Rücktritt wegen Sachmangels beim Kaufvertrag:
Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 BGB
(Unzumutbarkeit) wegen eine Vielzahl von Mängeln ("Montagsauto")?
BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 -
VIII ZR 140/12 - OLG Oldenburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die Frage, unter welchen
Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes
"Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer
unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage der Entbehrlichkeit der
Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Rücktritt vom Kauf eines sog.
"Montagsautos", d.h. eines Kfz, bei welchem aufeinanderfolgend immer wieder
Mängel auftreten, so dass der Verdacht besteht, dass dies immer wieder der
Fall sein wird. Der Senat prüft hier die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB (Unzumutbarkeit) und verneint dies im konkreten
Einzelfall, da es sich jeweils um die Funktionsfähigkeit nicht
einschränkende Bagatellmängel beim Kauf eines sehr hochpreisigen Wohnmobils
handelte. Definiert man ein "Montagsauto" mit dem BGH als ein
Neufahrzeug, bei welchem "der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines
verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die
Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner
auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter
Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und
das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten
Mängeln sein wird" (s. Tz. 26), so würde allerdings diese
Fehleranfälligkeit als solche bereits einen (unbehebbaren!) Sachmangel
darstellen, so dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bereits nach §§ 437
Nr. 2, 326 V, 323 BGB entbehrlich wäre. Auf § 440 S. 1 BGB kommt es dann gar
nicht an. Gleiches gälte, wenn man mit der
Rspr. des BGH davon
ausgeht, dass bereits der begründete Verdacht der Mangelhaftigkeit, wenn er
der Sache auf Dauer anhaftet und deshalb ihren Wert mindert, als soziale
Beziehung der Sache zur Umwelt eine "Beschaffenheit" und damit einen
Sachmangel darstellen kann (s. zu dieser "Verdachtsrechtsprechung"
grundlegend BGHZ 52, 51; s. auch
BGH NJW
2001, 64 - Altlastenverdacht sowie
LG Bonn v. v. 30.10.2003 - 10 O 27/03).
Auch dann läge im Falle eines "Montagsautos" wohl ein unbehebbarer
Sachmangel vor, so dass ein Rücktritt (ohne Fristsetzungserfordernis) auf §§
437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB gestützt werden könnte. Dogmatisch wäre dies der
konsequentere Weg, im Ergebnis kommt es freilich zu keinem Unterschied. Ob
die Verneinung der Eigenschaft als "Montagsauto" durch das Berufungsgericht
im konkreten Fall zutreffend war, darf man in Zweifel ziehen, der BGH kann
hier aber revisionsrechtlich die tatrichterliche Beurteilung nur beschränkt,
nämlich auf Denk- und Rechtsfehler, überprüfen. S. dazu auch die
Pressemeldung des BGH.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008
von der Beklagten ein neues Wohnmobil des Herstellers K. , Typ , zum Preis
von 133.743 € brutto. Das Fahrzeug wurde Ende April 2009 an den Kläger gegen
Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert. Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010
brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal in die Werkstatt der
Beklagten zur Beseitigung von beanstandeten Mängeln.
2 So trat bereits im Mai 2009 während eines Urlaubs am Wohnmobil ein Problem
mit dem Federbalgen auf, weswegen der Kläger zunächst eine Werkstatt in
Frankreich und am 16. Mai 2009 die Werkstatt der Beklagten aufsuchte, der
gegenüber er zwanzig Mängel (u. a. Knarren der Satellitenantenne beim
Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der
Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der
Halterung während der Fahrt) rügte.
3 Nach einem weiteren Urlaub im Juli 2009 suchte der Kläger am 6. August
2009 zum zweiten Mal die Werkstatt der Beklagten auf und rügte vier Mängel.
Er verlangte den Austausch der Nasszellentür, des Bedienpanels in der
Dusche, der Türen unter dem Handwaschbecken und der Chromkante an der
Motorradbühne.
