Selbstvornahme der Nacherfüllung im neuen Kaufrecht: Kein Anspruch auf
Ersatz ersparter Nachbesserungsaufwendungen (analog) § 326 II 2 BGB
BGH, Urteil
vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04
Fundstelle:
NJW 2005, 1348
BGHZ 162, 219
Bestätigt durch
BGH v. 22.6.2005 - VIII ZR 1/05
s. auch BVerfG v.
26.9.2006 - 1 BvR 2389/04
Amtl. Leitsätze:
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437
Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen -
wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift -
voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine
erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht
gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechnung der vom
Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den
Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe
zurückfordern.
Zentrale Probleme (s. dazu
auch S. Lorenz NJW 2005, 1321 ff sowie das
Telefoninterview NJW-Audio-CD/Cassette Nr. 5/2005):
Kaum ein Problem des neuen
Schuldrechts so kontroverse Diskussionen hervorgerufen, wie dasjenige der
Folgen einer „voreiligen“ Selbstvornahme der Nacherfüllung durch den Käufer
(s. dazu die Anm. zu
AG Daun, Urt. v. 15.1.2003 - 3 C 664/02
sowie Lorenz NJW
2003, 1417).
Während in Teilen der Literatur mit unterschiedlichen Ansätzen für einen
Anspruch des Käufers auf Ersatz nicht seiner Nacherfüllungskosten, wohl aber
der dem Verkäufer ersparten Nacherfüllungsaufwendungen plädiert wird, löst
der BGH das Problem im Ergebnis im Einklang mit der untergerichtlichen
Rechtsprechung (s. auch AG Kempen, Urt. v. 18.8.2003 -11 C
225/02, LG Aachen v. 23.10.2003 - 6 S
99/03 sowie die Vorinstanz LG Gießen
NJW 2004, 2906)
und Teilen der Literatur auf eine zwar
nachvollziehbare, dennoch aber wenig überzeugende "pragmatische" Weise. Er
sieht – unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien – in § 437 BGB eine
abschließende Aufzählung der Rechtsbehelfe des Käufers. Die tragenden
Argumente dafür sind, daß andernfalls dem Käufer im Ergebnis ein
Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt und der § 437 BGB
zugrundeliegende Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen würde. Die
hinlänglich bekannten Gegenargumente vermag der Senat freilich nicht zu
widerlegen: Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Verkäufer im
Falle der Geltendmachung ersparter Nacherfüllungsaufwendungen durch den
Käufer in Bezug auf Vorliegen und Reichweite eines Sachmangels
Verteidigungsmöglichkeiten einbüßt, denn die Beweislast für das Vorliegen
eines Mangels einschließlich der Notwendigkeit der konkreten
Nacherfüllungsmaßnahmen trägt der Käufer. Dieser bringt damit allenfalls
sich selbst, nicht aber den Verkäufer in Beweisnot, wenn er den Mangel
beseitigt. Auch die Höhe der dem Verkäufer ersparten Aufwendungen hat
grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich prozessualer Erleichterungen im Rahmen
einer sekundären Behauptungslast, der Käufer zu tragen . Auch kann der
Unterschied zwischen einem das "Recht zur zweiten Andienung" in der Tat in
Frage stellenden und daher ausgeschlossenen Anspruch auf Ersatz der
Nacherfüllungskosten des Käufers und ersparten Nacherfüllungsaufwendungen
des Verkäufers nicht mit dem Argument vom Tisch gefegt werden, daß es auch
insoweit um die Kosten der Mängelbeseitigung gehe und deshalb dem Käufer
durch deren Ersatz ein Recht zur Selbstbeseitigung zugestanden werde. Gerade
weil es sich ausschließlich um Kosten handelt, die nach § 439 Abs. 2 BGB der
Verkäufer zu tragen hätte, kann ein solcher Anspruch keinen materialen
Wertungswiderspruch zum "Recht zur zweiten Andienung" begründen, denn dieses
gebührt dem Verkäufer eben gerade nur um den Preis der hierfür von ihm
aufzuwendenden Kosten. Der Käufer verletzt im übrigen auch kein "Recht" des
Verkäufers, sondern verstößt lediglich gegen eine Obliegenheit, die ihn –
zunächst mangels Fristsetzung, dann wegen seiner eigenen überwiegenden
Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung – um das Recht zu
Rücktritt, Minderung und den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
bringt. Entgegen der Ansicht des Senats geben die Gesetzesmaterialien
keinerlei Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers, die sich aus direkter
Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB ergebende Anrechnung ersparter
Nacherfüllungsaufwendungen des Verkäufers durch § 437 BGB auszuschließen.
Aus dieser Norm ergibt sich vielmehr das genaue Gegenteil, nämlich die
grundsätzliche Rückführung des Gewährleistungsrechts auf die Rechtsbehelfe
des allgemeinen Leistungsstörungsrechts – eines der erklärten Hauptziele der
Reform. Es zeugt von einem tiefgreifenden Mißverständnis der Grundkonzeption
der gesamtem Schuldrechtsreform, wenn der BGH demgegenüber wörtlich darlegt,
der Gesetzgeber habe „in den §§ 437 ff. BGB die Rechte des Käufers bei
Mängeln besonders geregelt“.
Das Gegenteil ist der Fall, s. dazu die
Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 14/6040 S. 94: "Die vorgesehene Neuregelung des
Kaufvertragsrechts zielt vor allem darauf ab, die vom geltenden Recht
vorgesehene eigenständige Regelung des Gewährleistungsrechts zu beseitigen
und die Ansprüche des Käufers in das allgemeine Leistungsstörungsrecht
einzufügen."
Argumentativ ohne jeden Wert ist auch der vom BGH betonte abschließende
Charakter der Fristsetzungsentbehrlichkeitstatbestände: Rechtsbehelfe des
Käufers sind, solange der Mangel noch nicht behoben war, in der Tat mangels
Fristsetzung bzw. Fristablauf nicht entstanden. Mit der Selbstvornahme der
Nacherfüllung können sich aber solche Rechtsbehelfe nur noch aus dem
Gesichtspunkt eines (nunmehr) unbehebbaren Mangels ergeben, da dessen
Behebung durch Zweckerreichung i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden
ist. Die deshalb einschlägigen Unmöglichkeitsregelungen (für Rücktritt und
Minderung § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB bzw. § 441 Abs. 1 BGB, für
Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 283 BGB) sehen
aber ein Fristsetzungserfordernis gar nicht vor. Rechtsbehelfe des Käufers
scheitern also entgegen der Ansicht des BGH nach der Selbstvornahme nicht
mehr daran, daß er dem Verkäufer keine Frist gesetzt hat, sondern daran, daß
er in diesem Fall zumindest i.d.R. für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung
verantwortlich ist (§ 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 Abs. 6 BGB) bzw. der Verkäufer
diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat . Das führt zwanglos zur direkten
Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB. Damit ist die Argumentationslast
genau umgekehrt, als vom BGH angenommen : Nicht eine Analogie ist zu
begründen, sondern der BGH müßte darlegen, daß die Voraussetzungen einer
teleologischen Reduktion der Regelung vorliegen. Diese fehlen aber: Selbst
wenn dem Gesetzgeber die sich aus der Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 3 BGB
ergebende Rechtsfolge nicht bewußt war, so führt doch die von ihm auch nicht
ausgeschlossene Anwendung der Regelung in keiner Weise zu einem
wertungswidrigen Ergebnis : Sie wahrt den Erfüllungsanspruch des Käufers auf
sachmangelfreie Leistung aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB und vereitelt dabei nicht
das Recht des Verkäufers, sich im Wege der Nacherfüllung den Kaufpreis zu
verdienen, weil dieser lediglich die Kosten trägt, die er auch bei eigener
Nacherfüllung zu tragen gehabt hätte. Seine Position wird weder materiell
noch prozessual in Bezug auf die Beweisführung verschlechtert. Die ratio des
Nacherfüllungsvorrangs deckt nur den Verlust von Rücktritt, Minderung und
Ersatz der Nacherfüllungskosten des Käufers, nicht aber die vollständige
Anspruchslosigkeit des Verkäufers. Eine "Strafsanktion" für die voreilige
Selbstvornahme, die im übrigen auch in vielen Fallgestaltungen vollkommen
unangemessen wäre, ist dem Gesetz fremd.
Der BGH hat seine Ansicht mittlerweile mehrfach bestätigt, s.
BGH v. 22.6.2005 -
VIII ZR 1/05, BGH v. 7.12.2005 -
VIII ZR 126/05; BGH v. 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
sowie BGH NJW 2007, 1534. Das OLG
München hat hingegen in einem Vereitelungsfall (durch Zerstörung) § 326 II 2
analog angewendet, s.
OLG München v. 21.7.2006 - 19 U
2503/05.
S. auch BGH NJW 2010, 1448.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 16. März 2002 von dem Beklagten, einem
Kraftfahrzeughändler, einen EG-Neuwagen S. zu einem Preis von 6.700 €. Für
den Beklagten vermittelte der Autohändler M. den Abschluß des Kaufvertrags.
Bei diesem schloß der Kläger zugleich eine "Garantievereinbarung zum Kauf
über P. -Produkte" für das Fahrzeug ab.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger im April 2002 übergeben. Im November 2002
erlitt es einen Motorschaden; die Ursache für diesen Defekt ist streitig.
Der Kläger wandte sich an den Autohändler M. ; dieser erklärte, die Garantie
greife im Hinblick auf die fehlenden Eintragungen im Serviceheft über die
Durchführung von Inspektionen nicht ein.
Der Kläger ließ den Motor bei einer S. -Vertragshändlerin austauschen.
Anschließend wandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten an die
S. Deutschland GmbH, die jedoch eine Kostenbeteiligung unter Hinweis aufdas
nicht ausgefüllte Serviceheft ablehnte. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003
unterrichtete der Kläger erstmals den Beklagten über den eingetretenen
Schaden und forderte ihn zur Erstattung der Reparaturkosten auf; dies lehnte
der Beklagte ab.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung des Rechnungsbetrags für den
Austausch des Motors in Höhe von 2.506,90 € nebst Zinsen. Er hat die
Minderung des Kaufpreises erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, die er zusätzlich damit
begründet hat, daß der Beklagte infolge der Selbstvornahme der Reparatur
Nachbesserungskosten erspart habe, zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in
NJW 2004, 2906 veröffentlicht ist, hat zur
Begründung ausgeführt:
Der Kläger könne keine Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Infolge
der Neuregelung des Kaufrechts durch die Schuldrechtsreform 2002 sei die
Nacherfüllung gegenüber der Geltendmachung von Minderung beziehungsweise
Schadensersatz vorrangig. Hiernach wäre es erforderlich gewesen, den
Beklagten unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern; dies sei nicht
geschehen. Der Kläger sei zunächst ausschließlich aus der Garantie gegen den
Autohändler M. beziehungsweise gegen die deutsche Repräsentantin des
Herstellers vorgegangen. Zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit der
Nachbesserungsaufforderung habe der Kläger weder substantiiert vorgetragen,
noch ergäben sich dafür greifbare Anhaltspunkte aus den Umständen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) zu. Der Gesetzgeber habe zwar dem Besteller eines
Werkvertrags das Recht zur Selbstvornahme eingeräumt, eine vergleichbare
Regelung für das Kaufrecht jedoch nicht getroffen. Die Aufzählung der Rechte
des Käufers im Gewährleistungsfall ergebe sich allein aus § 437 BGB. Es
liege auch keine durch Analogie zu § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB zu schließende
Regelungslücke vor.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die
Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger keine
Rechte gemäß § 437 BGB wegen Mangelhaftigkeit der Sache geltend machen kann.
Das Landgericht hat seiner Prüfung zutreffend die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138; im Folgenden: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) zugrunde
gelegt, da der Kaufvertrag am 16. März 2002 zustande gekommen ist (vgl. Art.
229 § 5 Satz 1 EGBGB).
a) Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Revision rügt -
es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB zu prüfen, obwohl
der Kläger in der Berufungsinstanz nur Minderung (§ 441 BGB) und ersparte
Nacherfüllungskosten (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) begehrt hat. Denn
sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu
mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen
nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und
3, 281 BGB setzen grundsätzlich voraus, daß der Käufer dem Verkäufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat.
Für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist dies in § 281
Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt. Für das Minderungsrecht kommt diese
Voraussetzung im Wortlaut des § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch zum Ausdruck,
daß der Käufer "statt" zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung
gegenüber dem Verkäufer mindern kann. Um mindern zu können, muß der Käufer
daher gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zunächst die Voraussetzungen für
den Rücktritt herbeiführen, mithin im Regelfall eine Frist setzen
(Entwurfsbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks.
