Verbrauchsgüterkauf:
Beweislast für die Verbrauchereigenschaft; Mängelvermutung nach § 476 BGB:
Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art des Mangels
BGH, Urteil vom 11. Juli
2007 - VIII ZR 110/06
Fundstelle:
NJW 2007, 2619
Amtl. Leitsatz:
a) Die Vermutung des §
476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel,
falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso
wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der
Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere
Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.
b) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476
BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die
Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines
Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim
Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt
hat.
Zentrale Probleme:
Nach Hunden (BGH NJW 2005, 2852)
und Pferden (BGHZ
167, 40;
BGH NJW 2007, 674;
BGH NJW
2007, 1351;BGH
v. 15.1.2014 - VIII ZR 70/13) jetzt Katzen: Der BGH
präzisiert die Rechtsprechung zur Mängelvermutung des § 476 BGB hier weiter.
Während bisher schon klargestellt war, daß die Vermutung des § 476 BGB weder
bei gebrauchten Sachen (BGH NJW 2005, 3490;
BGH NJW 2006, 434;
BGH NJW 2006, 1195)
noch bei Tieren (BGHZ
167, 40) a priori wegen der "Art der Sache"
ausgeschlossen war sowie die Vermutung nicht schon dann mit der Art des
Mangels unvereinbar war, wenn dieser typischerweise jederzeit eintreten
konnte (s. BGH
NJW 2005, 3490 sowie
BGH v. 18.7.2007 - VIII ZR 259/06), wird jetzt zu recht betont, daß es auch nicht darauf ankommen kann,
ob der Verkäufer den Mangel hätte erkennen können. Zwar sind die
"typischerweise besseren Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers" die
gesetzliche ratio von § 476 BGB, jedoch erlaubt gerade die
verbraucherschutzrechtliche Typisierung keine teleologische Reduktion der
Norm in Fällen, in welchen der Verkäufer/Unternehmer im konkreten Fall keine
besseren Erkenntnismöglichkeiten hat. Da hier der Gefahrübergang noch
innerhalb des Inkubationszeitraums der Pilzinfektion der Katze lag, kam die
Vernutung zur Anwendung, wenn der Käufer Verbraucher iSv § 13 BGB war. Dies
hat - wie der Senat ebenfalls zu recht betont - in dieser Situation der
Käufer zu beweisen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf,
daß der BGH auch "Hobbyzüchter" als Unternehmer iSv § 14 BGB qualifiziert,
also keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt (BGHZ
167, 40).
Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bzgl. der Tierarztkosten
des gekauften Tieres setzt als Schadensersatz statt der Leistung
grundsätzlich eine Fristsetzung voraus. Daher stützt der Senat diesen
Anspruch auf §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Schadensersatzansprüche
bzgl. der Heilungskosten bereits vorhandener, durch den gekauften Kater
angesteckter eigener Tiere können allein auf § 280 I BGB gestützt werden,
weil es sich insoweit um Schadensersatz neben der Leistung, dh "einfachen"
Schadensersatz handelt. Insoweit kann der Verkäufer freilich nach § 280 I 2
BGB die Verschuldensvermutung widerlegen,. wenn er darlegt und beweist, daß
er von einer allfälligen Infektion nichts wußte/wissen konnte. Bezüglich der
Heilungskosten des verkauften Tieres ist das nicht ausreichend, denn das
Vertretenmüssen bezieht sich hier (zumindest auch) auf die Nichtvornahme der
Nacherfüllung. Es wird dem Verkäufer kaum gelingen, den Nachweis zu führen,
daß er letzteres nicht zu vertreten hat.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Beklagte züchtet Katzen. Am 11. August 2002 verkaufte sie der Klägerin
einen am 22. Juli 2002 geborenen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von
660 €. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaß die Klägerin einen
kastrierten Kater und zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils
verkaufte, wobei im Jahr 2002 zwei Würfe und im Jahr 2003 ein Wurf anfielen.
Die Beklagte übergab der Klägerin den Kater am 6. Oktober 2002. Am 26.
Oktober 2002 stellte der behandelnde Tierarzt bei ihm die Hautpilzerkrankung
Microsporum canis fest.
2 In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten
Schadensersatz wegen der Tierarztkosten für die Behandlung des gekauften
Katers in Höhe von 187,04 € und ihrer anderen drei Katzen in Höhe von
zuletzt noch 999,66 €, insgesamt 1.186,70 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
4 Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels
des gekauften Katers zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater
bereits bei der Übergabe von dem Erreger Microsporum canis befallen gewesen
sei. Sie könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB
stützen.
