Beweislast für das
Fortbestehen des Mangels nach Nacherfüllung sowie für das Fehlschlagen der
Nacherfüllung gem. § 440 BGB
BGH v. 11.2.2009 - VIII ZR
274/07
Fundstelle:
NJW 2009, 1341
Amtl. Leitsatz:
Der Käufer, der die
Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen
hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt
nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des
Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer
unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den
Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung kann als Fortführung von
BGHZ 159, 215, 217 f. und
BGH
NJW 2006, 434 verstanden werden: Nach der Annahme der Sache als
Erfüllung trägt gem. § 363 BGB der Käufer die Beweislast für das Vorliegen
eines Sachmangels. Annahme als Erfüllung bedeutet dabei eine tatsächliche
Entgegennahme der Sache sowie den erkennbaren Willen, diese als im
Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen zu wollen. Dieser
Zeitpunkt ist mit demjenigen des Gefahrübergangs keineswegs gleichzusetzen.
So kann etwa auch beim Versendungsverkauf trotz des mit Versendung
eingetretenen Gefahrübergangs (§ 447) der Käufer die Annahme der Sache von
der Transportperson verweigern. Bei verpackter Ware kann er dies auch noch
zu einem späteren Zeitpunkt, denn die bloße Entgegennahme der Sache stellt
als solche noch keine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß dar. Der
Verkäufer hat dann nachzuweisen, daß die Sache bei Gefahrübergang (also bei
Auslieferung an die Transportperson) mangelfrei war.
Hier geht es nun um das Fortbestehen eines Sachmangels nach Nacherfüllung:
Auch hier liegt die Beweislast beim Käufer, wenn er die Sache nach
Nacherfüllung in der beschriebenen Weise angenommen hat. Gleichermaßen trägt
er darüber hinaus die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des §
440, wenn er noch keine Frist gesetzt hatte bzw. diese noch nicht abgelaufen
war. Zu § 440 s. die Anm. zu
BGH NJW 2007, 504.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Maserati Quattroporte, den sie am
11. Mai 2005 bei der Beklagten bestellte. Die Beklagte verkaufte das
Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 113 730 € an die A. GmbH, die das
Kraftfahrzeug mit Leasingvertrag vom 15./28. Juni 2005 unter Abtretung
sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte wegen nicht vertragsgemäßer
Leistung und Mängeln des Fahrzeugs gegen Dritte an die Klägerin verleaste.
2 Im August und Oktober 2005 wurde das Fahrzeug in der Werkstatt der
Beklagten repariert, nachdem die Klägerin jeweils bemängelt hatte, dass der
elektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Mit Schreiben vom 6.
Dezember 2005 erklärte die Klägerin wegen der nach ihrer Behauptung erneut
aufgetretenen Fehlfunktion des Fensterhebers den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Zeit vom 6. Dezember 2005 bis zum 13. Februar 2006 befand sich das
Fahrzeug in der Obhut der Beklagten und anschließend wieder bei der
Klägerin.
3 Die Klägerin hat Rückzahlung des Kaufpreises von 113 730 € abzüglich einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 9 905,87 € nebst Zinsen an die A. GmbH,
Schadensersatz in Höhe von 7 089,90 € nebst Zinsen sowie die Feststellung
begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug
befinde und zum Ersatz weiterer Schäden aus der vorzeitigen Auflösung des
Leasingvertrages verpflichtet sei.
4 Der vom Landgericht im Juli 2006 beauftragte Sachverständige hat
festgestellt, dass sich die Fensterscheibe an der Fahrertür wegen eines
Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrfacher Betätigung des
Schalters und auch dann nur stückweise schließen ließ. Außerdem fand der
Sachverständige für einen Einbruchsversuch typische Kratzspuren und
Absplitterungen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Ausfall
des Sensors kommen nach dem Gutachten des Sachverständigen sowohl ein
Fertigungsfehler des Sensors als auch ein Einbruchsversuch in Betracht. Die
Klägerin hat demgegenüber behauptet, die Mitte/Ende November 2005 – vier bis
fünf Wochen nach der zweiten Nachbesserung – erneut aufgetretene
Fehlfunktion des Fensterhebers beruhe nicht auf einem Einbruchsversuch. Ein
etwaiger Einbruchsversuch könne nur erfolgt sein, als sich das Fahrzeug nach
dem Rücktritt vom 6. Dezember 2005 auf dem Gelände der Beklagten befunden
habe.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die
Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Zwar sei
davon auszugehen, dass der von der Klägerin behauptete Mangel bereits bei
Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Die Klägerin habe aber nicht
bewiesen, dass das Fahrzeug auch noch im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung
mangelhaft gewesen und damit einhergehend die Nacherfüllung wegen zweier
erfolgloser Nachbesserungsversuche gemäß § 440 BGB fehlgeschlagen sei. Die
Klägerin sei sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das
Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß § 440 BGB beweispflichtig. Diese
Beweislastverteilung ergebe sich daraus, dass § 440 BGB eine
Ausnahmebestimmung zu § 323 Absatz 1 BGB darstelle.
