Reichweite der Vermutung
von § 476 BGB; kein Ausschluß der Vermutung wegen der Art des Mangels, wenn
dieser typischerweise jederzeit eintreten kann (Bestätigung von
BGH
NJW 2005, 3490)
BGH, Urteil vom 18. Juli
2007 - VIII ZR 259/06
Fundstelle:
NJW 2007, 2621
Amtl. Leitsatz:
Zeigt sich bei einem
gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft
hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel
(hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die
dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors
infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr-
oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch
bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so
begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden war.
Zentrale Probleme:
Es geht wiederum um die Reichweite der Vermutung nach §
476 BGB (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 159, 215, zu
BGH v. 11.7.2007 - VIII ZR 110/06
sowie die in der Entscheidung zitierten Entscheidungen). Im
konkreten Fall war die Vermutung auch nach der insoweit restriktiven
Rechtsprechung des Senats, der sie nur auf den Zeitpunkt bezieht (s. die
Anm. zu BGHZ 159, 215) grundsätzlich
eröffnet, da nicht klar war, ob der tatsächlich vorliegende Mangel bereits
bei Gefahrübergang vorlag. Der Senat wiederholt seine (zutreffende) Ansicht,
daß die Vernutung nicht bereits deshalb wegen der Art des Mangels
ausgeschlossen ist, weil dieser (etwa durch Fehlbedienung) typischerweise
jederzeit eintreten kann (s. dazu BGH
NJW 2005, 3490). Das
Berufungsgericht hatte ihm zu Unrecht die gegenteilige Meinung unterstellt.
Der BGH hat seine Rspr. zu § 476 BGB aber mittlerweile
aufgegeben, s.
BGH v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein
gebrauchtes Kraftfahrzeug.
2 Am 10. Oktober 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der einen
Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
einen Personenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum
Kaufpreis von 4.490 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger nutzte das
Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhängern und legte mit ihm
rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen verbrachte er den Wagen zur
Begutachtung in eine O. -Werkstatt. Dort wurde festgestellt, dass sich im
Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des
Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung
defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten
vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er mit
anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag und
forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs auf.
3 Dieses Begehren ist auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Kläger hat
sich auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen und dazu behauptet,
dass er das Fahrzeug als Verbraucher erworben habe. Der Beklagte hat
demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Kläger von
einem Sachverständigen untersucht worden, der dabei keinen Mangel am
Kühlsystem festgestellt habe. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung und das
Reißen der Zylinderkopfstege beruhten auf einer falschen Fahrweise des
Klägers (Überlastung, Nichtbeachten der Anzeige für die
Kühlwassertemperatur).
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Beklagten am
10. Oktober 2002 geschlossenen Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, §§ 434, 323
BGB nicht zu.
8 Dabei könne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss berufen könne. Jedenfalls sei nicht davon
auszugehen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel
vorgelegen habe. Insoweit könne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich
vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handele und ob § 476 BGB Anwendung
finde. Diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang
aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe somit lediglich eine in
zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorgelegen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr
bezüglich des Vorliegens eines Sachmangels. Den Käufer treffe daher nach
Entgegennahme der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen
eines Sachmangels. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können.
Zwar habe der in erster Instanz beauftragte Sachverständige
Wasseraustrittsspuren an der Zylinderkopfdichtung sowie gerissene
Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber keine Aussage dazu treffen
können, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt gewesen sei und aus dem
daraus resultierenden Kühlwasserverlust die thermische Überlastung des
Motors entstanden sei oder ob zuerst eine thermische Überlastung des Motors
stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdichtung beschädigt worden
sei oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit zu wenig Kühlwasser
zurückzuführen sei. Bei der mündlichen Erläuterung habe der Sachverständige
ausgeführt, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe bereits habe
vorgeschädigt sein können; genau so sei es aber auch möglich, dass der
Schaden erst nach Übergabe entstanden sei. Von daher habe der
Sachverständige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten Mängel
durch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Klägers eingetreten seien. Die
Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis
geführt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei es zwar
möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei
Übergabe des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Auch bezüglich der gerissenen
Ventilstege habe der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen
können. Vielmehr habe es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen
gehalten, dass die Beschädigung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten
sei.
