Begriff des Verbrauchsgüterkaufs,
Unternehmerbegriff (§ 14 BGB): Definition, kein Erfordernis der
Gewinnerzielungsabsicht; Unternehmereigenschaft des Existenzgründers;
Anwendbarkeit von § 476 BGB a.F. (jetzt: § 477 BGB) auf branchenfremde
Geschäfte des Unternehmers; keine Vermutung analog § 344 I HGB bei
natürlichen Personen; Sachmangel: Voraussetzungen einer
Beschaffenheitsvereinbarung; objektiver Fehlerbegriff beim Tierkauf
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 -
VIII ZR 32/16 - OLG München
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd
begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die
Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung
geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel
nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile
vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007,
1351 Rn. 14 ff.; vom 29. März 2006 - VIII ZR
173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend
darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit
Klarstellung des Senatsurteils vom 7. Februar
2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20).
b) Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim
Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende
Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen,
dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in
einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits
die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es
alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die
vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr
einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile
vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn.
37; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06,
aaO).
c) Die Veräußerung eines vom Verkäufer - hier einem nicht im Bereich des
Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder -
ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht
als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an Senatsurteile vom
13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107
Rn. 18; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16,
unter II 3 b, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Zentrale Probleme:
Die Grundproblematik der Entscheidung ähnelt stark
derjenigen vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007,
1351. Ein Reitlehrer verkauft ein bislang (wohl) privat
genutztes Pferd. Zunächst geht es um den Sachmangelbegriff, insbesondere um
die Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung und den objektiven
Fehlerbegriff bei Tieren. Der zweite Schwerpunkt liegt auf dem heutigen §
477 BGB (bis 1.1.2018; § 476 BGB), der Mängelvermutung beim
Verbrauchsgüterkauf. Im Zentrum steht hier der Unternehmerbegriff des § 14
BGB. Hierbei werden wichtige Zentralfragen erörtert. Insbesondere stellt der
BGH auf der Basis seiner Rspr., dass auch branchenfremde Geschäfte eines
Unternehmers von § 14 BGB erfasst werden klar, dass es bei natürlichen
Personen keine Vermutung gibt, dass ein Rechtsgeschäft zu deren
unternehmerischen Bereich gehört. Hier wäre § 476 BGB a.F. nur
anwendbar gewesen, wenn der Reitlehrer das Pferd in Ausübung seiner
selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit veräußert hätte. Hätte
er es etwa zum Reitunterricht eingesetzt, wäre der Verkauf zwar
"branchenfremd" (weil er nicht Pferdehandel betreibt), aber dennoch ein
Unternehmergeschäft. Das wird aber aber nicht vermutet, insbesondere ist der
Rechtsgedanke des § 344 I HGB hier nicht analog heranzuziehen.
©sl 2018
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte Ende des Jahres 2010
von dem Beklagten im Wege eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages den
damals 10-jährigen Hannoveraner Wallach "D. " zum Preis von 500.000 €, um
diesen als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte,
der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist,
hatte das Pferd
zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet.
2 Nachdem die Zeugin B. - welcher der Kläger das Pferd anschließend zur
Verwendung in Turnieren zur Verfügung stellen wollte - "D. " am 24. und 25.
November 2010 probegeritten und eine auf Veranlassung des Klägers in der
Pferdeklinik Ba. am 30. November 2011 durchgeführte "große
Ankaufsuntersuchung" keine erheblichen Befunde ergeben hatte, erfolgte die
Übergabe des Pferdes an den Kläger am 3. Januar 2011.
3 Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung wurde am 15. Juni 2011 bei "D.
" am rechten Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel
(C4/C5) ein Röntgenbefund festgestellt. Später ergab eine weiterführende
computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule diesbezüglich, dass
der hintere (kaudale) Gelenkfortsatz des vierten Halswirbels rechts deutlich
verändert war.
4 Der Kläger macht geltend, dieser Röntgenbefund sei die Ursache für die
schwerwiegenden Rittigkeitsprobleme, die "D. " unmittelbar nach der Übergabe
gezeigt habe; das Pferd lahme, habe offensichtliche Schmerzen und widersetze
sich einer reiterlichen Einwirkung. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2011
erklärte er - nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung -den
Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rücknahme des
Pferdes auf.
5 Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Rückabwicklung des
Kaufvertrages sowie die Feststellung des Annahmeverzuges und der
Verpflichtung des Beklagten, alle dem Kläger entstehenden notwendigen
Aufwendungen für die Unterhaltung von "D. " zu ersetzen. Die Klage hat in
den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
8 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "D.
" gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu; dementsprechend habe er auch einen Anspruch auf
die daneben begehrten Feststellungen.
9 Denn die Parteien hätten bei Abschluss des Kaufvertrages zumindest
stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass
das Pferd einen Röntgenbefund entsprechend demjenigen im Bereich des
Facettengelenks bei C4/C5 nicht aufweisen dürfe. Dies habe der Beklagte in
seiner Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015
beim Berufungsgericht "so eingeräumt" und sei vom Kläger - was versehentlich
nicht protokolliert worden sei - bestätigt worden.
10 Der entsprechende Befund habe bereits bei Übergabe des Pferdes an den
Kläger vorgelegen. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass aus seiner
Sicht nur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorliegen des Befundes
bei Übergabe des Pferdes ausgegangen werden könne, weil bei der
Ankaufsuntersuchung letztlich nur eine zweidimensionale Röntgenaufnahme,
weiteres bildgebendes Material jedoch erst mehrere Monate nach der
Ankaufsuntersuchung erstellt worden sei. Deswegen könne - nach Ansicht des
Sachverständigen - nicht mit letztendlicher Sicherheit vollständig
ausgeschlossen werden, dass dieser Befund nach der Übergabe des Pferdes
weiteren Veränderungen ausgesetzt gewesen sei. Das Gericht sei jedoch davon
überzeugt, dass der Röntgenbefund tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der
Ankaufsuntersuchung vorgelegen habe, denn der Sachverständige habe auf den
anlässlich der Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenbildern Veränderungen
im Bereich des Facettengelenks zwischen dem vierten und dem fünften
Halswirbel erkennen können, die sich mit dem weiteren bildgebenden Material
ohne weiteres in Einklang bringen ließen. Im Übrigen deute der Zustand des
Befundes darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits
vor dem dritten Lebensjahr des Pferdes entstanden sei.
11 Darüber hinaus ergebe sich das Vorliegen des Röntgenbefunds bereits bei
Übergabe auch aus § 476 BGB, da sich der Befund innerhalb von sechs Monaten
nach Übergabe des Pferdes gezeigt habe. Als Reitlehrer und Pferdetrainer sei
der Beklagte bei Vertragsschluss selbständig, umsatzsteuerpflichtig und
mithin als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB tätig gewesen. Der
Verkauf des Pferdes weiche nicht so weitgehend vom gewöhnlichen
Tätigkeitsfeld des Beklagten ab, dass er dessen Gewerbe nicht mehr
zuzurechnen wäre. Demgegenüber habe der Kläger den Vertrag als Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen, da nicht ersichtlich sei, dass er das
Pferd im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gekauft habe; selbst eine Art
Sponsoring zugunsten der als (professionelle) Turnierreiterin tätigen Zeugin
B. führe nicht zwingend zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers,
sondern könne auch durchaus dem Bereich des Hobbys zugeordnet werden.
II.
12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kläger die Rückabwicklung des
Kaufvertrages gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 90a Satz 3, § 323 Abs. 1,
§§ 346, 348 BGB und die weiteren von ihm begehrten, damit zusammenhängenden
Feststellungen nicht verlangen, weil einerseits allein der nach Auffassung
des Berufungsgerichts bereits bei Übergabe des streitgegenständlichen
Pferdes (§ 446 BGB) vorhandene Röntgenbefund mangels nachweisbarer
klinischer Auswirkungen einen Sachmangel nicht zu begründen vermag und
andererseits bislang hinreichende Feststellungen dazu fehlen, ob die vom
Kläger behaupteten "Rittigkeitsprobleme" - unabhängig von besagtem
Röntgenbefund - bereits bei Übergabe des Pferdes vorlagen. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Kläger die Vermutung des § 476
BGB nicht zugute, weil der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt hat und
deshalb ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt.
13 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Pferd
sei bereits aufgrund des streitgegenständlichen Röntgenbefunds mit einem
Sachmangel behaftet gewesen, weil es hierdurch - obschon dieser Befund nach
den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen mit hoher bis sehr
hoher Wahrscheinlichkeit nicht klinisch relevant gewesen ist und auch nicht
zu den vom Kläger bemängelten "Rittigkeitsproblemen" geführt hat - von der
durch die Parteien vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei (§ 434 Abs. 1
Satz 1
BGB).
