Keine Unmöglichkeit der
Nacherfüllung bei Selbstvornahme im Wege der Ersatzbeschaffung,
Kontrolldichte fachgerichtlicher Entscheidungen durch das BVerfG -
Willkürverbot
BVerfG, Beschluss vom
26.09.2006, Az. 1 BvR 2389/04
Fundstelle:
ZGS 2006, 470
Amtl. Leitsatz:
Die Nachlieferung eines
mangelfreien Kühlers zu einem Gebrauchtwagen oder die Möglichkeit einer
Reparatur des defekten wird durch den Kauf eines neuen Kühlers durch den
Kfz-Käufer nicht unmöglich. Dem Kfz-Verkäufer ist es dadurch nicht genommen,
den defekten kühler auf Mängel, ihre Entstehung und deren mögliche
Beseitigung zu untersuchen und Beweise zu sichern. In dem Kauf eines neuen
Kühlers durch den Kfz-Käufer kann auch nicht die Beseitigung des Mangels
sich selbst gegenüber - durch die Lieferung eines intakten Kühlers - gesehen
werden. Die dahingehenden Ausführungen eines Berufungsgerichts halten sich
nicht mehr in einem zivilrechtlich vertretbaren Rahmen.
Zentrale Probleme:
Man möchte es kaum glauben, daß sich jetzt sogar das
BVerfG mit dem "Dauerbrenner" Selbstvornahme bzw. einer sich in diesem
Zusammenhang stellenden Vorfrage zu beschäftigen hat. Bemerkenswert ist, daß
das BVerfG, das ja keine "Superrevisionsinstanz" ist, inhaltlich falsche
fachgerichtliche Entscheidungen nur dann aufhebt, wenn das Ergebnis gegen
das Willkürverbot (Art. 3 I GG) verstößt. Das ist nicht schon dann der Fall
, wenn die Rechtsanwendung oder das einschlägige Verfahren Fehler enthalten.
Hinzukommen muss vielmehr, dass diese "unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruhen". Dabei enthält die Feststellung von Willkür
keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu
verstehen ist. Willkür liegt u.a. vor, wenn eine offensichtlich einschlägige
Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missgedeutet wird.
Das wurde hier bejaht: Der Käufer eines Kfz mit mangelhaften Kühler macht
die Nacherfüllung natürlich noch nicht dadurch unmöglich, daß er sich einen
Ersatzkühler kauft (anders uU, wenn er ihn einbaut!). Er kann dann immer
noch eine Nachfrist setzen, der Verkäufer kann noch einen neuen Kühler
liefern und ggf. einbauen. Was der Käufer dann mit dem selbstbeschafften
Kühler macht, ist seine Angelegenheit, jedenfalls führt dessen Beschaffung
nicht zur Unmöglichkeit in Form der sog. "Zweckerreichung" (s. dazu die Anm.
zu
BGHZ 162, 219 sowie
bereits S. Lorenz NJW 2003, 1417, 1418 mit Fn. 8) . Damit war
hier nicht von einer Unmöglichkeit der Nacherfüllung auszugehen. Der Käufer
konnte also auch noch nach Beschaffung des neuen Kühlers eine
Nacherfüllungsfrist setzen und nach deren Ablauf nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB
vom Vertrag zurücktreten. Zutreffend ist natürlich auch, daß der Rücktritt
nicht nach § 323 V 2 (Unerheblichkeit des Mangels, s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2006, 1960)
ausgeschlossen sein kann: Ein Mangel, der zur
Funktionsunfähigkeit der gekauften Sache führt, kann nicht unerheblich sein.
