Beweislast
für das Vorliegen eines Mangels, Reichweite der Vermutung des § 476 BGB beim
Verbrauchsgüterkauf gebrauchter Sachen
BGH, Urteil
vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03
Fundstelle:
NJW 2004, 2299
BGHZ 159, 215
s. dazu auch Telefonkommentar in Ausgabe 8/2004 der NJW-CD/Cassetten
sowie S. Lorenz NJW 2004, 3020
Amtl. Leitsatz:
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB
geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die
Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
§ 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine
Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit
Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich
in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Zentrale
Probleme:
Es geht um
einen nach neuem Schuldrecht zu beurteilenden Verbrauchsgüterkauf, also wohl
die erste Entscheidung des BGH zum neuen Kaufrecht (s. aber zur Frage des
Erfüllungsortes sowie zur Sachgefahr bereits
BGH NJW 2003, 3341). Das gekaufte
Kfz erleidet nach Gefahrübergang kurz vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 476
BGB einen Motorschaden. Unklar ist, ob dieser Motorschaden auf einen
fehlerhaften Zahnriemen oder aber auf eine falsche Fahrweise des Käufers
zurückzuführen ist.
Der BGH geht - vollkommen zutreffend - davon aus, daß nach "Entgegennahme"
der Sache die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Käufer liegt.
Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist gem. § 434 der
Gefahrübergang. „Gefahrübergang“ i.S.v. § 434 ist der Zeitpunkt, in welchem
die Preisgefahr auf den Käufer übergeht bzw. (bei Gattungsschulden)
übergehen würde, wenn die Sache mangelfrei wäre. Die Beweislast knüpft
dagegen an die Übergabe der Kaufsache an den Käufer an. Vor diesem Zeitpunkt
trifft den Verkäufer, der die Erfüllungstauglichkeit der Sache behauptet,
nach allgemeinen Regeln die Beweislast über die Fehlerfreiheit. Mit der
Übergabe an den Käufer geht diese Beweislast nach § 363 BGB auf diesen über.
(Nur) im Ausgangspunkt zutreffend ist auch, daß die Vermutung des § 476 BGB
zugunsten eines Verbrauchers sich nicht auf die Mangelhaftigkeit der Sache
selbst, sondern auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines Mangels bezieht. Auf
dieser Basis legt der BGH die Regelung aber viel zu eng aus. Er ist der
Meinung, daß die Regelung erst eingreife, wenn das Vorliegen eines
Sachmangels nachgewiesen sei, der z.Zt. des Gefahrübergangs vorgelegen haben
könne. Da der Motorschaden selbst unstr. erst später eingetreten war, müsse
also zunächst einmal nachgewiesen werden, daß dieser auf einen (anderen)
Sachmangel zurückzuführen sei. Erst dann könne die Vermutung des § 476 BGB
eingreifen (und ggf. widerlegt werden), daß dieser "Grundmangel", der zum
Motorschaden geführt hat, seinerseits z.Zt. des Gefahrübergangs bereits
vorlag.
Diese Sichtweise widerspricht der ratio, aber auch dem Wortlaut der
Regelung. Nach § 476 BGB wird, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach
Gefahrübergang "ein" (lies: irgendein!) Sachmangel zeigt, vermutet, daß die
Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es wird also
nicht (nur) vermutet, daß gerade der auftretende Sachmangel bereits bei
Gefahrübergang vorlag (diese Vermutung wäre nämlich hier in der Tat
widerlegt, da der Motorschaden unstr. erst später eingetreten ist!), sondern
es wird (auch) vermutet, daß ein innerhalb der ersten 6 Monaten auftretender
Mangel Folge eines bereits bei Gefahrübergang bestehenden "Grundmangels"
war. Insoweit vermutet § 476 BGB entgegen der Ansicht des BGH gerade auch
das Vorliegen eines Mangels, wenn der "Folgemangel" und sein Auftreten
innerhalb der ersten 6 Monate nachgewiesen ist.
§ 476 BGB
geht hier (in zulässiger Weise, s.
Art. 8 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) auch weiter als die
entsprechende Regelung in
Art. 5 Abs.
3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach wird nämlich tatsächlich
nur "vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach
der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der
Lieferung bestanden".
Damit wäre
hier die eigentliche Frage, ob § 476 BGB bei gebrauchten Sachen überhaupt
Anwendung finden kann oder ob bei gebrauchten Sachen die Vermutung "mit der
Art der Sache" unvereinbar ist (was man sicher nicht pauschal bejahen kann,
s. dazu die Anm. zu
OLG Köln ZGS 2004, 40)
bzw. ob sie hier mit der Art des Mangels (Motorschaden kann typischerweise
jederzeit durch die Fahrweise eintreten) unvereinbar oder aber widerlegt
ist.