14 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist insofern allerdings nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen
des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, der
streitgegenständliche Röntgenbefund habe bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen. Zwar hat der Sachverständige dies nicht "mit letztendlicher
Sicherheit", sondern (lediglich) als "sehr wahrscheinlich" festgestellt, da
er Veränderungen am betreffenden Gelenkfortsatz der Wirbelsäule nach
Gefahrübergang (aus naturwissenschaftlicher Sicht) "nicht vollständig"
ausschließen konnte. Aber auch die volle richterliche Überzeugungsbildung
nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im
Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - I ZR
19/14, NJW 2016, 942 Rn. 40; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, NJW
2017, 1093 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
Daher darf sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf
Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen
Überzeugung zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit abhalten lassen
(vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter
II 2 c aa; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 62; jeweils mwN).
Insofern ist das Berufungsgericht nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit
den sachverständigen Ausführungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
zu dem Schluss gelangt, der streitgegenständliche Röntgenbefund habe bereits
bei Gefahrübergang vorgelegen.
15 b) Mit Recht rügt die Revision jedoch die Auffassung des
Berufungsgerichts, bereits bei dem betreffenden Röntgenbefund handele es
sich - unabhängig davon, ob hiermit klinische Erscheinungen verbunden seien
- um einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Denn es ist
nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass die Parteien ausdrücklich oder
konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben
könnten, dass das Pferd einen Röntgenbefund entsprechend dem vom
Sachverständigen im Bereich des Facettengelenks bei C4/C5 festgestellten
nicht haben dürfe.
16 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine
Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus,
dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das
Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine
Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser
Eigenschaft einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR
243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom
12. März 2008 -
VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16,
NJW 2017, 2817 Rn. 13). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder -
was insoweit im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges
Verhalten getroffen werden (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR
191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
Allerdings sind an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach §
434 Abs. 1 Satz 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung
des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in
eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile
vom 15.
Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII
ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO; vom 27.
September 2017 - VIII ZR 271/16, unter II 1, zur Veröffentlichung
vorgesehen).
17 bb) Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen
ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden
Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn.
18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
Die Auslegung einer solchen
Individualvereinbarung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf
überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder
wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung
auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl.
Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom
12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2017, 1225 Rn.
17; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier - wie die Revision
zutreffend geltend macht - indes vor.
18 Denn das Berufungsgericht hat die Annahme einer "zumindest
stillschweigenden" Beschaffenheitsvereinbarung mit dem vorbezeichneten
Inhalt ausschließlich darauf gestützt, dass der Beklagte dies in seiner
Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 beim
Berufungsgericht "so eingeräumt" und der Kläger den entsprechenden Vortrag -
was versehentlich nicht protokolliert worden sei - bestätigt habe.
Tatsächlich enthält das vom Berufungsgericht in Bezug genommene
Sitzungsprotokoll diesbezüglich zunächst folgende Erklärung des Klägers:
"Meiner Erinnerung nach haben wir keine konkreten
Beschaffenheitsvereinbarungen wie z.B. über die Röntgenklasse getroffen."
19 Bezogen hierauf ergänzte der Beklagte:
"Auch ich habe an besondere Vereinbarungen keine Erinnerung. Ebenso wie [der
Kläger] kann auch ich sagen, dass wir keine besonderen Punkte ausgemacht
haben, bei deren Vorliegen in der Ankaufsuntersuchung der Kauf dann nicht
zustande gekommen wäre. Wäre der Röntgenbefund, wie er sich dann jetzt im
Laufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, schon bei der
Ankaufsuntersuchung und im diesbezüglichen Ankaufprotokoll ausgewiesen
worden, wäre dies für [den Kläger] ein Grund gewesen, dass der Kauf nicht
zustande kommt."
20 Hierauf lässt sich die - auch von den Parteien des Rechtsstreits bis
dahin nicht erkennbar in Betracht gezogene - Annahme des Berufungsgerichts,
die Parteien hätten stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über
das Nichtvorhandensein bestimmter Röntgenbefunde getroffen, allerdings - wie
die Revision mit Recht rügt - nicht einmal im Ansatz stützen. Denn auch für
den Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
bedarf es zweier aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen
nach §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme). Zwar können diese durchaus auch
stillschweigend - mithin durch schlüssiges Verhalten - abgegeben werden
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO mwN).
Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass auch nur eine der Parteien bei
Abschluss des Kaufvertrages einen auf Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung gerichteten Willen gebildet haben könnte - geschweige denn,
dass ein solcher Wille in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden
wäre. Im Gegenteil haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung beim
Berufungsgericht sogar ausdrücklich und übereinstimmend erklärt, dass keine
besonderen Vereinbarungen betreffend die Beschaffenheit von "D. " getroffen
wurden.
