Maßstab für die Unerheblichkeit eines Sachmangels
i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII
ZR 94/13 - OLG Stuttgart
Fundstelle:
NJW 2014, 3229
BGHZ 201, 290
Amtl. Leitsatz:
a) Die Beurteilung der Frage, ob eine
Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist,
erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände
des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom
17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom
6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365
Rn. 16).
b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von
einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel
nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von
fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der Entscheidung steht die
Frage der Unerheblichkeit eines Sachmangels. Dies führt nach § 323 V S. 2
BGB zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts sowie nach § 281 I S. 3 BGB zu
einem Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Minderung beliebt allerdings möglich (s. § 441 I S. 2 BGB), ebenso der
"kleine" Schadensersatz nach der Differenztheorie. So dazu die ausführliche
Anm. zu BGH NJW 2007, 2111,
BGH NJW 2006, 1960,
BGH NJW-RR 2010 und
NJW 2013, 1365. Vgl. weiter
BGH NJW 2005, 3490;
NJW 2008, 1517;
NJW 2009, 508.
Zur Parallelregelung in § 281 I S. 3 BGB beim Schadensersatz statt der
Leistung s. BGH v. 7.3.2013 - VII ZR 162/12.
Zu beachten bleibt, dass der BGH bislang für Frage der Wesentlichkeit "der
Pflichtverletzung" in § 323 V S. 2 BGB nicht nur auf die Wesentlichkeit des
Mangels selbst, sondern auch auf vorvertragliche Pflichtverletzungen
abgestellt hatte (s. dazu BGHZ 167,
19: arglistige Täuschung über unerheblichen Mangel führt zur
Erheblichkeit der Pflichtverletzung). Hier wird jedoch klar (und zutreffend)
ausgedrückt, dass "Pflichtverletzung" i.S.v. § 323 V BGB nur der Mangel als
solcher sein kann (s. bei Rn. 16).
Zur Frage de Abnahmepflicht bei einem unwesentlichen Mangel s. die Anm. zu
BGH NJW 2013, 1365 sowie jetzt
BGH v. 26.10.2016 - VIII ZR 211/15.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um die
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen. Der Kläger kaufte von
der Beklagten, einem Autohaus, einen Pkw K. zum Preis von 29.953 €. Das
Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. September 2009 übergeben. In der Folgezeit
machte er mehrere Mängel des Fahrzeugs, unter anderem eine Mangelhaftigkeit
der Einparkhilfe (Fehler der akustischen Warnfunktion aufgrund falschen
Einbaus der Sensoren sowie Fehlen einer zusätzlichen optischen
Warnfunktion), geltend und suchte deshalb wiederholt das Autohaus der
Beklagten und die Werkstatt eines anderen Autohauses auf. Mit als "letzter
Nachbesserungsversuch" überschriebenem Schreiben vom 4. Dezember 2009 rügte
der Kläger insgesamt neun Mängel, darunter die oben genannte
Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe, und setzte der Beklagten - erfolglos -
eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 11. Januar 2010. Nachdem die
Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, die Einparkhilfe funktioniere nach
einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem
Stand der Technik, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September
2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
2 Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 27.257,23 € nebst Zinsen Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht
hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den
behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des
Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
3 Die Revision hat Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des
Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440 BGB nicht zu. Das
Landgericht sei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden
Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zutreffend davon
ausgegangen, dass der von der Beklagten verkaufte Pkw den überwiegenden Teil
der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise. Das Fahrzeug sei
allerdings, was zwischen den Parteien inzwischen außer Streit stehe,
insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und
mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die
Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der
Kläger habe darüber hinaus vorgetragen, er habe auf Anraten der Beklagten
das Fahrzeug mit einer Einparkhilfe bestellt, die zusätzlich zur akustischen
Warnfunktion über eine optische Anzeige verfüge. Nach dem Vortrag des
Klägers sei mithin eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.
1 Satz 1 BGB dahingehend getroffen worden, dass ein Fahrzeug geliefert
werden solle, das mit einer Einparkhilfe ausgestattet sei, welche sowohl
über eine optische als auch über eine akustische Warnfunktion verfüge.
Entgegen der Behauptung der Beklagten ergebe sich nicht bereits aus dem
Bestellformular, dass eine Einparkhilfe ohne optische Warnfunktion bestellt
worden sei. In dem Bestellformular sei als zusätzliche Ausstattung lediglich
eine Einparkhilfe erwähnt, ohne dass diese jedoch näher beschrieben werde.
6 Der Kläger habe der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB). Mit Schreiben vom 4. Dezember
2009, welches als "letzter Nachbesserungsversuch" überschrieben sei, habe er
insgesamt neun Mängel, unter anderem einen falschen Einbau und eine
Fehlfunktion der Einparkhilfe, bei der es deshalb akustische Fehlermeldungen
gebe, sowie das Fehlen der optischen Warnfunktion der Einparkhilfe, gerügt.
Die Beklagte sei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unstreitig nicht
binnen der ihr vom Kläger bis zum 11. Januar 2010 gesetzten Frist
nachgekommen.
7 Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, da die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende
Pflichtverletzung unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die
Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB sei, erfordere grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung,
wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein - wie hier -
behebbarer Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der
Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Bei welchem
Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei, sei bislang
höchstrichterlich nicht geklärt. Anders als nach früherem Recht (§ 459 Abs.
1 Satz 2 BGB aF) diene die Geringfügigkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB nicht dazu, dem Käufer bei Bagatellen Gewährleistungsansprüche zu
versagen. Die Regelung solle vielmehr im Falle von Bagatellmängeln, bei
denen das Leistungsinteresse des Käufers nur geringfügig beeinträchtigt sei,
die für den Verkäufer regelmäßig mit einer erheblichen finanziellen Einbuße
versehene vollständige Liquidierung des Vertrages vermeiden.
8 Es sei daher herrschende Meinung, der sich der Senat anschließe, dass die
Erheblichkeitsschwelle bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB deutlich höher anzusetzen
sei als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, in dessen Rahmen die Bagatellgrenze
regelmäßig bei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von drei bis vier Prozent
des Kaufpreises angesetzt worden sei. Bereits Gründe der Systematik legten
nahe, um eine deutliche Abgrenzung zur alten Rechtslage zu erzielen, die
Beachtlichkeitsschwelle erst als überschritten anzusehen, wenn der
erforderliche Mängelbeseitigungsaufwand mehr als zehn Prozent des
Kaufpreises betrage. Auch die Höhe der heutigen Werkstattpreise spreche
dafür, den Schwellenwert bei zehn Prozent anzusetzen, um die Regelung des §
323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht durch eine zu niedrige Bagatellgrenze weitgehend
funktionslos zu machen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst im Gewährleistungsrecht - etwa
bei der Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs
oder bei der Wohnflächenabweichung einer gemieteten Wohnung - regelmäßig von
einer Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent ausgegangen werde. In
Übereinstimmung mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Ansicht
und mit dem Oberlandesgericht Bamberg (OLGR 2006, 502) sei daher davon
auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erst
bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der zehn Prozent des Kaufpreises
übersteige, und nicht, wie vom Oberlandesgericht Köln (NJW 2007, 1694)
entschieden, bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf
Prozent des Kaufpreises überschritten werde.
9 Der Sachverständige habe für einen ordnungsgemäßen Einbau der Sensoren der
Einparkhilfe einen Gesamtaufwand von 1.958,85 € (brutto) ermittelt. Diese
Mangelbeseitigungskosten entsprächen 6,5 Prozent des Kaufpreises. Durch die
Kosten für die Beseitigung des technischen Defekts der Einparkhilfe werde
unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte die
Erheblichkeitsschwelle demnach noch nicht überschritten. Auch beim Einbau
einer Einparkhilfe mit einer zusätzlichen optischen Warnfunktion entstünden
nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich Kosten in Höhe von
insgesamt 2.008,85 €, so dass auch in diesem Fall die Erheblichkeitsschwelle
nicht erreicht werde.
10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde allerdings bei der
Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die
Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert. Zu berücksichtigen sei
vorliegend jedoch, dass der Kläger in der Berufungsbegründung ausschließlich
auf die Fehlfunktion der akustischen Einparkhilfe abstelle. Dies zeige, dass
der Kläger kein starkes Interesse an der optischen Warnfunktion habe, mit
der Folge, dass die Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei. Es sei
folglich auch im Falle des Fehlens einer vertraglich vereinbarten optischen
Warnfunktion der Einparkhilfe wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen
Mangelbeseitigungskosten von einem unerheblichen Mangel auszugehen.
II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
12 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers
auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, § 346
Abs. 1, § 348 BGB verneint, weil es rechtsfehlerhaft die in den
festgestellten Mängeln der Einparkhilfe zum Ausdruck kommende
Pflichtverletzung der Beklagten für unerheblich und den Rücktritt deshalb
gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen erachtet hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei einem behebbaren
Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende
Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich im Sinne des § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand zehn Prozent
des Kaufpreises übersteigt. Vielmehr ist bei einem behebbaren Sachmangel die
Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der insoweit
auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung
jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der
Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises
überschreitet.
13 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
das Fahrzeug mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
behaftet ist, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit
falschem Abstand zueinander eingebaut sind und deshalb die Einparkhilfe
immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt. Auch
die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Beklagten
diesbezüglich - erfolglos - eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der
Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen.
14 2. Es kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter
Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des
Klägers annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu
Unrecht verneint hat, weil die Parteien hinsichtlich der Ausstattung des
Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie
hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit eines iPod über die auf der
Mittelkonsole vorhandene Anschlussbuchse jeweils
Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben,
welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die
Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsurteile
vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010,
1289 Rn. 23 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII
ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
15 Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, im Streitfall scheitere die Rückabwicklung des
Kaufvertrags an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB.
16 a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf
die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des §
323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt
ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende
Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der
Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom
29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872
Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11,
aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des
Käufers abzustellen (Senatsurteile vom
15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom
6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn.
18). Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im
Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der
Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der
Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile
vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO;
vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile
vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 -
VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des
Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
17 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im
Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei - wie hier - behebbaren
Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das
Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist. Dabei
ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer
Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit
der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der
Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind
(Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10,
aaO Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR
140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).
18 c) Unzutreffend ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese
Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB werde erst bei einem
Mängelbeseitigungsaufwand überschritten, der zehn Prozent des Kaufpreises
übersteige.
19 aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem - wie hier -
behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und
deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen
(Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR
363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 2; vom 29.
Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19). Er hat allerdings
ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur
knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich
im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind, so dass auf sie ein
Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom
14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO;
vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vgl.
auch Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR
253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim
unbehebbaren Mangel).
20 bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur werden
zu der Frage, bis zu welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem
behebbaren Mangel noch von einem geringfügigen Mangel und damit von einer
unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgegangen
werden kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten.
21 (1) Nach der einen Auffassung sind in Bezug auf die Frage der
Erheblichkeit die zur Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF
entwickelten Grundsätze auf § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu übertragen (OLG
Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 9 U 120/03, BeckRS 2007, 10141
unter II 3; OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 57
ff.; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, BGB, 2. Aufl., § 323 Rn. 38; NK-BGB/Büdenbender,
aaO, § 437 Rn. 35; jeweils mwN; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9.
Aufl., § 437 Rn. 21; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 6; Ball, ZGS
2002, 49, 51; Haas, BB 2001, 1313, 1316; Gröschler, NJW 2005, 1601, 1604 mwN;
Höpfner, NJW 2011, 3693, 3694 mwN; Teigelack in Himmelreich/ Andreae/Teigelack,
Autokaufrecht, 5. Aufl., § 6 Rn. 118, 125).
22 (a) Hierfür spreche bereits der in der Gesetzesbegründung zum Schuld-rechtsmodernisierungsgesetz
(BT-Drucks. 14/6040) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers (OLG
Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, aaO Rn. 57;
NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, aaO; Gröschler, aaO; Höpfner, aaO;
Teigelack, aaO).
23 Eine Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und
eine damit verbundene stärkere Einschränkung des Rücktrittsrechts sei zudem
mit Blick auf Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L
171 S. 12, im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) bedenklich (NK-BGB/
Dauner-Lieb/Dubovitskaya, aaO; vgl. Höpfner, aaO; vgl. auch Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1042, gleichwohl einen Schwellenwert von zehn
Prozent befürwortend).
24 (b) Nach dem von der vorgenannten Auffassung angeführten § 459 Abs. 1
Satz 2 BGB aF kamen Gewährleistungsansprüche des Käufers, sofern der
Verkäufer keine Eigenschaft zugesichert hatte, bei einer unerheblichen
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache nicht in Betracht (vgl.
BGH, Urteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 203/86, NJW 1987, 1886 unter II 2 b
aa ß; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 222; vom
24.
