Rücktrittsausschluss bei
"unerheblichem Mangel" (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB); Mängeleinrede im Kaufrecht;
Beweisverwertungsverbot bei heimlichen Mithören eines Telefonats
BGH, Urteil vom 17. Februar
2010 - VIII ZR 70/07
Fundstelle:
NJW-RR 2010, 1289
Amtl. Leitsatz:
a) Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs
in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen
erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers
dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag
festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen
hatte.
b) Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt
eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört
hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW
2003, 1727 und BGHZ 162, 1).
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der Entscheidung steht die
Frage der Unerheblichkeit eines Sachmangels. Dies führt nach § 323 V S. 2
BGB zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts sowie nach § 281 I S. 3 BGB zu
einem Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung.
Minderung beliebt allerdings möglich (s. § 441 I S. 2 BGB), ebenso der
"kleine" Schadensersatz nach der Differenztheorie. So dazu die ausführliche
Anm. zu BGH NJW 2007, 2111
sowie BGH NJW 2006, 1960. Vgl. weiter
BGH NJW 2005, 3490;
NJW 2008, 1517;
NJW 2009, 508.
Zur Parallelregelung in § 281 I S. 3 BGB beim Schadensersatz statt der
Leistung s. BGH v. 7.3.2013 - VII ZR 162/12.
Sie sicherlich zutreffende Kernaussage der Entscheidung ist, dass eine
Beschaffenheitsvereinbarung Indizwirkung für die im jeweiligen Einzelfall
festzustellende Wesentlichkeit eines Mangels hat. Offen gelassen wird die
Frage der Mängeleinrede (s. in diesem Zusammenhang auch die Anm. zu
BGH v. 6.2.2013 - VIII ZR
374/11): Bei einem (wie hier) behebbaren Mangel ergibt sich
diese zwanglos aus § 320 BGB. Im Falle eines unbehebbaren Mangels ist die
Frage bisher ungeklärt: Ist der Mangel des gelieferten Kaufgegenstands i.S.v.
§ 439 unbehebbar, ist die Einrede des nichterfüllten Vertrags tatbestandlich
ausgeschlossen, weil kein fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch des
Käufers auf sachmangelfreie Leistung (mehr) besteht. Der Käufer kann dem
gem. § 326 I 2 fortbestehenden Zahlungsanspruch des Verkäufers nur noch mit
den Rechtsbehelfen aus § 437 Nr. 2 (Rücktritt bzw. Minderung) und Nr. 3
(Schadens- bzw. Aufwendungsersatz) begegnen. Erst nach der Verfristung von
Rücktritt bzw. Minderung erlauben ihm § 438 IV und V, den Rücktritt bzw. die
Minderung einredeweise geltend zu machen (dazu u. Rn. 224). Daneben
existiert keine allgemeine, aus § 242 abzuleitende Mängeleinrede. Der Käufer
kann also vor Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen die
Kaufpreisforderung des Verkäufers nicht etwa pauschal die Mangelhaftigkeit
der Sache einwenden, sondern muss sich zwischen Rücktritts- oder
Minderungserklärung entscheiden (s. dazu
Medicus/Lorenz, SchuldR II: Besonderer Teil, Rn. 187).
Zum behebbaren Mangel s. nunmehr auch
BGH v. 26.10.2016 - VIII
ZR 211/15.
Daneben ist die Entscheidung in prozessualer Hinsicht in Bezug auf die sehr
sorgsame Abwägung des Beweisverwertungsverbots von Interesse.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem
Recht der B. Corporation mit Sitz in F. (USA) die Zahlung des Kaufpreises
von 54.510 US-Dollar für einen Personenkraftwagen Chevrolet Corvette, Modell
2005 (im Folgenden: Corvette), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des
Fahrzeugs, sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug
befindet. Daneben begehrt sie aus eigenem Recht die Zahlung von 14.347,55 €
für die Umrüstung, die Verzollung und den Transport des Fahrzeugs aus den
USA nach Deutschland sowie die Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,95 €.
2 Die Parteien kamen Anfang des Jahres 2005 miteinander in Kontakt, da der
Beklagte eine Corvette der neuesten Modellreihe erwerben wollte. Dieses
Modell wurde damals erst seit kurzer Zeit auf dem amerikanischen Markt
gehandelt und war begehrt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 teilte der
Beklagte der Klägerin die Ausstattungsmerkmale mit, die das Fahrzeug haben
sollte. Als gewünschte Farbe gab er "black oder le mans blue metallic" an.
Daraufhin teilte die Klägerin ihm durch Schreiben vom 11. Februar 2005 mit,
wie die Beschaffung des Fahrzeugs erfolgen werde. Die wesentlichen Punkte
dieses Schreibens lauten:
"Wenn wir ein Fahrzeug gefunden haben, schicken wir Ihnen ein Angebot zur
Unterschrift von der B. Corporation in USA. Bei Auftragserteilung wird eine
Zahlung von 20 % fällig, die Sie bitte bei Auftragserteilung auf unser US-$
Konto [...] in Deutschland überweisen. [...] Bezüglich der Restsumme gehen
wir in Vorauslage bis zur Auslieferung. Für diesen Zeitraum zahlen Sie uns
die anfallenden Zinsen von z. Zt. 6,8 %. [...] Die Restsumme in US-$ wird
fällig bei Übernahme nebst Zinsen und Auslagen."
3 Darüber hinaus enthält das Schreiben die Mitteilung, dass die Klägerin
zusätzlich damit zu beauftragen sei, den Transport des Fahrzeugs nach
Deutschland und die Verzollung sowie die TÜV-Umrüstung vorzunehmen, und der
Beklagte für die im Schreiben im Einzelnen aufgelisteten Kosten eine
gesonderte Rechnung erhalten werde.
4 Mit Schreiben vom 18. März 2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein
Angebot der B. Corporation über eine Corvette zum Preis von 51.950 US-Dollar
zuzüglich Frachtkosten von 900 US-Dollar und bat den Beklagten, dieses
Schreiben unterzeichnet als Kaufbestätigung zurückzusenden sowie eine
schnellstmögliche Überweisung des genannten Betrages zu veranlassen. Das dem
Schreiben beigefügte Angebot über eine "2005 Chevrolet Corvette 2dr Coupe
Base" zu dem genannten Preis enthielt neben weiteren Ausstattungsmerkmalen
des Fahrzeugs als Farbbezeichnung die Angabe "Le Mans Blue Metallic". Der
Beklagte sandte dieses Angebot am selben Tag unterschrieben an die B.
Corporation zurück, die ebenfalls noch am selben Tag den Auftrag schriftlich
bestätigte.
5 In der Folgezeit versuchte die B. Corporation, in den USA ein
entsprechendes Fahrzeug anzukaufen, was wegen dessen erst kurz zuvor
erfolgter Markteinführung und der hohen Nachfrage Schwierigkeiten bereitete.
Als die B. Corporation am 7. April 2005 noch kein Fahrzeug für den Beklagten
gefunden hatte, rief deren Geschäftsführer bei dem Beklagten an und
hinterließ eine Nachricht auf dessen Anrufbeantworter, wonach noch "zwei
Eisen im Feuer seien" und deshalb um weitere 24 Stunden gebeten werde, nach
deren Ablauf dem Beklagten gegebenenfalls abgesagt werden müsse. Zwischen
den Parteien ist streitig, ob anschließend in der Zeit zwischen dem 7. und
10. April 2005 in einem Telefonat des Geschäftsführers der B. Corporation
mit dem Beklagten eine Einigung auf die Lieferung einer schwarzen Corvette
erfolgte. Der B. Corporation gelang es kurz darauf, eine schwarze Corvette
mit gegenüber dem Angebot vom 18. März 2005 weiterem Zubehör anzukaufen.
Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2005 mit, dessen
Inhalt auszugsweise lautet:
"Nach vielem ,Hin- und Her' freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können daß
wir die schwarze Corvette jetzt fest für Sie kaufen konnten. Diese Autos
sind derzeit so gefragt, daß wir von Glück sagen können, dieses Fahrzeug
bekommen zu haben. Wie wir Ihnen telefonisch mitgeteilt hatten, bekommen Sie
jetzt etwas mehr Zubehör wie folgt: [.]. Dieses Fahrzeug bekommen Sie zum
vereinbarten Preis von 53.610,-- US-Dollar zuzüglich Shipping. Die Rechnung
[.] erstellen wir Ihnen morgen. Wir werden für schnellste Verschiffung
sorgen - bitte überweisen Sie umgehend die Anzahlung, da wir das Fahrzeug ab
heute in voller Höhe bezahlt haben."
6 Noch am selben Tag wurde dem Beklagten die Fahrzeugrechnung übersandt, in
der als Fahrzeugfarbe "black" angegeben war. Einen Tag später wies die
Klägerin den Beklagten schriftlich darauf hin, dass Ihr ein Rechenfehler bei
der Bildung der Gesamtsumme unterlaufen sei, die 54.510 US-Dollar lauten
müsse, kündigte die Übersendung einer korrigierten Rechnung an und wies
darauf hin, dass die Anzahlung des Beklagten in Höhe von 10.500 US-Dollar
bisher nicht eingegangen sei. In der korrigierten Rechnung über 54.510
US-Dollar ist als Fahrzeugfarbe wiederum "black" angegeben. In der Folgezeit
veranlasste die B. Corporation die Verschiffung der schwarzen Corvette nach
Deutschland und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2005 den 17.
Mai 2005 als Ankunftstermin mit. Zur Vorbereitung der Verzollung
unterzeichnete der Beklagte am 16. Mai 2005 eine Vollmacht für die Firma R.
in Br. , die von ihm ermächtigt wurde "für mich mein Fahrzeug Corvette Coupe
[...] zu verzollen." In der Folgezeit wurde das Fahrzeug verzollt und von
der Klägerin für die TÜV-Abnahme umgerüstet. Die hierfür angefallenen Kosten
stellte die Klägerin dem Beklagten gesondert in Rechnung. Am 1. Juni 2005
war das Fahrzeug auslieferungsbereit.
7 Der Beklagte lehnte die Abnahme des Fahrzeugs ab und leistete keine
Zahlung. Er vertritt die Auffassung, zwischen den Kaufvertragsparteien sei
am 18. März 2005 ein Vertrag über eine blaue Corvette zustande gekommen. Mit
der angebotenen Lieferung einer schwarzen Corvette habe die Verkäuferin
diesen Vertrag jedoch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zum einen habe die
Verkäuferin die Erfüllung abgelehnt, indem sie am 7. April 2005 mitgeteilt
habe, vom Vertrag Abstand zu nehmen, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden
eine entsprechende Corvette finden werde. Daher sei aus seiner Sicht der
Vertrag bereits erledigt gewesen, als die Verkäuferin ihm am 10. April 2005
- nach Fristablauf - mitgeteilt habe, dass sie nun doch ein Fahrzeug
gefunden habe. Zum anderen habe er einer Vertragsänderung von einer blauen
zu einer schwarzen Corvette nicht zugestimmt.
8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Beklagten
hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
9 Die Revision hat Erfolg.
I.
10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
11 Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der geltend gemachte
Kaufpreisanspruch Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der in Rechnung
gestellten schwarzen Corvette, mit deren Annahme sich der Beklagte im Verzug
befinde, sowie ein Anspruch auf Zahlung der mit der Verbringung des
Fahrzeugs nach Deutschland verbundenen Kosten zu. Auch hinsichtlich der von
der Klägerin aus eigenem Recht geltend gemachten weiteren Forderungen sei
die Klage begründet.
12 Auf die Vertragsbeziehung zwischen der B. Corporation und dem Beklagten
finde deutsches Recht Anwendung. Zwischen der B. Corporation und dem
Beklagten sei am 18. März 2005 ein wirksamer Kaufvertrag über eine
gattungsmäßig bestimmte Corvette Baujahr 2005 mit der Farbe Le Mans Blue
Metallic zustande gekommen. Dieser Kaufvertrag sei nicht infolge des Anrufs
des Geschäftsführers der B. Corporation bei dem Beklagten am 7. April 2005
aufgehoben worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe es sich bei
diesem Anruf um keine rechtsgeschäftliche Erklärung in Richtung einer
Aufhebung des Kaufvertrags, sondern lediglich um eine Sachstandsmitteilung
gehandelt.