©sl 2006
Gründe:
A. Die
Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem
die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte beim Beklagten des Ausgangsverfahrens einen
Gebrauchtwagen gekauft, dessen Kühler defekt war. Es wurde ein weiterer
Kühler im Kofferraum des Fahrzeugs mitgeliefert. Ob auch dieser defekt war,
ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, ob die
Mitlieferung eines funktionstüchtigen Kühlers überhaupt geschuldet war. Am
24. September 2002 kaufte der Beschwerdeführer einen neuen Kühler. Mit
Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage machte er beim Beklagten
Schadensersatzansprüche geltend, die mit Schreiben vom 2. Oktober 2002
zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer im Oktober 2002
Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 14.784,15 € Zug um Zug
gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er trug vor, ihm sei die
Mitlieferung eines intakten Kühlers zugesichert worden. Auch dieser sei aber
defekt gewesen. Er habe den ursprünglich eingebauten Kühler notdürftig
repariert und wieder eingebaut, damit er wenigstens vorübergehend fahren
könne. Er habe inzwischen einen neuen Kühler gekauft. Um dessen Kaufpreis
werde die Klageforderung erhöht.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, nach den neuen
Vorschriften über das Kaufrecht sei zunächst eine Aufforderung zur
Nacherfüllung mit entsprechender Fristsetzung erforderlich gewesen. Die
Voraussetzungen für eine Wandlung und den beanspruchten Schadensersatz lägen
damit nicht vor.
Daraufhin forderte der Beschwerdeführer den Beklagten des Ausgangsverfahrens
schriftlich am 17. Februar 2003 unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf.
Nach Ablauf der Frist erklärte der Beschwerdeführer den Rücktritt und machte
Schadensersatzansprüche geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März
2003 wies der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Fristsetzung zurück. Zur
Begründung führte der Beklagte des Ausgangsverfahrens u.a. an, dass er
bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 mitgeteilt habe, dass der Kühler
kulanzweise ausgehändigt worden sei. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei er in
einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Es bestehe kein Anlass, diesen Kühler
nunmehr zu reparieren. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, den Kühler wieder
abzuholen.
Zur Begründung der vom Beschwerdeführer dann eingelegten Berufung machte er
geltend, die Fristsetzung sei entbehrlich gewesen. Ungeachtet dessen habe er
dem Beklagten inzwischen eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Diese Frist
sei verstrichen, sodass er den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
In seinem Beschluss vom 24. April 2003 begründete das Oberlandesgericht
seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen mit dem Hinweis,
dass die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht entbehrlich gewesen
sei. Ausführungen zum Vortrag des Beschwerdeführers, dass er in der
Zwischenzeit eine Frist ergebnislos gesetzt habe, fehlten. Der
Beschwerdeführer nahm zum Hinweis des Oberlandesgerichts Stellung und wies
darauf hin, dass er inzwischen eine Frist gesetzt habe, die fruchtlos
verstrichen sei. Er habe daraufhin den Rücktritt vom Vertrag erklärt, was er
mit der Berufungsbegründung bereits vorgetragen habe.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch
unanfechtbaren Beschluss zurück. Die Sache habe aus den im Beschluss vom 24.
April 2003 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Schriftsatz des
Beschwerdeführers hierzu rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Es
könne dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich den behaupteten Mangel
(defekter Kühler) aufgewiesen habe. Denn der Beschwerdeführer habe diesen
Mangel durch den Einbau eines neuen Kühlers behoben und dem Beklagten damit
die Möglichkeit einer Nachbesserung genommen. Die erstmals mit Schriftsatz
vom 17. Februar 2003 gesetzte Frist zur Nacherfüllung gehe damit ins Leere.
Nachdem die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 24. Mai 2004 - 1 BvR 1418/03 – (Juris) den die Berufung
zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verstoßes gegen Art.
103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen hatte, beraumte das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen
Verhandlung an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies es darauf hin,
dass die Berufung nach Auffassung des Senats deswegen unbegründet sei, weil
der Mangel nicht so erheblich sei, dass er zum Rücktritt des Vertrages
berechtige. Der Beschwerdeführer stützte daraufhin seinen Berufungsantrag
hilfsweise auch auf Minderung sowie auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht wies mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil die Berufung zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus,
dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag
gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB zustehe, da der Rücktritt
vom gesamten Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2, § 437 Nr. 2 BGB
ausgeschlossen sei, weil der behauptete Mangel im Hinblick auf die vom
Beklagten des Ausgangsverfahrens geschuldete Gesamtleistung unerheblich sei.
Die für die Erheblichkeitsprüfung gebotene umfassende Interessenabwägung
ergebe hier, dass der behauptete Defekt des mitgelieferten gebrauchten
Kühlers im Hinblick auf die vom Beklagten des Ausgangsverfahrens geschuldete
Gesamtleistung untergeordnet und damit unerhebliche Bedeutung habe.
Geschuldet sei nämlich nur die Lieferung eines gebrauchten Kühlers. Schon
der Vergleich des vom Beschwerdeführer für einen neuen Kühler aufgewendeten
Kaufpreises von 531 € zuzüglich Mehrwertsteuer mit dem Gesamtkaufpreis für
den Mercedes von 13.500 € zeige, dass ein Defekt an dem mitgelieferten
Kühler nur von geringer Bedeutung sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass
insoweit nicht auf den Preis für einen neuen Kühler, sondern für einen
gebrauchten Kühler abzustellen sei, da nur ein solcher geschuldet gewesen
sei. Hinzukomme, dass es sich bei dem gebrauchten Kühler nur um eine
Zusatzleistung gehandelt habe, nachdem sich bei der Probefahrt des PKW
herausgestellt habe, dass der Kühler des Fahrzeugs einen Defekt aufgewiesen
habe. Sei in einem solchen Fall der mitgelieferte gebrauchte Kühler
ebenfalls defekt und komme der Verkäufer der nach § 439 Abs. 1 BGB
geschuldeten und vom Käufer unter Fristsetzung verlangten Nacherfüllung
nicht nach, könne der Käufer im Wege der Ersatzvornahme vorgehen, sich einen
mangelfreien Kühler beschaffen und die Kosten als Schadensersatz geltend
machen. Auch der Beschwerdeführer habe den behaupteten Defekt des
gebrauchten Kühlers nicht als so erheblich angesehen, denn er habe auch
zunächst am Kaufvertrag festhalten und erst später vom gesamten Kaufvertrag
zurücktreten wollen.
Die Berufung habe auch insoweit keinen Erfolg, als der Beschwerdeführer sein
Begehren in der mündlichen Verhandlung erstmals hilfsweise auf Minderung
bzw. Schadensersatz gestützt habe. Es könne dahinstehen, ob die darin
liegende Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig sei. Denn auch insoweit stehe
dem Beschwerdeführer ein Anspruch nicht zu, da es an der dafür
erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle. Der Senat halte an
seiner Auffassung fest, dass eine solche Fristsetzung hier nicht nach § 323
Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei. Eine ernsthafte und
endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beschwerdeführer liege nicht
vor. Sie könne insbesondere nicht in dem Schreiben vom 2. Oktober 2002
gesehen werden, da der Beklagte des Ausgangsverfahrens damit lediglich zum
Ausdruck gebracht habe, dass er nicht bereit sei, den vom Beschwerdeführer
zuvor geforderten Schadensersatz zu leisten. Es ergebe sich daraus aber
nicht, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht bereit gewesen sei,
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels zu leisten. Die grundsätzliche
Bereitschaft des Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Vornahme einer
Reparatur zeige sich auch darin, dass er zu Beginn des Schreibens vom 2.
Oktober 2002 darauf hingewiesen habe, dass er den bei der Probefahrt
beschädigten Kühler noch habe instand setzen wollen und davon nur abgesehen
habe, weil der Beschwerdeführer die Reparatur habe selbst vornehmen wollen.
Hinzukomme, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an das
Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu
stellen seien. Diese lägen nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum
Ausdruck bringe, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und es
ausgeschlossen erscheine, dass er sich durch eine Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung umstimmen ließe. Allein die Weigerung mit der
Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß, reiche nicht aus. Es
müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Annahme
rechtfertigten, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten bewusst und
endgültig nicht mehr nachkommen wolle. Vor diesem Hintergrund könne eine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten des
Ausgangsverfahrens nicht angenommen werden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit der Berufungsbegründung
vorgelegten Schreiben des Klägers vom 17. Februar 2003. Es könne offen
bleiben, ob der darin liegende Vortrag nicht zuzulassen sei. Denn zum
Zeitpunkt der mit diesem Schreiben erfolgten Nachfristsetzung habe der
Beschwerdeführer den behaupteten Mangel durch den Kauf eines neuen Kühlers
bereits behoben und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens damit die
Möglichkeit einer Nacherfüllung genommen. Das erstmals mit Schriftsatz vom
17. Februar 2003 erfolgte Setzen einer Frist zur Nacherfüllung sei unter
diesen Umständen ins Leere gegangen. Es komme nicht darauf an, ob der
Beschwerdeführer den gekauften neuen Kühler schon eingebaut habe. Sinn und
Zweck der Regelung im Kaufrecht sei es, dem Verkäufer zunächst das Recht zur
Nacherfüllung zu geben. Diese Nacherfüllung könne (nach der Wahl des
Käufers) in der Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder in der Lieferung
einer mangelfreien Ersatzsache bestehen (§ 439 Abs. 1 BGB). Zu einer solchen
Nacherfüllung habe der Beschwerdeführer dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
keine Gelegenheit gegeben, sondern stattdessen selbst einen neuen Kühler
gekauft. Er habe sich also eine Ersatzsache besorgt (2. Alternative der
Nacherfüllung) und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen. Hätte der
Beklagte des Ausgangsverfahrens einen mangelfreien Kühler besorgt, wäre das
unzweifelhaft eine Nacherfüllung gewesen. Der Einbau sei unstreitig ohnehin
nicht vom Beklagten des Ausgangsverfahrens, sondern vom Beschwerdeführer
geschuldet. Da der Beschwerdeführer bereits einen neuen Kühler besorgt
gehabt habe, habe eine Nacherfüllung durch den Beklagten des
Ausgangsverfahrens keinen Sinn mehr gemacht. Das erst nach erstmaliger
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs und nach Erlass des
erstinstanzlichen Urteils vorgenommene Nacherfüllungsverlangen des
Beschwerdeführers sei deshalb ins Leere gegangen. Im Übrigen sei es auch
treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer erst nachträglich die in § 437 Nr. 2
und 3 BGB geforderten Voraussetzungen für einen bereits erklärten Rücktritt
schaffen bzw. deshalb ein bereits gestelltes Schadensersatzbegehren
begründen könnte. Schließlich fehlten für die erstmals in der mündlichen
Verhandlung geltend gemachten Ansprüche auf Minderung bzw. Schadensersatz
konkrete Angaben zu Alter und Zustand des von dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens mitgelieferten Kühlers, sodass hinreichende Grundlagen
für eine Bewertung des Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs fehlten.
Soweit erstmals vorgetragen werde, das Fahrzeug habe auch einen schweren
Unfallschaden gehabt, sei dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen.
B. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts aus Art. 103 Abs.
1 GG und sinngemäß die Verletzung seines Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Oberlandesgericht habe die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im
Beschluss vom 24. Mai 2004 völlig ignoriert. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichts seien unverständlich, wenn es davon ausgehe, dass die
geschuldete und nicht erfolgte Lieferung eines mangelfreien Kühlers, der mit
Anschaffung und Einbau insgesamt knapp 1.000 € koste und deshalb keineswegs
von untergeordneter und damit unerheblicher Bedeutung sei, keinen Rücktritt
rechtfertige. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der
Sache in ihrer Gesamtheit ergebe die Argumentation des Oberlandesgerichts
keinen Sinn. Denn ohne einen intakten Kühler könne das Fahrzeug nicht
fahren. Wenn derjenige Teil einer Sache mangelhaft sei, dessen Intaktheit
zwingende Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit der Sache insgesamt
sei, verbiete sich schon begrifflich die Annahme, dass nur ein unerheblicher
Mangel vorliege. Entsprechendes gelte für die angeblich nicht zu
berücksichtigende Fristsetzung mit Schreiben vom 17. Februar 2003. Die
Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu zeigten, dass es die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ignoriert habe.