Zur Mängelvermutung beim Einbau durch einen Dritten s. auch
BGH v. 22.11.2004 - VIII ZR 21/04.
S. auch BGH
v. 29.3.2006 - VIII ZR 173/05 sowie
BGH v. 18.7.2007 - VIII ZR 259/06 und
BGH v. 15.1.2014 - VIII ZR
70/13.
Zur Beweislast für das Fortbestehen eines Sachmangels nach Nacherfüllung s.
die Anm. zu BGH v. 11.2.2009 - VIII ZR
274/07 sowie zu BGH v. 9.3.2011 - VIII
ZR 266/09.
Der BGH hat seine Rspr. zu § 476 BGB aber mittlerweile aufgegeben, s.
BGH v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15.
©sl 2004
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der
Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von
8.450 € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals
zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von
118.000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem
Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem
Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.
Am 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950
einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das
Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine
kostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26.
Juli 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 €
(0,06 € x 10.950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach
Zahlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung
des Fahrzeugs. Ferner hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der
Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger sei gemäß § 437 BGB in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5
BGB berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ursache des am 12.
Juli 2002 aufgetretenen Motorschadens sei nach den Feststellungen des in
erster Instanz beauftragten Sachverständigen das Überspringen eines zu
lockeren Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, das eine
Fehlsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe. Der
Sachverständige habe die Lockerung des Zahnriemens auf fehlerhaftes Material
und einen unangemessen hohen Verschleiß des Zahnriemens zurückgeführt. Er
sei der Auffassung gewesen, daß von einem Zahnriemen eine längere
Haltbarkeit als lediglich acht Monate und circa 10.000 km Laufleistung zu
erwarten sei. Damit habe der Kläger nachgewiesen, daß der Motorschaden nicht
auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen und innerhalb von sechs Monaten
seit Übergang der Gefahr am 18. Januar 2002 aufgetreten sei.
Deshalb werde gemäß § 476 BGB zugunsten des Klägers als Käufer vermutet, daß
das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte
als Verkäuferin habe demgegenüber keine Tatsachen nachgewiesen, die nach der
Art des verkauften Fahrzeugs oder der Art des aufgetretenen Mangels mit
dieser Vermutung unvereinbar seien. Nachdem der Sachverständige als mögliche
Ursache der Lockerung des Zahnriemens auch einen fehlerhaften Gangwechsel
bei hoher Motordrehzahl durch den Kläger und damit einen Fahrfehler als
mögliche Schadensursache bezeichnet habe, habe sich die Beklagte dies zu
eigen gemacht. Für das Vorliegen eines Fahrfehlers des Klägers, den dieser
bestritten habe, fehle jedoch jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein
die Behauptung eines solchen Fahrfehlers reiche zur Widerlegung der
Vermutung des § 476 BGB nicht aus.
Unter Ansatz der unstreitigen Laufleistung von 10.950 km seit Übergabe und
einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechne sich eine
Nutzungsentschädigung von 0,06 € pro gefahrenem Kilometer, mithin insgesamt
675 € (gemeint: 657 €). Da die Beklagte eine kostenlose Reparatur des Motors
von Anfang an bis heute ablehne, habe der Kläger ihr keine Frist setzen
müssen.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße
gegen § 540 ZPO, da es den Berufungsantrag der Beklagten nicht wiedergebe
(... wird ausgeführt).
2. Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft zur Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1
BGB gelangt ist, der den Kläger gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt von dem
Kaufvertrag vom 15. Januar 2002 berechtigt.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das
Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 15. Januar 2002 abgeschlossen wurde
(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB
ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat; soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung
nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Macht der Käufer,
wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels
Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen
hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast
für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust,
BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl.
auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den - hier
gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers
umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt.
Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang
aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher
Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht
zu Recht nicht auf den am 12. Juli 2002 eingetretenen Motorschaden des
Fahrzeugs abgestellt. Der Motorschaden war nach dem unstreitigen Sachverhalt
in dem gemäß § 434 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs am
18. Januar 2002 noch nicht vorhanden. Dementsprechend hat das
Berufungsgericht zutreffend darauf abgehoben, ob der am 12. Juli 2002
eingetretene Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache
zurückzuführen ist.
Hierzu hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, der Motorschaden sei
auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des vor
Kaufvertragsschluß im November 2001 erneuerten Zahnriemens zurückzuführen.