13 Ein Recht zur Zurückweisung der schwarzen Corvette stehe dem Beklagten
nicht zu. Voraussetzung eines Zurückweisungsrechts noch vor der Lieferung
der Kaufsache sei das Bestehen eines Rücktrittsrechts. Gemäß § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB könne der Gläubiger jedoch nur bei einer erheblichen
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten, an der es hier fehle. Dabei
könne dahingestellt bleiben, ob angesichts des dem Kaufvertragsangebot vom
18. März 2005 vorausgegangenen Schreibens des Beklagten vom 24. Januar 2005,
in welchem dieser Interesse am Erwerb einer schwarzen oder blauen Corvette
bekundet habe, das Kaufvertragsangebot vom 18. März 2005 überhaupt eine
Festlegung auf die Farbe Blue Metallic beinhalte und die Lieferung einer
schwarzen statt einer blauen Corvette eine Vertragsverletzung darstelle.
Denn selbst bei einer Eingrenzung der Gattung auf eine blaue Corvette,
bestehe kein Rücktrittsrecht des Beklagten. Unabhängig davon, ob überhaupt
die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen vorlägen, sei ein Rücktritt deshalb
ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen
Corvette hier keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Mit seinem
Schreiben vom 24. Januar 2005 habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass
die blaue oder schwarze Farbe des Fahrzeugs für ihn kein maßgebliches
Kaufkriterium gewesen sei.
14 Unabhängig davon sei der Senat davon überzeugt, dass sich die Parteien in
einem zwischen dem 7. und 10. April 2005 geführten Telefonat des
Geschäftsführers der B. Corporation mit dem Beklagten darauf geeinigt
hätten, dass statt einer blauen eine schwarze Corvette geliefert werden
solle. Dies ergebe sich aus der Aussage der Zeugin Bü. . Das Landgericht sei
an einer Verwertung der Angaben dieser Zeugin nicht gehindert gewesen,
obwohl sie das Telefonat ohne Kenntnis des Beklagten über eine
Freisprechanlage mitgehört habe. In der Verwertung der Zeugenaussage liege
kein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am gesprochenen
Wort. Denn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung
streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Interesse an einer
funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege sowie dem Streben nach einer
gerechten Entscheidung falle hier zugunsten der letztgenannten
Gesichtspunkte aus. Das Mithören sei im Rahmen des allgemeinen
Geschäftsbetriebs und lediglich zur Erleichterung des von der Zeugin
vorzubereitenden weiteren Schriftverkehrs erfolgt, nicht aber zum Zwecke der
Beweisverschaffung. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Bü. werde
dadurch gestützt, dass auf Klägerseite die gesamte Geschäftsbeziehung sehr
ausführlich durch zahlreiche Schreiben dokumentiert sei, während auf Seiten
des Beklagten ein Widerspruch gegen die Ankündigung, dass nunmehr ein
schwarzes Fahrzeug geliefert werde, nicht einmal vorgetragen, geschweige
denn schriftlich dokumentiert sei. Die Aussage der Zeugin diene daher
lediglich der Abrundung der vorgelegten, für sich allein bereits für eine
(nachträgliche) Einigung der Parteien auf eine schwarze Corvette sprechenden
Unterlagen. So ergebe sich unter anderem bereits aus der Rechnung vom 11.
April 2005, dass statt einer blauen eine schwarze Corvette geliefert werde.
Der Beklagte habe nicht vorgetragen, zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt zu
haben, dass er keine schwarze Corvette erhalten wolle, sondern auf der
Vertragserfüllung mit einer blauen Corvette bestehe. Im Gegenteil habe er
noch am 18. Mai 2005 die Firma R. schriftlich beauftragt, für ihn die
schwarze Corvette zu verzollen. Da der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht angegeben habe, zwischenzeitlich
anderweitig eine blaue Corvette erworben zu haben, sei davon auszugehen,
dass er an der schwarzen Corvette schlicht kein Interesse mehr habe und
nunmehr nach Ausflüchten suche, um aus dem Vertrag herauszukommen.
