Objektiver Fehlerbegriff
im Kaufrecht (§ 434 I S. 2 Nr. 2); Maßgeblichkeit der Verkehrserwartung;
Rücktritt bei behebbarem Sachmangel
BGH, Urteil vom 20. Mai
2009 - VIII ZR 191/07
Fundstelle:
NJW 2009, 2807
BGHZ 181,70
Amtl. Leitsatz:
a) Bei
Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen
Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle
Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit
ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne
(wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert
wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen
worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand
zu versetzen.
b) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der
Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt
sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach
der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im
Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist
nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet
und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.
Zentrale Probleme:
Eine Entscheidung, in deren Mittelpunkt der
objektive Fehlerbegriff steht. Der Senat grenzt sich zutreffend von der
Problematik des Unfallfahrzeugs ab (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2008, 53;
NJW 2008, 1517 sowie
BGH v. 29.6.2011 -
VIII ZR 202/10). Die Konstellation ist im
übrigen Klausurtauglich: Da ein behebbarer Sachmangel vorlag, erforderte das
hier entscheidende Rücktrittsrecht des Käufers eine Fristsetzung zur
Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 2, 323 I BGB). Diese war nicht erfolgt.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Der damals noch als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigte Kläger kaufte
von dieser am 18. November 2004 einen gebrauchten Pkw Mercedes CLK Cabrio
für 32.900 €. Dieses Fahrzeug hatte er zuvor seinerseits durch Vertrag vom
12. Februar 2004 zum gleichen Preis an die Beklagte verkauft und dabei die
Verpflichtung übernommen, für den Fall, dass die Beklagte bei einem Verkauf
des Fahrzeugs Verlust machen sollte, den entsprechenden Betrag nachzuzahlen.
Auf den im Vertrag vom 18. November 2004 vereinbarten Kaufpreis leistete der
Kläger eine Anzahlung von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005
erfolgen. Das verkaufte Fahrzeug verblieb auf dem Betriebsgelände der
Beklagten und wurde dort am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen
zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin ohne vorherige Fristsetzung mit
Schreiben vom 30. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die
Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf.
2 Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von
5.000 € nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein
Anspruch auf einen Verlustausgleich aus dem Vertrag vom 12. Februar 2004
zusteht. Die Beklagte hat widerklagend in erster Linie die Verurteilung des
Klägers zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 € nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung eines
Annahmeverzugs des Klägers beantragt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich des
Zahlungsantrags stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben, die Anschlussberufung
der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Feststellung des
Annahmeverzugs sowie hilfsweise auf Feststellung einer
Verlustausgleichspflicht des Klägers weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und
die Widerklage vollständig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte
mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
3 Die Revision hat Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5 Der Kläger, dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht
übereignet gewesen sei und der sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit
der Abnahme nicht im Verzug befunden habe, sei auch ohne Fristsetzung
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagten infolge der
Lackbeschädigung die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich geworden sei. Sie
habe einen durch speziellen Gebrauch und spezielle Abnutzung
individualisierten Gebrauchtwagen im damaligen, beiden Parteien bekannten,
unbeschädigten und unfallfreien Zustand geschuldet, und dies bedeute mit
Originallack, selbst wenn ausdrücklich im Kaufvertrag keine
Originallackierung aufgeführt gewesen sei. Da die Originallackierung
zerstört sei, sei das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr
lieferbar. Die grundsätzlich mögliche Nachlieferung eines gleichwertigen
anderen Fahrzeugs scheide aus, weil der Kläger seine Kaufentscheidung nicht
nur aufgrund objektiver Anforderungen getroffen, sondern ein ihm in seinen
wertbegründenden Eigenschaften bekanntes Fahrzeug zurückgekauft habe, so
dass es angesichts der konkreten Vorstellungen des Klägers zum
Wiederverkaufswert für ihn erkennbar nicht austauschbar gewesen sei. Auch
eine Nachlackierung des Fahrzeugs könne nicht zur Wiederherstellung der
geschuldeten Kaufsache führen. Die mit einem Neu-lackierungsaufwand von
4.407,50 € zu beseitigende Zerstörung der geschuldeten Originallackierung
durch Vandalismus sei vielmehr einem Unfallgeschehen gleichzusetzen und
damit als erheblich einzustufen, so dass ein in dieser Weise repariertes
Fahrzeug nicht mehr der geschuldeten Kaufsache entsprechen würde.
6 Da die Weiterverkaufsmöglichkeiten durch das von der Beklagten zu tragende
Schadensrisiko wesentlich gemindert seien, sei auch der vom Kläger im
Vertrag vom 12. Februar 2004 übernommene Verlustausgleich bei verständiger
Würdigung der Interessen gegenstandslos geworden. Das dahingehende
Feststellungsbegehren des Klägers sei deshalb begründet, während die mit der
Widerklage verfolgten Ansprüche der Beklagten durch das Schadensereignis und
den wirksam erklärten Vertragsrücktritt entfallen seien.
II.
7 Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten die
Erfüllung des Kaufvertrages wegen des Zerkratzens der Originallackierung
unmöglich geworden ist und dem Kläger deshalb ein Anspruch auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 18. November 2004 durch Rückerstattung
der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung (§ 346 Abs. 1, § 323, § 326 Abs.
5, § 275 Abs. 1 BGB) zusteht. Die Beschädigung der Originallackierung führt
nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich
einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil
das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung wieder in einen
vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. Der Kläger konnte deshalb
nicht gemäß § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne zuvor
der Beklagten die Möglichkeit zu geben, das verkaufte Fahrzeug in den
geschuldeten Zustand zu versetzen (vgl. MünchKommBGB/Westermann, 5.
Aufl., § 434 Rdnr. 45; Erman/ Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 67).
8 1. Die Beklagte schuldet (nur) eine mangelfreie Lackierung, sie ist
aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, das
verkaufte Fahrzeug in originallackiertem Zustand zu liefern.
9 a) Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die Vertragsurkunde enthält hierzu
keine Aussage. Dass dahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist nicht
festgestellt; hierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein
Anhalt. Ebenso wenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen
Beschaffenheitsvereinbarung aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und
unfallfreien Zustand befunden hat. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht schlussfolgern, dass die Originallackierung als
Beschaffenheit vereinbart ist. Zwar kann die für eine
Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch
konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer
bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser
zustimmt (BT-Drs. 14/6040, S.
213). Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür
jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist.
Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner
Form zustimmend reagiert (OLG Saarbrücken, OLGR 2007, 645; MünchKommBGB/Westermann,
aaO, § 434 Rdnr. 12; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 434 Rdnr.
55; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 434 Rdnr. 40). Anhaltspunkte für
eine solche Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen.
10 b) Dem verkauften Fahrzeug fehlt nach Beseitigung der Schäden an der
Lackierung nicht die Eignung für eine vertraglich vorausgesetzte
Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Das
Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Der Kläger
beabsichtigt nach seinem unwidersprochenen Sachvortrag, das Fahrzeug
weiterzuveräußern. Es kann dahinstehen, ob allein schon aus dieser - der
Beklagten bei Vertragsschluss bekannten - Absicht ein bestimmter, im Sinne
von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich vorausgesetzter
Verwendungszweck folgt (vgl. MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 434 Rdnr.
15). Jedenfalls wird bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtfahrzeug
dessen Eignung zur Weiterveräußerung durch das Fehlen der Originallackierung
nicht in Frage gestellt, wenn - wie hier - durch eine Neulackierung ein
technisch gleichwertiger Lackierungszustand hergestellt werden kann.
11 c) Das verkaufte Fahrzeug weist nach ordnungsgemäßer Neulackierung
schließlich auch nach den Maßstäben des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB keinen
Mangel auf. Es eignet sich vielmehr für die gewöhnliche Verwendung und
weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist
und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
12 (1) Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr wird
durch die Neulackierung nicht berührt.
13 (2) Das Fahrzeug weist auch bei Ersetzung der Originallackierung durch
eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die
bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich ist. Bei derartigen
Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich
alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche
Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben,
wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise
erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer
neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in
einen tadellosen Zustand zu versetzen. Zu Recht wird deshalb in der
Instanzrechtsprechung angenommen, dass der Umstand einer technisch
einwandfreien Neulackierung für sich allein keinen Mangel des Fahrzeugs
begründet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002 - 17 U 9/02, juris, Tz.
15; OLG Frankfurt/M., OLGR 2001, 109, 110; LG Oldenburg, MDR 2006, 444; LG
Itzehoe, Urteil vom 25. August 2003 - 2 O 41/03, juris, Tz. 21).
14 (3) Der Kläger konnte nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre
alten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug mit der
ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen war. Dies bestimmt sich
nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach,
welche Beschaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann, wobei die
berechtigten Erwartungen des Käufers bei einem Gebrauchtwagen namentlich
durch dessen Alter und dessen Laufleistung bestimmt werden (BT-Drs.
14/6040, S. 214). Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte
Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte
jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen
orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer
tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit
reagiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 -
VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Hat er deshalb in der
Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit
im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB individuell vereinbaren, damit sie die
Sollbeschaffenheit mit bestimmen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 434
Rdnr. 30; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 67).
15 Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher
Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung
aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen
Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr
oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. Bestimmte
Äußerungen der Beklagten, die bei einem durchschnittlichen Käufer
weitergehende Erwartungen hätten wecken können, sind nicht ersichtlich, so
dass der Kläger nicht erwarten konnte, das Fahrzeug mit der ursprünglich
vorhandenen Origi-nallackierung ausgeliefert zu erhalten.