9 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat zwar davon überzeugt,
dass das Fahrzeug im August und im September oder Oktober 2005 insgesamt
zweimal wegen derselben Fehlfunktion des Fensterhebers an der Fahrertür von
der Beklagten repariert worden sei. Von einer zweifach misslungenen
Nachbesserung könne aber nur dann die Rede sein, wenn die Maßnahme nicht zu
einer dauerhaften Beseitigung eines seit Gefahrübergang bestehenden Mangels
geführt habe. Voraussetzung sei somit, jedenfalls wenn im Rahmen der
Nachbesserung keine neuen Mängel aufgetreten seien, das Fortbestehen eines
seit Gefahrübergang vorhandenen Mangels.
10 Ein Fehlschlagen der Nachbesserung sei aber nicht bewiesen, wenn der zum
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung wiederholt aufgetretene Fehler auch durch
ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Personen
verursacht worden sein könne. Das sei hier der Fall, denn auch in der
zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei ungeklärt geblieben, ob die vom
gerichtlichen Sachverständigen festgestellte, für die Fehlfunktion des
Fensterhebers ursächliche Beschädigung des Sensors des Einklemmschutzes auf
einem Produktfehler beruhe oder durch einen vor der dritten Beanstandung des
Klägers verübten Einbruchsversuch verursacht worden sei.
11 Dem Zeugen O. seien Beschädigungen an dem Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt
aufgefallen. Auch die Zeugin S. habe sich nicht daran erinnern können,
Schäden an der Scheibe, Kratzspuren oder Beulen bei Rückgabe des Fahrzeugs
seitens der Beklagten Anfang 2006 oder zu einem anderen Zeitpunkt bemerkt zu
haben. Der Zeuge C. habe zwar ausgesagt, dass ihm die Kratzspuren anlässlich
des dritten Auftretens des Fehlers im November 2005 nicht aufgefallen seien,
obwohl er um das Auto herumgelaufen sei. Er gehe davon aus, dass dies der
Fall gewesen wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen
wären. Der Zeuge C. habe sich aber selbst nicht an dem Fenster zu schaffen
gemacht und habe auch keinen Anlass gehabt, auf solche Spuren zu achten.
Selbst dem Geschäftsführer der Klägerin, der das Fahrzeug genutzt und
gepflegt habe, seien die Spuren noch nicht einmal zu einem Zeitpunkt
aufgefallen, als sie mit Sicherheit bereits vorhanden gewesen seien, nämlich
als er das Fahrzeug zu dem Termin mit dem Gerichtssachverständigen gefahren
habe. Es lasse sich deshalb nicht ausschließen, dass der Zeuge C. die
Kratzspuren nicht bemerkt habe, obwohl sie schon vorgelegen hätten, als sich
die Fehlfunktion zum dritten Mal gezeigt habe.
12 Der Zeitpunkt eines Einbruchsversuchs als möglicher Ursache für das
erneute Auftreten des Defekts sei auch nicht als „sonstiger Umstand“ im
Sinne des § 440 Satz 2 BGB anzusehen, der von der Beklagten zu beweisen
wäre.
II.
13 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das
Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin nicht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, weil sie den ihr obliegenden
Beweis, dass die Nacherfüllung wegen des Defekts an der Scheibe der
Fahrertür gemäß § 440 BGB fehlgeschlagen ist, nicht geführt hat.
14 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin
sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das Fehlschlagen der
Nacherfüllung gemäß § 440 BGB beweisbelastet ist.
15 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs-
und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn
er die Kaufsache entgegen genommen hat (BGHZ
159, 215, 217 f.; Senatsurteil vom 23.
November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 20). Diese – aus §
363 BGB folgende – Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer
die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen
hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die
Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Es entspricht auch
allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Käufer die Beweislast für
die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Tatsachen trägt, die die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung begründen (vgl.
Münch-KommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 440 Rdnr. 13; Staudinger/Matusche-Beckmann,
BGB (2004), § 440 Rdnr. 34; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 440 Rdnr.
43).
16 b) Hiernach trägt die Klägerin, die das Fahrzeug nach der (zweiten)
Reparatur im Oktober 2005 wieder übernommen hat, die Beweislast dafür,
dass diese Reparatur nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat und
deshalb fehlgeschlagen ist.
17 2. Diesen Beweis hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht erbracht. Vergeblich wendet sich
die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit ihrer
Rüge, die Beweiswürdigung sei unvollständig, weil das Berufungsgericht die
Aussagen der Zeugen nicht mit dem Gutachten und den vom Sachverständigen
vorgelegten Fotografien abgeglichen und das Gutachten nicht in die Würdigung
einbezogen habe sowie nahe liegende Schlussfolgerungen aus der Aussage des
Zeugen O. unberücksichtigt lasse, hat sie keinen Erfolg.