Die Gesamtheit der Ausführungen in den Entscheidungsgründen, insbesondere
auch im Kontext mit den Ausführungen hinsichtlich des festgestellten
schweren Unfallschadens habe einen richterlichen Hinweis erforderlich
gemacht, wenn das Gericht den Vortrag für pauschal gehalten hätte. Das
Oberlandesgericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis
nehmen wollen und sich mit dem Sachverhalt auch nicht auseinandersetzen
wollen.
C. Dem Justizministerium des Landes Niedersachsen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Der Präsident des Bundesgerichthofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des
VIII. und X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Verfassungsbeschwerde
übersandt.
Der Vorsitzende des X. Zivilsenats führt aus, dass sich der Senat schon mit
der Sachbehandlung in Fällen wie dem des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
befasst und diese als sachlich falsch angesehen habe. Die Rechtsmittel
hätten in den Fällen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen geführt.
Die Vorsitzende des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs führt im
Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Senates die Beseitigung
des Mangels durch den Käufer ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung
zum Verlust des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung und auch
desjenigen auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen führe. Die
Auffassung des Berufungsgerichts, die Fristsetzung des Beschwerdeführers vom
17. Februar 2003 sei ins Leere gegangen, weil er den Mangel des
mitgelieferten Kühlers bereits zuvor durch Beschaffung eines neuen Kühlers
behoben hätte, erscheine zweifelhaft. Denn auch nach der Ersatzbeschaffung
sei der ursprünglich mitgelieferte Kühler noch immer mangelhaft und die
Beseitigung dieses Mangels auch möglich gewesen.
D. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gemäß § 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die
fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde
ist begründet (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
I. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht
schon dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das einschlägige
Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese unter
keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl.
BVerfGE 86, 59 [63]; 96, 189 [203]). Dabei enthält die Feststellung von
Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im objektiven Sinne zu
verstehen (vgl. BVerfGE 83, 82 [84]; 86, 59 [63]). Willkür liegt u.a.
vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE
87, 273 [279]).
II. Gemessen an diesem Maßstab ist die Berufungszurückweisung des
Oberlandesgerichts objektiv willkürlich. Die angegriffene
Entscheidung ist geprägt von einer Vielzahl von Fehlern in der rechtlichen
Bewertung und unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr
vertretbar.
1. Soweit das Oberlandesgericht die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche
des Beschwerdeführers wegen Minderung und Schadensersatz zurückgewiesen hat,
halten sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht mehr in einem
zivilrechtlich vertretbaren Rahmen.
a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, durch den Kauf des neuen Kühlers
habe der Beschwerdeführer dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die
Möglichkeit einer Nacherfüllung genommen und sei insoweit seiner
Mängelrechte verlustig geworden, ist mit der gesetzlichen Regelung und der
dazu ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur nicht in
Einklang zu bringen.
aa) Zum einen liegen materiell-rechtlich die Voraussetzungen der
Unmöglichkeit nicht vor.
aaa) Eine objektive Unmöglichkeit, die voraussetzt, dass die Leistung
weder vom Schuldner noch von Dritten erbracht werden kann, liegt nicht vor.