9 Aber selbst wenn zugunsten des Klägers ein Sachmangel zugrunde gelegt
werde, wäre die Vermutung des § 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit der Art
des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise
jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen
Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse.
So liege es hier.
II.
10 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem
in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das
Berufungsgericht den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten
Anspruch aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348
BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.490 € brutto für den mit
Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 gekauften Personenkraftwagen Zug um Zug
gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint.
11 1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug
bereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger (§ 446
Satz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen
ist, der Kläger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine
Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den
unangegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den
Vorinstanzen ist es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die
Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner
lässt sich danach zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind,
keine sichere Aussage treffen. Andere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorgelegen haben können, sind nicht
ersichtlich.
12 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht
nicht zugunsten des Klägers von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB
ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf
(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz
zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass
das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war.
13 a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei
dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Daher ist in der Revisisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen,
dass dies der Fall ist, namentlich der Kläger den Vertrag gemäß seiner
Behauptung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.
14 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von
sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ein Sachmangel
gezeigt. Im Sinne des § 476 BGB ist dies eine Abweichung von der
Sollbeschaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahrübergang
vorhanden war, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellt.
Ein solcher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt
wurde in der Werkstatt, in die der Kläger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach
Übergabe verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt
und die Ventilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen
eines Sachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die
Senatsrechtsprechung mit der Begründung verneint, nach den schriftlichen und
mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es möglich,
dass die festgestellten Mängel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine
falsche Fahrweise des Klägers entstanden seien.
15 Nach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft – wie bereits oben
(unter II 1) erwähnt – den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen
eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die
Kaufsache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die
einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den
Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr
einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel
voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende
Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag (BGHZ 159, 215, 217 f.;
Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04,
NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1); Urteil
vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b und b
aa; ferner Urteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR
49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b aa). In den beiden Fällen, die den
an erster und dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff
die Vermutung jeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte
geklärt werden können, ob im Zahnriemenfall (BGHZ
aaO) der Motorschaden durch einen Sachmangel des betreffenden Fahrzeugs
oder auf andere Weise – durch einen zur sofortigen Zerstörung des Motors
führenden Fahrfehler des Käufers – verursacht worden war, und weil im
Turboladerfall (Urteil vom 23. November 2005, aaO)
kein Mangel, sondern normaler Verschleiß für den Ausfall des Turboladers
ursächlich war. In den beiden anderen Fällen kam die Vermutung dem Käufer
dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils allein
davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, für die nach der
Fahrzeugübergabe an den Käufer zutage getretene Abweichung von der
Sollbeschaffenheit ursächliche Geschehen – im Karosseriefall (Urteil
vom 14. September 2005, aaO) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die
Karosserie, im Katalysatorfall (Urteil vom 21.
Dezember 2005, aaO) ein Aufsetzen des Fahrzeugs, das im Laufe der Zeit
zu einem Defekt des Katalysators geführt hatte – sich vor oder nach dem
Gefahrübergang zugetragen hatte. So verhält es sich auch hier.
16 Anders als in den beiden erstgenannten Fällen ist hier nicht ungeklärt
geblieben, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht
dies positiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit
mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen
sind. Dies gilt unabhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die
der Sachverständige unangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich
stattgefunden hat. Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der
Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche
Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen
auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe
des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung
des Beklagten begründen oder ob sie – durch einen Fahr- oder
Bedienungsfehler des Klägers – erst nach Gefahrübergang entstanden sind und
deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung
begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung,
dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorgelegen haben.
17 c) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die
Vermutung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der
Art des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht
angenommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit
eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss
auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier
der Fall sei. Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem
Urteil vom 14. September 2005 (aaO, unter B
II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst entgegen
dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis
regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen würde, in denen der
Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
Aus dem vom Berufungsgericht zitierten
Senatsurteil vom 23. November 2005 (aaO) ergibt sich nichts anderes.
Dort hat der Senat die in Rede stehende Ansicht nicht selbst vertreten,
sondern nur als solche des dortigen Berufungsgerichts wiedergegeben (aaO,
unter Tz. 8), auf die es jedoch im Ergebnis nicht angekommen ist (aaO, unter
Tz. 26).
18 3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, ist in der
Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei
dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Daher kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den im
Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser zum
Nachteil des Klägers von § 437 BGB abweicht.
III.
19 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den
vorstehenden Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.
Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |