Ausschluß des
Rücktrittsrechts im Falle mangelhafter Leistung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB:
Begriff der "unerheblichen" Pflichtverletzung im Falle arglistiger Täuschung
über einen Sachmangel
BGH, Urt. v. 24. März 2006
- V ZR 173/05
Fundstelle:
NJW 2006, 1960
BGHZ 167, 19
Amtl. Leitsatz:
Eine den Rücktritt und
die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung
ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der
Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels
arglistig getäuscht hat.
Zentrale Probleme:
Es geht um folgendes Problem: Bei der Verspätung mit einem
Teil der Leistung kann man gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB vom ganzen Vertrag
(d.h. auch bezüglich der bereits erbrachten Leistung) nur zurücktreten, wenn
wegen des ausgebliebenen Teils der Leistung das Interesse am verbliebenen
Rest entfallen ist. Im Falle der Teilunmöglichkeit gilt über § 326 Abs. 5
BGB dasselbe (s. dazu den Beispielsfall bei Köhler/Lorenz PdW SchuldR AT
Fall 12, 39). Für den Schadensersatz "statt der ganzen Leistung" findet sich
eine entsprechende in § 281 I Abs. 1 S. 2 BGB, die über § 283 S. 2 BGB auch
im Falle von Teilunmöglichkeit.
Im Falle einer mangelhaften Leistung (die auch eine Art der - qualitativen -
Teilleistung ist) wollte der Gesetzgeber dem Gläubiger - also etwa einem
Käufer - nicht zumuten, darlegen und beweisen zu müssen, warum er mit einer
mangelhaften Sache nichts anfangen kann, also sein Interesse fortgefallen
ist. Daher ist in diesem Fall ausreichend, daß der Mangel nicht unerheblich
(das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von der Pflichtverletzung, nimmt
aber durch die Formulierung "hat der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet bewirkt" Bezug auf die Schlechtleistung, d.h. etwa einen
Sachmangel). Ist der Mangel also unerheblich (was wegen der umgekehrten
Formulierung der Schuldner zu beweisen hat!), kommt Rücktritt nicht in
Betracht (wohl aber wg. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB Minderung!), s. dazu
Köhler/Lorenz PdW SchuldR BT Fall 10, 26 sowie
BGH v.
8.5.2007 - VIII ZR 19/05.
Hier geht es um die Frage, ob es Einfluss auf die Frage der "Erheblichkeit"
bzw. "Unerheblichkeit" hat, wenn der Käufer vom Verkäufer arglistig
getäuscht wurde. Der BGH bejaht dies, bezieht also die "Pflichtverletzung"
in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht alleine auf den Mangel, sondern auch auf
Nebenpflichten. Selbst wenn also der Mangel selbst unerheblich ist, soll
Rücktritt möglich sein, weil in der arglistigen Täuschung eine nicht
unerhebliche Pflichtverletzung liegt. Das ist systematisch wie teleologisch
äußerst problematisch: § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nimmt sprachlich eindeutig auf
die in der mangelhaften Leistung liegende Verletzung der
Hauptleistungspflicht Bezug. Rücktritt wegen der Verletzung von
Nebenpflichten kommt allenfalls nach § 324 BGB in Betracht. Ansonsten bleibt
dem Käufer immer noch die Anfechtung nach § 123 BGB bzw. ein
Vertragsaufhebungsanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241
II, 249 BGB), sofern diese nicht verfristet (§ 124 BGB) bzw. verjährt ist.
Die Pflichtwidrigkeit betrifft hier auch die Vertragsanbahnung, nicht aber
die Vertragserfüllung, an die alleine § 323 BGB anknüpft. Nicht exakt ist
der - nicht weiter begründete - Hinweis auf richtlinienkonforme Auslegung:
Es ging hier um einen Grundstückskauf unter Privaten: Weder der sachliche
noch der persönliche Anwendungsbereich der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
ist eröffnet. Denkbar wäre allenfalls eine "richtlinienorientierte"
Auslegung nach der sog. "Heininger-Rechtsprechung" (s.
BGH NJW 2002, 1881). Letztlich
folgt die Argumentation einem m.E. für das Kaufrecht nicht angebrachten
Sanktionsgedanken (s. dazu auch
BGH v. 9.1.2008 - VIII ZR 210/06). S. dazu
auch
s. auch
BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13 Rn. 16, wo
als Bezugspunkt der Unerheblichkeit zutreffend allein der Sachmangel als
solcher genannt wird.
Zu § 323 V S. 1 s. auch
BGH v. 16.10.2009 - V ZR 203/08.
©sl 2006
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den
Beklagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der "Gewährleistung" für
Sachmängel. Der Kaufpreis betrug 84.363,16 €. Für Maklerprovision,
Grunderwerbsteuer, Gebühren des Grundbuchamts und des beurkundenden Notars
wandten die Kläger insgesamt 8.778,91 € auf. Nach der Übergabe der Wohnung
stellten die Kläger u.a. einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung
rund 2.500 € kostet. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem
die Beklagten die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr
verlangen sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die
Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses geltend und behaupten, den Beklagten
sei der Schaden schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der
Vertragskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und der
Verpflichtung zum Ersatz des derzeit nicht bezifferbaren Schadens gerichtete
Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine Rückabwicklung des
Kaufvertrags scheitere daran, dass der Feuchtigkeitsschaden als
unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu qualifizieren
sei. Bei einzelfallbezogener Interessenabwägung überwiege das Interesse der
Beklagten am Fortbestand des Vertrags. Zu Lasten der Beklagten sei zwar
deren arglistiges Verhalten zu berücksichtigen. Dennoch falle die
Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, weil der vergleichsweise geringe
Mangelbeseitigungsaufwand von nur 2.500 € nicht die Nachteile aufwiege, die
sie bei einer Rückabwicklung erlitten. Die Beklagten müssten bei
Rückabwicklung des Vertrags nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern auch
die Vertragskosten und ggf. die mit einer vorzeitigen Darlehensablösung
einhergehenden Vorfälligkeitszinsen.
II. 1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB zu Unrecht
verneint.
aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die
Feuchtigkeitsschäden einen Mangel der Kaufsache bilden. Der Sache nach hat
es auch zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Beklagten nach § 444 BGB
auf den vereinbarten Haftungssausschluss insoweit nicht berufen können, weil
ihnen der Mangel bekannt gewesen sei. Die gegen die Feststellung der
Kenntnis erhobenen Gegenrügen hat der Senat geprüft, jedoch im Ergebnis
nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung hierzu wird
abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
bb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme, es liege lediglich eine den
Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dabei kann offen bleiben, ob es bei
Mangelbeseitigungskosten von 2.500 € noch gerechtfertigt sein kann, eine
unerhebliche Pflichtverletzung zu bejahen (krit. AnwKomm-BGB/Büdenbender, §
437 Rdn. 36; differenzierend Schmidt-Räntsch in: Festschrift für Wenzel,
2005, S. 409, 411 ff., 423 f. m.w.N.; vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11.
Aufl., § 437 Rdn. 7 m.w.N.: Es komme nicht nur auf die Relation der
Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis an, sondern auch darauf, ob die
Kosten absolut gesehen geringfügig seien). Denn selbst bei einer nach
objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtverletzung kann der Käufer
zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der
Verkäufer - wie hier - einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1.
Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB löst u.a. die
bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB
a.F. ab. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung
des Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel, wird nach heutigem
Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das
Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem
Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten.
(2) Bereits nach altem Recht war umstritten, ob der Haftungsausschluss bei
geringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte, wenn der Verkäufer diese
arglistig verschwiegen hatte. So wollte eine Auffassung die
Geringfügigkeitsklausel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unter Hinweis auf
Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm auch bei arglistigem Verhalten
des Verkäufers zur Anwendung bringen (RG SeuffA 83 Nr. 66; OLG Stuttgart
NJW-RR 1997, 754; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5;
Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 11; Soergel/Huber, BGB, 12.
Aufl., § 463 a.F. Rdn. 22 und 25). Demgegenüber sprach sich eine andere
Auffassung für eine Haftung des Verkäufers aus, um die Tatbestände der
Arglist und der zugesicherten Eigenschaft gleich zu behandeln (OLG Köln MDR
1986, 495; OLG Naumburg OLGR 1999, 155; Staudinger/Honsell, BGB [1995], §
459 a.F. Rdn. 61 und § 463 a.F. Rdn. 12; RGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 463
a.F. Rdn. 1; wohl auch Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5).
Der Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 10. Juli 1963, V
ZR 66/62, WM 1963, 967 f.; ebenso OLG Karlsruhe MDR 1992, 129; KG NJW-RR
1989, 972 f.).
(3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine Einigkeit
über die Berücksichtigung der Arglist. Den Gegenstand der Auseinandersetzung
bildet nunmehr die Frage, ob der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte
Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer
zugute kommen soll (die Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 323
Rdn 36; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2003, § 437 Rdn. 27; Soergel/Gsell, BGB,
13. Aufl., § 323 Rdn. 216; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Aufl., Rdn. 1442 und 1616; vermittelnd Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., §
323 Rdn. 32 und Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 C 30, die ein arglistiges
Verhalten des Verkäufers im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung
berücksichtigen wollen).
(4) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3 Abs.
6, 8 Abs. 2 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt in NJW 1999, 2421 ff.) dahin,
dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn dem Verkäufer arglistiges
Verhalten zur Last fällt.
§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt
von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als
§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. knüpft § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht an die
Uner-heblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der
Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten des Schuldners. Das lässt Raum für die
Berücksichtung arglistigen Verhaltens. Da die Verletzung der Pflicht zur
Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. §§ 434, 437 BGB; BT-Drucks
14/6040, S. 209, 219 f.) bei Arglist ein anderes Gewicht erhält als im
Regelfall, in dem ein Verkäufer unter Beachtung der grundlegenden
Redlichkeitsanforderungen des Geschäftsverkehrs eine mangelhafte Sache
liefert (vgl. auch BT-Drucks aaO S. 210), erscheint es sachgerecht,
diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des
Merkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Bamberger/
Roth/Saenger, Art. 25 CISG Rdn. 8; für Art. 25, 49 CISG offen gelassen in
BGHZ 132, 290, 303).
Die Vorschrift des § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der
allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer
Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt.
Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des
Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer
mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des
Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer
unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des
Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen
in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet
wird (vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdn. 7; ähnlich
Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 213). Daher überwiegt in diesen Fällen
ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags. Bei
typisierender Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des
Schuldners jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der
Abschluss eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei
herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des
Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. Senat, Urt. v. 11. Mai 1979, V ZR 75/78,
NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei dem
allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des
Vertrags, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte. Ob dies
selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz
Vorlie-gens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine
verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde - was
bei Mängeln mit Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist -, braucht nicht
entschieden zu werden, weil davon vorliegend keine Rede sein kann.
b) Die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen
ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Die Kläger sind wirksam
von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht,
weil die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 eine
Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben (§ 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB). Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
2. Ist der Kaufvertrag danach rückabzuwickeln, erweist sich die Abweisung
der Klage auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten findet seine Grundlage in
§§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Dieses Recht steht dem Käufer einer mangelhaften
Sache nach § 325 BGB auch dann zu, wenn er - wie hier - wegen des Mangels
den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040
S. 221; BGH, Urt. v. 20. Juli 2005, VIII ZR 275/04,
NJW 2005, 2848, zur Veröffentlichung in BGHZ
163, 381 bestimmt).
17 b) Der Antrag, die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten
festzustellen, hat Erfolg. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger zu einer
abschließenden Bezifferung des ihnen entstandenen Schadens derzeit nicht in
der Lage sind. In der Sache ist das Feststellungsbegehren aus §§ 437 Nr. 3,
280, 281 BGB begründet. Der Befugnis der Kläger, Schadensersatz statt der
ganzen Leistung zu verlangen, steht schon deshalb nicht § 281 Abs. 1 Satz 3
BGB entgegen, weil eine unerhebliche Pflichtverletzung nicht vorliegt.
Insoweit müssen die gleichen Maßstäbe wie bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
gelten, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte Gleichlauf von beiden auf
die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. BT-Drucks.
14/7052, S. 185) erreicht werden kann.
c) Schließlich ist der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Zwar muss
nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten werden,
wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig
die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt
(Senat, BGHZ 116, 244, 250). Ausnahmsweise reicht jedoch zur Begründung des
Annahmeverzugs nach § 295 BGB auch ein wörtliches Angebot aus, wenn sich die
Gläubiger - wie hier - bestimmt und eindeutig geweigert haben, die ihnen
obliegende Gegenleistung zu erbringen (Senat, Urt. v. 15. November 1996, V
ZR 292/95, NJW 1997, 581).
3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif
ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in
Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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