II.
15 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein
Zurückweisungsrecht des Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden,
die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Beklagten vom Kaufvertrag lägen
schon deshalb nicht vor, weil die Lieferung eines schwarzen statt eines
blauen Fahrzeugs keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Zudem
darf die vom Berufungsgericht angenommene spätere einvernehmliche Änderung
des Vertragsgegenstandes von einer blauen in eine schwarze Corvette nicht
auf die Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin Bü. gestützt
werden, weil dieser Teil der Zeugenaussage auf dem heimlichen Mithören
eines Telefonats beruht und insoweit nicht erhoben werden durfte und einem
Beweisverwertungsverbot unterliegt.
16 1. Im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das
Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall internes deutsches Recht
angewendet. Die vom Berufungsgericht dafür gegebene Hilfsbegründung, dass
der Kaufvertrag insbesondere in Anbetracht der von der Klägerin in
Deutschland vorzunehmenden zusätzlichen Leistungen, vor allem der hier zu
erbringenden Umrüstung des Fahrzeugs für den deutschen Markt, die engsten
Beziehungen mit Deutschland aufweise (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
17 2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass zwischen den
Parteien am 18. März 2005 ein Kaufvertrag über einen noch zu beschaffenden
Neuwagen vom Typ Corvette geschlossen wurde, ist frei von Rechtsfehlern. Ob
in diesem Vertrag die Farbe des Fahrzeugs verbindlich vereinbart worden ist,
hat das Berufungsgericht offen gelassen. Revisionsrechtlich ist demnach
davon auszugehen, dass im Vertrag eine Festlegung auf die Farbe Blue
Metallic erfolgt und damit eine dementsprechende Beschaffenheitsvereinbarung
im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden ist.
18 Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin
beizupflichten, dass der Kaufvertrag nicht infolge des Anrufs des
Geschäftsführers der B. Corporation bei dem Beklagten am 7. April 2005
aufgehoben worden ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die auf dem
Anrufbeantworter des Beklagten aufgezeichnete, im Tatbestand wiedergegebene
Mitteilung des Geschäftsführers der B. Corporation, sei nicht so zu
verstehen, dass für den Fall eines erfolglosen Ablaufs der Frist eine
Aufhebung des Kaufvertrags angeboten werde, lässt entgegen der Ansicht der
Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ging offenbar auch der Beklagte selbst - trotz seines
gegenteiligen Vortrags -damals nicht davon aus, dass mit dem erfolglosen
Verstreichen der 24-Stunden-Frist die Bestellung der Corvette hinfällig
werden sollte. Anderenfalls hätte er nicht am 16. Mai 2005 eine Vollmacht
für die Verzollung der Corvette erteilt.
19 Anders als die Revision meint, ist in Übereinstimmung mit dem
Berufungsgericht auch nicht davon auszugehen, dass der Kaufvertrag erst
zustande kommen sollte, wenn der Beklagte die geforderte Anzahlung von
10.500 US-Dollar geleistet hat. Die im Schreiben vom 11. April 2005
enthaltene Formulierung, es werde um schnellstmögliche Anweisung (der
Anzahlung) gebeten, da diese die Voraussetzung für das Geschäft sei, ist
lediglich als dringende Zahlungsaufforderung zu sehen, die im Zusammenhang
mit dem Schreiben vom 10. April 2005 steht, in welchem unter Hinweis darauf,
dass die B. Corporation das Fahrzeug bereits in voller Höhe bezahlt habe, um
Überweisung der Anzahlung gebeten worden war. Zudem ergibt sich aus dem
Kaufvertrag selbst kein Hinweis darauf, dass die Anzahlung Voraussetzung für
dessen Zustandekommen sein sollte. Nichts anderes gilt für das dem
Kaufvertragsschluss vorausgegangene Schreiben der Klägerin vom 11. Februar
2005. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass im Falle einer Auftragserteilung
eine Anzahlung von 20 % des Kaufpreises fällig werde, nicht aber, dass sie
Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags sei.
