Rücktritt wegen
Sachmangels, Fristsetzungserfordernis: Obliegenheit des Käufers, dem
nacherfüllungspflichtigen Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung der
Kaufsache zu geben als Bestandteil ordnungsgemäßer Fristsetzung
BGH, Urteil vom 10. März
2010 - VIII ZR 310/08
Fundstelle:
NJW 2010, 1448
Amtl. Leitsatz:
Die Obliegenheit des Käufers, dem
Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf
eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern
umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur
Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss
an BGHZ 162, 219 ff. und das
Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR
49/05, NJW 2006, 1195).
Zentrale Probleme (s. auch die
Pressemitteilung Nr. 54/2010 des BGH):
Eine ebenso wichtige wie richtige Entscheidung zum
kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht: Der Käufer, der
Gewährleistungsansprüche geltend macht, hat die Obliegenheit (nicht die
Rechtspflicht!), dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung zu geben. Nur so
kann dieser überprüfen, ob wirklich ein Mangel vorliegt oder ob er gegen das
grundsätzlich berechtigte Nacherfüllungsverlangen eine Einrede nach § 439
III BGB (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2006, 1195
sowie zu
BGH NJW 2009, 1660)
erhebt. Dogmatisch wird diese Obliegenheit im Fristsetzungserfordernis des §
323 BGB verankert: Die für die Rechtsbehelfe des Käufers grundsätzlich
erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung (für den Rücktritt aus §§ 437
Nr. 2, 323 BGB, für die Minderung aus §§ 427 Nr. 2, 441 I, 323 BGB, für den
Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB)
beinhaltet nach der zutreffenden Ansicht des BGH auch die Einräumung einer
solchen Untersuchungsmöglichkeit (s. dazu auch
BGH v. 1.7.2015 - VIII ZR 226/14). Da der Käufer diese nicht gewährt hatte,
lagen die Voraussetzungen eines Rücktritts nicht vor. Der BGH präzisiert
dabei indirekt nochmals, dass es kein "Recht" des Verkäufers zur
Nacherfüllung gibt. Wenn der Verkäufer diese nicht ermöglicht, kommt er
lediglich nicht in den Genuss seiner Gewährleistungsrechte. Es geht also um
eine typische Obliegenheit. Diese unterscheidet sich von einer Rechtspflicht
dadurch, dass sie keine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
begründet, sondern ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, zu welchem der
Schuldner aber nicht verpflichtet ist, mit negativen Konsequenzen für diesen
belegt. Der Schuldner ist also frei ist, einer Obliegenheit wider zu handeln
und kann dafür auch anders als bei einer Pflichtverletzung nicht auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er hat dann aber auch die
Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen. Obliegenheiten sind etwa die
Schadensminderungspflicht eines Geschädigten (§ 254 II BGB) und die
kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Obliegenheiten
können sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus einer vertraglichen
Regelung ergeben.
In Ergänzung dieses Urteils hat der BGH aber später weiter präzisiert, dass
dem Käufer ein Zurverfügungstellen am Erfüllungsort der
Nacherfüllungspflicht nur gegen Zahlung eines Transportkostenvorschusses
obliegt (BGH v.
19.7.2017 - VIII ZR 278/16).
Eine weitere Frage wird ebenfalls geklärt: Wenn ein Verkäufer unter Umgehung
des Wahlrechts des Käufers (§ 439 I BGB) den Mangel selbst beseitigt,
berührt das die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht (s.
Tz. 17).
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer
Renault-Niederlassung, auf der Grundlage einer Bestellung vom 23. April 2005
einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 € brutto. Das Fahrzeug wurde ihm
am 10. Juni 2005 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.
2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 beanstandete der Kläger Mängel im Bereich
der Elektronik des Fahrzeugs. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27.
Juni 2005, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Kläger, ihr
das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Kläger nicht
nach. Er vertrat im Schreiben vom 3. Juli 2005 die Auffassung, es sei ihm
unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass
Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden;
mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 2005
"eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeuges, das der Bestellung
entspricht". Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Selbstverständlich kann Renault - früher oder später - das Fahrzeug
untersuchen lassen - dies sofort, falls Sie sich mit einer Ersatzlieferung,
wie von mir jetzt verlangt, einverstanden erklären."
