Beweislast für die Erfolglosigkeit
der Nacherfüllung bei Wiederauftreten des gerügten Mangelsymptoms; Rücktritt
gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB durch den Leasingnehmer; Unerheblichkeit des
Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
BGH, Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR
266/09
Fundstelle:
NJW 2011, 1664
Leitsätze:
Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast
für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm
gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das
erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen
Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer
beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR
274/07, NJW 2009, 1341).
Zentrale Probleme
(s. auch den Telefonkommentar
in
Ausgabe 6/2011 der NJW Audio-CD:
Der Käufer macht Nacherfüllung wegen eines Sachmangels im
Wege der Mängelbeseitigung geltend. Nach zwei Nacherfüllungsversuchen durch
den Verkäufer tritt einer der gerügten Defekte (Stottern des Motors) erneut
auf. Daraufhin erklärt der Leasingnehmer (aus abgetretenem Recht des
Käufers/Leasinggebers) den Rücktritt, dessen Wirksamkeit Gegenstand des
Rechtsstreits ist.
In Abgrenzung zu BGH NJW 2009, 1341 legt
der Senat dar, dass der Käufer in einem solchen Fall lediglich den Nachweis
zu führen habe, dass der von ihm gerügte Mangel weiterhin bestehe.
Keinesfalls habe er den Nachweis zu führen, worauf das (erneute) Auftreten
des Mangels zurückzuführen sei:
Nach § 363 BGB trägt der Käufer, der die Sache entgegengenommen hat, die
Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB, d.h. einer
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden, ihm ungünstigen
Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache.
Dabei kommt ihm im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs die Vermutungswirkung
des § 476 BGB zugute, wenn ungeklärt bleibt, ob ein nach Gefahrübergang
aufgetretener, potentiell sachmangelbegründender Defekt bereits bei
Gefahrübergang vorlag. Hier hatte der Käufer, der kein Verbraucher war,
offenbar ursprünglich nachgewiesen, dass die Motoraussetzer des gekauften
Fahrzeugs auf eine Ursache zurückzuführen waren, die bereits bei
Gefahrübergang vorgelegen haben musste. Der (zweimalige)
Nacherfüllungsversuch hatte dieses Phänomen nicht behoben. Der Senat legt
dar, dass zwar der Käufer, wenn er die Kaufsache nach einem
Nacherfüllungsversuch entgegennehme, die Beweislast trage, dass die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, jedoch habe er hier diesen Nachweis
geführt, da die Verbrennungsaussetzer, die (auch) Gegenstand der
Nacherfüllungsbemühungen waren, weiterhin auftraten und (anders als in
NJW 2009, 1341)
nachgewiesen war, dass dies nicht auf einer
unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch
den Käufer beruhen konnte.
Ebenso verwirrend wie bezeichnend für die der Entscheidung zugrundeliegende
Problematik ist die wechselnde Terminologie. Der Senat spricht in Bezug auf
die Zündaussetzer nämlich uneinheitlich einmal von „Mangel“, ein andermal
von „Mangelsymptom“. Sofern die Zündaussetzer selbst als Sachmangel zu
bezeichnen sind, ist ein Rückgriff auf deren Ursache unnötig, solange
nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe die Neigung zu
gelegentlichen Zündaussetzern aufwies. Betrachtet man die Zündaussetzer
hingegen lediglich als einen nachweislich oder zugestandener Maßen erst nach
Gefahrübergang aufgetretenen Umstand, hat der Käufer nachzuweisen, dass
diese auf einer Ursache beruhen, die bereits bei Gefahrübergang vorlag und
ihrerseits einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB darstellt. Dieser Nachweis war
hier offenbar geführt. Weist nun das Fahrzeug nach einem
Nacherfüllungsversuch dasselbe Mangelsymptom auf, beginnt dieses Spiel
gleichsam von vorne: Der Käufer ist, wenn er die Sache entgegengenommen hat,
mit dem Beweis belastet, dass die Nacherfüllung erfolglos war, d.h. dass der
Mangel, der Gegenstand der Nacherfüllung war, zum Zeitpunkt der erneuten
Übergabe immer noch besteht (BGH NJW 2009, 1341).
Der bloße Nachweis des Fortbestehens des Mangelsymptoms reicht hierfür nicht
aus.
Die Unterscheidung zwischen „Mangel“ und „Mangelsymptom“ führt zu
erheblicher Verwirrung und Unsicherheit in der Rechtspraxis. Festzuhalten
bleibt: Das „Symptom“ selbst stellt nur dann einen Sachmangel i.S.v. § 434
BGB dar, wenn es bereits bei Gefahrübergang vorliegt. Weitere
Ursachennachweise hat der Käufer dann selbstverständlich nicht zu führen.