4 Ein letztes Mal suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten am 1. März
2010 auf und rügte dabei mindestens neun Mängel (u. a. nicht ordnungsgemäßes
Funktionieren der Stützen bei kaltem Wetter; Probleme bei der Entlüftung des
Fäkalientanks; Entleeren der Batterien nach einem Tag).
5 Im April/Mai 2010 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut neun
Mängel. Hierauf entwickelte sich eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den
Parteien. Mit E-Mail vom 13. Juli 2010 teilte der Kläger mit, dass das
Fahrzeug zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt durch einen auf das Dach
gefallenen Ast einen - noch nicht behobenen - Sturmschaden erlitten hatte,
und fragte an, ob er die Reparatur dieser Schäden und die Behebung der zuvor
gerügten Mängel auch durch die für ihn näher gelegene Werkstatt D.
durchführen lassen könne. Bei dem Sturmschaden wurde unter anderem der
Sonnenkollektor beschädigt; es kam aber auch zu Schäden im Fahrzeuginneren.
6 Hierauf erteilte die Beklagte, deren Sitz ungefähr 200 Kilometer vom
Wohnort des Klägers entfernt liegt, mit E-Mail vom 14. Juli 2010 ihr
Einverständnis damit, dass der Kläger die Werkstatt D. aufsucht, bei der es
sich ebenfalls um einen Vertragshändler des Herstellers K. handelt. Diese
Werkstatt könne "jegliche K. -Garantie-Arbeiten durchführen und direkt mit
der Firma K. abrechnen."
7 Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil
insgesamt vier Mal zur Werkstatt D. , nämlich im Mai 2010, im Juli/August
2010, im November/Dezember 2010 und zuletzt Ende Dezember 2010. Einige von
ihm behauptete Mängel beseitigte der Kläger selbst. Gegenüber der Beklagten
selbst erfolgten ab August 2010 bis einschließlich März 2011 keine
Mängelrügen; sie wurde auch nicht über Inhalt und Umfang der von der
Werkstatt D. durchgeführten Arbeiten unterrichtet.
8 Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger den Rücktritt
vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren
Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten
Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 € netto verursachen würde.
Teilweise soll es sich hierbei um das wiederholte Auftreten desselben
Mangels handeln (u. a. Ablösung der Chromkante der Motorradbühne; matter
Lack am rechten Seitenteil; mangelhafte Stützen; nicht bündiger Abschluss
der Abdeckkappen über den Verbindungsscheiben im Fahrzeuginnern und fehlende
Abdeckkappenstifte). Der Kläger räumte der Beklagten allerdings keine
Gelegenheit zu einer zweiten Nachbesserung ein. Weiter beanstandete der
Kläger - als neu aufgetretene Mängel - ein beschädigtes Markisentuch, ein
nicht bündiges Anliegen der vorderen Radlaufverkleidungen, Mängel am
Verdunkelungsrollo am vorderen Seitenfenster, eine Ablösung des Leders im
Bereich der Gurtdurchführung am Fahrersitz, vom Kläger selbst behobene
Mängel an der Nasszelle, den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der
Kühlschrankklappe, eine unzureichende Stromversorgung und blinkende Leuchten
im Wohnbereich sowie Probleme mit der Beheizbarkeit und Wintertauglichkeit
des Wohnmobils. Schließlich machte der Kläger erneut Funktionsmängel an der
Navigations- und Fernsehanlage einschließlich Satellitenschüssel geltend.
Bei dem Navigationsgerät handelt es sich nicht mehr um das vom Hersteller
eingebaute Modell; der Hersteller hatte dem Kläger nach zweimaligem
Reparaturversuch den Kaufpreis anteilig zurückerstattet, um ihm den Erwerb
eines neuen Gerätes eigener Wahl zu ermöglichen.
9 Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot ausdrücklich die
Beseitigung vorhandener Mängel an. Hiervon machte der Kläger keinen
Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der
insgesamt aufgetretenen Mängel ("Montagsauto") sei es ihm weder hinsichtlich
der wiederholt aufgetretenen noch im Hinblick auf die neu zutage getretenen
Mängel zumutbar, der Beklagten erneut Gelegenheit zur Nachbesserung zu
geben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher ohne vorherige Fristsetzung
zur Mängelbeseitigung zulässig.
10 Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich
Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Kosten für ein
Sachverständigengutachten, insgesamt 125.185,86 € (nebst Zinsen), Zug um Zug
gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend; daneben begehrt er die Feststellung,
dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug
befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
11 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
12 Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2012 - 3 U
100/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
13 Der Kläger sei nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, so dass
sein Zahlungsverlangen unbegründet sei. Er hätte der Beklagten vor der
Erklärung des Rücktritts (erneut) Gelegenheit zur Nachbesserung der zuletzt
behaupteten Mängel geben müssen (§ 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB). Von einem
solchen Nachbesserungsverlangen habe der Kläger unstreitig abgesehen. Eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im Streitfall nicht gemäß § 323 Abs. 2, §
440 BGB entbehrlich gewesen. Die Voraussetzungen des § 440 Satz 2 BGB,
wonach bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen die Nachbesserung als
fehlgeschlagen gelte, lägen nicht vor. Es sei hinsichtlich der im
Rücktrittsschreiben gerügten Mängel - mit Ausnahme der Funktionsstörungen am
Navigationsgerät - weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte
zweimal vergeblich eine Nachbesserung versucht habe. Zwei erfolglose
Nachbesserungsversuche seien von der Beklagten nur hinsichtlich des
Navigationsgeräts vorgenommen worden. Da der Hersteller dem Kläger aber den
Kaufpreis für die Anschaffung eines anderen Geräts erstattet habe, seien
Gewährleistungsansprüche hinsichtlich erneut auftretender Mängel an der
Navigationsanlage nicht an die Beklagte, sondern an den Verkäufer des neu
angeschafften Geräts zu richten.
14 Hinsichtlich der anlässlich der Rücktrittserklärung gerügten Mängel mache
der Kläger auch keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung aus technischen
Gründen gemäß § 275 Abs. 1 BGB geltend.
15 Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr.
3 BGB entbehrlich oder gemäß § 440 Satz 1 BGB unzumutbar gewesen. Dem Kläger
sei zwar darin zuzustimmen, dass im Einzelfall ein weiteres
Nachbesserungsverlangen unzumutbar oder aufgrund der besonderen Umstände
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich sein könne, wenn
das in Frage stehende Kraftfahrzeug als sogenanntes "Montagsauto"
("Zitronenauto") anzusehen sei. Dass der Verkäufer zuvor bereits andere
Mängel nachgebessert habe, führe aber für sich gesehen (noch) nicht zur
Entbehrlichkeit der Fristsetzung für die Nachbesserung in Frage stehender
Mängel, weil im Grundsatz wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben werden müsse. Ob ein Fahrzeug als "Montagsauto"
einzustufen und daher eine (weitere) Nachbesserung nach § 440 BGB für den
Käufer unzumutbar sei, hänge letztlich maßgeblich von den Umständen des
Einzelfalls ab, wobei die Zahl der Nachbesserungsversuche entgegen der
Ansicht des Klägers keine ausschlaggebende Rolle spiele. Es bedürfe einer
Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer,
herstellungsbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum
auftreten müssten.
16 Selbst wenn man unterstelle, dass die vom Kläger behaupteten Mängel
tatsächlich bestünden und schon bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB)
vorgelegen hätten, sei das Wohnmobil nicht als "Montagsauto" einzuordnen.
Zwar sei eine Vielzahl von Mängeln in einem vergleichsweisen kurzen Zeitraum
aufgetreten. Entscheidend sei jedoch, dass es sich im Wesentlichen um
Probleme im Bagatellbereich gehandelt habe oder handele, die zudem ganz
überwiegend abschließend und beim ersten Nachbesserungsversuch oder sogar
durch den Kläger selbst erfolgreich beseitigt worden seien. Dabei werde
nicht verkannt, dass der Käufer eines Neufahrzeugs anderes erwarte und
erwarten dürfe. Das ändere aber nichts an dem Umstand, dass die geltend
gemachten Fehler in ihrer Gesamtheit größtenteils lediglich als "lästig"
einzustufen seien. Auch und gerade die Reparaturkosten für die zuletzt
behaupteten Sachmängel beliefen sich (nach Herausrechnung der nicht zu
berücksichtigenden Reparaturkosten für das Navigationsgerät) nach
Darstellung des Klägers zusammen auf lediglich 3 % des gezahlten Kaufpreises
und dürften daher deutlich im Bereich der Unerheblichkeit nach § 323 Abs. 5
Satz 2, § 437 Nr. 2 BGB liegen. Auch dieser Umstand spreche gegen die
Bewertung des Wohnmobils als "Montagsauto".
17 Eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel sei
schließlich auch unabhängig von den vorstehend angestellten Überlegungen
nicht entbehrlich gewesen. Denn im Streitfall bestehe die Besonderheit, dass
die Beklagte nur die ersten drei Nachbesserungsversuche durchgeführt habe.
Danach und bis zum schließlich erklärten Rücktritt habe sich der Kläger
ausschließlich an einen anderen Vertragshändler des Herstellers gewandt.
Dieser Umstand ändere zwar zunächst nichts daran, dass die Beklagte sich bei
der Frage, ob es sich bei dem Wohnmobil "objektiv" um ein "Montagsauto"
handele, auch die (angeblichen) Mängel zurechnen lassen müsse, die in diesem
Zeitraum aufgetreten und von dem anderen Vertragshändler beseitigt worden
seien. Auf der anderen Seite könne aber nicht außer Betracht bleiben, dass
die Beklagte selbst keine Möglichkeit gehabt habe, die behaupteten
(weiteren) Mängel einer Prüfung zu unterziehen. Gelegenheit zur
Nachbesserung geben, heiße, dass der Verkäufer den beanstandeten Mangel
sachgerecht prüfen und gegebenenfalls beseitigen können müsse.
Vorangegangene Nachbesserungsversuche in einer anderen Werkstatt stellten im
Rahmen der Gewährleistung einen "Störfaktor" dar. Ein Verkäufer müsse sich
daher Reparaturversuche einer anderen Werkstatt nicht als vergebliche
Versuche der Nacherfüllung zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund hätte
der Kläger der Beklagten zumindest noch einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung
geben müssen und erst bei Erfolglosigkeit des erneuten
Nachbesserungsversuchs vom Vertrag zurücktreten dürfen.
18 Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf den Inhalt
der E-Mail der Beklagten vom 14. Juli 2010 angezeigt. Denn die Beklagte habe
darin aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) hinreichend
deutlich gemacht, dass sie nicht auf ihre aus den
Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgenden Rechte
habe verzichten wollen, sondern nur auf die üblichen Garantiebedingungen der
Automobilhersteller verwiesen habe, wonach Garantieansprüche bei jedem ihrer
Vertragshändler deutschlandweit geltend gemacht werden könnten.
19 Vorliegend gehe es aber gerade nicht um die Durchsetzung eines
Garantieanspruchs gegen den Hersteller, sondern um den Rücktritt vom
Kaufvertrag, also um den aus der Perspektive des Verkäufers
schwerwiegendsten Gewährleistungsanspruch. Der Kläger habe auch unter
Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht annehmen
dürfen, die Beklagte wolle sich aufgrund der E-Mail vom 14. Juli 2010 die
"Nachbesserungsversuche" - richtig: Garantiearbeiten - des anderen
Vertragshändlers als quasi eigene Arbeiten zurechnen lassen, ohne die
Möglichkeit gehabt zu haben, vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags das
Fahrzeug wenigstens einer letzten eigenen Prüfung und gegebenenfalls einer
abschließenden Mangelbeseitigung zu unterziehen. Hinzu komme, dass eine
Gewährleistungsverpflichtung nur für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel
bestehe, während sich eine Herstellergarantie im Zweifel auf alle Mängel,
die während der Garantiezeit aufträten, erstrecke (§ 443 Abs. 2 BGB).
II.
20 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die
Revision ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten
Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz nicht zu.
21 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der am
1. April 2011 vom Kläger erklärte Rücktritt unwirksam ist, weil er der
Beklagten hinsichtlich der im Rücktrittsschreiben gerügten Mängel nicht
zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1, §
439 BGB) und eine solche Fristsetzung auch nicht nach § 323 Abs. 2, § 440
BGB entbehrlich war. Damit scheiden auch
Schadensersatzansprüche auf Erstattung der aufgewendeten Gutachterkosten (§
437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 249 BGB) aus. Hierbei handelt es sich zwar um
einen Mangelfolgeschaden, bei dem eine Fristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281
Abs. 1 BGB entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2001
- VII ZR 392/00, NJW 2002, 141 unter II 2 a [zur VOB/B]; Palandt/Grüneberg,
BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 18 mwN; Münchkom-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 437
Rn. 32, 33). Der Kläger durfte jedoch bei verständiger Betrachtung
die Gutachterkosten nicht für erforderlich (§ 249 BGB) halten (vgl.
auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 24 U 20/10, juris Rn. 7
[zu § 536a BGB]); denn er hat die Beklagte vor der Auftragserteilung
an den Sachverständigen noch nicht einmal über das erneute Auftreten von
Mängeln unterrichtet.
22 1. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich
erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur
Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in
§ 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag
ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl.
Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR
215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 31). Das zieht auch die Revision nicht in
Zweifel.
23 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein
solcher Ausnahmetatbestand nicht eingreift. Dass die Beklagte eine vom
Kläger verlangte Nacherfüllung verweigert hätte (§ 323 Abs. 2 Nr. 1, § 440
Satz 1 Alt. 1 BGB), macht die Revision nicht geltend. Auch nimmt sie die
Feststellung des Berufungsgerichts hin, die Nacherfüllung sei nicht gemäß §
440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB fehlgeschlagen. Sie meint aber, dem Kläger sei
es im Hinblick auf die Art der Mangelhaftigkeit des Wohnmobils, die die
Befürchtung wecke, das Fahrzeug weise weitere, noch unentdeckte Mängel auf
("Montagsauto"), gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar, die Beklagte
erneut auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen. Mit diesem Einwand dringt
die Revision nicht durch.
24 a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass
die mit dem Schlagwort "Montagsauto" bezeichnete Mangelhaftigkeit eines
Fahrzeugs im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers
unzumutbar (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB) machen kann. Die Beurteilung, ob die
Nacherfüllung dem Käufer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls
unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB), obliegt dem Tatrichter (Senatsurteil
vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 15). Sie ist das
Ergebnis einer wertenden Betrachtung und kann vom Revisionsgericht nur
darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen
vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die
allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat
(Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 12
mwN; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 188/08, NJW-RR 2011, 89 Rn.
9 [jeweils zum Begriff der Unzumutbarkeit gemäß § 543 Abs. 1 BGB]).
25 b) Der Prüfung anhand dieses Maßstabs hält das Berufungsurteil stand.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die
inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Montagsauto" nicht offen gelassen,
sondern die hierfür maßgebenden Kriterien zutreffend herausgearbeitet und im
Anschluss hieran rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Umstände des
Streitfalles ein weiteres Nacherfüllungsverlangen aus Sicht des Klägers
nicht unzumutbar erscheinen lassen.
26 aa) Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto"
zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines
verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die
Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner
auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter
Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und
das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten
Mängeln sein wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1276, 1277;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 983 f.). Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Regelmäßig erforderlich ist - wovon auch die Revision ausgeht -, dass sich
innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter -
auch kleiner - Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten
(vgl. OLG Düsseldorf, aaO; KG, NJW-RR 2010, 706 f.; OLG Hamm, Urteil vom 26.
Februar 2008 -28 U 135/07, juris Rn. 26; OLG Rostock, DAR 2009, 204; OLG
Bamberg, DAR 2006, 456; LG Zweibrücken, Urteil vom 2. August 2004 - 1 O
274/03, juris Rn. 33; Reinking/Eggert, aaO Rn. 984). Entscheidend
ist dabei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das
Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zutage
getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der
Fall, ist ihm eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten
(vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Bamberg, aaO; LG Zweibrücken,
aaO; LG Bonn, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 10 O 330/10, juris Rn. 27).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung
mit anderen Umständen - etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers oder
wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der
Nacherfüllungsarbeiten - die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.
27 bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht diese
Grundsätze bei seiner Würdigung beachtet. Dabei hat es bei seinen tragenden
Erwägungen die an das Vorhandensein eines die Rechtsfolgen des § 440 Satz 1
Alt. 3 BGB - oder des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB - auslösenden "Montagsautos" zu
stellenden Anforderungen beachtet. Es hat im Ausgangspunkt darauf
abgestellt, ob eine "Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger
kleinerer, herstellungsbedingter Defekte" vorliegt, "die in einem relativ
kurzen Zeitraum" aufgetreten sind. Anschließend hat es geprüft, ob die vom
Kläger vorgetragene Häufung von Mängeln auch unter Berücksichtigung der
weiteren Umstände des Streitfalles - insbesondere der Art und des Gewichts
der gerügten Mängel - ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar macht.
28 Bei den von ihm angestellten Erwägungen hat das Berufungsgericht entgegen
der Auffassung der Revision nicht aus dem Blick verloren, dass der
entscheidende Gesichtspunkt für eine Unzumutbarkeit eines weiteren
Nacherfüllungsverlangens nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB die auf eine zutage
getretene besondere Fehleranfälligkeit gründende (berechtigte) Befürchtung
ist, das Fahrzeug werde nie längere Zeit frei von herstellungsbedingten
Mängeln sein. Zwar hat das Berufungsgericht diesen Aspekt nicht ausdrücklich
erwähnt. Es hat sich aber im rechtlichen Ausgangspunkt ersichtlich an der
zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO)
orientiert, das diesen Aspekt eingehend herausgearbeitet hat, und hat - bei
genauerer Betrachtung - diesen Prüfungsmaßstab auch bei der Beurteilung der
Frage angelegt, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel - unterstellt sie
lagen tatsächlich vor und waren schon bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB)
vorhanden - ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar machten. Die
hiergegen gerichteten Einwände der Revision bleiben ohne Erfolg.
29 (1) Nach Auffassung der Revision ist ein Neufahrzeug der Luxusklasse, für
das drei Mal Gelegenheit zur Nachbesserung hinsichtlich dreiunddreißig
gerügter Mängel (zwanzig + vier + neun) gegeben worden sei, bei dem
zusätzlich in Eigenregie weitere Mängel behoben worden seien, das vier
weitere Male einem anderen Vertragshändler des Herstellers zu
Mangelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten übergeben worden sei und bei
dem zuletzt vierzehn neu aufgetretene Mängel (Defekte an der Navigations-
und Fernsehanlage nebst Satellitenschlüssel blieben unberücksichtigt)
vorgelegen hätten, objektiv und abstrakt-generell betrachtet, also
unabhängig von etwaigen weiteren Umständen des Einzelfalls, als
"Montagsauto" einzustufen, bei dem ein weiteres Nacherfüllungsverlangen per
se unzumutbar sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine
Beseitigung der zuletzt aufgetretenen Mängel lediglich einen Kostenaufwand
von etwa 3 % des Kaufpreises verursachen würde.
30 (2) Eine solche Aussage lässt sich jedoch in dieser Allgemeinheit nicht
treffen. Die Revision lässt außer Acht, dass sich nur aufgrund einer
umfassenden Würdigung der gesamten Einzelfallumstände abschließend
beurteilen lässt, ob der Käufer ein "Montagsauto" erhalten hat und er sich
deswegen ohne erneutes Nachbesserungsverlangen vom Kaufvertrag lösen kann.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen
eines "Montagsautos" nicht schon im Hinblick auf das gehäufte Auftreten
ungewöhnlich zahlreicher Mängel innerhalb eines vergleichsweisen kurzen
Zeitraums bejaht hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die beschriebene
Häufung von Mängeln auf den ersten Blick eine auch künftig zu befürchtende
herstellungsbedingte Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nahelegen mag. Das
Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass dieser
Umstand aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte des Streitfalls entscheidend an
Gewicht verliert.