Soweit es diese Ursache als feststehend zugrunde legt, stützt sich das
Berufungsgericht auf die Ausführungen des in erster Instanz beauftragten
Sachverständigen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die
Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat
gegen das aus § 286 ZPO folgende Gebot verstoßen, die Beweisergebnisse
vollständig zu würdigen, weil es einen wesentlichen Teil der Ausführungen
des Sachverständigen übergangen hat.
aa) Zwar hat der Sachverständige in seinem erstinstanzlich erstatteten
schriftlichen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, Ursache der Zerstörung
des Motors sei das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle
gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinderkopf
ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen
sei und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies
wiederum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Nach seiner -
des Sachverständigen - Meinung seien die Ursachen für diese Lockerung
Materialfehler und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach
heutigem Stand könne man von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit und
Funktionsfähigkeit erwarten als im vorliegenden Fall lediglich acht Monate
bei einer Laufleistung von circa 10.000 km. Jedoch hat der Sachverständige
unter dem vorangehenden Gliederungspunkt "Beurteilung" als weitere mögliche
Ursache für die Lockerung des Zahnriemens das Einlegen eines kleineren Gangs
bei hoher Motordrehzahl benannt. In Übereinstimmung damit hat der
Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 27. März 2003 ausweislich des Protokolls
ausgeführt, er könne im Nachhinein nicht beantworten, wie das Überspringen
des Zahnriemens genau zustande gekommen sei; die Möglichkeit einer
Beschädigung aufgrund eines fehlerhaften Gangwechsels könne er nach wie vor
nicht ausschließen. Dementsprechend heißt es in den Entscheidungsgründen des
landgerichtlichen Urteils, der Sachverständige habe, wie sich auch in der
mündlichen Verhandlung gezeigt habe, im schriftlichen Gutachten keine
Aussage dazu treffen wollen, ob der Motorschaden nicht auch aufgrund des
Fahrverhaltens des Klägers zustande gekommen sein könne. Aufgrund der
Ausführungen des Sachverständigen, der lediglich Vermutungen zur Ursache des
Überspringens des Zahnriemens habe treffen können, könne daher nicht mit
hinreichender Sicherheit von einem Materialmangel ausgegangen werden; ein
schadensverursachender Fehler im Fahrverhalten sei zugleich nicht
hinreichend auszuschließen.
bb) Das Berufungsgericht hat die nach den Darlegungen des Sachverständigen
nicht auszuschließende Möglichkeit eines Fahrfehlers in Form eines
fehlerhaften Gangwechsels zwar in seinen weiteren Ausführungen erwähnt, bei
der Prüfung, ob ein Sachmangel vorliegt, aber außer acht gelassen. Es hat
diese Möglichkeit vielmehr erst nachfolgend im Rahmen der Prüfung des § 476
BGB berücksichtigt und ausgeführt, für das Vorliegen eines Fahrfehlers des
Klägers, den dieser bestritten habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt und
Nachweis; allein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers seitens der
Beklagten reiche zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus.
Die Möglichkeit eines schadenverursachenden fehlerhaften Gangwechsels bei im
übrigen ordnungsgemäß funktionierendem Getriebe war jedoch bereits im Rahmen
der Prüfung eines - vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden (siehe oben
unter II 2 a) - Sachmangels in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
cc) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht einen
Sachmangel nicht als erwiesen angesehen hätte (§ 286 ZPO), wenn es die von
dem Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines fehlerhaften Gangwechsels
unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung gemäß § 434 BGB bedacht
hätte.
c) Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung hätte das
Berufungsgericht die Möglichkeit eines Fahrfehlers auch nicht ohne weitere
Beweiserhebung ausschließen dürfen. Das Berufungsgericht muß einen
Sachverständigen, worauf die Revision zutreffend hinweist, jedenfalls dann
selbst schriftlich oder mündlich anhören (§§ 402, 398 ZPO), wenn es dessen
Ausführungen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH,
Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380 unter II 2 a; BGH,
Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 803 unter II 1 b;
hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli
2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649 unter II 2 b). So ist es hier. Wie
bereits oben (unter II 2 b aa) dargelegt, hat das Landgericht den
Sachverständigen nach mündlicher Anhörung so verstanden, daß ein Fahrfehler
als Ursache des Motorschadens nicht auszuschließen sei. Im Gegensatz dazu
hat das Berufungsgericht seine Annahme, es liege ein Sachmangel vor, darauf
gestützt, daß der Sachverständige die Lockerung des Zahnriemens
ausschließlich auf einen Materialfehler und einen unangemessenen Verschleiß
zurückgeführt habe.
3. Des weiteren beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht
bei der Berechnung des Werts der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs
gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) gegen § 286 ZPO
verstoßen hat, indem es, dem Vorbringen des Klägers folgend, ohne weiteres
von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km ausgegangen ist.
Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat,
daß die Beklagte, wie die Revision zutreffend aufzeigt, diese Behauptung des
Klägers bestritten hat, und weshalb es gegebenenfalls gleichwohl die
genannte Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt hat (zur Schätzung des Werts der
durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen analog § 287 ZPO vgl.
BGHZ 115, 47, 49 ff.; Senat, Urteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, WM
1995, 1145 = NJW 1995, 2159 unter III 2; ferner Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 321, 322).
III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer
tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil
aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |