Vorrang der Nacherfüllung: Voraussetzungen der
"ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung" gem. § 323 II Nr. 1
BGB; Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 323 II Nr. 3
bei arglistiger Täuschung über das Vorliegen eines Sachmangels (Bestätigung
von BGH NJW
2007, 835): Minderung (§ 441 I BGB) ohne
Fristsetzung
BGH, Urteil vom 9. Januar
2008 - VIII ZR 210/06
Fundstelle:
NJW 2008, 1371
Amtl. Leitsatz:
Der Käufer ist im
Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur
Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei
Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung
von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835).
In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels
erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn
die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten
vorzunehmen ist.
Zentrale Probleme (s. auch
Telefonkommentar in Ausgabe 4/2008
der NJW-CD/Cassette):
S. die Anm. zu
BGH NJW
2007, 835. Der Senat erkennt immerhin an, daß
nicht in jedem Falle arglistiger Täuschung die Setzung einer
Nacherfüllungsfrist entbehrlich ist. Die Argumentation, warum im
vorliegenden Fall, in welchem die Nacherfüllung gar nicht durch den
Verkäufer selbst, sondern durch einen (vertrauenswürdigen) Fachmann
(Tierarzt) hätte erfolgen müssen, die Setzung einer Nacherfüllungsfrist
wegen "besonderer Umstände" i.S.v. § 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich sein soll,
bleibt freilich etwas dünn. Der Senat dreht nämlich gleichsam die
Argumentationslast um, wenn er nach "besonderen Umstände" fragt, "aufgrund
derer im vorliegenden Fall die für die Beseitigung des Mangels erforderliche
Vertrauensgrundlage durch die den Beklagten vorgeworfene arglistige
Täuschung nicht beschädigt worden wäre". Letztlich folgt die Argumentation
einem Sanktionsgedanken, der sich (leider) häufig in der Rspr. zum neuen
Kaufrecht findet (s. dazu etwa die Problematik der unerheblichen
Pflichtverletzung in BGH NJW 2006, 1960):
Die Chance, Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung zu vermeiden, werde
dem dem Verkäufer, der den Sachmangel kennt, bereits im Vorfeld der
vertraglichen Beziehungen eingeräumt. Entschließe sich der Verkäufer jedoch,
den Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen
Zustand zu veräußern, bestehe keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des
Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren. Wohl aus diesem
Grund stützt der Senat die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht auf § 440
S. 1 BGB (Unzumutbarkeit für den Käufer), sondern auf § 323 II Nr. 3
("besondere Umstände"): Der Wortlaut erlaubt es, allein aus der Perspektive
des Verkäufers zu argumentieren. Es fragt sich allerdings, welche Fälle dann
übrig bleiben sollen, in welchen trotz arglistiger Täuschung noch ein
Nacherfüllungsrecht des Verkäufers möglich sein kann. Zur Rechtslage, wenn
dennoch eine Frist gesetzt wird vgl.
BGH v. 12.3.2010 - V ZR 147/09.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Klägerin kaufte von den Beklagten am 20. November 2002 den 1999
geborenen Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Mit
Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 2. November
2004 begehrte sie Minderung in Höhe von 50% des Kaufpreises mit der
Begründung, das Pferd sei mangelhaft, weil es sich um einen "(residualen)
Kryptorchiden" handele, das heißt um ein Pferd, dem bei der Kastration das
Hodengewebe nicht vollständig entfernt worden ist.
2 Die Klägerin hat Klage auf Rückzahlung von 22.500 € nebst Zinsen sowie
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 445,90 € nebst Zinsen
erhoben. Sie hat vorgetragen, das Pferd zeige aufgrund der unvollständigen
Kastration hengstisches Verhalten und sei deshalb als Dressurpferd weniger
geeignet als ein Wallach. Den Beklagten sei die hengstische Eigenart des
Pferdes bereits vor dem Kauf bekannt gewesen; sie hätten die Klägerin
darüber arglistig getäuscht.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat
keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6 Es könne offen bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mangel
bereits im Vorhandensein noch aktiven Hodengewebes gesehen werden müsse oder
ob er in der Kombination der nicht komplett gelungenen Kastration und der
darauf beruhenden Folgen ("hengstisches Verhalten") bestehe. Denn
Gewährleistungsansprüche scheiterten bereits daran, dass die Klägerin die
Beklagten nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Eine
Fristsetzung sei hier nicht entbehrlich gewesen (§ 440 BGB). Die Beklagten
hätten die durch eine Operation des Pferdes mögliche Nacherfüllung nicht
ernsthaft und endgültig verweigert. Auch sei eine Nacherfüllung für die
Klägerin nicht wegen der mit der Operation verbundenen Risiken unzumutbar
gewesen.
7 Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergebe sich auch nicht aus der
Behauptung der Klägerin, von den Beklagten arglistig getäuscht worden zu
sein. Insoweit könne offen bleiben, ob die hierzu erforderlichen Umstände
ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien.
Jedenfalls führe nicht jede arglistige Täuschung zu einem vollständigen
Vertrauensverlust auf Käuferseite. Insbesondere dann, wenn die eigentliche
Nacherfüllung nicht vom Vertragspartner selbst, sondern auf dessen Kosten
von einem Dritten vorgenommen werden solle, sei kein Grund erkennbar, warum
aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers der Käufer auch das
Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Leistung des mit der Nachbesserung
betrauten Dritten verloren haben könnte. Für den Streitfall bedeute
dies, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum die Klägerin, die trotz des
von ihr als arglistig bewerteten Verhaltens der Beklagten am Kauf des
Pferdes festhalten wolle, auch das Vertrauen in den Tierarzt, der die
Nachkastration vornehmen würde, verloren haben könnte.
II.
8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der
Klägerin kann das von ihr geltend gemachte Recht auf Minderung des
Kaufpreises für das Pferd "Diokletian" (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440,
441, 90a BGB) nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
versagt werden. Dem Minderungsrecht steht nicht, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, entgegen, dass es die Klägerin versäumt hat, den Beklagten
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu setzen.
9 1. Es kann offenbleiben, ob dem Berufungsurteil, wie die Revision meint,
die Tatsachenfeststellung zu entnehmen ist, dass das Pferd mit einem bei
Gefahrübergang bereits vorhandenen Mangel behaftet ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1
BGB). Jedenfalls ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachvortrag der Klägerin davon auszugehen, dass das als Wallach verkaufte
Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, weil die vor
Gefahrübergang durchgeführte Kastration nicht zu einer vollständigen
Entfernung des Hodengewebes geführt hat und das Pferd infolgedessen
hengstisches Verhalten zeigt.
10 2. Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 441 BGB),
setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände
eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§
437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim
Tierkauf (vgl. zum Schadensersatzanspruch: Senatsurteil vom
22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433,
unter II; Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 -
VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, unter II 2). Zur Nacherfüllung hat die
Klägerin die Beklagten nicht aufgefordert. Dies steht dem Minderungsrecht
der Klägerin jedoch nicht entgegen, weil hier nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts einer der in § 440 BGB genannten Ausnahmefälle
vorliegt, in denen eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung
entbehrlich ist.
11 a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das
Berufungsgericht die Entbehrlichkeit der Fristsetzung unter dem
Gesichtspunkt einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der
Nacherfüllung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verneint hat.
12 Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in seinem
Antwortschreiben vom 4. November 2004 auf das Schreiben des
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. November 2004,
in dem die Klägerin sogleich Minderung verlangte, ohne die Beklagten zur
Mangelbeseitigung aufzufordern, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Klägerin zunächst verpflichtet sei, den Beklagten Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Darin liegt keine Verweigerung der Mangelbeseitigung
seitens der Beklagten. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden,
dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Anschluss an seinen Hinweis
zusätzlich beanstandete, dass die von der Klägerin vorgelegten
Befundberichte aus medizinischer Sicht nicht ausreichend seien, um rechtlich
einen Sachmangel anzunehmen. Dem steht bereits entgegen, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem Schreiben abschließend
nochmals ausdrücklich um einen Nachweis bat, welchen Mangel die Beklagten im
Wege der Nachbesserung beseitigen sollten.
13 Die Klägerin ist der vorprozessualen Aufforderung der Beklagten, ihnen
Gelegenheit zur Mangelbeseitigung einzuräumen, nicht nachgekommen, sondern
hat sogleich Klage auf Minderung des Kaufpreises erhoben. Auch im
Rechtsstreit haben die Beklagten eine Mangelbeseitigung nicht verweigert.
Sie haben wiederum beanstandet, dass ihnen die Möglichkeit der Nacherfüllung
nicht eingeräumt wurde. Unter diesen Umständen kann allein darin, dass
die Beklagten (daneben) auch das Vorliegen eines Mangels bestritten haben,
keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung gesehen
werden.
14 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass eine
Mangelbeseitigung wegen der mit einer erneuten Operation des Pferdes
verbundenen Risiken für die Klägerin unzumutbar sei (§ 440 Satz 1 BGB).
15 Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 BGB), obliegt dem
Tatrichter. Das Berufungsgericht ist aufgrund des schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen Dr. S. und dessen mündlicher Erläuterung davon
ausgegangen, dass mit einer erneuten Operation des Pferdes eine
vollständige Beseitigung des Mangels möglich ist. Es hat die damit
verbundenen - gegenüber dem ersten Eingriff erhöhten - Operationsrisiken
insbesondere unter dem Gesichtspunkt für zumutbar gehalten, dass nach den
Ausführungen des Sachverständigen eine Entfernung des noch vorhandenen
Hodengewebes ohnehin medizinisch indiziert sei, um der Gefahr einer
Entartung des Gewebes vorzubeugen. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen
Würdigung zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
Für die Annahme, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des
Sachverständigen hinsichtlich einer medizinischen Indikation der Entfernung
des Hodengewebes, wie die Revision meint, missverstanden habe, besteht kein
Anhaltspunkt.
16 c) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht
eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für die Klägerin auch unter dem
Gesichtspunkt verneint hat, dass die Klägerin - nach ihrer Behauptung - von
den Beklagten über die Hengstigkeit des Pferdes arglistig getäuscht worden
ist.
17 Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die von der Klägerin
vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen ausreichten, um eine
arglistige Täuschung durch die Beklagten anzunehmen. Revisionsrechtlich ist
damit davon auszugehen, dass die Klägerin von den Beklagten über den
behaupteten Mangel des Pferdes arglistig getäuscht worden ist.
18 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nicht jede
arglistige Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf
Käuferseite führt, der eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar macht.
Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass insbesondere dann, wenn
die Mangelbeseitigung nicht vom Vertragspartner selbst, sondern auf dessen
Kosten von einem Dritten vorgenommen werden soll, kein Grund erkennbar sei,
warum aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers der Käufer auch
das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des mit der
Nachbesserung betrauten Dritten verloren haben könnte.
19 Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des Berufungsurteils -
entschieden, dass ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages
rechtfertigendes Interesse des Käufers (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) im Regelfall
anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig
verschwiegen hat. Bei einer vom Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags
begangenen Täuschungshandlung ist in der Regel die für eine Nacherfüllung
erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt; dies gilt insbesondere,
aber nicht nur, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter
dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In solchen
Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren
Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen. Dem stehen
regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers gegenüber. Denn die
Chance zur nachträglichen Fehlerbeseitigung, die dem Verkäufer mit dem
Vorrang der Nacherfüllung gegeben werden soll, verdient dieser nur dann,
wenn ihm der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war. Kannte
er ihn dagegen, so kann er ihn vor Abschluss des Vertrages beseitigen und
die Sache in einem vertragsgemäßen Zustand leisten. Entschließt sich der
Verkäufer, den ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in
einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht keine Veranlassung,
ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu
gewähren. Der so handelnde Verkäufer verdient keinen Schutz vor den mit der
Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen (BGH,
Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, unter II 3 b bb).
20 Dieser Rechtsprechung, mit der sich der V. Zivilsenat die in der
Literatur überwiegend vertretene Auffassung zu eigen gemacht hat (BGH, aaO
m.N.), schließt sich der erkennende Senat an. Für das Recht des Käufers,
den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu
mindern, gelten die dargelegten Grundsätze gleichermaßen (§ 323 Abs. 3 Nr.
2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Besondere Umstände, aufgrund derer im
vorliegenden Fall die für die Beseitigung des Mangels erforderliche
Vertrauensgrundlage durch die den Beklagten vorgeworfene arglistige
Täuschung nicht beschädigt worden wäre, sind vom Berufungsgericht nicht
festgestellt und auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen solche
besonderen Umstände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
schon dann vor, wenn der Mangel durch einen Dritten - hier: durch einen
Tierarzt - zu beseitigen ist. Vielmehr ist, wie ausgeführt, auch bei einer
Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten
vorzunehmen ist, in der Regel die für die Nacherfüllung erforderliche
Vertrauensgrundlage beschädigt (BGH, aaO).
III.
21 Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben und ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - keine Feststellungen zu einer arglistigen Täuschung der
Klägerin durch die Beklagte getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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