3 Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2005, sie könne auf die
vom Kläger begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für
den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen
Beseitigung bereit; sie bot an, das Fahrzeug durch ihren hauseigenen
Abschleppdienst abzuholen und dem Kläger für die Zeit des
Werkstattaufenthalts einen kostenfreien Ersatzwagen zu stellen. Im Anschluss
an das Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2005, mit dem dieser nochmals
darauf beharrte, dass ihm ein Anspruch auf Mangelbeseitigung in Form der
Ersatzlieferung eines kompletten Neuwagens zustehe, bestand die Beklagte mit
Schreiben vom 20. Juli 2005 darauf, dass der Kläger ihr, bevor sie weitere
Schritte einleiten könne, Gelegenheit geben müsse, das Fahrzeug in ihrem
Haus zu überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel zu beseitigen. Nach
weiterer Korrespondenz erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30. November
2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
4 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises
abzüglich Nutzungswertersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie
die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten, die
dem Kläger infolge der Nichtrücknahme des Fahrzeugs bereits entstandenen und
noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und
Schadensersatz, weil der mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte
Rücktritt vom Vertrag unwirksam sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die
Beklagte die vom Kläger geforderte Nacherfüllung in Form der Lieferung eines
neuen Renault, wie das Landgericht angenommen habe, wegen unverhältnismäßig
hoher Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB wirksam verweigert habe. Denn jedenfalls
habe der Kläger Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nicht verlangen können,
da er sich selbst nicht vertragsgerecht verhalten habe. Nachdem der Kläger
im Schreiben vom 3. Juli 2005 die Lieferung eines anderen Fahrzeugs verlangt
habe, sei er verpflichtet gewesen, dem Wunsch der Beklagten, das Fahrzeug zu
untersuchen, nachzukommen, damit diese ihr weiteres Verhalten - insbesondere
in Bezug auf die Frage, ob ein Mangel gegeben sei, welcher Aufwand
gegebenenfalls für dessen Beseitigung erforderlich sein würde und ob sie von
ihrem Verweigerungsrecht gemäß § 439 Abs. 3 BGB Gebrauch machen wolle -
sachgerecht hätte abstimmen können.
8 Die Beklagte habe eine zuverlässige Beurteilung der gerügten Mängel nur
nach eigener Überprüfung des Fahrzeugs treffen können; angesichts der
vielfältigen Ursachen, die für die vom Kläger gerügten Fehlfunktionen in
Betracht kämen, sei der Beklagten eine Ferndiagnose nicht mit der
erforderlichen Zuverlässigkeit möglich gewesen. Für den Kläger sei aufgrund
der Umstände erkennbar gewesen, dass der erstmals mit Schreiben vom 27. Juni
2005 geäußerte Wunsch der Beklagten, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel
hin überprüfen zu können, deren berechtigtem Interesse entsprochen habe. Der
Kläger habe demgegenüber im Schreiben vom 3. Juli 2005 ausdrücklich eine
Untersuchung des Wagens davon abhängig gemacht, dass die Beklagte der von
ihm verlangten Ersatzlieferung zustimme, und habe auch im weiteren Verlauf
keine Prüfung des Fahrzeugs zugelassen. Damit habe er die Untersuchung des
Pkw faktisch verweigert, weil er diese von einer Bedingung abhängig gemacht
habe, auf die die Beklagte nicht habe einzugehen brauchen. Durch diese
Verhaltensweise habe der Kläger seine vertragliche Nebenpflicht auf
Mitwirkung und Rücksichtnahme verletzt. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte
die Nacherfüllung in der Form der Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 BGB
habe verweigern können, was sie mit Schreiben vom 13. Juli 2005 getan habe.
Ein Rücktrittsrecht des Klägers sei damit nicht gegeben.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen
die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und
Schadensersatz nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass
der vom Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte Rücktritt vom
Vertrag nicht wirksam ist, weil der Kläger es versäumt hat, der Beklagten in
einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur
Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu geben.
10 Das Recht des Käufers, vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den
Bestimmungen der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB
grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Der darin zum
Ausdruck kommende Vorrang der Nacherfüllung folgt für die Gestaltungsrechte
des Rücktritts und der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sowie für die Ansprüche
des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB) aus dem Umstand, dass diese
Rechte des Käufers regelmäßig den Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist
zur Nacherfüllung voraussetzen (BGHZ
162, 219, 221, 226 f. m.w.N.; vgl. auch Begründung
zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz,
BT-Drs. 14/6040, S.
