Kaufrecht, Gewährleistungsrecht: Anforderungen an
ein Nacherfüllungsverlangen; Erfüllungsort für die Nacherfüllung,
Kostentragungs- und Vorschusspflicht gem. § 439 II BGB
BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII
ZR 278/16 - LG Berlin
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers
setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem
Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im
Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend
(Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom
13. April 2011 - VIII ZR 220/10,
BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom
19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12,
NJW 2013, 1074 Rn. 24).
b) Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in
denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt
liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb
Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem
Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer;
der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der
Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren)
Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen
des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein
taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft,
die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der
ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird
(Fortführung des Senatsurteils vom
13. April 2011 - VIII ZR 220/10,
aaO Rn. 37).
Zentrale Probleme:
Eine klassische Klausurkonstellation im Kaufrecht: Nach der Rspr. setzt ein taugliches
Nacherfüllungsverlangen i.S.v. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB (Rücktritt) oder § 437
Nr. 3, 280 I, III 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) bei einem
behebbaren Mangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Dabei ist seit
langem anerkannt, dass eine solche Fristsetzung nicht die Angabe eines
bestimmten Fristendes oder einer bestimmten Dauer verlangt. Ausreichend ist
ein Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung, das
deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter
(bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht (BGH
NJW 2009, 3153). Der BGH hat weiter festgestellt, dass eine
Nachfristsetzung aber die Bereitschaft enthalten muss, die verkaufte Sache
dem Verkäufer am Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht zur Untersuchung
der Mangelhaftigkeit zur Verfügung zu stellen (s.
BGHZ 162, 219 sowie
BGH NJW 2010, 1448 und BGHZ 189, 196 ). Daher formuliert der
Senat hier wohl etwas weit, wenn er bei Rn. 21 darlegt, dass das Zurverfügungstellen Voraussetzung einer Fristsetzung ist - zunächst kann es
nur um die Bereitschaft gehen, dieses auf Aufforderung zu tun.
Weiter ist geklärt, dass der Erfüllungsort für die
Nacherfüllungsverpflichtung eigenständig aus § 269 BGB ergibt und damit
nicht mit dem ursprünglichen Erfüllungsort identisch sein muss (BGHZ 189, 196). Dabei hatte
der BGH aber auch festgehalten, dass sich unabhängig vom Erfüllungsort aus §
439 II BGB eine Pflicht des Verkäufers ergibt, dem Käufer Transportkosten
zum Nacherfüllungsort zu ersetzen. Beiläufig hatte der BGH damit auch
festgestellt, dass sich aus § 439 II BGB auch ein Anspruch des Verbrauchers
auf einen Vorschuss dieser Transportkosten ergibt. Das alles gilt freilich
nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Hier geht es nun um genau diese Frage des Vorschusses: Die Käuferin war
durchaus bereit, den gekauften Wagen am Sitz des Verkäufers (Erfüllungsort
nach § 269 I BGB) zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen, machte dies
aber von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig. Diesen
wiederrum zahlte der Verkäufer nicht, so dass die Käuferin nach Fristablauf
dann Schadensersatz für die selbst anderweitig vorgenommene
Mängelbeseitigung verlangte. Der Senat bejaht einen solchen
Kostenverschussanspruch und "baut" auch diesen in die Prüfung einer
Fristsetzung zur Nacherfüllung ein: Da die Käuferin die Verbringung an den
Nacherfüllungsort nach Zahlung eines entsprechenden Vorschusses angeboten
hatte, lag eine wirksame Fristsetzung vor, nach deren Ablauf die Käuferin
Schadensersatz statt der Leistung verlangen konnte. Die Argumentation
überzeugt auch inhaltlich: Das Risiko, dass doch kein Mangel vorliegt und
der Vorschuss dann (nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB) zurückgefordert werden muss,
liegt damit beim Händler. Wäre dies anders, müsste der Verbraucher zunächst
den Vorschussanspruch einklagen und bereits dabei den Nachweis eines
Sachmangels führen. Das dürfte in der Tat Verbraucher davon abhalten, den
Anspruch geltend zu machen (s. dazu bei Rn. 31 ff).
Dass der BGH nicht erwägt, diese Frage nach Art. 267 III AEUV dem EuGH
vorzulegen, dürfte sich daraus ergeben, dass die den §§ 474 ff BGB
zugrundliegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (noch) mindestharmonisierend
ist, d.h. die Mitgliedstaaten können ein höheres Schutzniveau vorschreiben.
