Erfüllungsort für die Rückgabe einer Miet- oder Leasingsache; einseitige Leistungsbestimmungsrechte und AGB (Verstoß gegen §
307 I BGB); Rückzahlungsanspruch einer Kaution (Anspruchsgrundlage,
Fälligkeit); keine Verpflichtung zum abstrakten Nutzungsersatz gem. § 546a I
BGB bei Annahmeverzug (§ 302 BGB)
BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 -
VIII ZR 263/15 - OLG Köln
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu
entnehmende Pflicht des Lea-singnehmers, den Leasinggegenstand bei
Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld -
aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen)
vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB.
Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes
Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die
Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn
dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige
(Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang
des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind
und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt
werden (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04,
BGHZ 164, 11, 26 f. mwN). Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden
Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene
Rückgabeklausel
Zentrale Probleme:
Der Leasingvertrag ist in seiner Grundlage ein
Mietvertrag, daher ist die vorliegende Entscheidung auch für den Mietvertrag
relevant: Ein Leasinggeber hatte sich in AGB vorbehalten, den Rückgabeort
für die Leasingsache frei bestimmen zu können (einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht iSv § 315 BGB). Der Leasingnehmer verweigerte die
Verbringung an den vom Leasinggeber gewünschten Ort, bat die Rückgabe an
seinem Sitz annahmeverzugsbegründend an (§§ 239 ff BGB) und verlangte die
Kaution zurück. Der Leasinggeber verlangt Nutzungsersatz für die
Nutzungsmöglichkeit nach dem Vertragsende (§ 546a BGB). Der BGH wendet für
die Frage des Erfüllungsorts § 269 BGB an, weil sich dieser nicht schon aus
der Rückgabeverpflichtung aus § 548 I BGB ergibt. In diesem Rahmen muss er zunächst die
vertragliche Abrede (Weisungsrecht) in den AGB überprüfen, die er für
unwirksam erachtet. Daher war der Leasinggeber im Annahmeverzug und hat -
aus dem Sicherungsvertrag - die Kaution auszuzahlen. Einen
Nutzungsersatzanspruch hat er nicht, weil nach § 302 BGB im Annahmeverzug
nur noch tatsächliche Nutzungen zu ersetzen sind (die der Leasingnehmer
nicht gezogen hatte). Das schaltet auch § 546a BGB aus, der eine Regelung
über abstrakten Nutzungsersatz darstellt. Zur Möglichkeit einer
Feststellungsklage auf Bestehen von Annahmeverzug vgl. die Anm. zu
BGH NJW 2000, 2280: Da die Beklagte zur
Rückgabe der Kaution nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Leasingsache
verpflichtet ist, besteht vollstreckungsrechtlich ein Interesse an der
Feststellung, obwohl es an sich nicht um ein nach § 256 ZPO
feststellungsfähiges "Rechtsverhältnis" handelt.
©sl 2017
Tatbestand:
1 Im März 2010 schloss die bei Köln ansässige Beklagte, die Maschinen und
Anlagen verleast, mit der im Bergischen Land ansässigen und mit der
Herstellung von Schließvorrichtungen befassten Klägerin Leasingverträge über
insgesamt sechs gebrauchte Fräs- und Räummaschinen. Die Vertragsverhältnisse
sind seit Ende April 2014 beendet. Die Parteien streiten seither um die
Frage, an welchem Ort die Maschinen von der Klägerin zurückzugeben sind. Von
der Rückgabe macht die Beklagte die Rückzahlung der von der Klägerin zu
Vertragsbeginn teils in bar, teils durch Bankbürgschaft erbrachten Kaution
in Höhe von insgesamt 100.000 € abhängig. Zu dieser Rückgabe sehen die den
einzelnen Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen der Beklagten
übereinstimmend vor:
"Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene
Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu
benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den
Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers
kostenpflichtig zu entsorgen. [...]"
2 Die Klägerin bot der Beklagten zum Ende der Vertragslaufzeit die Rückgabe
der Maschinen an deren Sitz an. Die Beklagte lehnte dies ab und bestand
gemäß vorgenannter Rückgabebestimmung auf Rückgabe der Maschinen an einen
von ihr benannten, bei Karlsruhe ansässigen Maschinenverwerter.
