| Schadensersatz bei 
	unberechtigtem Nacherfüllungsverlangen im Kaufrecht (§§ 280 I, 241 II BGB) 
 BGH, Urteil vom 23. Januar 
	2008 - VIII ZR 246/06 
 Fundstelle:
 NJW 2008, 1147
 WM 2008, 561
 
 Amtl. Leitsatz: Ein unberechtigtes 
	Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine 
	zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn 
	der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der 
	Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er 
	einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. 
 Zentrale Probleme: Zentrales Problem der Entscheidung ist die Haftung eines 
	Käufers für Kosten, die dem Verkäufer aufgrund eines unberechtigten 
	Nacherfüllungsverlangens entstehen. Im konkreten Fall hatte der zur 
	Nacherfüllung aufgeforderte Verkäufer den Defekt des Kaufgegenstandes 
	diagnostiziert und wohl auch beseitigt. Dieser beruhte jedoch nicht auf 
	einem Sachmangel, sondern auf einer unsachgemäßen Installation des 
	Kaufgegenstandes durch den Käufer selbst.Der Senat stützt einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe aufgewendeter 
	Arbeitszeit mit der Vorinstanz auf § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Käufer, 
	der unberechtigt Nacherfüllung verlange und damit beim Verkäufer Kosten 
	verursache, verletze eine aus dem Kaufvertrag resultierende (nicht 
	leistungsbezogene) Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, die 
	Vermögensinteressen des Vertragspartners zu wahren. Im Zusammenhang mit der 
	Frage der Pflichtverletzung setzt sich der Senat mit der anerkannten 
	Grundsatz auseinander, daß in der Erhebung einer Klage Durchsetzung nur 
	vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff 
	BGB noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit auch keine zum 
	Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB 
	gesehen werden kann. Daß dies aber auf die außergerichtliche Geltendmachung 
	einer unberechtigten Forderung, der die Rechtfertigungswirkung eines 
	gerichtlichen Verfahrens fehlt, nicht übertragbar ist, hatte zuletzt der 
	Große Senat in BGHZ 164, 1 ff im Fall einer unberechtigten 
	Schutzrechtsverwarnung bestätigt. Ähnlich hat BGH 
	NJW 2007, 1458 es für möglich gehalten, daß im Rahmen einer 
	Sonderverbindung aus § 311 Abs. 2 BGB, also bei einem bereits vorbestehenden 
	geschäftlichen Kontakt, die unbegründete Geltendmachung einer Forderung 
	einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 280 Abs. 2, 311 
	Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründen kann, dabei aber zutreffend betont, daß 
	allein die Geltendmachung einer Forderung eine solche Sonderverbindung noch 
	nicht zu begründen vermag.
 Der Senat beantwortet im vorliegenden Urteil diese Frage nicht 
	grundsätzlich, sondern speziell für den Nacherfüllungsanspruch 
	(grundsätzlich aber jetzt in 
      	BGH NJW 2009, 1262): Jedenfalls 
	ein unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen stelle eine schuldhafte 
	Pflichtverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt 
	hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm 
	beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Denn 
	für den Käufer liege es auf der Hand, dass von ihm geforderte 
	Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht 
	unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Der Senat sieht auch den 
	möglichen Einwand, daß Käufer hierdurch von der Geltendmachung nur 
	möglicherweise berechtigter Nacherfüllungsansprüche abgehalten werden 
	könnten und begegnet diesem auf der Ebene des Vertretenmüssens: Ein Käufer 
	müsse lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ überprüfen, ob ein Defekt 
	der Kaufsache auf eine Ursache aus seinem Verantwortungsbereich 
	zurückzuführen sei. An den Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sind 
	also relativ geringe Anforderungen zu stellen.
 Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Dem auf Nacherfüllung in 
	Anspruch genommenen Verkäufer bleibt nämlich letztlich faktisch nichts 
	anderes übrig, als den Kaufgegenstand zu untersuchen, was typischerweise 
	erhebliche Kosten verursachen kann. Auch kann auf diese Weise bewußt 
	mißbräuchlichen, betrügerischen Nacherfüllungsverlangen effektiv vorgebeugt 
	werden.
 Die Problematik ist freilich durch die vorliegende Fallkonstellation, in 
	welcher Vertretenmüssen zu bejahen war, nicht erschöpft. Fehlt es am 
	Vertretenmüssen des Käufers, trägt grundsätzlich der Verkäufer das 
	„Diagnoserisiko“. Das kann gerade angesichts der Tatsache, daß nach (nicht 
	unbestr.) h.M. Erfüllungsort der (vermeintlichen) 
	Nacherfüllungsverpflichtung der Ort ist, an dem sich die Kaufsache 
	vertragsgemäß befindet (s. zuletzt zum Werkvertragsrecht, aber obiter auch 
	zum Kaufrecht BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - X ZR 97/05) erheblich sein. 
	Behebt der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung einen Defekt und stellt sich 
	später heraus, daß es sich nicht um einen Sachmangel, sondern um eine 
	Ursache aus dem Gefahrenbereich des Käufers handelt, so kommt mangels 
	vertraglicher Grundlage (in dem Verlangen der Nacherfüllung durch den 
	Käufer kann schwerlich ein Angebot auf Abschluß eines Werkvertrages für den 
	Fall des Nichtvorliegens eines Mangels gesehen werden) ein 
	Kostenerstattungsanspruch des Verkäufers aus dem Gesichtspunkt der 
	Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB) in Betracht. Beseitigt er den 
	Defekt in Kenntnis der Tatsache, daß es sich nicht um einen Sachmangel 
	handelt, ist eine solche Kondiktion nach § 814 BGB ausgeschlossen. Im 
	Verhältnis Unternehmer/Verbraucher dürften anderweitig denkbare Ansprüche 
	etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) nach § 241a BGB 
	ausgeschlossen sein, denn in dem bloßen Nacherfüllungsverlangen des Käufers, 
	der gutgläubig von einem Sachmangel ausgeht, darf wohl keine „Bestellung“ 
	einer nicht als solcher geschuldeten Reparatur der Kaufsache gesehen werden 
	(zum Begriff der „Bestellung“ i.S.v. § 241a BGB s. S. Lorenz, in: FS W 
	Lorenz [2001] S 193 ff).
 Aber auch schon die bloße Diagnose eines keinen Sachmangel darstellenden 
	Defekts kann für den Käufer einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Man 
	denke etwa an aufwendige Untersuchungen eines komplexen technischen Geräts, 
	welches dann in Kenntnis der vom Verkäufer unter Kostenaufwand 
	diagnostizierten Ursache vom Käufer durch bloßen Austausch eines 
	vergleichsweise geringwertigen elektronischen Bauteils repariert werden 
	kann. In einem solchen Fall wäre bei fehlendem Vertretenmüssen des Käufers 
	ebenfalls an einen Kostenerstattungsanspruch des Verkäufers aus § 812 I S. 1 
	Alt. 1 BGB oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter dem – 
	allerdings nicht unbedenklichen – Aspekt des „Auch-fremden-Geschäfts“ (s. 
	dazu Staudinger-S. Lorenz, 2007, Vorbem. zu § 812 Rn. 45 m.w.N.) zu denken. 
	Ein solcher Anspruch wäre nicht durch § 241a BGB ausgeschlossen, da 
	angesichts des zumindest auf eine Diagnose gerichteten 
	Nacherfüllungsverlangens des Käufers nicht von einer „unbestellten“ Leistung 
	ausgegangen werden kann. Das entspräche im übrigen auch nicht der auf 
	Aufdrängungsschutz und Generalprävention abstellenden ratio von § 241a BGB.
 Zum umgekehrten Fall (Rückzahlungsanspruch bzgl. Werklohn, wenn sich 
	nachträglich herausstellt, daß eine Nacherfüllungspflicht bestand) s. die 
	Anm. zu BGH NJW 2009, 580. 
	S. nunmehr auch BGH v. 2.9.2010 - VII ZR 
	110/09: Kein Anspruch des Nacherfüllungspflichtigen auf 
	Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall des Nichtvorliegens eines 
	Mangels.
 