20 3. Nicht gefolgt werden kann dagegen den Ausführungen des
Berufungsgerichts zum Nichtbestehen eines Rechts des Beklagten, die
Lieferung der schwarzen Corvette zurückzuweisen. Mit der gegebenen
Begründung, es bestehe kein Rücktrittsrecht, weil es jedenfalls an der
Erheblichkeit einer möglichen Pflichtverletzung fehle, kann ein
Zurückweisungsrecht nicht verneint werden.
21 a) Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein
Zurückweisungsrecht besteht. In der Literatur wird entgegen dem
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Zurückweisungsrecht nur dann
in Betracht komme, wenn dem Beklagten ein Rücktrittsrecht zustehe, die
Auffassung vertreten, dass der Käufer grundsätzlich zur Zurückweisung der
ihm vom Verkäufer als Vertragserfüllung angebotenen Sache berechtigt sei,
wenn diese eine vertragswidrige Beschaffenheit aufweise oder sonst mit
Mängeln behaftet sei (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 433
Rdnr. 47; MünchKommBGB/ Westermann, 5. Aufl., § 437 Rdnr. 16;
Staudinger/Beckmann, BGB (2004), § 433 Rdnr. 89 und 160; Jauernig/Berger,
BGB, 13. Aufl., § 437 Rdnr. 29; Ernst, NJW 1997, 896, 897 und 901; Jud, JuS
2004, 841, 843 f.; Lamprecht, ZIP 2002, 1790; vgl. auch OLG Hamm, BB 1995,
1925). Dabei sei unter Zurückweisung der Ware die Weigerung des Käufers
oder sonstigen Sachgläubigers zu verstehen, die ihm angebotene Ware als
Erfüllung anzunehmen (Jud, aaO, S. 841; vgl. auch Lamprecht, aaO).
Dabei soll eine Berechtigung zur Zurückweisung der zur Abnahme angebotenen
Sache - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht zwingend
voraussetzen, dass die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts bestünden; sie
komme vielmehr grundsätzlich auch sonst in Betracht, wenn die angebotene
Ware aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zurückzugewähren sei (vgl. Jauernig/Bender,
aaO; Ernst, aaO, S. 901; Jud, aaO, S. 843 f.; MünchKommBGB/Westermann, aaO),
beispielsweise wenn der Käufer eine Nacherfüllung in Form der
Ersatzlieferung verlangen könne (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO).
Überdies stehe dem Käufer hinsichtlich der Kaufpreiszahlung die Einrede aus
§ 320 BGB zu (vgl. MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 433 Rdnr. 60).
22 b) Einer Entscheidung der vorstehend genannten Fragen bedarf es hier
nicht. Denn dem Berufungsgericht kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde
zu legenden Sachverhalt jedenfalls darin nicht gefolgt werden, dass in der
hier gegebenen Farbabweichung nur eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu sehen sei.
23 aa) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne
des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende
Interessenabwägung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1230, 1231; OLG
Nürnberg, NJW 2005, 2019, 2020; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 323
Rdnr. 39; Palandt/Grüneberg, aaO, § 323 Rdnr. 32; Palandt/Weidenkaff, aaO, §
437 Rdnr. 23), wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (MünchKommBGB/Ernst,
aaO, § 323 Rdnr. 243; vgl. hierzu Senatsurteile vom
14. September 2005 - VIII 363/04,
NJW 2005, 3490, unter II 2;
vom 12. März 2008 - VIII ZR
253/05, NJW 2008, 1517, Tz. 22; vom
5. November 2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508,
Tz.18-21; Senatsbeschluss vom
8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111,
Tz. 3). Dabei wird in der Regel ein Verstoß gegen eine
Beschaffenheitsvereinbarung - hier die Vereinbarung einer bestimmten
Wagenfarbe - die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (Palandt/Grüneberg,
aaO).
