondern nur im jeweiligen Verhältnis zu ebay geltenden AGB dienen 
	hier also als „Spielregeln“ bei der Ermittlung des nach § 157 BGB 
	maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts des Angebotsempfängers (s. dazu 
	insbes. 
	BGH NW 2011, 2643 Tz. 15 
	m.w.N.). Gegen einen Verkauf „als Original“ könne neben der fehlenden 
	Modellbezeichnung auch der Hinweis des Verkäufers sprechen, dass er das 
	Gerät selbst „ersteigert“ habe und die Gebrauchsanweisung fehle. 
	Ungewöhnlich und gegen einen Verkauf „als Original“ sprechend ist weiter, 
	dass das Gerät – anders als bei Luxusgegenständen üblich – ohne 
	Herkunftsnachweis (Zertifikate, Garantieschein etc.) verkauft werden sollte. 
	Ganz ähnliche Kriterien gelten für die Frage, ob die Voraussetzungen eines 
	gesetzlichen Gewährleistungsausschlusses nach § 442 I S. 2 BGB 
	(grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers) vorliegen.
 Die Entscheidung des Rechtsstreits steht und fällt mit der erwähnten 
	Auslegungsfrage. Man darf mit Spannung erwarten, wie das Berufungsgericht, 
	das insbesondere durch den unvertretbaren Rückgriff auf § 138 I BGB 
	ersichtlich bemüht war, dem Verkäufer den „Hals aus der Schlinge zu ziehen“, 
	diese entscheiden wird:
 Ist das Gerät als Original verkauft bzw. ergibt sich aus dem objektiven 
	Fehlerbegriff des § 434 I Nr. 2 BGB, dass es als Original geschuldet war, 
	ergäbe sich eine Haftung des Bekl. angesichts des Stückschuldcharakters 
	allerdings wohl nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen § 280 I, 
	III i.V.m. § 281 BGB, sondern aus § 311a II BGB (in direkter Anwendung, da 
	der Anwendungsbereich von § 437 BGB mangels Übergabe noch nicht eröffnet 
	war). Da mit Sicherheit nicht von einer Beschaffenheitsgarantie ausgegangen 
	werden kann (zur dieser Abgrenzung gerade bei ebay-Verkäufen s.
	BGHZ 170, 86), kann der Bekl. eine Haftung 
	nach § 311 II S. 2 BGB dann nur noch mit dem Nachweis abwenden, weder 
	gewusst noch fahrlässig verkannt zu haben, dass es sich bei dem verkauften 
	Gerät um ein Plagiat handelt. Gelingt ihm auch dies nicht, haftet er auf das 
	gesamte Erfüllungsinteresse. Das ist die – in der Tat harte - Konsequenz aus 
	der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 
	eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers bei bloßer Fahrlässigkeit 
	eingeführt hat. Der Einwand, der Schadensersatz sprenge die „Grenzen der 
	Normalität“, würde hier also nicht weiterhelfen (so ausdrücklich 
  BGH 
NJW 1993, 2103, 2104 im insoweit vergleichbaren „Burra“-Fall).
 Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarungen vor, hilft dem Verkäufer auch der 
	dort bei ebay häufig anzutreffende Gewährleistungsausschluss nicht weiter 
	(s. auch dazu 
	BGHZ 170, 86).
 
 S. dazu auch BGH 
	v. 12.11..2014 - VIII ZR 42/14.
 
©sl 2012 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger verlangt von der 
	Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform 
	eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.
 
 2 Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion 
	unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der 
	Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ab einem Startpreis von 1 € an. Zur 
	Beschreibung heißt es in dem Angebot "Zustand gebraucht". Außerdem teilte 
	die Beklagte dazu Folgendes mit:
 
 "Hallo an alle Liebhaber von Vertu.
 Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). 
	Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit 
	halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. 
	Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere 
	habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und 
	Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
 
 3 Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 
	€ den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen 
	Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um 
	ein Plagiat. Er behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen 
	Mobiltelefon habe es sich um eine Imitation der Firma Vertu gehandelt, ein 
	Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons koste 24.000 €. Der 
	Aufforderung des Klägers, ihm ein "Original Vertu Handy Signature weiß-gold" 
	zur Verfügung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte 
	nicht nach.
 
 4 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz 
	(24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und Erstattung 
	vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch; hilfsweise hat er die 
	Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung begehrt, dass sich die 
	Beklagte im Verzug befinde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg 
	gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein 
	Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrags weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 5 Die Revision hat Erfolg.
 
 I.
 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für 
	das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
 
 7 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger weder 
	aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemäß diesen Bestimmungen 
	in Verbindung mit §§ 434, 437 Nr. 3, § 440 BGB zu.
 
 8 Zwischen den Parteien sei zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein 
	Schadensersatzanspruch scheitere nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber 
	daran, dass der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag als 
	wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Hiervon 
	sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn zwischen 
	Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe und 
	mindestens ein weiterer Umstand hinzukomme, der den Vertrag bei 
	Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig 
	erscheinen lasse. Ein besonders großes Missverhältnis lasse dabei bereits 
	den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu.
 
 9 Diese Vermutungsregel sei auch auf im Rahmen von Internetauktionen 
	abgeschlossene Kaufverträge anwendbar. Danach sei der zwischen den Parteien 
	geschlossene Kaufvertrag unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags 
	nichtig. Insoweit sei bei dem erforderlichen Wertvergleich allerdings nicht 
	auf den Preis abzustellen, zu dem der Vertrag geschlossen worden sei, 
	sondern auf den Preis, den der Kläger zu zahlen bereit gewesen sei, also 
	sein Maximalgebot von 1.999 €. Der vom Kläger behauptete Wert des 
	Mobiltelefons übersteige dieses Gebot um mehr als das Zwölffache. Die 
	demnach gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung habe der Kläger nicht 
	erschüttern können.
 
 10 Der Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages stehe die Behauptung des 
	Klägers nicht entgegen, die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss arglistig 
	verhalten. Insoweit habe der Kläger bereits nicht behauptet, dass die 
	Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich nicht 
	um ein Originalmobiltelefon handele. Im Übrigen spreche bereits der Umstand, 
	dass die Beklagte das Mobiltelefon mit einem Startpreis von 1 € angeboten 
	habe, gegen die Annahme, sie habe die Bieter bewusst über die Echtheit des 
	Mobiltelefons täuschen wollen.
 
 11 Unabhängig hiervon stünde dem Kläger aber auch dann ein 
	Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn der Kaufvertrag wirksam wäre.
 
 12 Ein Sachmangel des Mobiltelefons läge selbst dann nicht vor, wenn es sich 
	nicht um ein Originalmobiltelefon handelte, denn es könne nicht davon 
	ausgegangen werden, dass Gegenstand des Kaufvertrages ein Original-VertuMobiltelefon 
	weiß-gold gewesen sei. Zwar könne auch die Echtheit der Kaufsache Gegenstand 
	einer Beschaffenheitsvereinbarung sein, dies setze aber eine entsprechende 
	Abrede der Parteien voraus. An einer ausdrücklichen Vereinbarung des 
	Mobiltelefons als Original fehle es.
 
 13 Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die 
	Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Mobiltelefons als Original 
	des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so 
	verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor 
	allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, 
	obwohl ein Originalmobiltelefon - nach der Behauptung des Klägers - einen 
	Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der 
	konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann 
	entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz 
	erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe 
	und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.
 
 14 Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein 
	Schadensersatzanspruch des Klägers aus, weil ihm der Mangel infolge grober 
	Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei 
	erfahrungswidrig, dass ein Mobiltelefon mit einem - wie vom Kläger behauptet 
	- derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem 
	solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es 
	sich bei dem angebotenen Mobiltelefon nicht um ein Original handele. 
	Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen 
	habe, habe der Kläger nicht dargetan.
 
 II.
 
 15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom 
	Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf 
	Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verneint 
	werden.
 
 16 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert der vom 
	Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits daran, dass 
	unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens der mit der Beklagten 
	geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen 
	Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB).
 
 17 a) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme der 
	Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages auf 
	die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher 
	Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der 
	versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung 
	besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände 
	hinzutreten wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der 
	schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene 
	unangemessene Gewinnstreben. Besteht ein grobes, besonders krasses 
	Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so rechtfertigt dieser 
	Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des 
	begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des 
	Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei 
	Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle 
	bewegliche Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung 
	annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. BGH, 
	Urteile vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, WM 1992, 441 unter II 2 a; vom 
	4. Februar 2000 - V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 unter II 3; vom 8. Dezember 
	2000 - V ZR 270/99, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 9. Oktober 1996 - VIII 
	ZR 233/95, WM 1997, 230 unter III 1 und 1a, und vom 26. November 1997 - VIII 
	ZR 322/96, WM 1998, 932 unter IV 2 a und c; jeweils mwN). Das 
	Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Rechtsprechung sei auch auf 
	Internetauktionen, bei denen das vom Käufer abgegebene Maximalgebot in einem 
	auffälligen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes stehe, zu übertragen.
 
 18 Demgegenüber wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die 
	Auffassung vertreten, aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion 
	könne nicht bereits aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung 
	auf das für § 138 BGB erforderliche subjektive Tatbestandsmoment einer 
	verwerflichen Gesinnung geschlossen werden (OLG Oldenburg, NJW 2004, 168, 
	169; OLG Köln, CR 2007, 598, 600 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2004 - 
	1 O 307/04, juris Rn. 33 ff.; LG München I, Urteil vom 7. August 2008 - 34 S 
	20431/04, juris Rn. 19; Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 
	4.3 Rn. 97 ff.; Spindler/Schuster/Müller, Recht der elektronischen Medien, 
	2. Aufl., § 138 BGB Rn. 20a; Ernst, CR 2000, 304, 310; Eickelmann, JURA 
	2011, 451, 454 f.). Diese Ansicht trifft zu.
 