18 a) Der Tatrichter hat nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben,
die für seine richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dies erfordert
jedoch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren
Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende
Beurteilung überhaupt stattgefunden hat ( BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 –
III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, unter I 2b bb).
19 b) Das ist hier der Fall. Die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigung des Sensors nicht auf
einem Produktfehler beruhe, sondern durch einen Einbruchsversuch vor der
dritten Beanstandung der Klägerin im November 2005 verursacht worden sei,
lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Das
Berufungsgericht hat dem Umstand, dass auch der Geschäftsführer der Klägerin
die Einbruchspuren am Fenster der Fahrerseite nicht bemerkt haben will, als
er den Wagen am 13. September 2006 zum gerichtlichen Sachverständigen fuhr,
zu Recht wesentliche Bedeutung für seine Einschätzung beigemessen, der
Zeitpunkt des Einbruchsversuchs könne nicht verlässlich festgestellt werden.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat nach deren eigenem – unstreitigen –
Vortrag am 5. und 17. Juli 2006 – am 17. Juli 2006 sogar unter Beiziehung
eines Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden – die Fahrertür des
Kraftfahrzeugs erneut untersucht und das Kraftfahrzeug danach in eine Halle
der Klägerin verbracht. Wenn er trotzdem, wie von der Klägerin behauptet,
die Kratzspuren bis zu dem Termin mit dem Gerichtssachverständigen am 13.
September 2006, bei dem sie unstreitig festgestellt wurden, und auch auf der
Fahrt dorthin nicht bemerkt hat, spricht viel für ihre fehlende
Erkennbarkeit. Das Berufungsgericht hat diesem Vortrag der Klägerin daher zu
Recht wesentliche Bedeutung beigemessen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage
ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem
Umstand, dass das Kraftfahrzeug im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 13.
Februar 2006 in der unverschlossenen Garage der Beklagten stand, in der
schon vorher Antennen und ähnliches abhanden gekommen waren, keine
entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das Berufungsgericht musste in den
Entscheidungsgründen deshalb nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit
eingehen, dass der Einbruchsversuch auch erst dann stattgefunden haben
könnte, als das Kraftfahrzeug ab dem 6. Dezember 2005 in der
unverschlossenen Garage der Beklagten stand.
20 Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Sachverständigen angefertigten
Fotografien, die im Übrigen bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt
geblieben sind. Sie sind dem Zeugen C. vorgehalten worden, worauf der Zeuge
erklärt hat, er gehe davon aus, dass ihm die dort sichtbaren Spuren am
Kraftfahrzeug aufgefallen wären, wenn sie bei dem dritten Auftreten des
Fehlers bereits vorhanden gewesen wären. Diese Aussage hat das
Berufungsgericht ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen, auch ihr aber
im Hinblick auf den Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin die
Spuren sogar dann noch nicht bemerkt hatte, als sie sicher schon vorhanden
waren, keine zwingende Bedeutung zugemessen. Das ist – wie bereits
ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
21 3. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch § 440 Satz 2 BGB
nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Aus dieser Vorschrift lässt sich
nichts dafür herleiten, dass – entgegen der oben unter II 1a dargelegten
Beweislastverteilung – die Beklagte beweisen müsste, dass der zweite
Nachbesserungsversuch Erfolg hatte und dass dementsprechend der fünf Wochen
nach der zweiten Reparatur und erneuten Übernahme des Fahrzeugs durch die
Klägerin zum dritten Mal aufgetretene Mangel am Fensterheber durch einen
Einbruchsversuch verursacht worden ist.
22 a) Der Umstand, dass nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt, auf welcher
Ursache ein erneut aufgetretener Mangel beruht, kann – wie die
Revisionserwiderung richtig aufzeigt – von vornherein kein sonstiger Umstand
im Sinne des § 440 Satz 2 BGB sein. Sonstige Umstände im Sinne des § 440
Satz 2 BGB sind solche, die Anlass geben können, ein Fehlschlagen der
Nachbesserung erst bei mehr oder schon bei weniger als zwei erfolglosen
Nachbesserungsversuchen anzunehmen (vgl.
BT-Drs. 14/6040, S. 234). Diese Frage stellt sich hier nicht.
23 b) Hier geht es vielmehr – wie bereits ausgeführt – um die
Beweislastverteilung hinsichtlich der Ursache des erneuten Auftretens eines
Mangels nach zweimaliger vorausgegangener Nachbesserung durch den Verkäufer.
Bleibt in einem solchen Fall ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels
auf einer erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer
unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache – hier: in Gestalt eines
Einbruchsversuchs – nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht
dies zu Lasten des Käufers. |