24 bb) Danach kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht von einer unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne
der genannten Vorschrift ausgegangen werden. Die Lieferung eines
Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall
einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche
Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar. Dies gilt auch dann,
wenn der Käufer im Rahmen der dem Vertragsschluss vorausgegangenen
Verhandlungen neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine
andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
25 Hinsichtlich der Farbe der bestellten Corvette haben die B.
Corporation und der Beklagte, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist
(siehe oben unter 2), im Kaufvertrag vom 18. März 2005 eine
Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend
getroffen, dass ein Fahrzeug in der Farbe Blue Metallic geliefert werden
sollte. Gemessen an dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist die von der
Klägerin angebotene schwarze Corvette daher nicht frei von Sachmängeln
(vgl. OLG Köln, NJW 2006, 781, 782; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 777, 778; LG
Aachen NJW 2005, 2236, 2238). Der in dieser Farbabweichung liegende
Sachmangel ist nicht als eine nur unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB zu bewerten. Die Lackfarbe stellt ein äußeres Merkmal des
Kraftfahrzeugs dar, welches regelmäßig zu den für den Käufer im Rahmen
seiner Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört (so auch OLG
Köln, aaO). Der Entscheidung des Käufers für eine bestimmte Farbe kann auch
eine wirtschaftliche Bedeutung zukommen, etwa weil bei einem späteren
Verkauf des Fahrzeugs für bestimmte Wagenfarben eine stärkere Nachfrage zu
erwarten ist.
26 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus dem
Umstand, dass der Beklagte ursprünglich Interesse am Erwerb einer Corvette
in Schwarz oder Blue Metallic gezeigt hat, nicht ableiten, dass die
Lieferung einer schwarzen statt der im Kaufvertrag vereinbarten blauen
Corvette eine nur unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB darstelle. Dass der Käufer eines Neufahrzeugs vor dem Abschluss des
Kaufvertrags sowohl hinsichtlich der technischen als auch der optischen
Ausstattung des Fahrzeugs alternative Überlegungen anstellt, dürfte in der
Praxis nicht selten der Fall sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob im
Kaufvertrag eine eindeutige Wahl der Fahrzeugfarbe erfolgt ist. Dies
ist, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist (siehe oben unter 2), hier
der Fall. Die Argumentation des Berufungsgerichts läuft letztlich darauf
hinaus, dass die Farbwahl im Kaufvertrag nicht ernst gemeint gewesen sei.
Das hat das Berufungsgericht in dieser Form jedoch weder festgestellt noch
lassen sich den von ihm in Bezug genommenen Unterlagen ausreichende
Anhaltspunkte hierfür entnehmen.
27 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die alternative Begründung des
Berufungsgerichts, wonach sich die Kaufvertragsparteien in einem zwischen
dem 7. und dem 10. April 2005 geführten Telefonat auf die Lieferung einer
schwarzen statt einer blauen Corvette geeinigt hätten. Soweit sich das
Berufungsgericht hierbei auf die Aussage der Zeugin Bü. über den Inhalt
eines Telefonats zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten stützt, begegnet
dies durchgreifenden Bedenken.
28 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Aussage
der Zeugin Bü. über den Inhalt dieses Telefongesprächs, das sie ohne Wissen
des Beklagten mitgehört hat, nicht verwertet werden. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Erhebung und Verwertung der
Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des
Gesprächspartners mitgehört hat, ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am
gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung
bedarf (vgl. BVerfGE 106, 28, 44 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 18. Februar
2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, unter II 1; vgl. auch BGHZ 162, 1, 5
f.). Dabei reicht das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen
Straf- und Zivilrechtspflege nicht aus, um im Rahmen der erforderlichen
Abwägung von einem gleichen oder höheren Gewicht ausgehen zu können, als es
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere
Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung
trotz der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung schutzwürdig ist. Das
Bundesverfassungsgericht und die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs verweisen insoweit auf notwehrähnliche Situationen wie
die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität
eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder
den Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die
berufliche Existenz (vgl. BVerfGE 106, 28, 49 f.; BGHZ 162, 1, 6; BGH,
Urteil vom 18. Februar 2003, aaO, unter II 2 c).
29 b) Damit ist der hier zu beurteilende Fall nicht annähernd vergleichbar.
