Anforderungen an die Formulierung eines
Gewährleistungsausschlusses unter juristischen Laien ("keine Garantie");
Unternehmer- und Verbraucherbegriff (§§ 13, 14 BGB); Vermutung der
Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person; Konkurrenz zwischen
Gewährleistungsanspruch und Beschaffenheitsvereinbarung; Abgrenzung
Beschaffenheitsvereinbarung/Wissensmitteilung
BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII
ZR 186/12 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
NJW 2013, 2107
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage des Zustandekommens
einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils
unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe
Feinstaubplakette.
Zentrale Probleme:
Eine lehrreiche Entscheidung zu Grundfragen des
Kaufrechts. S. dazu auch die Anm. zu BGH
VIII ZR 287/09, BGHZ 167, 40 sowie
BGH NJW 2008, 1517. Zur Abgrenzung zwischen
Beschaffenheitsvereinbarung und Beschaffenheitsgarantie sowie zum Verhältnis
zwischen einer (hier nicht vorliegenden) Beschaffenheitsvereinbarung und
einem Gewährleistungsausschluss s. auch
BGHZ 170, 86.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt die
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke
F. .
2 Der Beklagte betreibt eine "Hobbywerkstatt", in der Privatleute Fahrzeuge
reparieren können und er selbst V. -Fahrzeuge repariert. Am 25. Januar 2011
verkaufte er der Klägerin ein Wohnmobil F. Typ , Baujahr 1986, zum Preis von
7.500 €, das er selbst zweieinhalb Jahre zuvor gebraucht erworben und privat
genutzt hatte. In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag heißt
es: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."
3 An dem Fahrzeug war bei Abschluss des Kaufvertrages eine gelbe
Umweltplakette mit dem bisherigen Fahrzeugkennzeichen angebracht.
Bei der Ummeldung des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass für das Fahrzeug
keine Umweltplakette erteilt werden kann, weil der Motor den maßgeblichen
Euronormen nicht entspricht und auch eine Umrüstung nicht möglich ist.
Ferner entdeckte die Klägerin ein ca. 50 x 80 cm großes Loch im Holzboden
eines Staufachs hinter dem Fahrersitz. Mit Schreiben vom 11. März 2011
erklärte sie unter Berufung darauf, dass der Beklagte beide Mängel arglistig
verschwiegen habe, den Rücktritt vom Kaufvertrag.
4 Die Klägerin begehrt Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des
Wohnmobils Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten
Kaufpreises sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten
bezüglich der Rücknahme des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung
des Kaufvertrages nach §§ 433, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff.
BGB nicht zu.
7 Darin, dass für das Fahrzeug eine gelbe Schadstoffplakette nicht erteilt
werden könne, liege kein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die
Parteien hätten eine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne, dass es
aufgrund geringer Schadstoffemissionen berechtigt sei, die gelbe Plakette zu
führen, nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung liege insbesondere nicht
darin, dass der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin zu der Umweltplakette
geäußert habe, dass sie schon im Zeitpunkt des eigenen Erwerbs am Fahrzeug
angebracht gewesen sei und er keinen Grund sehe, warum die Klägerin nach der
Ummeldung des Fahrzeugs nicht wiederum die gleiche Plakette erhalten könne.
Denn bei verständiger Würdigung könne die Erklärung des Beklagten nur dahin
verstanden werden, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die darauf
hindeuteten, dass das Fahrzeug die Plakette zu Unrecht erhalten habe, und
die einer Wiedererteilung entgegenstehen könnten. Dass diese Erklärung
wissentlich falsch gewesen sei, habe die Klägerin nicht behauptet.
8 Weitergehende Erklärungen des Beklagten, die den Schluss auf eine
Beschaffenheitsvereinbarung zuließen, habe die Klägerin nicht bewiesen. Der
Zeuge F. habe seine Aussage, der Beklagte habe die Wiedererteilung der
Plakette als sicher dargestellt, selbst dahin eingeschränkt, dass er die
Angaben des Beklagten zumindest so verstanden habe.
9 Allerdings sei das Fahrzeug insoweit nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB
mangelhaft, als es wegen seiner - die Erteilung einer Umweltplakette
ausschließenden - Schadstoffemissionen nicht für die von den Parteien nach
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sei. Denn die Parteien
hätten, wie sich aus den wiederholten Fragen der Klägerin zu der am Fahrzeug
angebrachten Umweltplakette ergebe, vorausgesetzt, dass die Klägerin mit dem
Fahrzeug auch innerstädtische Schadstoffsperrzonen würde befahren können.
Auf diesen Sachmangel könne die Klägerin ihren Rücktritt indes nicht
stützen, weil die Parteien insoweit die Gewährleistung wirksam
ausgeschlossen hätten. Denn mit der im Kaufvertrag gewählten Formulierung,
für das Fahrzeug bestehe keine Garantie, hätten die Parteien die
Gewährleistung ausgeschlossen.
10 Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss sei dem Beklagten auch
nicht nach §§ 474, 475 BGB versagt, denn es habe sich bei dem
abgeschlossenen Geschäft nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt. Es
sei nicht festzustellen, dass der Beklagte als Unternehmer gehandelt habe.
11 Zwar könne der Beklagte im Hinblick auf die von ihm betriebene
Hobbywerkstatt prinzipiell als Unternehmer eingeordnet werden; es sei aber
nicht davon auszugehen, dass er gewerblich mit gebrauchten Fahrzeugen
handele. Der Verkauf des gebrauchten Wohnmobils sei kein Unternehmergeschäft
gewesen, auch nicht als Nebengeschäft. Es habe sich um den Verkauf eines
längere Zeit privat genutzten Fahrzeugs aus einem besonderen privaten Anlass
gehandelt. Dass der Beklagte weitere Fahrzeugverkäufe getätigt habe, sei
nicht ersichtlich; zudem habe er das Fahrzeug nicht auf seinem Firmengelände
angeboten und für das Angebot auch kein Firmenpapier benutzt.
12 Dafür, dass der Beklagte einen Mangel im Zusammenhang mit der
Feinstaubplakette arglistig verschwiegen habe, gebe es keine Anhaltspunkte.
Der Beklagte habe lediglich, basierend auf dem Vorhandensein der gelben
Plakette an dem von ihm selbst zweieinhalb Jahre gefahrenen Fahrzeug, die
Meinung geäußert, dass einer erneuten Erteilung seiner Auffassung nach
nichts im Wege stehe; es spreche nichts dafür, dass dem Beklagten bekannt
gewesen sei, dass die Plakette bei der Ummeldung des Fahrzeugs nicht wieder
erteilt würde. Auch auf das Loch im Staufach könne die Klägerin den
erklärten Rücktritt nicht stützen, weil auch insoweit der zwischen den
Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife. Für ein arglistiges
Verhalten des Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte; vielmehr habe der
Beklagte plausibel geschildert, weshalb er von dem Mangel, dessen
Beseitigung er im Übrigen sofort angeboten habe, nichts gewusst habe.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 437
Nr. 2 Alt. 1, § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB nicht zu.
14 1. Der Umstand, dass die Klägerin für das Wohnmobil keine Umweltplakette
erlangen und es deshalb in Umweltzonen nicht nutzen kann, berechtigt sie
nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
15 a) Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass in der fehlenden
Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen ein Sachmangel nach § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB liegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn
jedenfalls haben die Parteien durch die im Kaufvertrag gewählte Formulierung
"Für das Fahrzeug besteht keine Garantie" die Gewährleistung insoweit
wirksam ausgeschlossen.
16 aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser
individualvertraglichen Vereinbarung kann der Senat im Interesse einer
einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt
überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ
122, 256, 260; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8).