31 (a) Für das Berufungsgericht war ausschlaggebend, dass es sich - nach
seiner Wertung - bei den dreiunddreißig gegenüber der Beklagten im Zeitraum
von Mai 2009 bis März 2010 gerügten Mängeln "im Wesentlichen" um Probleme im
Bagatellbereich mit lediglich Lästigkeitscharakter handelte, die zudem
überwiegend beim ersten Nachbesserungsversuch abgestellt werden konnten.
Auch die im Rücktrittsschreiben vom 1. April 2011 angeführten vierzehn (ein
erneuter Defekt an Navigations- und Fernsehanlage bleibt - so auch die
Revision - außer Betracht) Mängel, von denen der Kläger einen Teil sogar in
Eigenregie erfolgreich beseitigen konnte (Mängel an Nasszelle, den übrigen
Sanitäreinrichtungen sowie an der Kühlschrankklappe), hat das
Berufungsgericht überwiegend dem Bagatellbereich zugeordnet.
32 (b) Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn
man sich vor Augen führt, dass sich die im Zeitraum von Mai 2009 bis März
2010 erhobenen Mängelrügen etwa auch auf ein Knarren der Satellitenantenne
beim Ausfahren, auf Flecken in der Spüle, auf schief sitzende Abdeckkappen
der Möbelverbinder, auf eine mangelhafte Chromkante der Motorradbühne und
auf eine matte Lackierung am rechten Seitenteil erstreckten und sich die
Beanstandungen im Rücktrittsschreiben vom 1. April 2011 unter anderem auf
Mängel ähnlicher Qualität bezogen, nämlich auf einen nicht bündigen
Abschluss der Abdeckkappen über den Verbindungsscheiben im Fahrzeuginnern
und fehlende Abdeckkappenstifte, auf ein nicht bündiges Anliegen der
vorderen Radlaufverkleidungen, auf ein mangelhaftes Verdunkelungsrollo am
vorderen Seitenfenster und auf eine Ablösung des Leders im Bereich der
Gurtdurchführung am Fahrersitz sowie auf vom Kläger selbst beseitigte Mängel
an der Nasszelle, den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der
Kühlschrankklappe. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zwar geltend,
es seien auch diverse Mängel aufgetreten, die weit über den Bagatellbereich
hinausgegangen seien. Damit stellt sie aber nicht in Frage, dass es sich bei
der weitaus überwiegenden Anzahl der Mängel, also - wie das Berufungsgericht
angenommen hat - "im Wesentlichen", um Bagatellprobleme handelt, die nicht
die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern die Optik und die
Ausstattung des Wohnmobils betreffen.
33 (c) Hinsichtlich der nach dem Vorbringen des Klägers zuletzt noch
vorhandenen vierzehn Mängel (ohne Navigations- und Fernsehanlage) hat das
Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, dass diese nicht nur im Einzelnen,
sondern auch insgesamt betrachtet die Stufe der Geringfügigkeit nicht
überschreiten dürften, weil sich der hierfür erforderliche Kostenaufwand
lediglich auf etwa 3 % des gezahlten Kaufpreises belaufe. Anders als die
Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei den Aspekt der Höhe der
Mängelbeseitigungskosten nicht als eigenständiges Kriterium angesehen,
sondern allein deswegen berücksichtigt, weil für die Frage, ob ein
behebbarer Mangel als geringfügig einstufen ist, auch beim gehobenen
Preissegment regelmäßig das Verhältnis zwischen Kaufpreis und
Mängelbeseitigungskosten eine entscheidende Rolle spielt (vgl.
Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR
202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19 f.). Die insoweit angestellten
Überlegungen dienten dem Berufungsgericht letztlich nur dazu, das Ausmaß und
die Bedeutung der beanstandeten Mängel für den Kläger unter dem Kostenaspekt
zu bestimmen.