3 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die die Rückgabeklausel für
unwirksam hält und sich deshalb nicht zur Rückgabe der Maschinen an einem
anderen Ort als dem des Sitzes der Beklagten für verpflichtet hält, die
Rückzahlung des Kautionsbetrages von 100.000 € nebst Zinsen sowie die
Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Maschinen in
Annahmeverzug ist. Die Beklagte verteidigt demgegenüber die Wirksamkeit der
Klausel und rechnet hilfsweise mit angeblichen Gegenforderungen auf
Nutzungsentschädigung für die nicht zurückgegebenen Maschinen auf.
4 Die Vorinstanzen haben die Klausel für unwirksam und die Klage
vollumfänglich für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Die Klägerin könne sowohl die Rückzahlung der geleisteten Barkaution als
auch die Erstattung des ihr aus der in Anspruch genommenen Bürgschaft
belasteten Kautionsbetrages fordern, weil sie - wie in der getroffenen
Sicherungsvereinbarung geregelt - allen ihren Verpflichtungen aus den
Leasingverträgen pünktlich nachgekommen sei und die Beklagte deshalb keine
Ansprüche habe, hinsichtlich derer sie sich aus der Kaution befriedigen
dürfe. Das gelte zum einen für die erhobenen Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung analog § 546a BGB; für diese fehle es an der
erforderlichen Vorenthaltung der Maschinen durch die Klägerin, weil die
Beklagte wegen der Unwirksamkeit der genannten Rückgabeklausel die Rückgabe
nicht an dem von ihr geforderten Ort verlangen könne und die Erfüllung der
Rückgabepflicht nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelung,
nämlich an ihrem Geschäftssitz, zu Unrecht verweigert habe. Zum anderen
gelte dies für Ansprüche wegen zur Zeit noch nicht feststellbarer Schäden an
den zurückzugebenden Maschinen. Denn die Beklagte könne eine Überprüfung der
Maschinen auf mögliche Schäden nur wegen der von ihr pflichtwidrig
verweigerten Entgegennahme an ihrem Geschäftssitz nicht durchführen; diesen
Umstand könne sie deshalb nach Treu und Glauben auch dem
Kautionsrückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten.
8 Auf die Rückgabeklausel der Leasingbedingungen könne die Beklagte sich für
ihre Verweigerungshaltung nicht stützen, weil diese Klausel gemäß § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Das von der Klägerin bei
Vertragsende abgegebene wörtliche Angebot auf Rückgabe der Maschinen am
Geschäftssitz der Beklagten habe deshalb der für eine Nutzungsentschädigung
notwendigen Vorenthaltung der zurückzugebenden Gegenstände
entgegengestanden. Denn insoweit sehe der auch im Leasingverhältnis geltende
§ 546 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Auffassung für die Rückgabepflicht eine
lediglich durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Sitz des
Leasinggebers beziehungsweise am Ort der Auslieferung der Leasingsache zu
erfüllende Bringschuld vor. Davon weiche die Rückgabeklausel in
unangemessener, die Interessen der Beklagten einseitig in den Vordergrund
stellender Weise ab.
9 Es könne dahinstehen, ob insoweit die von der Beklagten als gering
eingestufte Mehrbelastung mit Transportkosten ins Gewicht fiele. Unabhängig
davon könne - was aber ebenfalls offen bleiben könne - eine solche
Benachteiligung des Leasingnehmers auch schon darin liegen, dass bei einer
längeren Transportstrecke das ihn treffende Schadensrisiko erhöht werde.
Letztlich noch entscheidender für das Vorliegen einer unangemessenen
Benachteiligung sei die fehlende Kalkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten
durch den Leasingnehmer. Zwar habe der Leasinggeber, der durch Erlangung des
unmittelbaren Besitzes in die Lage versetzt werden solle, den Zustand der
Leasingsache zu überprüfen und diese sodann verwerten zu lassen, bei Fehlen
eigener räumlicher Kapazitäten an seinem Firmensitz ein legitimes Interesse
daran, die Rückgabe an einen Dritten, insbesondere einen einschlägig
erfahrenen Verwerter, zu vereinbaren, auf dessen Sachkunde er im Rahmen
einer (langjährigen) Geschäftsbeziehung vertraue. So sei die Beklagte hier
aber nicht vorgegangen, sondern habe sich mit der im Streit stehenden
Rückgabeklausel ein erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auszuübendes
Wahlrecht ausbedungen. Für den Vertragspartner sei daher im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses der bei Vertragsende maßgebliche Rückgabeort völlig
unsicher und unkalkulierbar gewesen.