Denn derartige Angaben finden sich in dieser oder ähnlicher Form im
Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 4014 ff. mwN) und waren
bereits Gegenstand anderer instanzgerichtlicher Entscheidungen (OLG Bamberg,
MDR 1998, 966; LG Arnsberg, NZV 1988, 68). Wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, ist die gewählte Formulierung bei verständiger
Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Im allgemeinen
Sprachgebrauch wird von juristischen Laien - und um solche handelt es sich
vorliegend - der Begriff "Garantie" nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig
als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (OLG
Bamberg, aaO). Soweit sich die Revision darauf beruft, der Beklagte habe
hier nur die Verantwortung für andere Fahrzeugeigenschaften ausschließen
oder auf das Fehlen einer Hersteller- oder Verkäufergarantie für das 25
Jahre alte Fahrzeug hinweisen wollen, zeigt sie übergangenen Sachvortrag
dazu in den Tatsacheninstanzen nicht auf.
17 bb) Dem Beklagten ist es auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB
versagt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte bei dem
Verkauf des Wohnmobils nicht als Unternehmer gehandelt hat und deshalb kein
Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
18 (1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein
selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten
entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht
erforderlich ist (Senatsurteil
vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.).
Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst,
sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit
stehen (Senatsurteil
vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.).
Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch
der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt
rein privates Handeln vor. Dabei ist
das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der
Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB
grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem
mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in
Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren
Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche
Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Senatsurteil
vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.).
Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen
wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu
welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu
benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor
ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als
Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645
f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB,
72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl.
auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.).
19 (2) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hatte der Beklagte das Wohnmobil über einen Zeitraum von
zweieinhalb Jahren ausschließlich privat genutzt und aus einem besonderen
Anlass heraus veräußert. Für die Klägerin bei Vertragsschluss erkennbare
Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Beklagte
bei dem Verkauf des Wohnmobils in Verfolgung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit als Betreiber einer Hobbywerkstatt
gehandelt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom
Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterte Umstand, dass nur die erste
Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Wiese, die zweite Besichtigung aber in
der Werkstatt des Beklagten stattgefunden hat, lässt einen solchen
eindeutigen Rückschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu. Auf
Umstände, die - wie der von der Klägerin behauptete und von der Revision
herangezogene weitere Verkauf im Juli 2011 -erst nach Vertragsschluss
eingetreten sind, kommt es nicht an.
20 b) Der nach alledem wirksame Gewährleistungsausschluss stünde dem
Rücktritt der Klägerin allerdings dann nicht entgegen, wenn die Parteien
eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass das Fahrzeug
auch in Umweltzonen benutzt werden kann [Red. Anm.: s. dazu
BGHZ 170, 86]
.Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung
hat das Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei verneint.
21 Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung
zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die Auslegung von
Individualerklärungen grundsätzlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob
gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze
oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli
2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; vom 29. November 2006 -
VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 29; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07,
WM 2009, 911 Rn. 10). Derartige Auslegungsfehler zeigt die Revision nicht
auf; insbesondere hat das Berufungsgericht nicht wesentliche Angaben des
Zeugen F. außer Betracht gelassen. Die Revision setzt insoweit lediglich
ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen
Beweiswürdigung; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
22 Die Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht in Widerspruch zur
Rechtsprechung des Senats. Denn die Angaben des Beklagten zu der an
dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind - entgegen der Auffassung der
Revision - nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem
verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch die Hauptuntersuchung
nach § 29 StVZO durchführen zu lassen ("TÜV neu", vgl. Senatsurteil
vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe
Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur)
darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen
Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem
eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände
bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung
entgegenstehen könnten. Nach der
Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor,
wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage
- etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" -
ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich
zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt
(Senatsurteil vom
12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13).
Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt
die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel",
sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil
vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO;
Senatsbeschluss vom 2. November
2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen
solchen eindeutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom
Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
23 2. Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden des Staufachs) rechtfertigt
den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da insoweit ebenfalls der
vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreift. Die Würdigung des
Berufungsgerichts, dass dem Beklagten auch bezüglich dieses Mangels keine
Arglist zurLast fällt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der
Revision auch nicht angegriffen.
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