Daher wäre es unbeachtlich, wenn die Richtlinie entsprechende
Verbraucherrechte nicht vorsehen würde.
M.E. viel zu kompliziert ist dabei die Eingangsprüfung der Anwendbarkeit des
Verbrauchsgüterkaufrechts (Prüfung von § 474 I BGB) im Rahmen des hier nach § 475 I 1 BGB unwirksamen
Gewährleistungsausschlusses (Rn. 17). Die Käuferin war nämlich offenbar im
Vertragsformular als "Händler" bezeichnet worden. Da der Verbraucherbegriff
des § 13 BGB objektiv zu bestimmen ist, ist er einer Parteivereinbarung
nicht zugänglich. Nur in besonderen Fällen kann dem Verbraucher nach § 242
BGB der Einwand seiner Verbrauchereigenschaft verwehrt werden. Das gilt etwa
dann, wenn er sich bewusst als Unternehmer geriert (s. dazu
BGH NJW 2005, 1045). Deshalb ist es hier
vollkommen unnötig, das Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB
heranzuziehen: Die §§ 474 ff BGB sind schlicht anwendbar, weil die Käuferin
Verbraucher iSv § 13 BGB war.
©sl 2017
Tatbestand:
1 Die in Schleswig-Holstein ansässige
Klägerin kaufte am 14. April 2015 von der Beklagten, welche in Berlin einen
Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw S. ,
den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte. Obwohl die
Klägerin unstreitig nicht Unternehmerin ist oder als Unternehmerin
aufgetreten ist, heißt es in dem von der Beklagten verwendeten
Kaufvertragsformular unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen":
Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung! ... Erfüllungsort
beim Verkäufer.
2 Am 10. Mai und erneut am 12. Mai 2015 wandte sich die Klägerin wegen eines
nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr
die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung
zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war,
forderte die Klägerin sie am 19. Mai 2015 unter Fristsetzung bis zum 30. Mai
2015 zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot die Beklagte
telefonisch eine Mangelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin
verlangte hierauf unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist mit Schreiben
vom 21. Mai 2015 die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 €
zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach
Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf
deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die
Klägerin ihr unter dem 2. Juni 2015 eine Nachfrist zur
Mängelbeseitigung bis zum 10. Juni 2015. Als die Beklagte hierauf
erneut nicht reagierte, machte die Klägerin am 17. Juni 2015 dem Grunde nach
Schadensersatz für eine nunmehr von ihr selbst zu veranlassende
Reparatur des Fahrzeugs geltend.
3 Nach Durchführung der Reparatur in der Werkstatt eines bei Kassel
ansässigen Unternehmens beansprucht die Klägerin von der Beklagten
Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.332,32 € nebst Zinsen, die sich in
erster Linie aus den ihr dafür in Rechnung gestellten und von ihr
ausgeglichenen Beträgen sowie aus Transport- und Reisekosten zusammensetzen.
4 Die auf Zahlung dieses Schadensersatzes gerichtete Klage hat in den
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
7 Es könne im Streitfall dahinstehen, ob das verkaufte Fahrzeug bei Übergabe
mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei. Zwar habe die Beklagte ihre
Gewährleistungspflicht nicht wirksam durch vertragliche Vereinbarung
ausschließen können, da es sich bei der Klägerin unstreitig nicht um eine
Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB gehandelt habe, so dass einem Ausschluss
der gesetzlichen Gewährleistung § 475 Abs. 1 BGB entgegen gestanden habe.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere jedoch bereits daran,
dass es an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen der Klägerin fehle.
8 Ein solches Nacherfüllungsverlangen, das die Bereitschaft des Käufers
voraussetze, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen
Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen,
könne nicht schon darin gesehen werden, dass die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 21. Mai 2015 zur Vorfinanzierung beziehungsweise zur
Durchführung des Transportes an deren Geschäftssitz zwecks Vornahme der
Nacherfüllung aufgefordert habe. Denn der Erfüllungsort für diese
Nacherfüllung habe nach dem im Streitfall anzuwendenden § 269 BGB am
Geschäftssitz der Beklagten gelegen, so dass diese nur dort ihre
Leistungshandlung hätte vornehmen müssen und zu weiteren Handlungen vorab
nicht verpflichtet gewesen sei. Das ergebe sich zwar nicht aus der den
Erfüllungsort betreffenden Vertragsklausel in den "Besonderen
Vereinbarungen" des Vertragsformulars. Denn durch den - allerdings
unwirksamen - Ausschluss der Sachmangelhaftung sei zumindest die Beklagte
davon ausgegangen, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht komme, so dass
die Vereinbarung des Erfüllungsortes sich auch nicht auf die Regelung der
Gewährleistungsrechte bezogen haben könne.
9 Im Streitfall gebe es zwar keine konkreten Anhaltspunkte, die in
besonderer Weise für den Geschäftssitz der Beklagten als Ort der
Nacherfüllung sprächen; insbesondere verfüge die Beklagte nicht über eine
eigene, zur Durchführung einer solchen Nacherfüllung geeignete Werkstatt.
Allerdings sprächen im Gegenteil auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte ihrem Geschäftssitz als Ort der Nacherfüllung keine Bedeutung
beigemessen habe, insbesondere dass sie eine Nacherfüllung unter keinen
Umständen selbst habe vornehmen oder zumindest überwachen wollen. Ansonsten
fehle sowohl dem Geschäftssitz der Beklagten als dem Ort des
Vertragsschlusses die insoweit nötige Aussagekraft wie auch umgekehrt der
Wohnsitz des Käufers angesichts der bei Kraftfahrzeugen typischerweise
bestehenden Variabilität des Belegenheitsortes keine ausreichende Anknüpfung
für eine Bestimmung des Nacherfüllungsorts biete.
10 Eine - stets - zum Wohnsitz der Klägerin führende
Nacherfüllungsortbestimmung lasse sich im Übrigen auch nicht aus Art. 3 Abs.
2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG herleiten, wonach der Verbraucher bei einer
Vertragswidrigkeit Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des
vertragsgemäßen Zustandes oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen
Frist habe und die Nachbesserung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher erfolgen müsse. Denn das sei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, nicht so zu verstehen,
dass über den in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Erstattungsanspruch und einen
diesbezüglich möglichen Vorschussanspruch für die entstehenden Transport-
oder Versandkosten hinaus auch der Ort der Nacherfüllung zwingend am Sitz
des Verbrauchers angesiedelt werden müsse. Aus der geforderten Erheblichkeit
der Unannehmlichkeiten gehe vielmehr hervor, dass die Richtlinie nicht das
Ziel verfolge, den Verbraucher von jeglicher Unannehmlichkeit freizuhalten.
11 Die Organisation eines im Streitfall zu bewältigenden Fahrzeugtransports
habe sich zudem mit Blick auf die auch sonst bei der Abwicklung eines
Kaufvertrages und der Durchsetzung von Rechten auftretenden Erschwernisse
nicht als eine erhebliche Unannehmlichkeit dargestellt. Denn das Risiko, die
Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu
bekommen, weil kein Fall einer Gewährleistung vorliege oder dieser
zahlungsunfähig werde, entspreche dem für alle Vertragsparteien bestehenden
gewöhnlichen Vertragsrisiko. Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit gehabt,
einen ihr zustehenden Vorschussanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen, um
darüber das Kostentragungsrisiko auszuschließen. Dabei hätte die durch eine
Vorschussklage eintretende Verzögerung nicht dem nach der Richtlinie
bestehenden Erfordernis einer Nachbesserung innerhalb angemessener Frist
entgegengestanden. Denn diese Frist könne immer erst mit der tatsächlichen
Überlassung des Kaufgegenstandes an den Verkäufer zum Zwecke der
Nacherfüllung beginnen.
12 Durch die Möglichkeit des Vorschussanspruchs könne zudem auch die Höhe
der Transportkosten generell nicht zu einer Überschreitung der
Erheblichkeitsschwelle führen. Letztlich habe die Klägerin aber durch die
Beauftragung eines von ihrem Wohnsitz weit entfernten Dritten mit der
Nachbesserung, dessen Bezahlung sowie den dazu erforderlichen Transport des
Fahrzeugs gezeigt, dass sie die Mittel zur Finanzierung eines Transports
hätte aufbringen können. Gründe, aufgrund derer eine Organisation oder
Bezahlung des Transports oder eine Einforderung des Vorschusses eine
erhebliche Unannehmlichkeit für die Klägerin hätten darstellen können,
ergäben sich jedenfalls aus dem Parteivorbringen nicht.