34 Entgegen der Auffassung der Revision, die dem Berufungsgericht zur Last
legt, ein untaugliches Kriterium herangezogen zu haben, stehen die
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis von
Mängelbeseitigungsaufwand und gezahltem Kaufpreis nicht in Widerspruch dazu,
dass es im Rahmen des § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB letztlich allein
ausschlaggebend darauf ankommt, ob aufgrund der aufgetretenen Mängel das
Vertrauen des Klägers in eine insgesamt ordnungsgemäße Herstellung des
Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Denn ein solcher Vertrauensverlust
setzt voraus, dass die bislang aufgetretenen Mängel aus Sicht eines
verständigen Käufers eine ausreichende Grundlage für die Befürchtung bieten,
das Fahrzeug sei insgesamt mit (immer wieder auftretenden oder noch nicht
entdeckten) Qualitätsmängeln behaftet und werde daher auch in Zukunft nicht
längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Bei dieser
Beurteilung spielen Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel eine
entscheidende Rolle. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner an diesen
Maßstäben ausgerichteten Gesamtbewertung den gerügten Mängeln in
vertretbarer tatrichterlicher Würdigung nicht ein solch symptomatisches
Gewicht beigemessen, dass allein hieraus auf eine dauerhafte
herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden
könnte (vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 1992, 1147).
35 (d) Bei seinen tatrichterlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht auch
den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger nicht nur im Zeitraum von Mai
2009 bis März 2010 gegenüber der Beklagten (mindestens) dreiunddreißig
Beanstandungen vorgebracht hat, sondern das Fahrzeug in der Zeit von Mai
2010 bis Dezember 2010 viermal zu einer anderen Vertragshändlerin des
Herstellers in Reparatur gegeben hat. Insoweit hat es zugunsten des Klägers
unterstellt, dass alle von ihm behaupteten Mängel am Wohnmobil vorlagen und
auch schon bei Gefahrübergang vorhanden waren. Außerdem hat es im
Zusammenhang mit ergänzenden Hilfserwägungen ausgeführt, dass sich die
Beklagte bei der Frage, ob es sich beim Fahrzeug des Klägers "objektiv" um
ein "Montagsauto" handele, auch die Mängel zurechnen lasse müsse, die
(angeblich) im Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 aufgetreten und von
der Vertragswerkstatt D. beseitigt worden seien. Dass die in dieser Zeit
zutage getretenen Mängel eine andere Qualität oder ein anderes Ausmaß als
die bisherigen Beanstandungen aufgewiesen hätten, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Die Revision zeigt insoweit keinen übergangenen
Sachvortrag in den Instanzen auf.
36 (3) Schließlich hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch nicht
auf Umstände gestützt, die bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer
weiteren Nacherfüllung nicht berücksichtigungsfähig wären.
37 Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass das Berufungsgericht von
unzutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgeht, wenn es meint, auch beim - von
ihm unterstellten - Vorliegen eines "Montagsautos" sei dem Kläger ein
weiteres Nachbesserungsverlangen deswegen zuzumuten, weil die Beklagte die
im Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 gerügten Mängel nicht habe einer
eigenen Prüfung unterziehen können und vor dem Rücktritt nicht über den
Inhalt und den Umfang der von der Vertragswerkstatt D. durchgeführten
Garantiearbeiten unterrichtet worden sei. Dies verhilft der Revision jedoch
nicht zum Erfolg, denn diese Erwägungen sind nicht entscheidungserheblich
geworden. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Überlegungen nur
hilfsweise angestellt. Es hat zunächst rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines
"Montagsautos" verneint ("der Senat ordnet das vom Kläger erworbene Fahrzeug
noch nicht als "Montagsauto" ein") und anschließend erörtert, was zu gelten
hätte, wenn das Wohnmobil als "Montagsauto" einzustufen wäre ("eine
Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel als
Rücktrittsvoraussetzung war im vorliegenden Fall aber auch unabhängig von
den vorstehenden Überlegungen nicht entbehrlich").
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