| Reichweite der Vermutung 
	von § 476 BGB; kein Ausschluß der Vermutung wegen der Art des Mangels, wenn 
	dieser typischerweise jederzeit eintreten kann (Bestätigung von 
	BGH 
	NJW 2005, 3490) 
 BGH, Urteil vom 18. Juli 
	2007 - VIII ZR 259/06 
 Fundstelle:
 NJW 2007, 2621
 
 Amtl. Leitsatz: Zeigt sich bei einem 
	gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft 
	hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel 
	(hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die 
	dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors 
	infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- 
	oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch 
	bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so 
	begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei 
	Gefahrübergang vorhanden war. 
 Zentrale Probleme: Es geht wiederum um die Reichweite der Vermutung nach § 
	476 BGB (s. dazu die Anm. zu 
	BGHZ 159, 215, zu 
      	BGH v. 11.7.2007 - VIII ZR 110/06
	sowie die in der Entscheidung zitierten Entscheidungen). Im 
	konkreten Fall war die Vermutung auch nach der insoweit restriktiven 
	Rechtsprechung des Senats, der sie nur auf den Zeitpunkt bezieht (s. die 
	Anm. zu BGHZ 159, 215) grundsätzlich 
	eröffnet, da nicht klar war, ob der tatsächlich vorliegende Mangel bereits 
	bei Gefahrübergang vorlag. Der Senat wiederholt seine (zutreffende) Ansicht, 
	daß die Vernutung nicht bereits deshalb wegen der Art des Mangels 
	ausgeschlossen ist, weil dieser (etwa durch Fehlbedienung) typischerweise 
	jederzeit eintreten kann (s. dazu BGH 
	NJW 2005, 3490). Das 
	Berufungsgericht hatte ihm zu Unrecht die gegenteilige Meinung unterstellt.Der BGH hat seine Rspr. zu § 476 BGB aber mittlerweile 
	aufgegeben, s. 
		BGH v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15.
 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein 
	gebrauchtes Kraftfahrzeug.
 
 2 Am 10. Oktober 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der einen 
	Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung 
	einen Personenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum 
	Kaufpreis von 4.490 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger nutzte das 
	Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhängern und legte mit ihm 
	rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen verbrachte er den Wagen zur 
	Begutachtung in eine O. -Werkstatt. Dort wurde festgestellt, dass sich im 
	Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des 
	Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung 
	defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten 
	vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er mit 
	anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag und 
	forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen 
	Rückgabe des Fahrzeugs auf.
 
 3 Dieses Begehren ist auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Kläger hat 
	sich auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen und dazu behauptet, 
	dass er das Fahrzeug als Verbraucher erworben habe. Der Beklagte hat 
	demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Kläger von 
	einem Sachverständigen untersucht worden, der dabei keinen Mangel am 
	Kühlsystem festgestellt habe. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung und das 
	Reißen der Zylinderkopfstege beruhten auf einer falschen Fahrweise des 
	Klägers (Überlastung, Nichtbeachten der Anzeige für die 
	Kühlwassertemperatur).
 
 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung 
	des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen 
	Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 5 Die Revision hat Erfolg.
 I.
 
 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 
 7 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Beklagten am 
	10. Oktober 2002 geschlossenen Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, §§ 434, 323 
	BGB nicht zu.
 
 8 Dabei könne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten 
	Gewährleistungsausschluss berufen könne. Jedenfalls sei nicht davon 
	auszugehen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel 
	vorgelegen habe. Insoweit könne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich 
	vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handele und ob § 476 BGB Anwendung 
	finde. Diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang 
	aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe somit lediglich eine in 
	zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei 
	Gefahrübergang vorgelegen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr 
	bezüglich des Vorliegens eines Sachmangels. Den Käufer treffe daher nach 
	Entgegennahme der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen 
	eines Sachmangels. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. 
	Zwar habe der in erster Instanz beauftragte Sachverständige 
	Wasseraustrittsspuren an der Zylinderkopfdichtung sowie gerissene 
	Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber keine Aussage dazu treffen 
	können, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt gewesen sei und aus dem 
	daraus resultierenden Kühlwasserverlust die thermische Überlastung des 
	Motors entstanden sei oder ob zuerst eine thermische Überlastung des Motors 
	stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdichtung beschädigt worden 
	sei oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit zu wenig Kühlwasser 
	zurückzuführen sei. Bei der mündlichen Erläuterung habe der Sachverständige 
	ausgeführt, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe bereits habe 
	vorgeschädigt sein können; genau so sei es aber auch möglich, dass der 
	Schaden erst nach Übergabe entstanden sei. Von daher habe der 
	Sachverständige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten Mängel 
	durch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Klägers eingetreten seien. Die 
	Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis 
	geführt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei es zwar 
	möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei 
	Übergabe des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Auch bezüglich der gerissenen 
	Ventilstege habe der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen 
	können. Vielmehr habe es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen 
	gehalten, dass die Beschädigung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten 
	sei.
 