März 2006 - V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8; Staudinger/Honsell, BGB, Bearb.
1995, § 459 Rn. 59; Lorenz, NJW 2006, 1925 f.). Als unerheblich im Sinne
dieser Vorschrift wurde ein Mangel insbesondere dann angesehen, wenn er mit
unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann (Senatsurteil
vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, aaO mwN; KG, NJW-RR 1989, 972; OLG
Köln, OLGR 1999, 362, 363; Staudinger/Honsell, aaO; Palandt/ Putzo, BGB, 61.
Aufl., § 459 aF Rn. 13; Schmidt-Räntsch in Festschrift für Wenzel, 2005, S.
409, 411 f.; jeweils mwN). Hiervon ausgehend wurde in Rechtsprechung und
Literatur im Allgemeinen ein Mangel ab einer Minderung des Wertes oder der
Tauglichkeit (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) von drei bis vier Prozent als
nicht mehr unerheblich angesehen (Schmidt-Räntsch, aaO S. 412 und 424;
Reinking/Eggert, aaO Rn. 1043).
25 (c) Dem entsprechend setzt die oben genannte Auffassung die
Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Bereich zwischen drei
Prozent (MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 12; Erman/Grunewald,
aaO; NK-BGB/Büdenbender, aaO Rn. 37; Hk-BGB/Schulze, 8. Aufl., § 323 Rn. 14;
vgl. Teigelack, aaO Rn. 123, 125; vgl. auch OLG Düsseldorf [3. Zivilsenat],
NJW-RR 2004, 1060, 1061) und - so insbesondere die Tendenz der
Instanzgerichte (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 1034; Reinking in Festschrift
Eggert, 2008, S. 15, 26 f.) - fünf Prozent an (OLG Köln, NJW 2007, 1694,
1696; OLG Düsseldorf [1. Zivilsenat], Urteil vom 18. August 2008 - I-1 U
238/07, juris Rn. 43 und 46; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 437 Rn.
23; BeckOK
BGB/Faust, Stand März 2011, § 437 Rn. 26; vgl. auch LG Kiel, MDR 2005,
384). In der Fünfprozentgrenze wird ein verlässlicher Wert gesehen, an dem
sich die Praxis orientieren könne, zumal die Rechtsprechung der
Instanzgerichte unterhalb dieser Schwelle, sofern nicht besondere Umstände
vorlägen, regelmäßig von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgehe
und dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages versage (Reinking, aaO).
26 (2) Die Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat,
lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu §
459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, der aufgrund enger Auslegung praktisch
funktionslos gewesen sei (Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearb. 2009, §
323 Rn. C 25 mwN; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 323 Rn. 243a), ab und
spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erheblichkeit bei § 323 Abs. 5 Satz
2
BGB gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF deutlich
zu erhöhen (OLG Bamberg, OLGR 2006, 502, 504; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007,
928, 929; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 160 [1. Zivilsenat]; LG Ravensburg,
NJW 2007, 2127, 2128; MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn. 243a und 243e; Soergel/Gsell,
BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 213 f.; Bamberger/Roth/ Grothe, BGB, 3. Aufl., §
323 Rn. 39; BeckOK BGB/Schmidt, Stand Februar 2014, § 323 Rn. 39;
Staudinger/Otto/Schwarze, aaO; Schmidt-Räntsch, aaO S. 417 f.;
Reinking/Eggert, aaO Rn. 1043; Müller/Matthes, AcP 204 (2004), 732, 747;
Stürner/Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 323 Rn. 41;
Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 488; Lorenz, aaO S. 1926).
27 (a) Diese Erhöhung sei schon aus Gründen der Systematik geboten
(Reinking/Eggert, aaO). Zwar habe der Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung
des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Unerheblichkeitsschwelle wie in § 459 Abs.
1 Satz 2 BGB aF im Auge gehabt; da dies allerdings zur weitgehenden
Funktionslosigkeit des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB führe, müssten die
Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift deutlich höher
angesetzt werden als bislang bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (OLG Bamberg,
aaO; Soergel/Gsell, aaO Rn. 213 und Fn. 874 f.; MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn.
243e und Fn. 456; Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO; vgl.
auch OLG Düsseldorf, ZGS 2007, aaO). Denn im Gegensatz zur früheren
Rechtslage beim Kauf diene die Erheblichkeitsschwelle heute nicht mehr dazu,
dem Käufer hinsichtlich des Mangels überhaupt Rechtsbehelfe zu versagen.