13 Hiernach sei der Erfüllungsort der Nachbesserung gemäß § 269 Abs. 1 BGB
am Sitz der Beklagten als der Schuldnerin einer solchen Verpflichtung
anzusiedeln gewesen. Insoweit habe es aber an der Bereitschaft der Klägerin
gefehlt, dieser das Fahrzeug zur Überprüfung der angezeigten Sachmängel am
rechten Ort zur Verfügung zu stellen. Ein solches Vorgehen sei der Klägerin
auch sonst nicht im Sinne von § 440 BGB unzumutbar gewesen. Der Umstand,
dass die Beklagte die Vorschussforderung der Klägerin nicht erfüllt habe,
sei jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Vertrauensgrundlage zwischen den
Parteien mit einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Nachbesserung zu
zerstören. Denn solange eine Nachbesserungspflicht nicht festgestanden habe,
habe die Zurückweisung einer Vorschussleistung durch die Beklagte insoweit
nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden können.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
15 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der
Klägerin auf Ersatz der Kosten und Einbußen, die sie aufgrund der von ihr im
Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des gekauften Pkw geltend
macht, nicht verneint werden. Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts,
wonach es wegen der unterlassenen Vorstellung des Fahrzeugs in Berlin
bereits an einem für den beanspruchten Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 439 Abs. 1 BGB erforderlichen
wirksamen Nacherfüllungsverlangen gefehlt habe, weil der Klägerin auch ohne
den angeforderten Transportkostenvorschuss eine Verbringung des Fahrzeugs
dorthin zwecks Ermöglichung einer Untersuchung der gerügten
Mängelerscheinungen zuzumuten gewesen sei, ist in einem entscheidenden Punkt
mit Rechtsfehlern behaftet.
16 1. Das Berufungsgericht hat es - nach seinem Standpunkt folgerichtig -
dahinstehen lassen, ob das verkaufte Fahrzeug die von der Klägerin
behaupteten und ihrem Ersatzbegehren zugrunde gelegten Motordefekte gehabt
hat und aus diesem Grunde nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Es ist deshalb
für die revisionsrechtliche Prüfung als notwendige Voraussetzung sowohl des
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch des nachstehend
behandelten Transportkostenvorschussanspruchs (vgl.
Senatsurteil vom 30. April 2014
- VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN) zu unterstellen, dass diese
Mängel, und zwar in der nach § 476 BGB zu vermutenden Weise
(dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 -
VIII ZR 103/15, WM 2017, 396 Rn. 36 [zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen]), vorgelegen und zu den Aufwendungen geführt haben,
welche die Klägerin aus Anlass der von ihr selbst veranlassten Reparatur und
einer dadurch bedingten Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit als Schäden
geltend gemacht hat.
17 Insoweit ist das Berufungsgericht zugleich unangegriffen davon
ausgegangen, dass der in die Kaufvertragsurkunde aufgenommene
Ausschluss einer Sachmängelhaftung gemäß § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam ist. Denn die Klägerin ist nach dem unstreitigen Sachvortrag
der Parteien in den Tatsacheninstanzen Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB
und auch sonst nach ihrem Gesamterscheinungsbild nicht als Unternehmerin im
Sinne von § 14 Abs. 1 BGB aufgetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom
22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04,
WM 2005, 1612 unter II 2 a). Die gleichwohl im Formularvertrag vorgenommene
Bezeichnung der Klägerin als Firma und des Kaufvertrags als Händlergeschäft
stellt sich deshalb als eine gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
unzulässige Umgehung des halbzwingenden Charakters der in Satz 1 dieser
Bestimmung aufgeführten Vorschriften dar, im Streitfall also als eine
Umgehung der sich aus §§ 437, 439 ff. BGB ergebenden Gewährleistungsrechte
der Klägerin, so dass der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nicht schon aus diesem Grunde ausscheidet.
18 2. Ein auf Erstattung der namentlich für Reparatur und
Transport angefallenen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der nach dem Vorrang
der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufers
als einziger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch das
Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Klägerin wegen dieses
Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu;
dies erfordert, dass die Klägerin entweder der Beklagten erfolglos
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1
Satz 1 BGB) oder dass eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2
BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile
vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, WM
2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR
49/05, WM 2006, 1355 Rn. 18; vom 22. Juni 2005
- VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1;
vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.).