Unzweifelhaft kann der Beklagte des Ausgangsverfahrens einen mangelfreien
Kühler nachliefern oder gegebenenfalls den mitgelieferten defekten
reparieren. Von letzterem geht das Oberlandesgericht jedenfalls aus, da es
daraus insbesondere ableitet, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit
dem Schreiben vom 2. Oktober 2002 nicht die Erfüllung der Mängelrechte
ernstlich und endgültig verweigert habe.
bbb) Auch rechtlich gesehen ist die Nacherfüllung dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens nicht unmöglich geworden. Insbesondere hat der
Beschwerdeführer durch den Kauf eines neuen Kühlers gemäß § 362 Abs. 1 BGB
die Schuld des Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht getilgt. Es liegt auch
keine Unmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt einer Zweckerreichung vor.
Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, den erworbenen Kühler in sein
Auto einzubauen. Er hätte ihn weiterverkaufen können oder für eine spätere
Reparatur zur Seite legen können. Dementsprechend kann auch entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Nacherfüllung durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen Sinn mehr
gemacht habe.
ccc) Selbst bei Annahme der Unmöglichkeit der Nachlieferung führte dies
nicht zu einer vollständigen Unmöglichkeit der Gewährleistungsrechte. Gemäß
§ 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen. Wenn die Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich geworden
ist, bedeutet dies nicht, dass damit alle Arten der Nacherfüllung
ausgeschlossen sind. Vielmehr beschränkt sich in einem solchen Fall der
Nacherfüllungsanspruch auf die jeweils andere Art (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann,
BGB, 2004, § 439 Rz. 38). Selbst wenn damit durch den Kauf des Kühlers der
Nacherfüllungsanspruch in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache
unmöglich geworden sein sollte, wäre damit der Erfüllungsanspruch durch
Beseitigung des Mangels nicht unmöglich geworden.
ddd) Auch wenn der Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei einer
Beseitigung des Mangels durch den Käufer vor Fristsetzung zur Nacherfüllung
nicht in einer Unmöglichkeit gesehen wird, sondern darin, dass die mangelnde
Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit deren
Abgeschlossenheit als Regelung Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der
Kaufsache aus sich heraus ausschließt, kann darauf im vorliegenden Fall die
Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Berufung nicht gestützt
werden. In dem Kauf des neuen Kühlers durch den Beschwerdeführer kann nicht
die Beseitigung des Mangels sich selbst gegenüber durch die Lieferung eines
intakten Kühlers gesehen werden. Mit den §§ 437 ff. BGB wollte der
Gesetzgeber den Vorrang des Nacherfüllungsrechts des Verkäufers normieren
und ein Selbstvornahmerecht des Käufers ausschließen. Der Verkäufer sollte
die Möglichkeit haben, durch eine "zweite Andienung" den Kaufpreis endgültig
zu verdienen. Er sollte auch die Möglichkeit haben, die Sache darauf zu
überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und
auf welche Weise er beseitigt werden kann und hierzu gegebenenfalls Beweise
zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005
– VIII ZR 100/04 -, NJW 2005, S. 1348 [1350]). Allein durch den Kauf des
neuen Kühlers war es dem Beklagten des Ausgangsverfahrens jedoch nicht
genommen, den defekten Kühler auf Mängel, ihre Entstehung und mögliche
Beseitigung zu untersuchen sowie Beweise zu sichern. Er hätte auch nach dem
Kauf des Kühlers noch durch eine "zweite Andienung" den Kaufpreis endgültig
verdienen können, insbesondere, wenn man mit dem Oberlandesgericht davon
ausgeht, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung seitens des
Beschwerdeführers nicht entbehrlich war. Der Zweck der Fristsetzung zur
Nacherfüllung war nicht vereitelt und konnte nach wie vor erreicht werden.