14/6040, S. 235). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Kläger dem
Beklagten keine Frist zur Beseitigung des Motorschadens gesetzt hat.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß auf eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verzichtet werden konnte. Gemäß § 323
Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung unter anderem dann entbehrlich, wenn der
Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1) oder wenn
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3). Entsprechendes
gilt gemäß § 281 Abs. 2 BGB für die Geltendmachung von Schadensersatz statt
der Leistung. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen
rechtsfehlerfrei verneint. Die von der Revision aufgezeigten Umstände
rechtfertigen keine andere Beurteilung (nachfolgend aa bis cc); Umstände,
die eine Fristsetzung hätten entbehrlich werden lassen, sind auch im übrigen
nicht ersichtlich.
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß
gegen § 286 ZPO dem Beweisantritt des Klägers zu seiner Behauptung, der
Autohändler M. habe vor dem Austausch des Motors eine Einstandspflicht
verweigert, nicht nachgekommen. Diese Tatsache war ausweislich des
Tatbestandes des Berufungsurteils unstreitig und bedurfte daher keines
Beweises. Sie ist für die Frage, ob eine Fristsetzung entbehrlich war, auch
nicht erheblich, weil die Ablehnung einer eigenen Garantieleistung durch den
Autohändler M. für den kaufvertraglichen Nacherfüllungsanspruch gegen den
Beklagten ohne Bedeutung ist. Der Autohändler M. hat erklärt, die Garantie -
die der Kläger anläßlich des Kaufvertragsabschlusses bei M. vereinbart hatte
- greife im Hinblick auf die fehlenden Eintragungen im Serviceheft nicht
ein. Das Berufungsgericht hat daraus sowie aus dem Umstand, daß der Kläger
sich anschließend an die S. Deutschland GmbH gewandt hat, rechtsfehlerfrei
und von der Revision nicht angegriffen den Schluß gezogen, daß der Kläger
zunächst aus der Garantie beziehungsweise gegen die deutsche Repräsentantin
des Herstellers vorgegangen ist. Die Ablehnung einer Einstandspflicht
hinsichtlich der "Garantievereinbarung zum Kauf über P. -Produkte" hatte
für den vom Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag keine Rechtsfolgen, weil
sie sich auf ein von dem Kaufvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis bezog, an
dem der Beklagte nicht beteiligt ist.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine Einstandspflicht des
Beklagten auch nicht daraus, daß er schriftsätzlich eingeräumt hat, er müsse
sich das Verhalten des Autohändlers M. "in letzter Konsequenz" zurechnen
lassen. Wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt,
bezog sich diese Erklärung darauf, daß der Autohändler M. den Beklagten als
Verkäufer in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen hat, obwohl er, M. , nach
dem Vortrag des Beklagten von einem Dritten mit der Vermittlung des Verkaufs
beauftragt worden war. Daraus folgt jedoch nicht, daß sich der Beklagte auch
Erklärungen zurechnen lassen muß, die M. später im Zusammenhang mit der
Ablehnung von Ansprüchen aus dem Garantievertrag abgegeben hat.
bb) Eine Nachfristsetzung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem
Kläger, wie er vorgetragen hat, bei der Übergabe des Fahrzeugs kein
ordnungsgemäß ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt wurde. Dieser Umstand
ist entgegen der Annahme der Revision für die Frage, ob der Kläger den
Beklagten zur Nacherfüllung hätte auffordern müssen, ohne Bedeutung.
cc) Nicht zu folgen ist der Revision in ihrer Annahme, es sei davon
auszugehen, daß ein Nachbesserungsverlangen des Klägers ohne Erfolg
geblieben wäre, weil der Beklagte sich noch in seiner Klageerwiderung darauf
berufen habe, nicht Partei des Kaufvertrags geworden zu sein. Das
Verteidigungsverhalten des Beklagten im Rechtsstreit erlaubt keinen
Rückschluß darauf, daß er ein Nacherfüllungsverlangen des Klägers abgelehnt
hätte. Denn der Beklagte hat nach Vorlage einer lesbaren Kopie des
Kaufvertrags seine Verkäufereigenschaft nicht mehr ernsthaft bestritten. Daß
dies im Zusammenhang mit einem Nacherfüllungsverlangen des Klägers - das dem
Beklagten Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs und zur Prüfung
der Vertragssituation gegeben hätte - anders gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf
Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz
2 BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB verneint.
a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung muß sich der Verkäufer
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (§ 439 Abs. 2
BGB), die er durch die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung seitens des
Käufers erspart, auf seinen Kaufpreisanspruch anrechnen lassen. Insoweit
wird entweder die unmittelbare Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB
befürwortet (Lorenz, ZGS 2003, 398; vgl. auch bereits ders., NJW 2003, 1417;
Ebert, NJW 2004, 1761, 1763; Katzenstein, ZGS 2004, 349), oder diese Norm
wird für entsprechend anwendbar gehalten (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 437
Rdnr. 33; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 326 Rdnr. 29; Oetker/Maultzsch,
Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., S. 102; Palandt/Putzo, BGB, 64.