 19 b) Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis 
	auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem 
	Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne 
	Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden 
	werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, 
	Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 
	437/99, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 
	237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 d bb (3); jew. mwN). Von einem 
	solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne 
	weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung 
	unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen 
	sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv 
	benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden.
 
 20 Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes 
	liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung 
	geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den 
	von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht 
	jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines 
	zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand 
	zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die 
	Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für 
	ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher 
	durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot 
	anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres 
	Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu 
	diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen 
	kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu 
	erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der vom Berufungsgericht angenommene 
	Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des 
	abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt.
 
 21 Es bedürfte vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von 
	Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem 
	Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der 
	Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die 
	Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise 
	zu seinem Vorteil ausgenutzt. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht 
	nicht festgestellt.
 
 22 Davon abgesehen hat das Berufungsgericht zum Wert des von der Beklagten 
	angebotenen Mobiltelefons keine Feststellungen getroffen, sondern seiner 
	Beurteilung den vom Kläger behaupteten Ladenpreis eines neuen 
	VertuMobiltelefons des Modells "Signature weiß-gold" zugrunde gelegt. Das 
	ist offensichtlich unzutreffend. Das angebotene Mobiltelefon war nicht neu, 
	sondern gebraucht. Die Beklagte hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert 
	und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben, zudem fehle 
	die Gebrauchsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersichtlich nicht 
	ansatzweise den Marktwert eines vom Fachhandel angebotenen neuen 
	Originalgeräts.
 
 23 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch 
	eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem 
	angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, 
	nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer 
	entsprechen den Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) 
	spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion 
	von 1 €. Diese Begründung trägt nicht.
 
 24 Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der 
	Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des 
	angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. 
	Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis 
	völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet 
	wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen 
	Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende 
	Beträge für den Artikel zu zahlen. Dieses System kann den Anbieter 
	veranlassen, auch hochwertige Artikel zu einem niedrigen Einstiegspreis 
	anzubieten. Der Anbieter kann mit einem solchen Startpreis beispielsweise 
	versuchen, das Interesse einer Vielzahl von Interessenten zu wecken, und 
	sich dabei von der Hoffnung leiten lassen, durch eine Vielzahl von Geboten 
	einen hohen Preis zu erzielen, oder durch einen niedrigen Startpreis die 
	Angebotsgebühr zu minimieren (vgl. OLG Oldenburg, aaO S. 168 f.; OLG Köln, 
	aaO S. 599 f.; vgl. LG Frankfurt am Main, MMR 2007, 677). Ein 
	Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über 
	wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht 
	des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht 
	erfolgen (LG Frankfurt am Main, aaO).
 
 25 Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 
	Abs. 1 Satz 1 BGB) des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen 
	Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, getroffen 
	wurde, erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der abgegebenen 
	Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden 
	Falls, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - 
	bislang nicht vorgenommen hat.
 
 26 3. Aus den unter II 2 dargelegten Gründen kann dem Berufungsgericht 
	schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten 
	Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei 
	der unterstellte Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen 
	Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 
	1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem 
	von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer 
	Internetplattform angeboten werde.
 
 III.
 
 27 Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision 
	angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit 
	aufzuheben (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 1 ZPO).
 
 28 Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im 
	Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die 
	erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 
	ZPO), auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der 
	gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der 
	Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der 
	Marke Vertu zum Gegenstand hatte.
 
 29 Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der Beklagten, welches 
	in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung "Vertu" anbietet und 
	sich ausdrücklich "an alle Liebhaber von Vertu" richtete. Dies sind 
	Umstände, die für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen können. 
	Hinzu kommt, dass eBay den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich 
	verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, CR 2011, 259 Rn. 
	3 - Kinderhochstühle im Internet). Dieses Verbot ist auch bei der 
	Auslegung der Willenserklärung des Anbieters zu berücksichtigen. Denn wie 
	der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Erklärungsinhalt der 
	Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrages im 
	Rahmen der bei eBay durchgeführten Internetauktion auch nach den 
	Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die 
	Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben 
	(Senatsurteile vom 3. November 
	2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa;
	vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 
	305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezieht sich das 
	Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit 
	sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen 
	die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben 
	entspricht und kein Plagiat ist.
 
 30 Andere Umstände erscheinen dagegen geeignet, Zweifel am Bestehen einer 
	Beschaffenheitsvereinbarung zu wecken. So gab die Beklagte an, das 
	streitgegenständliche Telefon und ein weiteres Vertu-Mobiltelefon selbst 
	ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben; 
	auch fehle die Gebrauchsanleitung. Zudem enthält der Angebotstext - für 
	Luxusobjekte ungewöhnlich - keine Modellbezeichnung. Ob sich hinsichtlich 
	des angebotenen Modells aus dem Foto, das dem Angebot beigefügt war, Näheres 
	ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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