Vielmehr würden seit der Schuldrechtsmodernisierung selbst bei unerheblichen
Mängeln der Nacherfüllungsanspruch und die Minderung sowie - falls der
Verkäufer den Mangel zu vertreten habe - der Anspruch auf kleinen
Schadensersatz gewährt. Es gehe bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB mithin nicht
mehr darum, die Schwelle zu Gewährleistungsrechten zu überschreiten, sondern
um die Schwelle zur Vertragsliquidation, die - da § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
zudem Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung sei
(Staudinger/Otto/Schwarze, aaO Rn. 24 C f.; Bamberger/Roth/Grothe, aaO;
BeckOK BGB/Schmidt, aaO) - zwangsläufig höher liegen müsse als die Schwelle
des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (OLG Bamberg, aaO; Schmidt-Räntsch, aaO;
Soergel/Gsell, aaO Rn. 213; MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn. 243a und 243e;
Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO). Hierfür sprächen
letztlich auch die heutigen Werkstattpreise und die Austauschpraxis nach
Herstellervorgaben (Reinking/Eggert, aaO).
28 Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, eine deutliche Abstufung
zwischen untergeordneten und erheblichen, zur Vertragsaufhebung
berechtigenden Mängeln bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei auch deshalb
sachgerecht, weil sie eher dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), namentlich
der in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG geregelten, zur
Vertragsaufhebung berechtigenden wesentlichen Vertragsverletzung entspreche
(MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn. 243e; vgl. auch Rolland in Festschrift
Schlechtriem, 2003, S. 629, 644; für eine zurückhaltende Anlehnung an Art.
25 CISG auch Schmidt-Räntsch, aaO S. 423; aA Soergel/Gsell, aaO Rn. 214;
Lorenz, aaO; Müller/Matthes, aaO
S. 745).
29 (b) Zu der Frage, ab welchem Prozentsatz des Kaufpreises unter
Zugrundelegung einer gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2
BGB aF deutlich erhöhten Erheblichkeitsschwelle in der Regel nicht mehr von
einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
auszugehen ist, werden innerhalb der vorgenannten Auffassung
unterschiedliche Ansätze vertreten. So wird die Erheblichkeitsschwelle
teilweise bei fünf bis zehn Prozent (Rösler, AcP 207 (2007), 564, 593), bei
acht bis zehn Prozent (Schmidt-Räntsch, aaO S. 424), bei zehn Prozent (OLG
Bamberg, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO, § 323 Rn. 32; Reinking/Eggert, aaO Rn.
1042 f. mwN;
NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, aaO Rn. 40, trotz Heranziehung der Maßstäbe
des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF [s.o.]; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom
4. April 2012 - 3 U 100/11, juris Rn. 41), bei 15 Prozent (Müller/Matthes,
aaO S. 748) oder sogar bei 20 bis 50 Prozent (MünchKommBGB/Ernst, aaO, unter
Berufung auf § 651e BGB; dies ablehnend: Schmidt-Räntsch, aaO S. 418 f.;
Soergel/Gsell, aaO Rn. 215; Stürner/Medicus, aaO) des Kaufpreises angesetzt.
30 cc) Der Senat entscheidet die umstrittene Frage nunmehr dahin, dass bei
einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls
vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr
auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des
Kaufpreises beträgt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über
den vorstehend genannten Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den
Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck
gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz
2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu
vereinbaren.
31 (1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB hat unter anderem die bisher für das Kaufrecht
maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF abgelöst. Während nach
der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei
Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht
lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf
Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer
auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten (BGH, Urteil vom
24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO). Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB,
die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein
Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine
Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während
der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse
des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer
unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des
Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen
in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet
wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des
Schuldners am Bestand des Vertrags (BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR
173/05, aaO Rn. 13).
32 (2) Einzelheiten dazu, wann von einer unerheblichen Pflichtverletzung
gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, lassen sich dem Wortlaut der
Vorschrift nicht entnehmen. Jedoch spricht bereits die Verwendung des in der
Vorgängerregelung § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ebenfalls enthaltenen Begriffs
der Unerheblichkeit dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB an diesen Maßstab anknüpfen wollte. Dies wird - wie die
Befürworter einer eher niedrig bemessenen Erheblichkeitsschwelle hervorheben
und von der Gegenauffassung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird
-durch die Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
bestätigt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR
19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f.).
33 Dort wird hierzu unter anderem ausgeführt:
"Dies [ein Festhalten des Gläubigers am Vertrag, wenn die Leistung Mängel
aufweist], ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich
und damit das Leistungsinteresse des Gläubigers im Grunde nicht gestört
ist." (BT-Drucks. 14/6040, S. 187, zu § 323 BGB-E)
"Bei einer "unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit" im
Sinne des bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. bei einer "geringfügigen
Vertragswidrigkeit" im Sinne des Artikels 3 Abs. 6 der
Ver-brauchsgüterkaufrichtlinie ist der Rücktritt vom Kaufvertrag
ausgeschlossen. Dies ergibt sich jetzt aus § 323 Abs. 4 Satz 2 RE [= § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB], der den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einer
unerheblichen Pflichtverletzung vorsieht." (BT-Drucks. 14/6040, SS. 222 f.,
zu § 437
BGB-E)
34 Diese Erwägungen zeigen, dass der Gesetzgeber in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
zwar aufgrund der Neugestaltung des Systems der Rechte des Käufers bei
Sachmängeln den Anwendungsbereichs des bis dahin in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB
aF enthaltenen Erheblichkeitserfordernisses sachlich auf das Rücktrittsrecht
einengen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit zugleich eine Erhöhung
der Schwelle einhergehen sollte, ab der von der Erheblichkeit eines
Sachmangels auszugehen ist, sind den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu
entnehmen. Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der
Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgten Ausführungen, wonach eine
Pflichtverletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des
Gläubigers "im Grunde nicht gestört" sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung
entwickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl. hierzu bereits
Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO; vgl. auch
BT-Drucks. 14/6040, S. 216 f.) und
- in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie,
deren Umsetzung (auch) § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dient - an das
Rücktrittsrecht des Käufers keine zu hohen Anforderungen stellen wollte.
35 (3) Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln.
-
36 (a) Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist zwar durch die
vorbezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des Erheblichkeitserfordernisses auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des
Käufers insoweit verbessert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen
Sachmangel die Nacherfüllung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses
Verlangens (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom
10. März 2010 - VIII ZR 310/08,
NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz
beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn.
8; Ball, ZGS 2002, 49, 51). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der
Rücktritt den Verkäufer im Regelfall stärker berührt als die vorbezeichneten
Rechtsbehelfe des Käufers (vgl.BT-Drucks. 14/6040,
S. 180, 217;
Erman/Grunewald, aaO; vgl. auch Lorenz, aaO S. 1925 f.) und dass die
Rechtsfolge einer Vertragsverletzung - und damit auch der Rücktritt - stets
verhältnismäßig sein muss (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze, aaO Rn. C 24;
Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO; vgl. auch
Erman/Westermann, aaO, § 323 Rn. 27).
37 (b) Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Erheblichkeitsschwelle des §
323 Abs. 5 Satz 2 BGB gegenüber der vorherigen Rechtslage in einem Maße zu
erhöhen, wie es vom Berufungsgericht und dem oben (unter II 2 c bb (2))
genannten Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur vertreten wird.
Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist es, zur Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln
(vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom
6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO)
die für den Verkäufer in der Regel
mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des
Vertrages auszuschließen. Bei Sachmängeln in der vom Berufungsgericht
angeführten Größenordnung von bis zu zehn Prozent kann indes in der Regel
nicht mehr angenommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers - wie
dies in der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 187) als Rechtfertigung dafür,
den Käufer trotz Sachmangels am Vertrag festzuhalten, angeführt wird - "im
Grunde nicht gestört" ist (vgl. zu diesem Kriterium: Lorenz, aaO S. 1925;
Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO; BeckOK BGB/Faust, aaO Rn. 25; Hk-BGB/Schulze,
aaO; vgl. auch Soergel/Gsell, aaO Rn. 213).
38 (c) Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber
die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel
noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Rahmen von
fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichnete
nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des
Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040,
S. 180) und der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO
Rn. 13; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO mwN; vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, aaO) - flexible, in eine Interessenabwägung und eine
Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle
von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der
Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei
behebbaren Sachmängeln unterhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer
in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich - nach
erfolglosem Nachbesserungsverlangen - mit einer Minderung des Kaufpreises
oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den
Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn
wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen
geringfügiger Mängel zu schützen, zumal der Rücktritt - anders als dies nach
altem Recht bei der Wandelung der Fall war - zusätzlich an die Voraussetzung
geknüpft ist, dass der Käufer vom Verkäufer wegen des Sachmangels zuvor
erfolglos die Nacherfüllung verlangt hat (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 10.
März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO mwN).
39 (4) Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises
steht im Einklang mit den Vorgaben der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
40 (a) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bezweckt hinsichtlich des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter die
Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im
Rahmen des Binnenmarkts der Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Sie
ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt worden
(BT-Drucks. 14/6040, S. 1 f., 79 ff.; BGBl. 2001 I S. 3138; MünchKommBGB/Lorenz,
aaO, Vorbemerkung zu § 474 Rn. 2; Ball, NZV 2004, 217).
41 (b) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht für den Fall einer
Vertragswidrigkeit unter anderem das Recht des Verbrauchers auf
Vertragsauflösung insbesondere für den Fall vor, dass der Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat (Art. 3 Abs. 2, 3
und 5 der Richtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
hat der Verbraucher jedoch bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen
Anspruch auf Vertragsauflösung.
42 § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, der durch den Art. 3 Abs. 6 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt worden ist (MünchKommBGB/Lorenz,
aaO Rn. 13; Müller/Matthes, aaO S. 744; Schmidt-Räntsch, aaO S. 420), ist
demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Schmidt-Räntsch, aaO S. 413
ff.; MünchKommBGB/Lorenz, aaO Rn. 3 f. mwN). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
unbenommen bleibt, durch strengere
Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006,
613 Rn. 13; Grabitz/Hilf/Magnus, Das Recht der Europäischen Union, Stand
2007, A 15, Art. 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 8 mwN).
43 (c) Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragswidrigkeit - wie hier die
Lieferung eines mangelhaften Kraftfahrzeugs - geringfügig im Sinne des Art.
3 Abs. 6 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
ist, geht im Einzelnen weder aus
der Richtlinie selbst noch aus deren Materialien hervor (vgl. hierzu den
Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und
Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. C 307 vom 16. Oktober 1996, S. 8-11,
sowie die hierauf bezogene Begründung der Kommission, BR-Drucks. 696/96;
vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1023).
44 Jedoch spricht bereits die Verwendung des Wortes "geringfügig" in Art. 3
Abs. 6 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
für eine niedrig anzusetzende
Schwelle. Diese Beurteilung wird durch die Begründung der Kommission zu
ihrem Richtlinienvorschlag bestätigt. In der darin enthaltenen Kommentierung
des für den Fall einer Pflichtwidrigkeit (unter anderem) enthaltenen
Anspruchs auf Auflösung des Vertrags (Art. 3 Abs. 4 des
Richtlinienvorschlags) heißt es, ungeachtet des Umstands, dass nach den
sozioökonomischen Gegebenheiten die Auflösung des Vertrags einerseits bei
Gewerbetreibenden "nicht besonders beliebt" sei und der Verbraucher sich in
der Regel mit einer Ersatzleistung oder einer Reparatur der fehlerhaften
Sache zufrieden gebe, sei die Möglichkeit der Auflösung des Vertrags unter
anderem auch deshalb beizubehalten, weil sie für die Verbraucher ein
"wirksames Druckmittel" sei, um innerhalb kürzester Frist Ersatzleistung
oder Nachbesserung zu verlangen. Eine missbräuchliche Nutzung dieser
Möglichkeit durch die Verbraucher stehe nicht zu befürchten (BRDrucks.
696/96, S. 13).
45 (5) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus
der Rechtsprechung des Senats zum Kraftstoffmehrverbrauch beim Kauf eines
Neufahrzeugs noch zur Wohnflächenabweichung bei einer gemieteten
Wohnung, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei
zehn Prozent liegen müsste. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht
zusätzlich angeführten Gesichtspunkt der Höhe der Werkstattpreise.
46 (a) Allerdings stellt es nach der Rechtsprechung des Senats nur eine
unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2
BGB aF und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß §
323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften
Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht
(Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 3 mwN).
Entscheidend ist dabei indes, dass ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser
Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des Fahrzeugwertes führt und
deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 4 mwN). Die für den Kraftstoffverbrauch angesetzte Prozentgrenze
lässt sich deshalb nicht auf die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB übertragen.
47 (b) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht herangezogene
Rechtsprechung des Senats zur Wohnflächenabweichung (vgl. dazu Senatsurteil
vom 10. November 2010 - VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14 mwN). Diese
Rechtsprechung betrifft eine spezielle Fallgestaltung im Mietrecht, die
ebenfalls nicht auf die Auslegung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB übertragen
werden kann.
48 (6) Schließlich kann auch aus den Regelungen in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a,
Art. 25 CISG nicht hergeleitet werden, dass die Bagatellgrenze in § 323 Abs.
5 Satz 2 BGB mit zehn Prozent oder noch höher anzusetzen wäre (so auch
Soergel/Gsell, aaO Rn. 214; Grabitz/Hilf/Magnus, aaO, Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 76 mwN; NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 437 Rn. 35
Fn. 21; Lorenz, aaO S. 1926; Müller/Matthes, aaO S. 745).
49 Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des
Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem
Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt (vgl. hierzu auch
BT-Drucks. 14/6040, S. 86,
181 f.). Nach der in Art. 25 CISG enthaltenen Definition ist eine von einer
Partei begangene Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere
Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was
sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die
vertragsbrüchige Partei hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine
vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen
Umständen auch nicht vorausgesehen.
50 Das CISG verfolgt damit die Tendenz, die Vertragsaufhebung zugunsten der
anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder
des Schadensersatzes, zurückzudrängen; die Rückabwicklung soll dem Käufer
nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine
Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist,
dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt
(Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132, 290, 298 mwN; dem
folgend etwa: schweiz. Bundesgericht, SZIER 1999, 179, 180; IHR 2010, 27,
28; österr. OGH, IHR 2001, 42, 43; 2012, 114, 116; ebenso das Schrifttum,
vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 49 Rn. 4 mwN;
Schmidt-Räntsch, aaO S. 421). Aus diesem das UN-Kaufrechtsübereinkommen
kennzeichnenden Grundsatz des Vorrangs der Vertragserhaltung folgt zugleich,
dass der Vertrag im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben und die
Vertragsaufhebung die Ausnahme bilden soll (schweiz. Bundesgericht, IHR
2010, 27, 28). Dahinter steht die Überlegung, dass die Rückabwicklung gerade
eines internationalen
Handelskaufs in der Regel unwirtschaftlich ist (Schmidt-Räntsch, aaO; vgl.
auch Staudinger/Magnus, aaO).
51 Diese Maßstäbe lassen sich nicht auf § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB übertragen.
Eine solche Übertragung war, wie sowohl der unterschiedliche Wortlaut der
Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG sowie des Art. 3 Abs. 6 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
und des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB als auch der
Umstand, dass sich in den Materialien des Schuldrechtsreformgesetzes und der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
keine Hinweise für eine insoweit beabsichtigte Anknüpfung an die
Maßstäbe des CISG zeigen, auch weder vom Gesetzgeber der Schuldrechtsreform
noch vom Richtliniengeber der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
beabsichtigt.
52 3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vom Kläger erklärte
Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen
ist. Bereits der vom Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellte
Mängelbeseitigungsaufwand hinsichtlich des falschen Einbaus und der
Fehlfunktion der Einparkhilfe überschreitet mit 6,5 Prozent des Kaufpreises
die oben (unter II 2 c cc) genannte Schwelle von fünf Prozent. Besondere
Umstände, die Anlass gäben, die in dem vorstehend genannten Mangel liegende
Pflichtverletzung entgegen der Regel ausnahmsweise gleichwohl als
unerheblich anzusehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind
auch sonst nicht ersichtlich, zumal der vorbezeichnete Mangel - namentlich
der Umstand, dass die Einparkhilfe infolge des falschen Einbaus immer
wieder, auch während der Fahrt, akustische Warnsignale ohne erkennbares
Hindernis abgibt - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Landgerichts, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen
hat, auch für die Fahrsicherheit von Bedeutung ist (vgl. hierzu
Senatsurteil
vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664
Rn. 17; Bamberger/Roth/Grothe, aaO; BeckOK BGB/Schmidt, aaO; NK-BGB/
Büdenbender, aaO Fn. 26).
III.
53 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geschuldeten
Nutzungsentschädigung getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
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