10 Mit Vorsehen eines solchen Wahlrechts habe die Beklagte einseitig ihre
(wirtschaftlichen) Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchgesetzt.
Denn ein Leasingnehmer habe dem Leasinggeber bei Vertragsende den Besitz an
der Leasingsache nur einzuräumen, um es diesem zu ermöglichen, die Sache auf
Einhaltung des vertragsgemäßen Zustands oder Schäden zu überprüfen und
sodann über den Abschluss eines weiteren Leasingvertrags oder eine sonstige
Form der Verwertung zu entscheiden. Diese Prüfungspflichten gehörten jedoch
nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Leasingnehmers, sondern oblägen
allein dem Leasinggeber. Wenn sich dieser aus Kosten- oder sonstigen Gründen
entschließe, die Räumlichkeiten seines Geschäftssitzes so auszugestalten,
dass eine Lagerung der Leasinggegenstände dort nicht möglich sei, könne er
die damit einhergehende Verantwortung nicht in der Weise auf den
Leasingnehmer verlagern, dass er sich - wie hier - ein bei Vertragsende
auszuübendes freies Wahlrecht dahingehend ausbedinge, dass er den die
aktuell jeweils günstigsten Konditionen bietenden Verwerter benennen und dem
Leasingnehmer sämtliche Kosten dieser Vorgehensweise anlasten könne.
11 Dem halte die Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass sie an ihrem
Geschäftssitz nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, um
Industriemaschinen bei Rückgabe auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu
überprüfen. Denn eine solche Überprüfung sei gerade nicht Aufgabe des
Leasingnehmers, sondern vom Leasinggeber in eigener Verantwortung und damit
auf eigene Kosten durchzuführen. Wenn die Beklagte dies auf einen Verwerter
verlagere, der zudem nicht notwendig der Kostengünstigste im Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung sein müsse, gehe dies im Übermaß zu Lasten des
Leasingnehmers, jedenfalls wenn ihm - wie hier - im Rahmen des gesamten
Vertrages keine Kompensation etwa durch Festlegung einer Obergrenze für die
Transportkosten zugebilligt werde.
12 Dass die Klausel im Streitfall zwischen Kaufleuten und damit im
unternehmerischen Geschäftsverkehr vereinbart sei, dem in besonderem Maß an
einer zügigen und reibungslosen Geschäftsabwicklung gelegen sei, stehe ihrer
Unangemessenheit nicht entgegen. Denn diesem Bestreben hätte auch unabhängig
davon Rechnung getragen werden können, wer die Kosten und Gefahr des
Transports trägt.
13 Ebenso wenig komme es bei der Abwägung darauf an, dass die
Rückgabeklausel im Einzelfall für den Vertragspartner auch günstig sein
könne. Maßstab der Inhaltskontrolle einer Klausel sei ihr tatsächlicher
Inhalt und nicht ihre einem Leasingnehmer möglicherweise kulantere
Handhabung im Einzelfall. Bei einer AGB-Kontrolle komme es auch nicht darauf
an, ob die Klägerin den Vertrag in vollständiger Bedeutungskenntnis der
Rückgabeklausel unterschrieben und damit akzeptiert habe.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
15 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der
geleisteten Kautionen, der sich entgegen seiner Auffassung allerdings
nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern aus den bestehenden
Sicherungsabreden ergibt, zu Recht bejaht. Danach kann die Beklagte
die Rückzahlung nicht verweigern, weil sie die Rücknahme der geleasten
Maschinen zu Unrecht zurückgewiesen hat und deshalb in Annahmeverzug geraten
ist. Weder steht deshalb die unterbliebene Rückgabe dem
Kautionsrückgewähranspruch oder seine Fälligkeit entgegen noch hat die
Beklagte Nutzungsentschädigungsansprüche, mit denen sie gegenüber dem
Anspruch der Klägerin hilfsweise aufrechnen könnte. Aus dem
gleichen Grund kann die Beklagte sich auch nicht auf Schadensersatzansprüche
wegen etwaiger Schäden an den von ihr bislang nicht dahin überprüften
Leasinggegenständen berufen.