5 Allerdings sei die Klägerin nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB
anzusehen. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
gehandelt habe. Allein die Tatsache, dass sie einen oder zwei Würfe
Jungkatzen im Jahr verkaufe, reiche nicht aus, um die Klägerin, die sich als
"Hobbyzüchterin" bezeichne, als Unternehmerin anzusehen. Eine gewerbliche
Tätigkeit der Klägerin liege nur dann vor, wenn sie am Markt planmäßig und
dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Das sei nicht der Fall. Die
Klägerin gebe lediglich die im Jahr geborenen Katzenwelpen ab, ohne dass
dies angesichts von Art und Umfang des von ihr gehaltenen Katzenbestands
eine planvolle Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften darstelle. Die
Beklagte habe ferner nicht dargelegt, dass die Klägerin für die Veräußerung
der überzähligen Welpen einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand
betreibe. Allein dass die Klägerin Katzen züchte und den Kater als Zuchttier
erworben habe, bedeute nicht, dass die Zucht zwangsläufig gewerblichen
Zwecken diene. Vielmehr könne diese auch allein die Pflege eines privaten
Hobbys darstellen. Die von der Beklagten zweitinstanzlich vorgelegten
Suchergebnisse aus dem Internet führten zu keinem anderen Ergebnis.
6 Auch wenn daher die Anwendbarkeit der Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§
474 ff. BGB) nicht an der Unternehmereigenschaft der Klägerin scheiterte,
könne sie sich gleichwohl nicht auf die Vermutung des § 476 BGB stützen,
weil diese mit der Art des geltend gemachten Mangels unvereinbar sei. Der
Sachmangel bestehe in dem Befall des verkauften Katers mit den Erregern der
Mikrosporie. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrage die Zeit
zwischen dem Kontakt des Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren Ausbruch
der Krankheit zwischen 7 und 14 Tagen. Sie könne aber auch bis zu anderthalb
Jahren dauern. Die Erreger der Mikrosporie seien praktisch überall zu
finden. Die Pilzsporen überlebten in der Umwelt bis zu 18 Monaten. Die
Infektion könne sowohl durch andere Katzen als auch durch Gegenstände
übertragen werden. Von den verwilderten Katzen dürften cirka 88% und von den
Zuchtkatzen immerhin noch cirka 35% verseucht sein. Die Mikrosporie könne
nicht nur auf andere Katzen übergreifen, sondern auch den Menschen befallen
(Zoonose). Die Infektion des Katers könne danach sowohl vor als auch erst
nach der Übergabe erfolgt sein. Allerdings reiche die Tatsache, dass die
Pilzerkrankung aufgrund der Vielzahl der Infektionsmöglichkeiten und
Übertragungswege jederzeit auftreten könne, nicht aus, um eine Ausnahme von
dem Grundsatz des § 476 BGB anzunehmen. Gleichwohl könne sich die Klägerin
nicht auf die Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Schutzzweck des § 476
BGB sei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher
auszugleichen, das sich insbesondere aus den besseren Erkenntnis- und
Beweismöglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von
ihm verkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel trotz
sorgfältiger Untersuchung nicht erkennen, bestehe kein Erkenntnisgefälle zum
Verbraucher und damit kein Anlass, diesen durch eine Beweislastumkehr zu
schützen. Hier seien die Erkenntnismöglichkeiten der Parteien gleich
gewesen. Nach der Eigenart der Mikrosporie sei diese vor einem sichtbaren
Ausbruch weder für den Verkäufer noch für den Käufer ohne weiteres
erkennbar. Insoweit lasse sich der Erreger nach den Feststellungen des
Sachverständigen nur durch eine Laboruntersuchung feststellen, für die aber
kein Anlass bestehe, solange die Pilzerkrankung nicht sichtbar zum Ausbruch
komme.
II.
7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den
bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den von der
Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 90a, § 437 Nr. 3,
BGB in Verbindung mit § 440, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen der
Aufwendungen für den von ihr gekauften Kater und in Verbindung mit § 280
Abs. 1 BGB wegen der Aufwendungen für ihre anderen drei Katzen in Höhe
von insgesamt 1.186,70 € zu Unrecht verneint.
8 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, die
Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei Übergabe an sie mit
dem als solchem unstreitigen Mangel der Infektion mit den Erregern der
Mikrosporie behaftet gewesen sei (§ 90a, § 434 Abs. 1, § 446 Satz 1 BGB),
erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine
Bedenken. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts, die auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen in der ersten Instanz beruhen, kann die
Infektion des Katers unter Berücksichtigung der Inkubationszeit, die 7 bis
14 Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahren betragen kann, der weiten
Verbreitung der Erreger und der vielfältigen Übertragungsmöglichkeiten
sowohl vor als auch nach der Übergabe erfolgt sein.
9 2. Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsgericht
eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nach § 476 BGB rechtsfehlerhaft
verneint hat. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§
474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wie der Senat inzwischen
entschieden hat, ist die Vermutung des § 476 BGB grundsätzlich auch auf den
Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei
bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein (BGHZ
167, 40, 48 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist
dies bei der hier gegebenen Infektionskrankheit der Mikrosporie, die sich
etwa drei Wochen nach der Übergabe des Katers an die Klägerin und damit
innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, nicht der Fall.
10 a) Dass die Mikrosporie jederzeit auftreten kann, rechtfertigt, wie das
Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Ausnahme von der
Vermutung des § 476 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die
Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, wie
beim Kauf einer Sache (Urteil vom 14. September
2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b cc (2);
Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW
2006, 1195, unter II 2 b bb) auch beim Tierkauf nicht schon dann mit
der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit
auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt,
dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit dem
Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem Verbraucher schützenden
Charakter der Norm wäre es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die
Vermutung ohne weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der
Entstehungszeitpunkt eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig
festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der
Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz
weitgehend ausgehöhlt (BGHZ, aaO, 50).
