| Anspruch des Autokäufers 
	auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei nachträglicher 
	Geltendmachung von Gewährleistungsrechten; vorbehaltslose Zahlung einer 
	Rechnung als deklaratorisches oder tatsächliches Schuldanerkenntnis?; 
	"tatsächliches" Schuldanerkenntnis ("Zeugnis gegen sich selbst"); sachliche 
	Reichweite der Vermutung des § 476 BGB; fahrlässige Beweisvereitelung 
 BGH, Urteil vom 11. 
	November 2008 - VIII ZR 265/07 
 Fundstelle:
 NJW 2009, 580
 
 Amtl. Leitsatz: a) Die vorbehaltlose 
	Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme 
	eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der 
	beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII 
	ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen 
	zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im 
	Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des 
	Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang 
	mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei 
	Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.
 
 Zentrale Probleme: Eine äußerst gehaltvolle Entscheidung zum Kaufrecht: Eine 
	gekaufte Sache wird vom Händler repariert, nachträglich stellt sich heraus, 
	daß ein Sachmangel vorlag (für den Zeitpunkt war § 476 BGB einschlägig), der 
	Käufer verlangt die Reparaturkosten zurück. Hierbei stellen sich neben den 
	kauf- und bereicherungsrechtlichen Fragen auch lehrreiche Probleme z.B. des 
	Schuldanerkenntnisses und der Beweisvereitelung. Ob hier als 
	Anspruchsgrundlage tatsächliche eine Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 
	1 BGB) in Betracht kommt, dürfte entscheidend von der Konstellation des 
	jeweiligen Einzelfalls abhängen. Schließt der Käufer einen Werkvertrag, so 
	kann dieser etwa aufschiebend bedingt sein durch das Nichtvorliegen eines 
	Sachmangels, d.h. er vereinbart mit dem Verkäufer. "Reparatur gegen Entgelt, 
	sofern kein nacherfüllungspflichtiger Mangel vorliegt". Dann wäre die 
	Zahlung der Reparaturkosten in der Tat rechtsgrundlos, wenn eine 
	Verpflichtung zur Nacherfüllung bestand. Wird lediglich Reparatur vereinbart 
	(Auslegungsfrage!), dürfte wohl eher ein Fall des anfänglichen Fehlens der 
	Geschäftsgrundlage vorliegen, der nach § 313 III 1 BGB zum Rücktritt 
	berechtigt.Zum umgekehrten Fall, daß der Verkäufer eine Nacherfüllung vornimmt und sich 
	nachträglich herausstellt, daß kein Sachmangel vorlag s. die Anm. zu 
      	BGH NJW 2008, 1147).
 Zu den Fragen des Schuldanerkenntnisses s. auch die Anm. zu 
	BGH
NJW 2000, 2501; BGH
NJW 2000, 2984; BGH NJW
  2002, 285, die Anm. zu 
     BAG
NJW 1999, 2059 sowie zu 
 BGH
NJW
2000, 2501, zum "Zeugnis gegen sich selbst" s. insbes. BGHZ 66, 250 sowie auch BGH NJW 
2002, 1340).
 Zur Beweisvereitelung s. 
      	BGH v. 17.1.2008 - III ZR 239/06 
	sowie 
      	BGH NJW 2006, 434.
 S. dazu auch den Telefonkommentar in NJW Audio-CD 
	2/2009.
 
©sl 2008 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 
	27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung 
	von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 
	übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang 
	Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten 
	repariert wurde. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 6. 
	Oktober 2005 für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei 
	Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30 
	%iger Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen" insgesamt 
	1.071,38 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner 
	Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kläger diesen 
	Betrag mit der Erklärung zurück, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu 
	haben, weil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen 
	Gewährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende 
	Gewährleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines 
	Verbrauchsgüterkaufs unwirksam seien.
 
 2 Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich 
	vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,29 € gerichteten Klage 
	nach Beweiserhebung antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf 
	die Berufung der Beklagten die Klage nach ergänzender Beweiserhebung 
	abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seinen auf Zurückweisung 
	der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom 
	Berufungsgericht zugelassenen Revision.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 3 Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.
 
 I.
 
 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
 
 5 Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kläger zur 
	Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, die entrichteten Reparaturkosten 
	überhaupt hätte zurückzahlen müssen. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus 
	ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anfänglichen Fehlens der 
	Geschäftsgrundlage setzten sämtlich voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf 
	kostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar. 
	Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen 
	Sachverständigenbeweis nicht klären lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei 
	es auch nur ansatzweise in Form eines übermäßigen Verschleißes des 
	Getriebes, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese 
	Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, zumal ihm auch die Vermutung des § 
	476 BGB, sofern dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien, nicht zugute 
	kommen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe 
	er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst
	abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus 
	diesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes 
	seiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche 
	Vernichtung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung 
	angelastet werden könne, gehe deshalb allein schon wegen seines 
	tatsächlichen und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die 
	Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch 
	der Billigkeit, weil die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger Veranlassung 
	gehabt habe, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu 
	sichern, nachdem für sie aufgrund der Zahlung des Klägers der betreffende 
	Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei.
 
 II.
 