16 1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien zu den Kautionen
getroffene Sicherungsabrede dahin ausgelegt, dass die Kautionen alle
Forderungen umfassen, die dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer während
oder nach Beendigung der Vertragsdauer im Zusammenhang mit dem
Leasingvertrag zustehen, und dass die geleisteten Kautionen nach Beendigung
des Leasingvertrages zurückzugeben sind, wenn der Leasingnehmer allen seinen
Verpflichtungen (pünktlich) nachgekommen ist. Dieses Verständnis, das
gängiger Sichtweise entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII
ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8, 12 mwN) und auch von der Revision
hingenommen wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
17 a) Insoweit entspricht es bei Mietverhältnissen allgemeiner
Auffassung, dass eine geleistete Kaution ihrem Zweck gemäß nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückzugeben ist, sofern und soweit der Vermieter sie
zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt (Senatsurteil
vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, aaO Rn. 8). Für
Leasingverhältnisse gilt nichts anderes. Genauso kann ein
Leasingnehmer in Fällen, in denen - wie hier - eine von ihm zu
Kautionszwecken geleistete Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist und zu
einer letztlich unrechtmäßigen Rückbelastung des Leasingnehmers durch den
Bürgen geführt hat, unmittelbar gegen den Leasinggeber auf Erstattung des
ihm zu Unrecht belasteten Kautionsbetrages klagen (vgl. BGH, Urteil vom 24.
September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 328 mwN).
18 b) Hiervon ausgehend wird - vergleichbar mit der Rechtslage im
Mietverhältnis - der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Anspruch eines
Leasingnehmers auf Rückzahlung der Kaution zwar erst fällig und besteht auch
nur insoweit, als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr
zustehen, für die die Kaution haftet (vgl. BGH, Urteile vom 24.
März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR
71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 8). Dem Leasingnehmer, der eine Sicherheit
geleistet hat, steht deshalb ein fälliger Anspruch auf Rückgabe der
Sicherheit nicht nur erst nach zusätzlichem Ablauf einer angemessenen, im
Streitfall allerdings längst verstrichenen Prüfungsfrist zu, die es dem
Leasinggeber gestattet, sich über noch offene Forderungen aus dem
Leasingverhältnis und das daraus resultierende (Fort-)Bestehen eines
Sicherungsbedürfnisses klar zu werden (vgl. Senatsurteil vom 20.
Juli 2016 - VIII ZR 263/14, WuM 2016, 620 Rn. 12; OLG Düsseldorf, OLGR 2008,
513; jeweils mwN). Der Rückzahlungsanspruch setzt vielmehr auch voraus, dass
das sich aus der Sicherungsabrede ergebende Sicherungsbedürfnis der Sache
nach erledigt hat, dem Leasinggeber also keine Forderungen mehr aus dem
Leasingverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit
befriedigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97,
aaO; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, aaO).
19 c) Auf solche Ansprüche kann sich, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, die Beklagte aber im Streitfall nicht (mehr) stützen. Denn
sie hat - wie nachstehend unter II 2 dargestellt - die ihr wegen
Unwirksamkeit der in ihren Leasingbedingungen verwendeten Rückgabeklausel
von der Klägerin ordnungsgemäß angebotene Rücknahme der geleasten Maschinen
zu Unrecht verweigert. Aufgrund des dadurch gemäß § 293 BGB eingetretenen
Annahmeverzugs kann sie - wie nachstehend unter II 3 ausgeführt - dem
Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Kaution deshalb weder die von ihr
gemäß § 546a Abs. 1 BGB geltend gemachten Nutzungsentschädigungsansprüche
entgegenhalten noch kann sie mit solchen nicht zur Entstehung gelangten
Ansprüchen (hilfsweise) gegenüber dem Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Aus
dem gleichen Grund kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, die
Maschinen bislang nicht auf ordnungsgemäße Rückgabe überprüft zu haben und
deshalb das Bestehen etwaiger kautionsgesicherter Schadensersatzansprüche
nicht absehen zu können. Denn sie kann dem Anspruch der Klägerin auf
Rückgabe der geleisteten Kaution nach Beendigung des Leasingvertrages das
Bestehen ungeklärter Ansprüche gemäß § 242 BGB jedenfalls dann nicht
entgegen halten, wenn sie aufgrund der von ihr zu Unrecht verweigerten
Rücknahme der Leasinggegenstände die zeitgerechte Klärung solcher Ansprüche
verabsäumt und auf diese Weise treuwidrig vereitelt.