Die Zeugin Bü. hat das Telefonat nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts mitgehört, um den Inhalt anschließend buchmäßig leichter
verarbeiten zu können. Das Mithören ist deshalb möglicherweise nicht mit dem
Ziel geschehen, der Klägerin ein Beweismittel zu verschaffen. Gleichwohl
bedeutet die Vernehmung der Zeugin Bü. zu dem Inhalt des Telefongesprächs
einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, für den es keine
Rechtfertigung gibt. Dass die Zeugin Bü. dieselben Informationen im
Anschluss an das Telefonat von ihrem Ehemann hätte erhalten können, ist
rechtlich ohne Bedeutung. Das Recht am gesprochenen Wort schützt nicht
die Privatsphäre, sondern die Selbstbestimmung über die unmittelbare
Zugänglichkeit der Kommunikation; dabei hängt der Schutz des Rechts am
gesprochenen Wort weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten
Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders
persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung
einer besonderen Vertraulichkeit an (BVerfGE 106, 28, 41).
30 5. Das Berufungsurteil beruht auf den unter 3 und 4 aufgezeigten
Rechtsfehlern (§ 545 Abs. 1 ZPO).
31 a) Ein Beruhen der Entscheidung auf der Rechtsverletzung ist bei der
Verletzung materiellen Rechts (vgl. oben unter 3) dann gegeben, wenn die
Entscheidung ohne den Gesetzesverstoß im Ergebnis für den Revisionskläger
günstiger ausgefallen wäre (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdnr. 14;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 545 Rdnr. 12). Bei der Verletzung
verfahrensrechtlicher Bestimmungen (vgl. oben unter 4) genügt hingegen
bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler
zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II
ZR 198/94, NJW 1995, 1841, unter II 2; MünchKommZPO/Wenzel, aaO). Danach
erweisen sich beide Begründungsstränge des Berufungsurteils als mit
Rechtsfehlern behaftet, auf denen die Entscheidung beruht. Hinsichtlich der
ersten Begründung ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht ohne den
unter 3 aufgezeigten Rechtsfehler voraussichtlich nicht zur Verneinung eines
Zurückweisungsrechts gelangt wäre. Hinsichtlich der alternativen Begründung
(nachträgliche einvernehmliche Änderung des Vertragsgegenstands) ist die
Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ohne die
verfahrensfehlerhafte Verwertung der einem Beweisverwertungsverbot
unterliegenden Aussage der Zeugin Bü. zu einem anderen Ergebnis gelangt
wäre.
32 b) An dieser Möglichkeit eines anderen Ergebnisses ändert der Umstand
nichts, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines zweiten
Begründungsstrangs insbesondere den Unterlagen, die aus der Zeit nach
Abschluss des Kaufvertrags stammen, eine erhebliche Bedeutung für die
Annahme einer nachträglichen Einigung der Kaufvertragsparteien auf eine
schwarze Corvette beigemessen hat. Das Berufungsgericht gelangt in diesem
Zusammenhang zwar zu der - durchaus nicht fern liegenden - Einschätzung, die
genannten Unterlagen sprächen für sich alleine bereits für eine
(nachträgliche) Einigung der Parteien auf eine schwarze Corvette. Diese für
die rechtliche Beurteilung des Streitfalles wichtige Einschätzung hat das
Berufungsgericht jedoch nicht als eigenen Gesichtspunkt angeführt, sondern
lediglich in dem Teil der Urteilsbegründung erwähnt, der sich mit der
Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Bü. befasst. Bei dieser Sachlage
spricht zwar einiges dafür, dass das Berufungsgericht ohne die
verfahrensfehlerhafte Verwertung der Aussage der Zeugin Bü. zu keinem
anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts des Aufbaus der Urteilsbegründung
kann jedoch die Möglichkeit einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bedarf
daher einer erneuten Würdigung durch den Tatrichter. Dieser wird
insbesondere zu beurteilen haben, ob bereits die verwertbaren Gesichtspunkte
ausreichen, um zu der Annahme einer nachträglichen Einigung auf eine
schwarze Corvette zu gelangen.
III.
33 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden, weil es einer erneuten tatrichterlichen Würdigung bedarf. Die
Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).. |