Aufl., § 437 Rdnr. 4a; vgl. auch Palandt/Heinrichs, aaO, § 326 Rdnr. 13).
Zur Begründung wird angeführt, die vom Verkäufer geschuldete Nacherfüllung
werde infolge der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer
unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer behalte gemäß § 326 Abs. 1 Satz
2 BGB seinen Kaufpreisanspruch. Gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB - der
anzuwenden sei, weil der Käufer als Gläubiger für die Unmöglichkeit der
Nacherfüllung verantwortlich sei, § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB - müsse sich der
Verkäufer allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Befreiung von der Leistung erspare; sei der Kaufpreis bereits gezahlt,
ergebe sich ein Erstattungsanspruch des Käufers aus § 326 Abs. 4 BGB in
Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (eingehend Lorenz, NJW 2003, 1418 f.).
b) Entgegen der Revision ist dieser Auffassung nicht zu folgen (LG
Aachen, DAR 2004, 452, 453; AG Kempen, ZGS 2003, 397; Dauner-Lieb/Dötsch,
ZGS 2003, 250; Dötsch, MDR 2004, 975, 977 f. m.w.Nachw.; Ball, NZV 2004,
217, 227; MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., § 437 Rdnr. 9 in Verbindung mit
§ 439 Rdnr. 10; Schroeter, JR 2004, 441; Dauner-Lieb/Arnold, ZGS 2005, 10).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Selbstvornahme der
Mängelbeseitigung durch den Käufer zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung
führt, was Voraussetzung der - auch analogen - Anwendbarkeit des § 326 Abs.
2 Satz 2 BGB ist (dagegen Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdnr.
3; Oechsler, NJW 2004, 1825, 1826; Schroeter, aaO, 442 f.).
Beseitigt der Käufer einen Mangel der gekauften Sache, ohne daß er dem
Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann
er Kosten der Mängelbeseitigung nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB
(analog) erstattet verlangen. §§ 437 ff. BGB
enthalten insoweit abschließende Regelungen, die auch einen Anspruch auf
Herausgabe ersparter Aufwendungen in unmittelbarer beziehungsweise analoger
Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen. Anderenfalls würde dem
Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers
zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewußt verzichtet hat (aa);
zudem würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen, der den
§§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (bb).
aa) Das Gesetz räumt dem Käufer - im Gegensatz zum Mieter (§ 536 a Abs. 2
BGB) und zum Besteller beim Werkvertrag (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) - keinen
Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Selbstbeseitigung von Mängeln ein.
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch
das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewußt von einem Selbstvornahmerecht
auf Kosten des Verkäufers abgesehen, wie sich insbesondere aus dem Vergleich
der in § 437 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers mit den
ebenfalls neu gefaßten und im übrigen im wesentlichen übereinstimmenden
Rechten des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 Nr. 1 bis 4 BGB) ergibt (vgl.
auch Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 14/6040, S. 229). Aus diesem Grunde
besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung einer
analogen Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB wäre.
Zwar trifft es zu, daß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB bei seiner Heranziehung
für den Nacherfüllungsanspruch kein Selbstbeseitigungsrecht des Käufers,
sondern Rechtsfolgen der Unmöglichkeit dieses Anspruchs regeln würde und daß
die ersparten Kosten des Verkäufers von den im Rahmen eines
Selbstvornahmerechts ersatzfähigen eigenen Aufwendungen des Käufers
rechtlich zu unterscheiden sind (Ebert, aaO, 1763; Lorenz, NJW 2003,
1417, 1419; vgl. auch Mankowski, EWiR § 326 BGB 1/04, 325, 326). Jedoch
geht es auch bei der Anrechnung ersparter Aufwendungen des Verkäufers gemäß
§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB oder - im Falle eines schon entrichteten Kaufpreises
- bei einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Käufers nach § 326 Abs.