19 Diese Voraussetzungen sind - anders als die Revision meint - zwar nicht
schon deshalb gegeben, weil der Erfüllungsort für die von der Klägerin
geforderte Nachbesserung an ihrem Wohnsitz oder dem damit identischen
Fahrzeugstandort anzusiedeln wäre. Jedoch war entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts eine über die mit Fristsetzungen erhobene
Mängelbeseitigungsaufforderung hinausgehende vorbehaltlose Bereitschaft der
Klägerin zum Transport des nicht fahrbereiten Pkw auf eigene Kosten an den
Geschäftssitz der Beklagten in Berlin im Streitfall nicht noch zusätzlich
zur Wirksamkeit dieser Aufforderung notwendig. Es war vielmehr ausreichend,
dass die Klägerin - wenn auch ohne Erfolg - zeitnah einen nicht ersichtlich
unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat
sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu
überlassen beziehungsweise - was dies selbstredend eingeschlossen hat - eine
vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu
ermöglichen.
20 a) Eine wirksame Fristsetzung der Klägerin hätte allerdings schon
ungeachtet eines Vorschusserfordernisses vorgelegen, wenn man mit der
Revision davon ausgehen wollte, dass der Erfüllungsort für die von der
Beklagten vorzunehmende Nachbesserung am Sitz der Klägerin anzusiedeln
gewesen wäre. Denn in diesem Fall hätte sich die Beklagte innerhalb der ihr
gesetzten Frist ohne weiteres Zutun der Klägerin dorthin zwecks Untersuchung
der gerügten Mängel und deren Beseitigung begeben müssen. Einen
Erfüllungsort für die von der Beklagten geschuldete Nachbesserung am
Wohnsitz der Klägerin beziehungsweise dem damit identischen
Belegenheitsort des Fahrzeugs hat das Berufungsgericht jedoch
- und zwar im Einklang mit der in den Tatsacheninstanzen von beiden
Parteien noch übereinstimmend vertretenen Sichtweise -
rechtsfehlerfrei verneint.
21 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein taugliches
Nacherfüllungsverlangen des Käufers unter anderem die Zurverfügungstellung
der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung,
voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine
Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem
Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die
jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses,
abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden
Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort
anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte
(Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR
220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19.
Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24). Von dieser
Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht aus, um danach zu dem Ergebnis
zu gelangen, dass Umstände, die in besonderer Weise zu einer Lokalisierung
des Ortes der Nacherfüllung entweder am Wohnsitz der Klägerin oder am
Geschäftssitz der Beklagten Veranlassung gäben, nicht ersichtlich seien, so
dass im Streitfall die genannte, auf eine Maßgeblichkeit des Wohn- oder
Geschäftssitzes des Schuldners hinauslaufende gesetzliche Auslegungsregel
zum Tragen komme (vgl. dazu auch Senatsurteil vom
18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 22 [zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
22 bb) Soweit sich die Revision unter Bezugnahme auf ablehnende Stimmen im
Schrifttum (jurisPK-BGB/Pammler, 8. Aufl., § 439 Rn. 44 ff.) namentlich mit
Blick auf die Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)
gegen eine Anwendbarkeit von § 269 Abs. 1 BGB wendet oder zumindest ein
Transporterfordernis wie im Streitfall generell als eine erhebliche, für die
Bestimmung des Erfüllungsortes anhand der Umstände ausschlaggebende
Unannehmlichkeit werten und ihn deshalb ausschließlich am Ort der jeweiligen
Belegenheit der Kaufsache ansiedeln will, hat sich der Senat mit
diesen Gesichtspunkten in seinem Urteil vom 13. April 2011 (VIII
ZR 220/10, aaO Rn. 35 ff., insbes. Rn. 39 ff.; vgl. ferner Senatsurteil
vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017,
153 Rn. 21) eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere hat er in
dieser Entscheidung zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle
ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber in Deutschland die in Art. 3 Abs.
3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthaltenen Vorgaben dadurch umgesetzt
hat, dass der Käufer im Falle der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gemäß §
440 Satz 1 Alt. 3 BGB sogleich Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und
Schadensersatz) geltend machen kann und sich dadurch nicht auf eine
unerwünschte Form der Nacherfüllung einlassen muss, die für ihn - weil mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden - unzumutbar ist (Rn.
46). Auch zum vorhergehend abgehandelten Merkmal einer Unentgeltlichkeit
der Nachbesserung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) hat der Senat hervorgehoben, dass insoweit
das nationale Recht den erforderlichen Schutz durch den
Kostenerstattungsanspruch nach § 439 Abs. 2 BGB gewährleistet, der
angesichts des Schutzzwecks der Unentgeltlichkeit einen Vorschussanspruch
des Verbrauchers einschließt (Rn. 37).
23 Darüber hinausgehende neue Gesichtspunkte, die dem Senat Veranlassung
geben könnten, seine Auffassung zur Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB oder
zur Gewichtung der dabei zu berücksichtigenden Umstände im Sinne einer
grundsätzlichen Verlagerung des Erfüllungsortes zum Wohnsitz des
Verbrauchers oder zum Belegenheitsort der Kaufsache zu ändern, zeigt die
Revision nicht auf. Das gilt umso mehr, als sich mittlerweile auch der nach
dem genannten Senatsurteil vom 13. April 2011 ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) mit der
nötigen Deutlichkeit entnehmen lässt, dass die Erheblichkeit von
Unannehmlichkeiten, die mit einer Nachbesserung nahezu zwangsläufig
verbunden sind, in einer Fallgestaltung wie der Vorliegenden nicht notwendig
durch eine generelle Lokalisierung des Erfüllungsortes am Wohnsitz des
Verbrauchers oder am Belegenheitsort der Kaufsache ausgeglichen werden
müssen. Vielmehr kann dem - was der Senat als von Anfang an
selbstverständlich angesehen hat - etwa auch durch eine effektive Abwälzung
der zur Kompensation solcher Unannehmlichkeiten anfallenden Kosten auf den
Verkäufer Rechnung getragen werden. Folgerichtig hat -
worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Gerichtshof in
seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09
und C-87/09, NJW 2011, 2269 Rn. 55, 62 - Gebr. Weber und Putz) in
naheliegender Fortführung der bereits in seinem Urteil vom 17. April 2008 (C-404/06,
NJW 2008, 1433 Rn. 34 ff. - Quelle) angestellten Erwägungen zur
Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eigens
hervorgehoben, dass es auch unter Berücksichtigung des Zwecks der
Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, nicht
zwingend erforderlich ist, dass der Verkäufer den Nacherfüllungsvorgang
vollständig selbst vornimmt, sondern dass auch die Übernahme der
entsprechenden Kosten ein taugliches Äquivalent bilden kann.
24 cc) Darüber hinaus lässt die Revision bei den von ihr mit dem Ziel einer
Verlagerung des Nacherfüllungsortes zur Klägerin hin erhobenen Rügen außer
Betracht, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verwendeten Begriff der erheblichen
Unannehmlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen
richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung anhand der jeweiligen Umstände
des Einzelfalls dem nationalen (Tat-)Richter nach Maßgabe seiner vom
nationalen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung erfahrenen
Konkretisierung obliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW
2013, 2253 Rn. 47 f. - RWE Vertrieb; vom 26. April 2012 - C-472/10, RIW
2012, 483 Rn. 22 - Invitel; vom 9. November 2010 - C-137/08, RIW 2010, 876
Rn. 43 f. - VB Penzügyi Lfzing). Dass es auslegungsrelevante Gesichtspunkte
gibt, deren Beurteilung zur Frage der Kompensierbarkeit einer dem Käufer
nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den
Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers über
den Einzelfall hinaus der Entwicklung weiterer allgemeiner Kriterien bedarf,
welche dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09
und C-87/09, aaO - Gebr. Weber und Putz) noch nicht zu entnehmen sind
und die im Streitfall zusätzlich bei der Handhabung des Begriffs der
erheblichen Unannehmlichkeiten zu beachten wären, zeigt die Revision nicht
auf. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Revision beschränkt sich vielmehr
im Wesentlichen darauf, ihre eigene, die Relevanz von Vorschusspflichten
grundsätzlich verneinende Sichtweise an die Stelle derjenigen des unter
Berücksichtigung des unbestimmten Rechtsbegriffs zur Anwendbarkeit des § 269
Abs. 1 BGB gelangenden und daran anknüpfend zu dessen Auslegung berufenen
Tatrichters zu setzen.
25 In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht zunächst einmal
unangegriffen davon ausgegangen, dass die im Kaufvertragsformular enthaltene
Erfüllungsortsvereinbarung sich angesichts der zuvor - wenn auch unwirksam -
ausgeschlossenen Sachmängelgewährleistung nicht auf danach von vornherein
nicht in Betracht zu ziehende Nachbesserungsansprüche bezieht. Eine
solche zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Vertragsformulars gehende
Auslegung liegt allein schon nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2
BGB nahe.
