Sachmangel: Subjektiver
und objektiver Fehlerbegriff gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB beim
Tierkauf
BGH, Urteil vom 7. Februar
2007 - VIII ZR 266/06
Fundstelle:
NJW 2007, 1351
S. auch
BGH v. 11.7.2007 - VIII ZR
110/06;
BGH v. 20.5.2009 - VIII ZR 191/07;
BGH v. 29.6.2011 -
VIII ZR 202/10,
BGH v. 15.1.2014 - VIII ZR 70/13 und
BGH v. 18.3.2015 - VIII ZR 176/14
sowie zuletzt
BGH v. 18.10.2017 -
VIII ZR 32/16.
Amtl. Leitsatz:
1. Die Eignung eines
klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von
Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird,
die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
2. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die
sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten,
sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige
Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim
Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der
Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit
von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
Tatbestand:
1 Die Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die 1998 geborene
Stute "E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 €, um sie zur Ausübung
des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung später auch für
Distanzritte zu verwenden.
2 Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei
Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch geringgradige
Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand bestand -
unerkannt - bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der
Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten
entwickelten "Röntgenleitfaden", der Empfehlungen zur ärztlichen
Beratungspflicht bei Untersuchungen von Tieren enthält, ist der bei "E. "
vorliegende Befund in die Röntgenklasse II-III einzuordnen. Die
Röntgenklasse II ist dabei definiert als "Befunde, die gering von der Norm
abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind", die
Röntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei
denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind". Nach den
Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Erwähnung von
Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse III bei der
Befundbeschreibung mitzuteilen sind.
3 Die Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus bereits
klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlägen,
die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden seien.
Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklärt und die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes
aufgefordert.
4 Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 7.000 €
zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von 675 € für
die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und der
Kostentragungspflicht der Beklagten für weitere Unterhalts- und
Unterstellkosten.
5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abänderung
hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung -
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 346
Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwischenraums
zwischen zwei Dornfortsätzen und einer Randsklerosierung in diesem Bereich
behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverständigen in die Röntgenklasse
II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm seien
unabhängig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sachmangel
anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit bestehe,
dass sich daraus später ein klinischer Befund entwickle und das Pferd dann
nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Distanz-
und Freizeitsport genutzt werden könne.
9 Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine Studie über
Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pferden ohne
klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildungen
verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsätzen
aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der
Röntgenklasse II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine
derartige Abweichung vom physiologischen Normbild gegenüber dem
normgerechten Röntgenbefund ein höheres Risiko. Daraus folge eine
"ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit", dass es später zu klinischen Symptomen
komme, die eine Verwendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck
nicht mehr zuließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H.
behandle der Markt derartige Veränderungen für sich genommen bereits als
Mangel und reagiere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für die
Annahme eines Mangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung
herangezogene Tierarzt nach dem "Röntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen
Befund der Röntgen-klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen.
10 Ein Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesichts
der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.
II.
11 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf
Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung zugebilligt werden. Aus den vom
Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass
das der Klägerin verkaufte Pferd "E. " im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit
einem Sachmangel behaftet war.
12 1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend
anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache,
soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn
sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1),
sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die
der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
13 2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den körperlichen
Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte
Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht auch das
Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt somit
zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im Bereich
der hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung als Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet.
Dazu, ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden
Feststellungen getroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverständig
beraten - vielmehr die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit
der Stute für die genannten Zwecke "derzeit nicht ausgeschlossen werden
(könne)", und die Wahrscheinlichkeit, dass die der Röntgenklasse II bis III
zuzuordnenden Abweichungen vom "physiologischen Normalbild" zu klinischen
Symptomen führen werden, als gering eingestuft. Der - von der Beklagten
bestrittenen - Behauptung der Klägerin, die Röntgenveränderungen hätten
klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches
Reagieren beim Satteln, Durchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der
Hinterhand verursacht, ist es nicht nachgegangen.
14 Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so
genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der
Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.
G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche
Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens
beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und
Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet,
für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem
Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.
15 3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch nicht
entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht
für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit
aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
16 a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der
physiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt, auch
wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden sind,
ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine
(erbliche) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen
Beschaffenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens
mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse (Bemmann,
RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krankheitsdisposition
sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer
Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der Klasse
II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm,
NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris),
Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg
RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische
Symptome ansieht).
17 Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt darauf ab,
dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III mit
deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Befunden
ein höheres Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen kein
abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl.
auch die ausführliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der
Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der
erkennende Senat nicht.
18 b) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier -entspricht
hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass die Eignung
von "E. " für diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ergibt
sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wie
ausgeführt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht
angenommen werden, dass "E. " wegen des verkleinerten Zwischenraums bei den
Dornfortsätzen und der geringgradigen Randsklerosierung in diesem Bereich
nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
19 aa) Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es
in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm"
entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei
Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und
die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und
dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken
behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder
genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen
bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann
deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere
Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im
Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder
anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie
sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen
Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch
und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar,
denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei
Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl.
BGHZ 167, 40, 56).
20 Ob der bei der Stute "E. " festgestellte Röntgenbefund negativ von der
Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und
Preiskategorie üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten
kann, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III
bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute
"E. " trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen
Pferden übliche Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem
Sachverständigen Prof. Dr. G. erwähnte Studie, der zufolge bei einer
Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze von 295 klinisch gesunden Pferden bei
54,2 % der Tiere die in die Röntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose
"Engstand mit reaktiven Veränderungen" gestellt wurde.
21 Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, dass nach
seinen Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit
einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die Annahme
eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche
Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet
(Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon
abweichende Beschaffenheit reagiert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt
vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung, die
sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an
der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert
(Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
(2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf
zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer
besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen
Art ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB zu begründen.
III.
22 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil
ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner
Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin
behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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