21 Insofern wollte und konnte der Beklagte den Abschluss einer derartigen -
tatsächlich nicht getroffenen - Beschaffenheitsvereinbarung im Nachhinein
auch nicht "einräumen". Das Berufungsgericht hat insoweit grundlegend
verkannt, dass nachträgliche Mutmaßungen einer Partei - hier des
Beklagten -darüber, dass die andere Partei - hier der Kläger - bei Kenntnis
vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes den
Vertrag (so) nicht geschlossen haben würde, auch dann nicht mit dem
tatsächlichen Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung
gleichzusetzen sind oder einen solchen (nachträglich) herbeiführen können,
wenn die Richtigkeit dieser Mutmaßungen von der anderen Partei bestätigt
wird. Überdies sind Begleitumstände, aus denen sich Anhaltspunkte für eine
(konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung ergeben könnten, weder erkennbar
noch von den Parteien vorgetragen.
22 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zum einen begründet der - nach
der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts
bereits bei Gefahrübergang vorhandene - Röntgenbefund für sich genommen auch
keinen Sachmangel des Pferdes nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen
vermögen die vom Kläger behaupteten diversen "Rittigkeitsprobleme"
jedenfalls nach bisherigem Sachstand einen Anspruch des Klägers - dem
insoweit die Vermutung des § 476 BGB [ab 1.1.2018: § 477 BGB]
mangels Unternehmerhandelns des
Beklagten nicht zugute kommt - auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu
begründen.
23 a) Hinsichtlich des Röntgenbefundes kann letztlich offenbleiben, ob die
Parteien - wie die Revision meint - nach dem Vertrag zusätzlich eine
Verwendung als (hochklassiges) Dressurpferd im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BGB vorausgesetzt haben oder ob es - worauf das Landgericht abgestellt
hatte - darauf ankommt, dass sich "D. " gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei einem derartigen Dressurpferd üblich ist und die der Kläger erwarten
konnte. Denn die Verwendungseignung des Pferdes steht in beiden Fällen nicht
in Frage, da der gerichtliche Sachverständige - wie bereits das Landgericht
festgestellt hatte, dessen Ausführungen das Berufungsgericht in Bezug
genommen hat - klinische Auswirkungen des streitgegenständlichen
Röntgenbefunds nicht festzustellen vermochte.
24 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Eignung eines klinisch
unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als
Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von
Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome
entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl.
Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14).
Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in
jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm"
entspricht (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19).
Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um
Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die -
anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und
dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken
behaftet sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR
173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27).
25 Der Käufer eines Pferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass
er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen"
Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm
erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische
Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht
ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06,
aaO). Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des
Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen
vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht
für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands
(vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37).
26 Da diese Erwägungen in gleichem Maße auf Dressurpferde zu übertragen
sind, wies "D. " trotz des bei Gefahrübergang vorhandenen, sich klinisch
allerdings nicht auswirkenden Röntgenbefunds diesbezüglich keinen Sachmangel
im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auf. Der Beklagte hat als Verkäufer nur
- nachdem keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen wurde
- dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und
sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet,
aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (vgl. bereits
Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO) und es deshalb oder
aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise
gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.
27 Beides war vorliegend aber nicht der Fall. Der gerichtliche
Sachverständige hat klinische Auswirkungen des streitgegenständlichen
Röntgenbefunds weder für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs feststellen
können noch zukünftig solche für hinreichend wahrscheinlich erachtet. Die
bloße Möglichkeit, dass bei einem zukünftigen "Fortschreiten" des
Röntgenbefunds der Verwendung als Dressurpferd entgegenstehende klinische
Erscheinungen auftreten könnten, ist dagegen nicht geeignet, für den
maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung für die gewöhnliche
oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu hindern (vgl.
Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 14).
28 bb) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - was jedoch das
Landgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII
ZR 266/06, aaO) für ausschlaggebend erachtet hatte - es sich bei dem
streitgegenständlichen Röntgenbefund nach den Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen um eine bei Dressurpferden vergleichsweise selten
auftretende morphologische Veränderung handelt. Denn unter Berücksichtigung
der zuvor genannten Grundsätze betreffend die beim Kauf eines Tieres
hinzunehmenden Abweichungen von der "Idealnorm" kann es für die Frage, ob
ein bei Gefahrübergang vorliegender Röntgenbefund negativ von der
Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden der betreffenden Altersgruppe und
Preiskategorie üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB), nicht entscheidend darauf ankommen, wie häufig derartige
Röntgenbefunde bei Pferden dieser Kategorie vorkommen (insoweit Klarstellung
von Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20).