26 Soweit das Berufungsgericht bestimmte Umstände, die einer Anwendbarkeit
des § 269 Abs. 1 BGB von vornherein hätten entgegenstehen können oder sonst
geeignet gewesen wären, der Klägerin ungeachtet des ausgebliebenen
Vorschusses durch die Annahme eines auswärtigen Nacherfüllungsorts im
Streitfall zusätzlich weitere Unannehmlichkeiten von Gewicht zu bereiten
(vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 41 f.),
nicht festgestellt hat, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen.
Im Gegenteil hat die Klägerin, die in den Tatsacheninstanzen
durchgängig davon ausgegangen ist, dass die Nachbesserung am Sitz der
Beklagten in Berlin erfolgen müsse, durch ihr Angebot, gegen Zahlung des
verlangten Vorschusses den Transport des Fahrzeugs zur Beklagten nach Berlin
zu organisieren, selbst zu erkennen gegeben, dass bei einem vorab zu
leistenden finanziellen Ausgleich der organisatorische Aufwand für sie
keine, zumindest keine erhebliche Unannehmlichkeit bedeutet hätte.
Sonstige Umstände, die das Berufungsgericht bei Anwendung des § 269 Abs. 1
BGB hätten veranlassen müssen, den Ort der Nacherfüllung am Wohnsitz der
Klägerin beziehungsweise an dem damit übereinstimmenden Fahrzeugstandort
anzusiedeln, sind ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht festgestellt, so dass das
Berufungsgericht die in der Vorschrift enthaltene Auslegungsregel zur
Anwendung bringen konnte, welche als Nacherfüllungsort den Geschäftssitz der
Beklagten in Berlin bestimmt.
27
b) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der
Rechtsprechung des Senats auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem
Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten
Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende
Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es diesem ermöglicht
werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel
besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf
welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden
kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet,
sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser
ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat
(Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom
21.
Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR
310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12,
aaO).
28
Gegen diese Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR
310/08, aaO) hat die Klägerin indes nicht verstoßen. Denn entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts war sie, ohne Nachteile für ihr Nachbesserungsverlangen befürchten zu müssen, nicht gehalten, der Beklagten das
Fahrzeug an deren Geschäftssitz in Berlin zur Verfügung zu stellen, bevor
der von ihr angeforderte Transportkostenvorschuss bei ihr eingegangen war.
Ebenso war sie mit Ablauf der von ihr gesetzten (Nach-)Frist nicht mehr
gehindert, die gerügten Mängel selbst beheben zu lassen und die dadurch
entstandenen Kosten und Nachteile als Schadensersatz statt der Leistung
geltend zu machen.
29
aa) Nach § 439 Abs. 2 BGB hat ein Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die von Art. 3 Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderliche
Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30.
April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO mwN). Dies begründet in Fällen, in denen -
wie hier - eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen
entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb
Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfallen,
aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer
kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr
grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung
dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung,
die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu
bewirken, soll - wie auch schon der Gerichtshof in seinem
Urteil vom 17.
April 2008 (C-404/06, aaO Rn. 34 - Quelle) hervorgehoben hat - den
Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in
Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche
geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus
ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage
treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO
Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148
Rn. 49 f.;
jeweils mwN).
30
bb) Den auch im Streitfall bestehenden Vorschussanspruch der Klägerin hat
das Berufungsgericht gleichwohl verneint, weil es das Risiko, die
aufzuwendenden Transportkosten gegebenenfalls nicht erstattet zu bekommen,
dem von ihr zu tragenden gewöhnlichen Vertragsrisiko zugeordnet und die
Klägerin auf die Möglichkeit verwiesen hat, diesen Anspruch zunächst
gerichtlich durchzusetzen. Außerdem hat es die Kosten als der Höhe nach
tragbar angesehen und auch aus diesem Grunde eine Erheblichkeit der mit dem
Kostenaufwand verbundenen Unannehmlichkeiten verneint. Diese Sichtweise
begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
31
(1) § 439 Abs. 2 BGB bringt mit seiner Kostentragungsregelung auch zum
Ausdruck, dass dem Verkäufer in Fällen, in denen sich die vom Käufer
erhobene Mängelrüge als berechtigt erweist, zugleich das mit der Klärung
einer unklaren Mängelursache verbundene Kostenrisiko zugewiesen ist (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 13 f.).