20 2. Die Beklagte kann sich gegenüber der von der Klägerin angebotenen
Rückgabe der geleasten Maschinen an ihrem Unternehmenssitz nicht darauf
berufen, der Klägerin nach Maßgabe der in den Leasingbedingungen enthaltenen
Rückgabeklausel mit dem im Raum Karlsruhe ansässigen Verwerter einen anderen
Empfangsadressaten benannt zu haben. Denn die Rückgabeklausel hält,
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, einer Überprüfung
am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Mit den angesichts der
Unwirksamkeit dieser Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommenden
gesetzlichen (Rückgabe-)Vorschriften (§ 546 Abs. 1, § 269 Abs. 1 BGB) steht
das Rückgabeangebot der Klägerin im Einklang.
21 a) Die Wirksamkeit der Rückgabeklausel, die der Senat uneingeschränkt
selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR
349/14, WM 2016, 665 Rn. 21 mwN), scheitert allerdings noch nicht daran,
dass die Rückgabe als Bringschuld des Leasingnehmers ausgestaltet ist. Zwar
handelt es sich entgegen der auch von der Revision geteilten Auffassung des
Berufungsgerichts nicht schon nach der gesetzlichen Konzeption um
eine Bringschuld. Insbesondere ergibt sich das Bestehen
einer Bringschuld entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung
(siehe etwa MünchKommBGB/Koch, 7. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 124;
Berninghaus in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2.
Aufl., § 35 Rn. 1, 14; Graf von Westphalen/Artz, Der Leasingvertrag, 7.
Aufl., Kap. K Rn. 2) nicht aus dem auch auf Leasingverträge anwendbaren §
546 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter/Leasingnehmer verpflichtet ist, die
Miet-/Leasingsache nach Beendigung des Miet-/Leasingverhältnisses
zurückzugeben. Denn die Rückgabe beinhaltet in erster Linie nur die
Verschaffung der uneingeschränkten tatsächlichen Gewalt über den
Miet-/Leasinggegenstand, und zwar ungeachtet des Zustandes, in dem er sich
zu diesem Zeitpunkt befindet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 1988 - VIII ZR
96/87, BGHZ 104, 285, 288; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127,
156, 165; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, VersR 2014, 999 Rn. 15).
Zum
Ort der Rückgabe verhält sich die gesetzliche Bestimmung jedoch nicht, so
dass sie - anders als die Revision meint - auch keine tauglichen
Rückschlüsse auf die Kosten- und Risikotragung eines Leasingnehmers und
daraus resultierende AGB-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten des
Leasinggebers zulässt.
22 b) Da die Frage des Leistungsortes für die Rückgabepflicht des Leasingnehmers bei Vertragsende weder in dem insoweit anwendbaren Mietrecht noch
sonst eine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung -
genauso wie für die Bestimmung des Leistungsortes zur Zahlung der
Leasingraten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1988 - I ARZ 192/88, NJW
1988, 1914) - die allgemeine Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB
heranzuziehen (so zutreffend etwa OLG Rostock, OLGR 2001, 255, 256;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
10. Aufl., Rn. 1070; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 269 Rn. 42;
Schmidt-Futterer/ Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546 Rn. 82; ähnlich auch
BGH, Urteil vom
19. September 2001 - I ZR 343/98, GRUR 2002, 282 unter II 1 c [zur
Rückgabepflicht des Entleihers]). Danach hat in Fällen, in denen ein Ort für
die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der
Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu
erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte.
23 Maßgebend sind also in erster Linie die von den Parteien getroffenen
Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam,
ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der
vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine
bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein
können (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196
Rn. 29 f.). Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des
Leasingverhältnisses können deshalb auch eine Bringschuld des Leasingnehmers
am Unternehmenssitz des Leasinggebers zur Folge haben. Hingegen lässt sich
der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 BGB kein von einem konkreten
Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers zur offenen Bestimmung von
Rückgabeort und Rückgabemodalitäten entnehmen, wie die Beklagte dies in der
von ihr verwendeten Rückgabeklausel vorgesehen hat.
24 c) Die Rückgabeklausel, die der Beklagten das Recht einräumt, die
Klägerin anzuweisen, das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages
auf eigene Kosten und Gefahr entweder an eine von ihr zu benennende
Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an ihren Sitz zu
liefern oder auf ihre Weisung kostenpflichtig zu entsorgen, ist gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Klägerin auch bei angemessener
Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen den Geboten von Treu und
Glauben
unangemessen benachteiligt. Durch die Verwendung dieser Klausel versucht die
Beklagte, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder
Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend
zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl.
zuletzt BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, WM 2016, 668 Rn.
33; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27; jeweils mwN).
25 Insoweit kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die in
der Klausel benannten Rückgabemodalitäten jedenfalls für sich allein einer
Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich wären. Denn die von
der Beklagten verwendete Rückgabeklausel räumt dem Leasinggeber das Recht
ein, den Rückgabeort und/oder die Rückgabemodalitäten bei Vertragsschluss
ohne nähere Konkretisierung der Maßstäbe einseitig zu bestimmen. Allein
schon dadurch wird die Rückgabeklausel den Anforderungen nicht gerecht, die
an die Zulässigkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen
Leistungsbestimmungsrechts des Verwenders zu stellen sind.
26 aa) Eine Rückgabeklausel, die - wie hier - die Rückgabepflicht um eine
Nebenabrede ergänzt, ist der Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen,
weil sie sich selbst zum endgültigen Inhalt einer Rückgabe noch nicht
verhält, sondern die genaue Gestaltung dieser Leistung nach Ort (§ 269 Abs.
1 BGB) und Modalitäten (Rückgabe oder Entsorgung des Leasingobjekts) der
Bestimmung durch den Leasinggeber anheim gibt. Selbst wenn ein Leasinggeber
bei der ihm nach dieser Klausel zugewiesenen Leistungsbestimmung nicht nach
freiem Belieben oder freiem Ermessen vorgehen könnte, sondern - obgleich
dies im Klauselwortlaut keinen Ausdruck gefunden hat - gemäß § 315 Abs. 1
BGB an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden wäre, würde dies an
einer AGB-rechtlichen Kontrollfähigkeit der Klausel nichts ändern. Denn sie
weicht auch in diesem Fall mit der dem Leasinggeber eingeräumten Befugnis
zur nachträglichen einseitigen Leistungsbestimmung von dem im Gesetz
vorausgesetzten Regelfall ab, wonach es grundsätzlich die Parteien sind, die
sich über Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung einigen und dies im
Vertrag festlegen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ
158, 149, 153 mwN).
27 bb) Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn
dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Denn eine Befugnis zur einseitigen
Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher
Vertragsbestimmungen nur dann wirksam formularmäßig begründet werden, wenn
gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin,
dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts
tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind. In jedem Fall müssen aber die
berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. mwN).
Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel entgegen der Auffassung
der Revision nicht gerecht.
28 (1) Es fehlt bereits an den zur Rechtfertigung des streitigen
Leistungsbestimmungsrechts erforderlichen gewichtigen Gründen. Selbst wenn
man, wie das Berufungsgericht, das legitime Interesse eines Leasinggebers
für anerkennenswert hält, die Rückgabe der Leasingsache mangels eigener
Überprüfungs-, Lagerungs- und Verwertungskapazitäten an einen Dritten zu
vereinbaren, mit dem er im Bereich des Industriemaschinenleasings im Rahmen
einer (langjährigen) Geschäftsbeziehung zwecks Verwertung vertrauensvoll
zusammenarbeitet, rechtfertigt dies noch kein derart weit gefasstes
Weisungsrecht auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers, wie die Beklagte es sich in der
Rückgabeklausel vorbehalten hat. Das gilt sowohl für die Verwertung durch
Rückgabe an einen bei Vertragsende vom Leasinggeber auszuwählenden
beliebigen inländischen Verwerter als auch für die alternativ vorgesehene
Entsorgung.
29 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass Leistungsbestimmungsrechte
als zulässig angesehen würden, wenn auf die Entwicklung künftiger
Verhältnisse reagiert werden müsse und Individualvereinbarungen mit den
Kunden aus praktischen Gründen nicht durchführbar seien. Abgesehen davon,
dass die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung angeführte
Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. Juli 1992 - IV ZR 191/91, NJW 1992, 2356
unter 2 c) schon deshalb anders gelagert ist, weil für das dortige
Leistungsbestimmungsrecht in der Klausel selbst auf einen bestimmten
objektivierbaren Maßstab verwiesen worden ist, geht es bei der Verwertung
eines Leasingobjekts nach Vertragsablauf um einen Umstand, der - wie das
Berufungsgericht richtig gesehen hat -jedenfalls in Fällen der vorliegenden
Art dem Risikobereich des Leasinggebers zuzuordnen ist und dementsprechend
seinem bei Abschluss des Leasingvertrags bestehenden
(Restwert-)Kalkulationsrisiko unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2000
- VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a mwN). Die im Streit stehende
Rückgabeklausel würde es dem Leasinggeber aber gerade ermöglichen, die zu
seiner Risikosphäre zählenden Interessen an einer bestmöglichen
nachvertraglichen Verwertung des Leasingobjekts einseitig und ohne nähere
inhaltliche Begrenzung in die Risikosphäre des Leasingnehmers zu verlagern.