Selbst
bei einer selten (oder gar erstmalig) auftretenden Abweichung von der
"Idealnorm" ist - wie vorstehend (unter II 2 a aa) bereits ausgeführt -
allein ausschlaggebend, ob aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Tier alsbald erkranken wird und es
deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte
beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.
29 b) Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die vom Kläger behaupteten
diversen "Rittigkeitsprobleme" - Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit
-bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Hierzu hat das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus allerdings folgerichtig - keine Feststellung
getroffen. Rechtsirrig ist indes die Auffassung des Berufungsgerichts, dem
Kläger komme die Vermutung des § 476 BGB [seit 1.1.2018: § 477 BGB]
zugute, weil der Beklagte als
Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt habe und deshalb ein
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) vorliege. Der Kläger bleibt vielmehr
- nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat - bei der Geltendmachung der
Rechte aus § 437 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (§ 363
BGB; vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 54
ff.).
30 aa) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl.
2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die
gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen -
jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes
Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine
Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile
vom 29.
März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 14; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12,
NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 27. September 2017
- VIII ZR 271/16, aaO unter II 3 a; MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7.
Aufl., § 14 Rn. 31 mwN).
31 Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist
grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts
entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162,
253, 256 f.; Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435
Rn. 6 f.; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO). Dabei kommt es
maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Senatsurteil vom 27.
September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO mwN).
32 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als Unternehmer anzusehen. Denn es
ist nicht ersichtlich, dass er bei Abschluss des streitgegenständlichen
Kaufvertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit gehandelt haben könnte.
33 (1) So ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits
vereinzelt oder sogar regelmäßig Pferde verkauft haben und mithin in
irgendeiner Weise im Bereich des Pferdehandels unternehmerisch tätig
geworden sein könnte. Hiervon ist auch das Berufungsgericht nicht
ausgegangen. Die Revisionserwiderung übersieht demgegenüber im Rahmen ihrer
(allgemeinen) Mutmaßung, wonach es "eben nicht ungewöhnlich sei", dass ein
Pferdetrainer von ihm erfolgreich ausgebildete Pferde anschließend auch
verkaufe, dass der Beklagte nach den ausdrücklichen tatbestandlichen
Feststellungen beruflich gerade ausschließlich Pferde dritter Personen
ausbildete.
34 Zwar könnte auch der erstmalige oder einmalige Abschluss eines
entsprechenden Rechtsgeschäfts nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein (vgl. etwa
zur Unternehmereigenschaft von sogenannten Existenzgründern:
BGH, Beschluss
vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, aaO; Urteil vom 15. November 2007 - III
ZR 295/06, aaO). Auch hierfür gibt es vorliegend jedoch keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den
Verkauf von "D. " in irgendeiner Weise angeboten oder betrieben haben
könnte; vielmehr ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verkauf
auf eine Initiative des Klägers zurückging. Auch die unmittelbaren Umstände
des Kaufvertragsabschlusses sprechen gegen ein planmäßiges und auf eine
gewisse Dauer angelegtes gewerbliches Vorgehen des Beklagten, zumal der
Kaufvertrag weder schriftlich geschlossen noch eine Rechnung ausgestellt
wurde.
35 (2) Von maßgebender Bedeutung ist demgegenüber, zu welchem Zweck der
veräußerte Gegenstand bislang genutzt worden ist und aus welchem Anlass er
verkauft werden sollte (Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR
271/16, aaO unter II 3 b). Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat
genutzten Pferdes ist - entsprechend der Senatsrechtsprechung zu
Kraftfahrzeugen (vgl. Senatsurteile vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO;
vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO)
- regelmäßig nicht als
Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Insoweit hat das Berufungsgericht aber
festgestellt, dass der Beklagte das streitgegenständliche Pferd zunächst
ausschließlich "zu eigenen Zwecken" ausgebildet und trainiert hatte. Der
Verkauf des vom Beklagten bis dahin rein privat genutzten Pferdes kam
sodann, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf ein Bemühen des
Klägers zustande. Somit ist der Verkauf des Pferdes auch unter diesem
Gesichtspunkt ausschließlich dem privaten Bereich des Beklagten zuzuordnen.