An diesem
Risiko hat der Käufer grundsätzlich keinen Anteil, insbesondere nicht in der
Weise, dass er zunächst einmal mit den für die Mängelklärung anfallenden
Aufwendungen in Vorlage treten müsste. Denn dies würde nicht nur mit dem
über § 439 Abs. 2 BGB umgesetzten Unentgeltlichkeitsgebot aus Art. 3 Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kollidieren. Ein solches
Erfordernis, die Kosten zunächst selbst vorzulegen, ist vielmehr bei
Verbrauchsgüterkäufen auch grundsätzlich geeignet, den Käufer angesichts der
damit einhergehenden Belastungen und Unsicherheiten über eine spätere
Erstattung von einer (effektiven) Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten
(Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO; vom
21. Dezember
2011 - VIII ZR 70/08, aaO; jeweils mwN).
32 (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können deshalb die
Unannehmlichkeiten und Erstattungsrisiken, die für die dazu nicht
verpflichtete Klägerin mit einer gleichwohl zu erbringenden Vorleistung auf
die Transportkosten verbunden gewesen wären, angesichts der gegenläufigen
Schutzintentionen des europäischen Richtliniengebers (vgl. EuGH, Urteil vom
17. April 2008 - C-404/06, aaO - Quelle) gerade nicht dem gewöhnlichen
Vertragsrisiko zugewiesen werden. Sie sollten der Klägerin vielmehr genauso
wie das Risiko erspart bleiben, einen Vorschussanspruch gerichtlich
durchsetzen zu müssen. Zudem würde dies - dem Zweck der Vorschusspflicht
zuwider - in aller Regel zugleich mit dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aufgestellten Gebot einer Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist kollidieren, für deren Lauf entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts bereits auf die Stellung eines tauglichen
Nacherfüllungsbegehrens abzustellen wäre.
33 Vor diesem Hintergrund ist es - anders als das Berufungsgericht meint
- auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die
Geldmittel zur Finanzierung eines Transports selbst aufzubringen. Vielmehr
zielt die Vorschusspflicht gerade in den Fällen, in denen der Erfüllungsort
der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers liegt, darauf ab, dem Käufer eine
vom Verkäufer geschuldete Mängelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und
sonstiger Vorleistungen zu ermöglichen. Ob und unter welchen Voraussetzungen
dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn es sich etwa um einen
fahrtüchtigen Pkw gehandelt hätte und die Entfernung zum Geschäftssitz des
Verkäufers derart moderat gewesen wäre, dass die Frage einer
Kostenerstattung normalerweise nicht thematisiert worden wäre, oder wenn
Aufwand und Risiko sich in einem Rahmen gehalten hätten, der einen Käufer
üblicherweise nicht von einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks
Geltendmachung von Nacherfüllungsrechten abgehalten hätte (vgl. dazu etwa
Senatsurteil vom 13. April 2011 -VIII ZR 220/10, aaO Rn. 55), bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung.
34
cc) Hiernach hat die Klägerin durch ihre Bereitschaft, das Fahrzeug nach
Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkostenvorschusses zwecks
Untersuchung und Nachbesserung der gerügten Mängel zum Geschäftsbetrieb der
Beklagten in Berlin transportieren zu lassen, ein den Anforderungen des §
439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben. Die Beklagte wäre
deshalb verpflichtet gewesen, der Klägerin durch Zahlung des angeforderten
Vorschusses den in Aussicht genommenen Transport zu ermöglichen.
Dementsprechend hat mit dem Angebot der Klägerin, den Fahrzeugtransport in
der vorgeschlagenen Weise zu organisieren, zugleich die bei dieser
Gelegenheit noch einmal erneuerte und später verlängerte Frist zur Leistung
der begehrten Nachbesserung für die Beklagte zu laufen begonnen. Nach deren
fruchtlosen Ablauf und dem dadurch unterbliebenen Transport des Pkw zwecks
Nachbesserung nach Berlin war die Klägerin berechtigt, die von ihr gerügten
Mängel selbst zu beseitigen, um die aus diesem Anlass angefallenen Kosten
und Einbußen anschließend gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1
Satz 1 BGB von der Beklagten als Schadensersatz statt der Leistung zu
beanspruchen.
III.
35
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil zum Vorliegen der im Wege der Selbstvornahme
beseitigten Mängel und deren Vorhandensein bei Übergabe des Fahrzeugs sowie
zur Höhe des angesetzten Schadens die nunmehr erforderlichen weiteren
Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist folglich an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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