 
©sl 2008 
 Tatbestand:
 1 Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine 
	Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das 
	Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels 
	akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die 
	Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen 
	betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine 
	Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen 
	war. Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter 
	R. der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber 
	die Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin 
	auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der 
	gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, 
	der die Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete 
	als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung 
	zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die 
	Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich 
	der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW 
	zurücklegte, sechs Arbeitsstunden.
 
 2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur 
	Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das 
	Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst 
	Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit 
	ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte 
	weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 3 Die Revision hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
 
 5 Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz 
	aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst Zinsen zu. Die 
	Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die 
	Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in 
	ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten 
	Anlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die 
	ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst 
	wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich 
	nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen 
	Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen 
	gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der 
	Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der 
	Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach 
	vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die 
	Beklagte als Fachfirma für Elektroanlagenbau sowie für Alarm- und 
	Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende 
	Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch 
	das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch 
	auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €, 
	weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen 
	Stundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB), und auf Ersatz von 
	Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, 
	insgesamt 773,95 €.
 
 II.
 
 6 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das 
	Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der 
	Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der 
	Störung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die Beklagte 
	hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Klägerin 
	schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
 
 7 1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der 
	Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin nicht 
	zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht 
	angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin 
	gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
 
 8 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu 
	Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder 
	in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten 
	Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine 
	unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18 
	f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu 
	und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende 
	Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom 
	20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, 
	insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR 
	322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen 
	Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende 
	außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich 
	nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche 
	Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. 
	Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der staatlichen 
	Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse 
	besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen.
 
 9 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung 
	auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen 
	lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.
 
 10 a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 
	2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen 
	Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der 
	Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer 
	(vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des 
	Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, 
	unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 
	BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner 
	außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der 
	Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 
	1998, 1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. 
	Aufl., § 280 Rdnr. 27).
 
 11 b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche 
	Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders 
	behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U 
	251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 
	zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR 167/05, 
	www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter 
	2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet in: 
	Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54). In bestehenden 
	Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn 
	auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu 
	machen, die sich als unberechtigt erwiesen.
 
 12 c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes 
	Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz 
	verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt 
	oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern 
	die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen 
	Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, 
	NJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997, 
	722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte 
	Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht 
	unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines 
	bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen 
	der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor 
	Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig 
	prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er 
	einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
 
 13 Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision 
	nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so 
	vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. 
	Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm 
	beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 
	1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten 
	sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht 
	dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei 
	ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte 
	geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften 
	Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im 
	Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer 
	treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen 
	Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf 
	besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter 
	Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen 
	Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX. 
	Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere 
	Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer 
	vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
 
 14 3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung 
	der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die 
	Beklagte die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft 
	eingebaut hat, weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und 
	Neubau nicht hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der 
	Überprüfung der Anlage nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims 
	die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es 
	zudem nach der Überprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und 
	Neubau wieder anzuklemmen. Jede dieser in Betracht kommenden, im eigenen 
	Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw. 
	ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen 
	Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der Klägerin 
	berücksichtigt werden müssen.
 
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