36 (3) Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die
selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten als Reitlehrer und
Pferdeausbilder - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - dem
unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Denn wie die Revision mit Recht
rügt, erfolgte der Verkauf des Dressurpferdes nicht "in Ausübung" dieser
Tätigkeit.
37 Eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines
Unternehmers "im Zweifel" seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind,
besteht nicht. Der Senat hat in seinem insofern von der Revisionserwiderung
in Bezug genommenen Urteil vielmehr lediglich für den Fall einer GmbH (als
Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) entschieden, dass auch
der Verkauf beweglicher Sachen durch diese an einen Verbraucher im Zweifel
zum Betrieb ihres Handelsgewerbes (§ 344 Abs. 1 HGB) gehört und damit, auch
wenn es sich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt, unter die
Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf fällt, sofern
die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt ist
(Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19;
vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn.
22; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12,
aaO Rn. 18). Ein entsprechender allgemeiner, auf alle selbständig
Erwerbstätigen anzuwendender Rechtsgedanke ist § 344 Abs. 1 HGB jedoch nicht
zu entnehmen, weil die auf Verbraucherschutz ausgerichteten Bestimmungen in
§§ 13, 14 BGB ein anderes Regelungsziel verfolgen als der auf Publizität und
Vertrauensschutz gerichtete § 344 HGB (vgl. MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen,
aaO Rn. 34; Erman/Saenger, BGB, 15. Aufl., § 14 Rn. 17; Staudinger/
Kannowski, BGB, Neubearb. 2013, § 13 Rn. 46, 67; Palandt/Ellenberger, BGB,
76. Aufl., § 14 Rn. 2; jeweils mwN auch zur Gegenansicht).
38 Vielmehr setzt ein Handeln "in Ausübung" der gewerblichen oder der
selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB voraus,
dass es gerade in einem hinreichend engen Zusammenhang mit eben dieser
erfolgt. Ein solcher (tätigkeitsspezifischer) Zusammenhang besteht zwischen
einer Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer auf der einen Seite und dem
Verkauf eines Dressurpferdes auf der anderen jedoch nicht ohne Weiteres,
sondern ist - jedenfalls unter den gegebenen Umständen - allenfalls
äußerlicher Natur. Dies verkennt das Berufungsgericht, welches vielmehr
pauschal und ohne nähere Begründung annimmt, der Verkauf des Pferdes weiche
"nicht so weitgehend" von der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten ab.
39 Der notwendige Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit ist auch nicht
bereits deshalb anzunehmen, weil dem Beklagten bei der Ausbildung von "D. "
seine Kenntnisse als Pferdetrainer zugutegekommen sein und sich insofern zu
seinen Gunsten auch (mittelbar) auf den erzielten Verkaufspreis ausgewirkt
haben könnten. Zwar können die Nutzung beruflich erworbener Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie (insbesondere) der Einsatz von zum geschäftlichen Bereich
gehörenden Sachmitteln im Einzelfall durchaus für eine Zuordnung des zu
beurteilenden Rechtsgeschäfts zur unternehmerischen Tätigkeit sprechen.
Vorliegend fand die Ausbildung des streitgegenständlichen Pferdes aber nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich "zu eigenen Zwecken"
und nicht bereits mit Blick auf einen beabsichtigten späteren Verkauf statt.
III.
40 1. Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen
Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie
aus den ausgeführten Gründen nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
41 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der nunmehr
mit der Sache zu befassende Senat des Berufungsgerichts sich im Rahmen der -
gegebenenfalls unter erneuter Hinzuziehung des bereits bestellten
Sachverständigen - nachzuholenden Feststellungen zu den vom Kläger
behaupteten Rittigkeitsproblemen unter anderem mit dem Umstand
auseinanderzusetzen haben wird, dass der Sachverständige bereits in seinen
bisherigen Ausführungen die Probleme beim Bereiten des Pferdes, wegen derer
der Kläger es erstmals sechs Wochen nach der Übergabe in eine tierärztliche
Klinik verbringen ließ, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine
Muskelverspannung im Rückenbereich des Pferdes zurückführte und er hierfür -
wie auch der Beklagte - eine falsche reiterliche Behandlung nach Übergabe
des Pferdes an den Kläger für "gering bis überwiegend (60 - 70 %)
wahrscheinlich" erachtete. In seine Überlegungen wird das Berufungsgericht
überdies die vor dem Verkauf durchgeführten Proberitte der Zeugin B. sowie
die befundlose Ankaufsuntersuchung mit einzubeziehen haben.
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