4 BGB um Kosten der vom Käufer vorgenommenen Mängelbeseitigung, lediglich
mit dem Unterschied, daß die Kosten nicht nach den auf seiten des Käufers
entstandenen Reparaturkosten zu berechnen sind, sondern nach dem
Kostenaufwand, den der Verkäufer erspart hat. Ließe man dem Käufer gemäß §
326 Abs. 2 Satz 2 BGB die vom Verkäufer ersparten Aufwendungen zukommen,
liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dem Käufer ein Recht zur
Selbstbeseitigung von Mängeln auf Kosten des Verkäufers einzuräumen, das -
anders als das Selbstvornahmerecht des Bestellers beim Werkvertrag nach §
637 BGB - nicht einmal den erfolglosen Ablauf einer vom Käufer gesetzten
Frist zur Nacherfüllung voraussetzt (Ball, aaO; vgl. auch Dauner-Lieb/Dötsch,
ZGS 2003, 455, 457). Dies widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, der,
wie ausgeführt, von der Schaffung eines Selbstbeseitigungsrechts des Käufers
auf Kosten des Verkäufers nach dem Vorbild des Miet- und Werkvertrags bewußt
abgesehen hat.
bb) Die Erstattung ersparter Mängelbeseitigungskosten gemäß § 326 Abs. 2
Satz 2 BGB stünde auch im Widerspruch zu dem Grundsatz des Vorrangs der
Nacherfüllung, der sich aus §§ 437 ff. BGB ergibt.
(1) § 437 BGB zählt die Rechte und Ansprüche auf, die dem Käufer im Falle
der Lieferung einer mit einem Rechts- oder Sachmangel behafteten Sache
zustehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Nacherfüllung folgt für die
Gestaltungsrechte des Rücktritts und der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sowie
für die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus dem Umstand, daß diese Rechte des
Käufers - wie oben 1 a ausgeführt - regelmäßig den erfolglosen Ablauf einer
dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraussetzen (vgl. nur
Münch-KommBGB/Westermann, aaO, § 437 Rdnr. 4; Palandt/Putzo, aaO, § 437 Rdnr.
4; vgl. auch die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 14/6040, S. 94 f., 220 f.).
Aus der Sicht des Verkäufers stellt sich der Vorrang der Nacherfüllung als
Nacherfüllungsrecht beziehungsweise "Recht zur zweiten Andienung" dar, das
insoweit seinem Schutz dient, als er durch die Nacherfüllung die
Geltend-machung der vorgenannten Käuferrechte abwenden kann (vgl. nur
Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 439 Rdnr. 2; Westermann, aaO, Rdnr. 2 m.w.Nachw.;
vgl. auch Entwurfsbegründung, aaO, S. 89, 220 f.). In der Entwurfsbegründung
wird zu dem in § 437 Nr. 2 BGB geregelten Rücktrittsrecht ausgeführt, der
Verkäufer erhalte durch das Fristsetzungserfordernis eine letzte Chance, den
mit der Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil
abzuwenden (aaO, S. 221). Die Möglichkeit des Verkäufers, die Rückabwicklung
des Vertrags durch fristgerechte Nachbesserung oder Neulieferung abzuwenden,
sei auch für den Käufer interessengerecht, da er erhalte, was er vertraglich
zu beanspruchen habe. Vorrang vor dem Rücktritt vom Vertrag habe damit die
Nacherfüllung durch den Verkäufer, wenn auch die Wahl zwischen den beiden
Arten der Nacherfüllung dem Käufer zustehe (Entwurfsbegründung, aaO).
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem -
erfüllungsbereiten - Verkäufer die Möglichkeit genommen wird, sich den
Kaufpreis durch eine "zweite Andienung" endgültig zu verdienen, wenn der
Käufer die Sache selbst repariert, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur
Nacherfüllung gegeben zu haben. Der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung
beziehungsweise das "Recht zur zweiten Andienung" würden unterlaufen, wenn
der Käufer die Kosten der Mängelbeseitigung (durch den Verkäufer) gemäß §
326 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise von
diesem verlangen könnte (LG Aachen, aaO; Dötsch, MDR 2004, 975, 977). Dies
widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, der den Interessen des Verkäufers
- von den Fällen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung abgesehen - durch das
in §§ 459 ff. BGB a.F. noch nicht enthaltene "Recht zur zweiten Andienung"
hat Rechnung tragen wollen (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 89, 220 f.).