 9 Aber selbst wenn zugunsten des Klägers ein Sachmangel zugrunde gelegt 
	werde, wäre die Vermutung des § 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit der Art 
	des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des 
	Bundesgerichtshofs sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise 
	jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen 
	Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse. 
	So liege es hier.
 
 II.
 
 10 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem 
	in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das 
	Berufungsgericht den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten 
	Anspruch aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 
	BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.490 € brutto für den mit 
	Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 gekauften Personenkraftwagen Zug um Zug 
	gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint.
 
 11 1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug 
	bereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger (§ 446 
	Satz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen 
	ist, der Kläger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine 
	Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den 
	unangegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den 
	Vorinstanzen ist es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die 
	Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner 
	lässt sich danach zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, 
	keine sichere Aussage treffen. Andere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum 
	Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorgelegen haben können, sind nicht 
	ersichtlich.
 
 12 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht 
	nicht zugunsten des Klägers von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB 
	ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf 
	(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit 
	Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei 
	Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art 
	der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz 
	zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die 
	Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass 
	das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war.
 
 13 a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei 
	dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. 
	Daher ist in der Revisisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, 
	dass dies der Fall ist, namentlich der Kläger den Vertrag gemäß seiner 
	Behauptung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.
 
 14 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von 
	sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ein Sachmangel 
	gezeigt. Im Sinne des § 476 BGB ist dies eine Abweichung von der 
	Sollbeschaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahrübergang 
	vorhanden war, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellt. 
	Ein solcher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt 
	wurde in der Werkstatt, in die der Kläger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach 
	Übergabe verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt 
	und die Ventilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen 
	eines Sachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die 
	Senatsrechtsprechung mit der Begründung verneint, nach den schriftlichen und 
	mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es möglich, 
	dass die festgestellten Mängel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine 
	falsche Fahrweise des Klägers entstanden seien.
 
 15 Nach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft – wie bereits oben 
	(unter II 1) erwähnt – den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen 
	eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die 
	Kaufsache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die 
	einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den 
	Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr 
	einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel 
	voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende 
	Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 
	vorlag (BGHZ 159, 215, 217 f.;
	Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04, 
	NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1); Urteil 
	vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b und b 
	aa; ferner Urteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 
	49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b aa). In den beiden Fällen, die den 
	an erster und dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff 
	die Vermutung jeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte 
	geklärt werden können, ob im Zahnriemenfall (BGHZ 
	aaO) der Motorschaden durch einen Sachmangel des betreffenden Fahrzeugs 
	oder auf andere Weise – durch einen zur sofortigen Zerstörung des Motors 
	führenden Fahrfehler des Käufers – verursacht worden war, und weil im 
	Turboladerfall (Urteil vom 23. November 2005, aaO) 
	kein Mangel, sondern normaler Verschleiß für den Ausfall des Turboladers 
	ursächlich war. In den beiden anderen Fällen kam die Vermutung dem Käufer 
	dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils allein 
	davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, für die nach der 
	Fahrzeugübergabe an den Käufer zutage getretene Abweichung von der 
	Sollbeschaffenheit ursächliche Geschehen – im Karosseriefall (Urteil 
	vom 14. September 2005, aaO) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die 
	Karosserie, im Katalysatorfall (Urteil vom 21. 
	Dezember 2005, aaO) ein Aufsetzen des Fahrzeugs, das im Laufe der Zeit 
	zu einem Defekt des Katalysators geführt hatte – sich vor oder nach dem 
	Gefahrübergang zugetragen hatte. So verhält es sich auch hier.
 
 16 Anders als in den beiden erstgenannten Fällen ist hier nicht ungeklärt 
	geblieben, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht 
	dies positiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit 
	mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen 
	sind. Dies gilt unabhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die 
	der Sachverständige unangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich 
	stattgefunden hat. Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der 
	Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche 
	Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen 
	auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe 
	des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung 
	des Beklagten begründen oder ob sie – durch einen Fahr- oder 
	Bedienungsfehler des Klägers – erst nach Gefahrübergang entstanden sind und 
	deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung 
	begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, 
	dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs 
	vorgelegen haben.
 
 17 c) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die 
	Vermutung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der 
	Art des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht 
	angenommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit 
	eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss 
	auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier 
	der Fall sei. Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem
	Urteil vom 14. September 2005 (aaO, unter B 
	II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst entgegen 
	dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis 
	regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen würde, in denen der 
	Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
	Aus dem vom Berufungsgericht zitierten 
	Senatsurteil vom 23. November 2005 (aaO) ergibt sich nichts anderes. 
	Dort hat der Senat die in Rede stehende Ansicht nicht selbst vertreten, 
	sondern nur als solche des dortigen Berufungsgerichts wiedergegeben (aaO, 
	unter Tz. 8), auf die es jedoch im Ergebnis nicht angekommen ist (aaO, unter 
	Tz. 26).
 
 18 3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, ist in der 
	Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei 
	dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. 
	Daher kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den im 
	Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser zum 
	Nachteil des Klägers von § 437 BGB abweicht.
 
 III.
 
 19 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der 
	Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den 
	vorstehenden Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. 
	Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen 
	Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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