bb) Des Weiteren verkennt das Oberlandesgericht, dass nach § 439 Abs. 1 BGB
der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache verlangen kann. Der Käufer ist dabei in seiner Wahl
frei und kann nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers
Rücksicht nehmen zu müssen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, §
439 Rz. 5). Die Ausübung des Wahlrechts geschieht mit dem Verlangen der
Nacherfüllung durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB;
vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 6). Das Oberlandesgericht bemüht
sich gar nicht darum, festzustellen, durch welche empfangsbedürftige und dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens auch zugegangene Willenserklärung der
Beschwerdeführer sein Wahlrecht auf die Nachlieferung einer mangelfreien
Sache beschränkt haben will. Schon deshalb ist es nicht gerechtfertigt, in
dem Kauf des Kühlers, der bis zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber
dem Beklagten des Ausgangsverfahrens diesem unbekannt geblieben war, die
Ausübung des Wahlrechts dahingehend anzunehmen, dass damit nur die
Nachlieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB durch den Beklagten des
Ausgangsverfahrens geschuldet und dieses Mängelrecht zugleich mit dem Kauf
des neuen Kühlers durch den Beschwerdeführer untergegangen sei.
cc) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, dass es treuwidrig sei, wenn der
Beschwerdeführer erst nachträglich die Voraussetzung für einen bereits
erklärten Rücktritt schaffen könne, geht auch dies fehl. Der
Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. März 2003 erneut seinen Rücktritt
erklärt. Er hat diese Erklärung ausdrücklich als Voraussetzung für seinen
Anspruch geltend gemacht. Es geht deshalb inhaltlich nicht nur darum, ob
nachträglich die Voraussetzung für einen bereits erklärten Rücktritt
geschaffen wurde, sondern zumindest auch darum, ob durch den nunmehr
erklärten Rücktritt dem Beschwerdeführer Ansprüche erwachsen sind.
Gleichfalls geht es im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts auch
nicht nur darum, für ein bereits erfolgtes Schadensersatzverlangen
nachträglich die Voraussetzungen zu schaffen. In der Berufung ist vielmehr
das Schadensersatzverlangen erneut geltend gemacht worden. Es ist deshalb
darauf zu überprüfen, ob aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers ein
Anspruch entstanden ist.
dd) Soweit das Oberlandesgericht schließlich bemängelt, für die erstmals in
der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Ansprüche auf Minderung bzw.
Schadensersatz fehlten konkrete Angaben zum Alter und Zustand des von dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens mitgelieferten Kühlers, der Vortrag sei
mithin nicht substantiiert, sodass eine hinreichende Grundlage für eine
Bewertung des Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs fehle, ist dies
ebenfalls rechtsfehlerhaft.
aaa) Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts beruht zum einen auf einem
Verfahrensfehler. Die Abweisung eines Klageanspruchs wegen mangelnder
Substantiierung setzt voraus, dass zuvor nach § 139 ZPO auf die
Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen wird (vgl. BVerfGE 84, 188 [190]; BGH,
Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 380/02 -, MDR 2004, S. 468;
Versäumnisurteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 197/01 -, NJW-RR 2002, S. 1436;
OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 2000 – 12 U 114/99 -, NJW-RR 2001, S. 1724;
Hk-ZPO/Wöstmann, 2006, § 139 Rz. 4). Ein solcher Hinweis, dessen Erteilung
nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden kann (§ 139 Abs. 4 Satz 2
ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 – VII ZR 34/04 -, MDR 2006, S.
411), ist ausweislich der Gerichtsakten nicht erteilt worden. Weder ist im
Protokoll zur mündlichen Verhandlung ein solcher Hinweis enthalten, noch
wird ein solcher im Urteil erwähnt.
bbb) Zum anderen geht die Auffassung des Oberlandesgerichts fehl, der
Sachvortrag des Beschwerdeführers sei insoweit unsubstantiiert. Wenn nämlich
Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu
lassen, genügt dies den Substantiierungslasten (vgl. BGH, Urteil vom 14.