94 f., 221, 230). An einem den Anforderungen
der § 323 Abs. 1, § 439 Abs. 1 BGB entsprechenden Nacherfüllungsverlangen
des Klägers fehlt es, so dass die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht
des Klägers nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 BGB nicht erfüllt sind.
11 1. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kläger
nicht verlangt, sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache
hat der Kläger die Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005
zwar unter Fristsetzung aufgefordert. Mit diesen Aufforderungen ist der
Kläger jedoch seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur
Nacherfüllung zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen.
12 Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens als Voraussetzung für
die Rechte des Käufers aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine
Vertragspflicht, sondern eine Obliegenheit des Käufers (Senatsurteil
vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 350). Diese Obliegenheit,
der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in § 437
Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen will, beschränkt sich
nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung,
sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die
Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende
Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen,
bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der
Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer
einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die
verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und
ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher
Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann
(vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern
(BGHZ aaO, 228; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 21). Der
Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch
machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung
stellt.
13 Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des
Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine
Untersuchung durch die Beklagte in unzulässiger Weise von der Bedingung
abhängig gemacht, dass sich die Beklagte zuvor mit der vom Kläger gewählten
Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden
erklärt. Darauf brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Der Verkäufer
ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung
zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom
Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Dies folgt bereits daraus, dass der
Verkäufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die
gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben;
nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung
verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im
Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den
Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und
dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob
sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB
verweigern kann.
14 2. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
15 a) Die Revision meint, der Kläger sei nach allgemeinen Grundsätzen nicht
verpflichtet, die Beklagte mit den für sie erforderlichen Informationen zu
versorgen, die sie benötige, um entscheiden zu können, ob sie auf das
Verlangen des Klägers nach Ersatzlieferung eingehen oder sich auf die
Einrede aus § 439 Abs. 3 BGB berufen wolle; vielmehr habe sie darüber allein
aufgrund der vom Kläger dargelegten Mängelsymptome entscheiden können und
müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit § 439 BGB
und der dargelegten Senatsrechtsprechung zu dieser Bestimmung (BGHZ aaO;
Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO) nicht vereinbar. Auf eine
"Ferndiagnose" allein auf der Grundlage der Beanstandungen des Klägers
brauchte sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen
hat, nicht einzulassen.
16 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Verkäufers
auf eine vorherige Untersuchung des Fahrzeugs nicht davon abhängig, dass der
Verkäufer dem Käufer gegenüber zuvor darlegt, warum aus seiner Sicht die
Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB gegeben sein könnten. Abgesehen davon,
dass Darlegungen zur Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die vom Käufer
gewählte Art der Nacherfüllung eine vorherige Untersuchung der Kaufsache
voraussetzen, dient diese Untersuchung auch nicht lediglich der Prüfung der
Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB, sondern bereits der vorgelagerten
Feststellung, ob überhaupt ein Mangel gegeben ist und bei Gefahrübergang
vorgelegen hat (BGHZ aaO). Dass die Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeugs
gerade zu diesem Zweck verlangte, ergibt sich bereits aus ihrem ersten
Schreiben vom 27. Juni 2005.
17 c) Die Obliegenheit des Klägers, der Beklagten das
Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen, ist schließlich auch
nicht aufgrund der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls
ausgeschlossen. Die Revision meint, der Kläger habe das Fahrzeug der
Beklagten deshalb nicht zur Untersuchung zu überlassen brauchen, weil er
Anlass zu der Befürchtung gehabt habe, dass diese den Mangel nicht lediglich
untersuchen, sondern auch (durch Nachbesserung) beseitigen werde, womit der
Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Eine solche Befürchtung des Klägers
rechtfertigte es jedoch nicht, eine Untersuchung des Fahrzeugs durch die
Beklagte zu verweigern. Denn falls die Beklagte zu der vom Kläger
geforderten Ersatzlieferung verpflichtet sein sollte, hätte sie sich durch
eine gegen den Willen des Klägers vorgenommene Mangelbeseitigung durch
Nachbesserung von dieser Pflicht nicht befreien können. Davon abgesehen hat
das Berufungsgericht festgestellt, dass die Schreiben der Beklagten, in
denen diese eine Beseitigung etwaiger Mängel angeboten hat, nach dem
objektiven Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen sind, dass die
Beklagte das Fahrzeug auch ohne Einverständnis des Klägers reparieren würde.
Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung der zwischen den Parteien
geführten Korrespondenz werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind
auch nicht ersichtlich. |