 6 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
 
 7 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen Rückzahlungsanspruch 
	verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger 
	von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des auf die 
	Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlangen, weil 
	die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines 
	hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und 
	deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (§ 437 Nr. 
	1, § 439 Abs. 2 BGB). Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines 
	Rückzahlungsanspruchs kommt dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB 
	zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die 
	Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des 
	Klägers überlagert.
 
 8 1. Die Revision rügt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen für ein 
	solches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind.
 
 9 a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem 
	"abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen 
	Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) 
	Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt, 
	das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des 
	Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem 
	Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von 
	sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche 
	„als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden 
	Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast 
	bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der 
	gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung 
	verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.).
 
 10 b) Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der geleisteten 
	Zahlung des Klägers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen, 
	„die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung (sei) die stärkste Form eines 
	tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung“. Zwar ist die tatrichterliche 
	Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich 
	nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, 
	anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder 
	Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall.
 
 11 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung einer 
	Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer 
	Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses 
	Anerkenntnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die 
	Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend 
	angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die 
	anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung 
	beigemessen, wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) 
	Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der 
	vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise 
	(allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 
	1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 
	2007, 530, Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne 
	Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines 
	Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder 
	rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der 
	Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses 
	Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein 
	zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder 
	zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des 
	Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen 
	Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 
	255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter 
	II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). 
	Dazu ist indessen nichts festgestellt.
 
 12 Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist 
	hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung 
	vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als 
	Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich 
	den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen 
	Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die 
	tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in 
	der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen 
	angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine 
	Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung 
	beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die 
	geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier 
	nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der 
	Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 
	2007, aaO, Tz. 9).
 
 13 2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 
	Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit 
	Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei 
	Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art 
	der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier 
	zugunsten des Klägers ein.
 
 14 a) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem 
	Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebeschaden 
	am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe 
	gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht 
	festgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen 
	Getriebes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in 
	Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen 
	Getriebeverschleiß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es 
	lediglich als unaufklärbar angesehen, ob bereits bei Vertragsschluss ein 
	Sachmangel in Form übermäßigen Getriebeverschleißes vorgelegen hat oder 
	nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen 
	Metallspäne wegen einer zwischenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten 
	Getriebes nicht mehr einer aussagekräftigen Ursachenbestimmung haben 
	zugeführt werden können. Es ist deshalb allein die Frage ungeklärt 
	geblieben, ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleißschaden 
	maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger 
	vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. Für diese Fallgestaltung 
	begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, 
	dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 
	vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 
	2007 - VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16).
 
 15 b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei einem 
	Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein 
	Verkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte 
	tragen müssen, weil er nach § 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung 
	verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte 
	Einschränkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der Käufer 
	Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer 
	Beweisführung über die Mangelursache in der Lage sei, findet bereits im 
	Wortlaut des § 476 BGB keine Stütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte 
	Regelungszweck, die im Vergleich zu den - typischerweise - ungleich besseren 
	Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers schlechteren Beweismöglichkeiten 
	des Verbrauchers zu kompensieren (BT-Drs. 
	14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr auf 
	alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen 
	es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten 
	des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang 
	mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei 
	Gefahrübergang - wie hier für § 812 BGB - Vorfrage für andere Ansprüche ist. 
	Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch ausreichend 
	Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleichterungen 
	bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn dem Käufer der 
	Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte 
	(vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 
	43/05, NJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 
	Rdnr. 25).
 
 16 c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger 
	verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt 
	habe, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist 
	aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die 
	Revisionserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe 
	aufgrund der Zahlung des Klägers davon ausgehen können, dass der betreffende 
	Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird übersehen, dass dem Kläger 
	allein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann, 
	beweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu 
	beurteilen wäre, wenn ein Käufer sich vorbehaltlos für die Bezahlung eines 
	ihm aufgrund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten 
	Reparaturkostenanteils entscheidet, obgleich er darüber informiert ist, dass 
	ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier 
	nicht entschieden zu werden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt 
	noch sonst dem Parteivorbringen zu entnehmen, dass die fachlich überlegene 
	Beklagte dem Kläger die in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf 
	kostenfreie Nachbesserung aufgezeigt hat oder dass der Kläger auch ohne eine 
	solche Aufklärung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in 
	Betracht gezogen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts 
	abgesehen hat.
 
 17 Erst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der 
	Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch des 
	Klägers durch § 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift 
	schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine 
	Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus 
	denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass 
	er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – IV 
	ZR 35/96, NJW 1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). Für beides hat das 
	Berufungsgericht nichts festgestellt.
 
 18 3. Dagegen kann der Kläger nicht die geltend gemachten Kosten einer 
	vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 87,29 € beanspruchen, die ihm 
	das Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten 
	Gesetzesvorschriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der 
	anwaltlichen Rückzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die 
	Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, hat sich die Beklagte noch nicht im 
	Verzug (§ 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach § 
	280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht in Betracht kommt.
 
 III.
 
 19 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist 
	aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf 
	Rückgewähr der vom Kläger geleisteten Zahlung von 1.071,38 € abgewiesen hat. 
	Da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten 
	sind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverhältnis zur 
	Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 
	563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen 
	Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kläger 
	eine Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht.
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