30 Ebenso wenig ist erkennbar, welche gewichtigen Gründe es überhaupt
rechtfertigen könnten, einem Leasingnehmer bei einer vorgesehenen Entsorgung
der Leasingobjekte nicht nur die Rückgabe an ein Entsorgungsunternehmen
aufzuerlegen, sondern ihn über die nach § 546 Abs. 1 BGB an sich nur
geschuldete Rückgabehandlung hinaus insgesamt mit dem Entsorgungsvorgang und dessen Kosten zu belasten. Auch die Revision zeigt dahingehend
nichts auf. Dementsprechend ist auch kein gewichtiger Grund dafür
ersichtlich, dem Leasinggeber formularmäßig ein einseitiges Recht zur
Bestimmung solcher Rückgabemodalitäten zuzubilligen, die sich derart weit
von der gesetzlichen Rückgabepflicht und den dabei bestehenden
Risikozuweisungen entfernen.
31 (2) Die Rückgabeklausel genügt weiterhin nicht dem Erfordernis, dass die
Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich
hinreichend konkretisiert sein müssen.
32 (a) Das beginnt bereits damit, dass ungeregelt geblieben ist, ob die
Beklagte zumindest vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB die ihr
eingeräumten Weisungsalternativen nach freiem Belieben oder freiem Ermessen
hätte ausüben können oder ob sie dabei - was unabdingbar für eine
AGB-rechtliche Zulässigkeit wäre (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII
ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 44 mwN) - an den Maßstab der Billigkeit (§ 315
BGB) gebunden sein sollte. Darüber hinaus enthält die Klausel keine
Maßstäbe, die es einem Leasingnehmer in der bei der gebotenen Rücksichtnahme
erforderlichen Weise ermöglicht hätten, schon bei Vertragsschluss Umfang und
Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken
einigermaßen realistisch einzuschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation
einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S.
27; vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 29 f.). Das gilt
nicht nur für die Höhe der Transportkosten und den Umfang der
Transportrisiken im Falle einer Rückgabe der Leasingobjekte an einen
möglicherweise weit entfernt ansässigen Verwerter. Das gilt mindestens in
gleicher Weise für den im Falle einer dahingehenden Weisung des
Leasinggebers anfallenden Entsorgungsaufwand einschließlich der bei
Vertragsende bestehenden Entsorgungsanforderungen,
die mit denen bei Vertragsschluss nicht notwendig identisch sein müssen
(vgl. auch Staudinger/Stoffels, BGB, Neubearb. 2014, Leasing Rn. 282; Graf
von Westphalen/Artz, aaO, Kap. K Rn. 3).
33 (b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, dass weder dem
angefochtenen Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich sei, welche
Nachteile sich für den Leasingnehmer aus einer fehlenden Kalkulierbarkeit
der Rückgabemodalitäten ergäben. Nach den vom Berufungsgericht offen
gelassenen Behauptungen der Beklagten sei vielmehr davon auszugehen, dass
die im Streitfall von der Klägerin für den Transport zum Verwerter
aufzuwendenden Mehrkosten lediglich im Bereich von wenigen hundert Euro
lägen und deshalb im Vergleich zu dem nach den Anschaffungskosten
berechneten Wert der Leasinggegenstände auch im Rahmen einer AGB-Kontrolle
als nicht ins Gewicht fallend zu vernachlässigen seien.
34 Mit dieser Rüge dringt die Revision schon deshalb nicht durch, weil das
Berufungsgericht insoweit auch das erhöhte Schadensrisiko infolge einer
längeren Transportstrecke und einer entsprechend längeren Fahrzeit in seine
Überlegungen einbezogen hat. Ohnehin ist die von der Revision allein auf die
Transportkostenrelationen im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon
deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden
Interessen ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine
typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen
Umstände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf,
wie die Klausel bei Leasinggeschäften dieser Art in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den
typischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. BGH,
Urteile vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; vom 18. März
2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).