Januar 1999 – VII ZR 19/98 -, NJW-RR 1999, S. 813; Urteil vom 13. Juli 1998
- II ZR 131/97 -, 1998, S. 1409; Hk-ZPO/Wöstmann, 2006, § 138 Rz. 4).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Kosten als
Schadensersatz geltend gemacht. Da der gebrauchte und defekte Kühler wie
auch das Kraftfahrzeug vorhanden waren, hätte gegebenenfalls durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens die Frage der Bewertung der
Mangelhaftigkeit und des damit entstehenden Schadensersatzanspruchs oder
auch der Minderung geklärt werden können. Ein Substantiierungsmangel ist
entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im
Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts insoweit nicht erkennbar.
b) Auch die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine Fristsetzung
nicht wegen einer Erfüllungsverweigerung gemäß § 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2
BGB entbehrlich sei, ist rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht begründet
seine Auffassung, dass keine ernstliche endgültige Leistungsverweigerung des
Beklagten des Ausgangsverfahrens vorliege, insbesondere mit dem Schreiben
des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 2. Oktober 2002. Darin habe der
Beklagte des Ausgangsverfahrens gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass er
nicht bereit sei, durch Nacherfüllung beispielsweise durch Beseitigung des
Mangels seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen. Das
Oberlandesgericht lässt hierbei wesentlichen Sachverhalt vollkommen außer
Betracht. Das prozessuale Verhalten des Beklagten des Ausgangsverfahrens,
insbesondere sein Klageabweisungsantrag, kann nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 – VII ZR 139/82 -, NJW
1984, S. 1460) eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung
darstellen. Hierauf geht das Berufungsgericht mit keinem Wort ein, obwohl
dies auf der Hand lag. Denn der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat während
des Prozesses stets die Mangelhaftigkeit bestritten, ohne auch nur die
Untersuchung des Kühlers auf Mängel anzubieten. Des Weiteren hat er stets
bestritten, dass überhaupt irgendwelche Mängelbeseitigungsansprüche bestehen
könnten, da er den Kühler ohne Berechnung dazugegeben habe, dieser dem
Beschwerdeführer also geschenkt worden sei. Dieses prozessuale Verhalten des
Beklagten des Ausgangsverfahrens konnte bei der Bewertung des Schreibens vom
2. Oktober 2002 nicht unberücksichtigt bleiben. Denn die im Prozess
vorgetragene Verteidigung hat er bereits in diesem Schreiben vorgebracht und
ausdrücklich hinzugefügt, dass für ihn die Angelegenheit erledigt sei. Im
Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts ist dem Schreiben damit
gerade nicht zu entnehmen, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens zu
irgendeiner Nachbesserung bereit gewesen sei. Dies wird auch durch das dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegte Schreiben des Prozessbevollmächtigten
des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 17. März 2003 bestätigt, worin
dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass bereits mit dem Schreiben vom 2.
Oktober 2002 eine Mängelbeseitigung abgelehnt worden sei.
2. Hinzukommt, dass der Senat in seinem ersten Hinweis vom 24. April 2003,
mit dem er auf die seiner Ansicht nach vorliegende Unbegründetheit der
Berufung hinwies, den Sachvortrag des Beschwerdeführers in seiner
Berufungsbegründung, dass er inzwischen mit Schreiben vom 17. Februar 2003
erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe,
zivilprozessordnungswidrig unberücksichtigt gelassen hat. Auf einen
entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers hat dann das Oberlandesgericht
unter Zugrundelegung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts die Berufung
durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom
Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG
aufgehoben, weil ein von den Parteien nicht vorgetragener, den Tatsachen
nicht entsprechender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden
war.
III. Da die Möglichkeit besteht, dass bei erneuter unbefangener Prüfung
Ansprüche des Beschwerdeführers zumindest teilweise begründet sein können,
beruht das Urteil auf der Grundrechtsverletzung, wenngleich der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts keine präjudizielle Entscheidung dahin getroffen
wird, dass seine Berufung und damit Klage zumindest teilweise begründet sein
müsste.
IV. Da die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den im
Ausgangsverfahren gestellten Hilfsantrag begründet ist, kommt es auf die
weiteren erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers auch
zum im Ausgangsverfahren gestellten Hauptantrag nicht mehr an.
V. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die
Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren
(vgl. BVerfGE 79, 365 [368]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
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