11 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vermutung des §
476 BGB hier aber auch nicht deswegen mit der Art des Mangels unvereinbart,
weil der streitige Mangel, die Infektion des Katers mit den Erregern der
Mikrosporie, bei Übergabe des Tieres für die Beklagte ebenso wie für die
Klägerin selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung - zumindest äußerlich -
nicht erkennbar war. Für die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist
unerheblich, ob der Verkäufer den Mangel, sofern dieser schon bei
Gefahrübergang vorhanden war, hätte erkennen können. Sie setzt nicht
voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere
Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BeckOK-BGB/Faust, Stand 1.
Februar 2007, § 476, Rdnr. 19; Gsell, EWiR 2006, 69, 70; Maultzsch, NJW
2006, 3091, 3094; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rdnr. 1305 und
1312; aA OLG Stuttgart, ZGS 2005, 36, 38; Grohmann/Gruschinske, ZGS 2005,
452, 454 f.; Wietoska, ZGS 2004, 8, 10; Witt, NJW 2005, 3468, 3470; offen
gelassen im Senatsurteil vom 14. September 2005, aaO). Dem Wortlaut der
Vorschrift lässt sich dafür nichts entnehmen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt
sich nichts anderes. Zwar liegt der Beweislastumkehr des § 476 BGB
ausweislich der Gesetzesbegründung die Erwägung zugrunde, dass ein
Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher
verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe
typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als
der Verbraucher (BT-Drucks.
14/6040 S. 245).
Das Eingreifen der Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall
ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der
Kaufsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten
Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht
eingreifen und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der
Vorschrift damit weitgehend leer laufen.
12 3. Obwohl das Berufungsgericht danach eine Beweislastumkehr nach § 476
BGB rechtsfehlerhaft verneint hat, kann nach den bisher getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob eine solche
Beweislastumkehr hier Platz greift. Wie bereits (oben unter II 2) erwähnt,
setzt die Anwendbarkeit des § 476 BGB gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB einen
Verbrauchsgüterkauf voraus. Ein solcher ist nach der letztgenannten
Vorschrift gegeben, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
bewegliche Sache kauft. Streitig ist hier insoweit nur noch die Frage, ob
die Klägerin bei dem Abschluss des Kaufvertrags der Parteien vom 11. August
2002 als Verbraucherin nach § 13 BGB gehandelt hat. Das hat das
Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, die Beklagte habe nicht
ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 14 BGB
gehandelt habe. Das greift zwar die Revision als ihr günstig nicht an. Zu
Recht beanstandet aber die Revisionserwiderung, dass die Begründung des
Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Es kann offen bleiben, ob die von
ihr erhobene Gegenrüge durchgreift, das Berufungsgericht habe sich unter
Verletzung von § 286 ZPO nicht mit dem Vortrag der Beklagten
auseinandergesetzt, die Klägerin sei auf ihrer Internetseite und in einer im
Internet aufgegebenen Verkaufsanzeige als Unternehmerin aufgetreten.
Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, dass nicht die Beklagte für
die Unternehmereigenschaft der Klägerin, sondern die Klägerin für ihre
Eigenschaft als Verbraucherin die Darlegungs- und Beweislast trägt.
13 a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die
Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen
Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung
grundsätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die
Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen
(OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271, 273; OLG
Celle NJW-RR 2004, 1645, 1646; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 13 Rdnr.
4; MünchKommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 32; Erman/Saenger, BGB, 11.
Aufl., § 13 Rdnr. 20; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. Februar 2007, §
13 Rdnr. 15; Staudinger/Weick, BGB (2004), § 13 Rdnr. 67). So liegt es auch
hier. Die Klägerin beruft sich auf die ihr günstige Vorschrift des § 476
BGB. Sie muss deshalb darlegen und beweisen, dass sie bei dem Abschluss des
Kaufvertrags als Verbraucherin, mithin nicht in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Das hat das
Berufungsgericht verkannt, indem es davon ausgegangen ist, die Beklagte habe
nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unternehmerin gehandelt
habe. Es ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der
Verbrauchereigenschaft der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es richtigerweise von der Darle-gungs-
und Beweislast der Klägerin ausgegangen wäre.
14 b) Einer rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht
steht nicht entgegen, dass die Revisionserwiderung wegen der vorgenommenen
Beweislastverteilung keine Gegenrüge erhebt. Denn das Revisionsgericht hat
die Frage, ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig
angewendet hat, auch ohne Rüge jedenfalls dann nachzuprüfen, wenn es, wie
hier, um die Zuweisung der Beweislast bei der Anwendung materieller
Rechtssätze geht (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999,
860, unter II 3 a m.w.N.).
III.
15 Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es
noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Verbrauchereigenschaft der
Klägerin und gegebenenfalls auch zu den weiteren Voraussetzungen des geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsurteil
aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). |