Zeigt sich das „Symptom“ aber erst nach Gefahrübergang, kann es selbst
keinen Sachmangel darstellen. Für den Nachweis eines Sachmangels i.S.v. §
434 BGB müsste vielmehr bewiesen werden, dass das das „Symptom“ eine Ursache
hat, die bereits bei Gefahrübergang vorlag und als solche einen Sachmangel
darstellt. Das gilt nach der Rspr. des BGH trotz § 476 BGB auch beim
Verbrauchsgüterkauf, weil diese Regelung nach dessen Sichtweise eine nur in
zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung beinhaltet, nicht aber eine Vermutung
enthält, dass ein nachweislich oder behauptet erst nach Gefahrübergang
aufgetretener Defekt ein „Symptom“ ist, d.h. auf einen (bereits bei
Gefahrübergang vorliegenden) Grundmangel zurückzuführen ist (s. dazu
BGHZ 159, 215 sowie
BGH NJW 2006, 434).
Es ist daher erstaunlich, dass der Senat vorliegend ausführt, dass dem
Käufer hier beim erstmaligen Nachweis des Sachmangels § 476 BGB (nur)
deshalb nicht zugutegekommen sei, weil die Voraussetzungen eines
Verbrauchsgüterkaufs nicht vorgelegen hätten: Selbst wenn der Käufer
Verbraucher gewesen wäre, hätte ihm § 476 BGB nach der Lesart des Senats
nichts genützt. Er hätte vielmehr die Ursachenkette der erst nach Übergabe
erstmals aufgetretenen Zündaussetzer bis zu einer Ursache nachweisen müssen,
von der unklar ist, ob sie bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Gleiches gilt nach der erneuten Übergabe der Sache nach einem
Mängelbeseitigungsversuch: Tritt dasselbe Mangelsymptom erneut auf, reicht
dessen Nachweis für den vom Käufer zu führenden Nachweis der Erfolglosigkeit
der Nacherfüllung nicht aus. Wiederum muss nachgewiesen werden, dass der
Grundmangel, der Ursache des Symptoms ist, zum Zeitpunkt der erneuten
Übernahme der Kaufsache weiter bestand. Der Käufer, der die Kaufsache nach
einem Nacherfüllungsversuch entgegennimmt, trägt also auch dann die
Beweislast, dass der Sachmangel weiter besteht, wenn dasselbe Symptom erneut
auftritt. Dieser Beweislast genügt er aber, wenn er nachweist, dass das
Wiederauftreten des Mangelsymptoms nicht auf einer zeitlich nach der
Übernahme liegenden Ursache beruhen kann.
Beim Verbrauchsgüterkauf könnten all diese Probleme vermieden werden,
wenn man nicht der engen Sichtweise des BGH von der Reichweite der Vermutung
des § 476 BGB folgte. Würde sich nämlich – was allein dem
verbraucherschützenden Zweck der Vorschrift entspräche - die Vermutung auch
darauf erstrecken, dass eine Kaufsache bereits bei Übergabe einen
Grundmangel hatte, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Mangelsymptom erscheint
(s. dazu nur BeckOK BGB/Faust § 476 Rn. 13; MünchKomm/S. Lorenz § 476 Rn. 4,
jeweils m.w.N.), wäre zumindest in diesem Bereich die verwirrende
Unterscheidung zwischen „Mangel“ und „Mangelsymptom“ entbehrlich. Dann würde
einem Verbraucher diese Vermutung auch nach einem Nacherfüllungsversuch
zugutekommen: Nach § 476 BGB wäre grundsätzlich (d.h. in Abwesenheit eines
Vermutungsauschlusses wegen „der Art der Sache oder des Mangel“) zu
vermuten, dass die Nachbesserung den Mangel nicht beseitigt hat, wenn das
vermutungsbegründende Symptom innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der
Mängelbeseitigung erneut auftritt (MünchKomm/S. Lorenz § 476 Rn. 2; BeckOK
BGB/Faust § 476 Rn. 21). Der Käufer müsste dann also nicht einmal den im
vorliegenden Fall erforderlichen Nachweis führen, dass eine nach erneuter
Übernahme liegende Ursache ausgeschlossen ist.
S. auch die Pressemitteilung
des BGH Nr. 40/11 vom 9.3.2011 sowie die Anm. zu
BGH JW 2009, 1341,
BGH NJW 2009, 508 und
BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Der Kläger ist Leasingnehmer eines als
Geschäftsfahrzeug genutzten A. Cabriolet. Die Beklagte verkaufte das
Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 68.398,48 € an die A. Leasing GmbH, die
es mit Leasingvertrag vom 25. Mai 2004 unter Abtretung sämtlicher ihr
zustehender Ansprüche und Rechte gegen Dritte wegen Mängeln des Fahrzeugs an
den Kläger verleaste.
2 Das bestellte Kraftfahrzeug wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 von der
Beklagten übergeben. Bereits kurze Zeit danach beanstandete der Kläger das
Auftreten verschiedener Mängel, die zum Teil von der Beklagten behoben
wurden. Es blieb jedoch ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern,
sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors (unruhiger Lauf)
zeigte. Die Beklagte führte insoweit Reparaturen am 7./8. Juli 2004
(Austausch eines Spannungsversorgungsrelais) und bei einem zweiwöchigen
Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwischen dem 15. und 30. September 2004
(Austausch des elektronischen Nockenwellenverstellers) aus.
3 Am 7. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der
Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines
Wertersatzes für Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.622,41 €, somit in Höhe von
66.370,47 €, an die A. Leasing GmbH Zug um Zug gegen Übergabe des A.
Cabriolet in Anspruch.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die
Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7 Das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440,
439, 323 BGB bestehe nicht.
8 Soweit sich die Beklagte auf Nachbesserungsarbeiten eingelassen habe,
könne sie später zwar nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei
Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Habe aber der Käufer
die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder
entgegengenommen, trage er die Beweislast für das Fehlschlagen der
Nachbesserung. Bleibe nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das
erneute Auftreten eines Mangels auf den Misserfolg der Nachbesserung des
Verkäufers oder auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei, so gehe dies
zu Lasten des Käufers.
9 Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass bei einem
vergleichbaren äußeren Erscheinungsbild des Mangels die Nachbesserung nicht
erfolgreich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis führe jedoch nicht zu einer
Umkehr der Beweislast. Er könne durch ernsthafte Alternativursachen, die
widerlegt werden müssten, erschüttert werden. Solche Alternativursachen
kämen vorliegend ernsthaft in Betracht, wie sich aus den Ausführungen des
Sachverständigen ergebe. Danach könne in technischer Hinsicht nicht mit
Sicherheit festgestellt werden, ob Zündaussetzer nach Übergabe mit den
nunmehr aufgetretenen Zündaussetzern identisch seien. In Betracht kämen auch
eine defekte Zündspule, eine defekte Zündkerze, ein defektes
Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor oder ein Wackelkontakt in der
Motorelektrik. Die Alternativursachen habe der Kläger aufgrund der bei ihm
verbleibenden Beweislast widerlegen müssen. Mangels Einzahlung des
angeforderten Auslagenvorschusses von 7.500 € für die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens sei der Kläger jedoch für seine
Behauptung beweisfällig geblieben, die nunmehr noch vorliegende
Mangelerscheinung sei auf dieselbe Ursache zurückzuführen wie die kurz nach
Fahrzeugübergabe aufgetretenen Mangelerscheinungen.
II.
10 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers
aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1, §
348 BGB gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich
gezogener Gebrauchsvorteile - in Höhe von 66.370,47 € an die A. Leasing GmbH
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht verneint werden. Das
Berufungsgericht verkennt, dass der Käufer grundsätzlich nicht die
Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, auf welche Ursache ein Sachmangel
der verkauften Sache zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach
einer vorausgegangenen Nachbesserung durch den Verkäufer ungeklärt bleibt,
ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung oder
auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter
Übernahme durch den Käufer beruht (Senatsurteil
vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 23). Ein
solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
11 1. Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der
Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag
und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden
ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen,
wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder
entgegengenommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des
Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen
(Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR
274/07, aaO Rn. 14 f.).
12 Diesen Beweis hat der Kläger jedoch entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts geführt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts, die dieses auf der Grundlage der entsprechenden
Ausführungen des Sachverständigen getroffen hat, weist das A. Cabriolet auch
nach den Nachbesserungsversuchen der Beklagten noch den - ebenso in der
Fehlermeldung der Motorelektronik dokumentierten - Mangel
"Verbrennungsaussetzer" verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors
auf. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat zwar bei den ersten
beiden Begutachtungen des Fahrzeugs keine Mängel in Bezug auf die
Motorleistung feststellen können. Bei der dritten Begutachtung hat der
Sachverständige jedoch zweimal einen geringen Leistungsverlust und leichtes
Rütteln des Motors und damit verbunden einen unruhigen Lauf des Motors
festgestellt. Auch hat er zweimal die Fehlermeldung "Verbrennungsaussetzer"
im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts gefunden.
13 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt es dem Kläger
dagegen nicht nachzuweisen, dass die vom Sachverständigen bestätigten
Verbrennungsaussetzer auf derselben Ursache wie die kurz nach der Übergabe
des Fahrzeugs aufgetretenen Motorstörungen beruhen. Das Berufungsgericht
verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Sachmangel möglicherweise auf
eine neue Mangelursache zurückgeführt werden kann, wenn die Mangelursache
allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf einer unsachgemäßen
Behandlung seitens des Käufers oder eines Dritten beruhen kann. So ist es
hier.
14 Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung (Senatsurteil
vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO) zugrunde liegenden Fall
kommen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich
Ursachen für die Verbrennungsaussetzer in Betracht, die im Fahrzeug selbst
begründet liegen und nichts mit einer unsachgemäßen Behandlung durch den
Käufer oder Dritte zu tun haben, nämlich "eine defekte Zündspule,
defekte Zündkerze, defektes Einspritzventil, mechanische Defekte am Motor
oder ein Wackelkontakt in der Elektrik des Fahrzeugs". Auf welche dieser
Ursachen die Verbrennungsaussetzer zurückzuführen sind, die der Kläger
bereits kurz nach der Übernahme des Fahrzeugs im Juni 2004 bemängelte, ist
unerheblich, weil jede einzelne der dafür in Frage kommenden Ursachen einen
Sachmangel darstellt.
15 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
16 a) Den Mangel eines zeitweiligen Leistungsverlusts verbunden mit Rütteln
und unrundem Lauf des Motors zeigte der Kläger der Beklagten bereits kurz
nach der Übergabe des Fahrzeugs an, was zu den zumindest zwei
Nachbesserungsversuchen im Juli und September 2004 führte. Bei dieser
Sachlage kann, auch wenn mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines
Verbrauchsgüterkaufs nicht die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Klägers
eingreift, kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Sachmangel -
die Ursache der damals aufgetretenen Mangelsymptome - bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs des Fahrzeugs vorlag. Ungeklärt geblieben ist
allerdings, ob die später bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch den vom
Landgericht beauftragten Sachverständigen festgestellten
Verbrennungsaussetzer auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind wie die
anfänglich aufgetretenen Motorstörungen. Diese Ungewissheit geht indessen
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu Lasten des Klägers.
Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung
durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom - hier: zeitweiliger
Leistungsverlust, Rütteln und unrunder Lauf des Motors - weiterhin auftritt.
Anders verhält es sich nur dann, wenn das erneute Auftreten des
Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der
Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht
(Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, aaO). Dafür bestehen im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
17 b) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht auch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
nicht entgegen. Durch die vom Berufungsgericht festgestellten
Verbrennungsaussetzer wird die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs mehr
als nur unerheblich beeinträchtigt. Nach den Angaben des
Kraftfahrzeugsachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung vom 13.
Oktober 2008, auf die das Berufungsgericht sich stützt, traten bei einer von
dem Sachverständigen durchgeführten Probefahrt mehrmals in kurzer Folge
Verbrennungsaussetzer auf, die zur Folge hatten, dass das Fahrzeug jeweils
angehalten und neu gestartet werden musste. Derartige Einschränkungen der
Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je
nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, darüber hinaus die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, stellen, auch wenn sie nur
sporadisch auftreten, einen erheblichen Mangel dar.
18 Eine abweichende Beurteilung ist insoweit auch nicht deswegen geboten,
weil der Mangel möglicherweise mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben
werden kann, wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung unter Hinweis
auf Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht hat. Für die
Beurteilung der Frage, ob die auf der Mangelhaftigkeit des gelieferten
Fahrzeugs beruhende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das
Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung abzustellen (Senatsurteil
vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19). Zu diesem
Zeitpunkt war die Ursache der Fehlfunktion des Motors trotz mehrerer
vorausgegangener Reparaturversuche der Beklagten noch nicht ermittelt. Ein
solcher Befund ist regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Der somit
im maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Mangel würde nicht dadurch zu einem
geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dass es bei
weiteren Reparaturversuchen möglicherweise gelingt, die Mangelursache zu
ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR
166/07, aaO Rn. 20).
III.
19 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist
deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die erneute Entscheidung
weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht für die Abfassung
seines Urteils vom 26. August 2009 gewählte Form nicht den Anforderungen des
§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 -
VIII ZR 177/07, WuM 2010, 97 Rn. 6 f.). |