Soweit dagegen eingewendet wird, dem Verkäufer entstehe durch die Anrechnung
der ersparten Aufwendungen kein Nachteil, zumal auch zu berücksichtigen sei,
daß dem Käufer der Beweis der Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB -
und damit auch der Höhe der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen - obliege
(vgl. Ebert, aaO, 1764; Katzenstein, aaO, 354), rechtfertigt dies keine
andere Bewertung. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß
die vom Käufer grundsätzlich einzuräumende Gelegenheit zur Nacherfüllung es
dem Verkäufer ermöglicht, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der
behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise
er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls
Beweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung
verliert der Verkäufer, wenn er nach der vom Käufer durchgeführten Reparatur
im Rahmen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 326 Abs. 2
Satz 2, Abs. 4 BGB vor "vollendete Tatsachen" gestellt wird. Hierdurch
würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern
(Ball, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63, NJW
1966, 39 unter I 4 zum Ausschluß von Bereicherungsansprüchen im Falle der
Nichteinhaltung des Fristsetzungserfordernisses nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B)).
c) Der Ausschluß einer Erstattung von Mängelbeseitigungskosten, wenn der
Käufer dem Verkäufer keine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt
hat, steht im Einklang mit der bereits vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes begründeten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht. Danach kann ein Anspruch des
Bestellers auf Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln, wenn er
nach Werkvertragsrecht nicht begründet ist, auch nicht auf die Vorschriften
über ungerechtfertigte Bereicherung oder über die Geschäftsführung ohne
Auftrag gestützt werden, weil die Vorschriften über die Gewährleistung beim
Werkvertrag eine abschließende Sonderregelung enthalten (st. Rspr.; BGH,
Urteil vom 11. Oktober 1965, aaO, zu § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B); Urteil vom
28. September 1967 - VII ZR 81/65, NJW 1968, 43, zu § 633 BGB a.F.; BGHZ 92,
123, 125; 96, 221, 223, jew. m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., §
634 Rdnr. 8; für eine analoge Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB
Staudinger/Peters, BGB (2003), § 634 Rdnr. 36 m.w.Nachw.). Damit werden dem
Besteller auch Ansprüche gegen den Unternehmer auf die von diesem ersparten
Nachbesserungskosten versagt. Der Bundesgerichtshof hat den Vorrang der
werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften damit begründet, daß die
Zulassung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder
Geschäftsführung ohne Auftrag zu Unklarheiten und Schwierigkeiten führen
würde, welche die Vorschriften für den Werkvertrag gerade ausschließen
sollen; da die Mängel schon beseitigt seien, werde eine zuverlässige
Nachprüfung ihres Umfangs und ihrer Schwere sowie der Angemessenheit der
behaupteten Beseitigungskosten oft nicht mehr möglich sein (Urteil vom 28.
September 1967, aaO).
Nicht anders liegt es, wie ausgeführt, bei der Erstattung vom Verkäufer
ersparter Mängelbeseitigungskosten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB.
d) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Hinweis auf Lorenz, NJW 2003,
1417, 1418 f.) führt der Ausschluß einer Erstattung ersparter Aufwendungen
gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Verkäufers gegenüber dem Fall einer vollständigen
Unmöglichkeit der Erfüllung. Der Gesetzgeber hat in den §§ 437 ff. BGB die
Rechte des Käufers bei Mängeln besonders geregelt. Daß der Käufer, der einen
Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur
Nacherfüllung gegeben zu haben, vom Verkäufer grundsätzlich nicht die
Erstattung von Mängelbeseitigungskosten verlangen kann, ist lediglich Folge
des Umstandes, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen der in §§ 437 ff. BGB
geregelten Mängelrechte nicht eingehalten hat. Dem Interesse des Käufers,
dem Verkäufer in den Fällen keine Frist setzen zu müssen, in denen dies
keinen Erfolg verspricht oder für den Käufer unzumutbar ist, trägt das
Gesetz in den Ausnahmebestimmungen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 und 440
Satz 1 BGB Rechnung. Die in §§ 437 ff. BGB zum Ausdruck gekommene
gesetzgeberische Entscheidung kann nicht dadurch umgangen werden, daß dem
Käufer auf dem Wege über die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften des §
326 Abs. 2 und 4 BGB wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung zumindest ein
Teil der Nachbesserungskosten auch dann zugebilligt wird, wenn die
besonderen Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften
nicht vorliegen.
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