16 (4) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das Fahrzeug wegen des
eingetretenen Schadens an der Lackierung einem Unfallfahrzeug gleichsetzen.
Bei einem Unfallfahrzeug kann auch dann, wenn der Unfallschaden vollständig
und fachgerecht beseitigt wurde, wegen eines merkantilen Minderwerts noch
ein Mangel bestehen bleiben, weil der Charakter eines Fahrzeugs als
Unfallfahrzeug sich nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (BGHZ
168, 64, Tz. 17; Senatsurteil vom 12. März 2008 -
VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Tz. 21). Dem
liegt die Überlegung zugrunde, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer
Instandsetzung eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs bei einem großen
Teil des Publikums, vor allem wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts
verborgen gebliebener Schäden und des Risikos höherer Schadensanfälligkeit
infolge nicht fachgerechter Reparatur, eine den Preis beeinflussende
Abneigung gegen den Erwerb eines derart beschädigten Kraftfahrzeugs besteht
(vgl. BGHZ 161, 151, 159 f.).
17 Eine solche Fallgestaltung ist indessen bei einer Neulackierung zur
Beseitigung von Kratzschäden an der äußeren Hülle des Fahrzeugs nicht
gegeben, weil dieser Schaden durch eine fachgerechte Neulackierung ohne
verbleibende technische Risiken zuverlässig beseitigt werden kann. Anders
als bei Unfallschäden steht hier nicht zu befürchten, dass verborgen
gebliebene Schäden zurückbleiben oder sonst unkalkulierbare Risiken einer
erhöhten Schadensanfälligkeit bestehen. Genauso wie der Austausch
beschädigter Teile eines Kraftfahrzeugs für sich allein nicht die
Zubilligung eines Anspruchs auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts
rechtfertigen kann (Münch-KommBGB/Oetker, aaO, § 249 Rdnr. 54), bleibt auch
unter den hier gegebenen Umständen nach einer fachgerecht durchgeführten
Neulackierung kein ersatzfähiger merkantiler Minderwert zurück.
18 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den weiteren Antrag des
Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch aus
der Vereinbarung im Kaufvertrag vom 12. Februar 2004 wegen eines Verlusts
bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe, für begründet
erachtet. Ob dies der Fall ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend
beurteilen, sondern hängt ungeachtet der Unwirksamkeit des am 30. März 2005
erklärten Rücktritts entscheidend davon ab, ob dem Kläger das Fahrzeug in
einem erfüllungstauglichen Zustand angeboten worden ist oder angeboten
werden wird und er es deshalb selbst abzunehmen hat. Dazu bedarf es weiterer
tatrichterlicher Feststellungen.
19 3. In Ermangelung eines wirksamen Rücktritts des Klägers vom Kaufvertrag
vom 18. November 2004 durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht die auf
Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Widerklage der Beklagten abweisen.
Die Beklagte kann vielmehr Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von
27.900 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs in einwandfrei lackiertem
Zustand von dem Kläger verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Ob und ab welchem
Zeitpunkt der Kläger zur Restkaufpreiszahlung verpflichtet ist und Zinsen
hierauf schuldet, hängt davon ab, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Kläger das
Fahrzeug in einwandfrei lackiertem Zustand angeboten worden ist oder
angeboten werden wird. Denn vorher ist die Restkaufpreisforderung mangels
einer von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichenden Vorleistungspflicht des
Klägers nicht fällig (BGHZ 55, 198, 200; 61, 42, 46).
20 4. Das gilt in gleicher Weise für die von der Beklagten begehrte
Feststellung, dass sich der Kläger mit der Annahme des Fahrzeugs im
Annahmeverzug befunden hat. Nachdem der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklärt hatte, war die Beklagte zwar nur noch gehalten, ein wörtliches
Angebot gemäß § 295 BGB abzugeben, da der Kläger mit seinem Rücktritt zum
Ausdruck gebracht hatte, dass er die Leistung unter keinen Umständen mehr
annehmen werde (Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rdnr. 4 m.w.N.). Ein solches
Angebot hat die Beklagte spätestens mit ihrer auf Leistung Zug-um-Zug
gerichteten Widerklage abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V
ZR 292/95, NJW 1997, 581, unter II 1 c). Jedoch setzt der Eintritt eines
Annahmeverzuges nach § 297 BGB weiter voraus, dass die Beklagte ihrerseits
bei Abgabe des Angebots imstande war, das Fahrzeug in einem einwandfrei
lackierten Zustand zu übergeben. Hierzu hat das Berufungsgericht - nach
seinem Standpunkt folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
III.
21 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher
Feststellungen zur Fälligkeit der Restkaufpreisforderung und zum Eintritt
eines Annahmeverzugs des Klägers bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO). |