35 Dass die Klausel, die sich bei derartigen Leasinggeschäften
typischerweise auch auf noch längere Transportstrecken, erhöhte
Transportrisiken sowie einen deutlich vermehrten Transportaufwand erstrecken
kann und dann alles andere als nur ein vernachlässigenswertes
kalkulatorisches Gewicht erlangt, liegt auf der Hand (so zutreffend auch
Graf von Westphalen/Artz, aaO). Zudem lässt die Revision bei ihrer Rüge
außer Betracht, dass die Beklagte sich in der Klausel zusätzlich die
Möglichkeit einer hinsichtlich anfallender Kosten ebenfalls völlig offenen
Entsorgungsweisung vorbehalten hat.
36 cc) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, dass die Klausel
wegen einer weiten Verbreitung im Geschäftsverkehr als zumindest unter
Kaufleuten verkehrsüblich angesehen werden könne und deshalb im Streitfall
rechtlichen Bestand haben müsse. Dabei verkennt die Revision allerdings
bereits, dass die Verkehrs- oder Branchenüblichkeit einer Klausel der
Feststellung ihrer - vorstehend im Einzelnen dargelegten - Unangemessenheit
nicht entgegenstehen, insbesondere eine langjährige Übung es noch nicht
rechtfertigt, eine Billigung aller ihrer Bestimmungen durch die beteiligten
Verkehrskreise als für beide Seiten sach- und interessengerecht zu
unterstellen und sie darüber der Inhaltskontrolle zu entziehen (vgl. BGH,
Urteile vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, WM 1984, 1224 unter II 3 b cc;
vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 172).
37 dd) Die unangemessene Ausgestaltung der Rückgabeklausel lässt nach der
gebotenen Gesamtbetrachtung auch deren Aufrechterhaltung etwa in Bezug auf
einzelne Rückgabemodalitäten - hier eine Rückgabe der Maschinen an den von
der Beklagten benannten Verwerter - nicht zu. Der Mangel hat vielmehr die
Unwirksamkeit der Klausel in ihrer Gesamtheit zur Folge. Zwar kann im Rahmen
einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur
formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus
verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen
und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen
Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - IV ZR
172/15, juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231
Rn. 18; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben.
38 Dazu braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine formularmäßige Regelung zu einzelnen Rückgabeorten und
darauf bezogenen Rückgabemodalitäten zulässig wäre. Denn die Rückgabeklausel
ist maßgeblich durch das umfassende, an keine konkretisierenden
Voraussetzungen gebundene Weisungsrecht der Beklagten geprägt. Eine
Beschränkung der Rückgabeklausel auf einzelne Rückgabealternativen würde
deshalb ungeachtet der auch in diesem Fall fehlenden Regelungen im Detail
das von der Beklagten konzipierte, in erster Linie auf eine Berücksichtigung
nur ihrer (Verwertungs-)Interessen abgestellte Rückgabemodell inhaltlich im
Sinne einer am Maßstab des § 306 Abs. 1, 2 BGB nicht mehr zulässigen
geltungserhaltenden Reduktion umgestalten (vgl. auch BGH, Urteile vom 10.
Februar 2010 - VIII ZR 222/09, aaO Rn. 18 f.; vom 6. April 2016 - XII ZR
29/15, NZM 2016, 585 Rn. 20).
39 3. Angesichts der Unwirksamkeit der Rückgabeklausel ist die Beklagte
gemäß §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten, als sie das Angebot
der Klägerin abgelehnt hat, die Rückgabe der geleasten Maschinen bei
Vertragsende am Unternehmenssitz der Beklagten vorzunehmen.
40 a) Ohne Erfolg macht die Revision erstmals im Revisionsrechtszug geltend,
die Klägerin sei selbst nicht in der von ihr geschuldeten Weise zur
vorbehaltlosen Rückgabe der Leasingobjekte bereit gewesen, sondern habe
dadurch, dass sie die Rückgabe lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe der
Mietkaution angeboten habe, kein zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs
taugliches
Rückgabeangebot abgegeben. Mit diesem neuen, zudem auch nicht mit der bis
dahin unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin in ihrer
Klageschrift in Einklang zu bringenden Tatsachenvortrag kann die Klägerin in
diesem Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden. Es handelt sich vielmehr
um einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der
Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden
kann.
41 b) Der eingetretene Annahmeverzug steht einem Anspruch der Beklagten auf
Nutzungsersatz für die Zeit ab Beendigung des Leasingvertrags entgegen. Zwar
schuldet nach der Rechtsprechung des Senats ein Leasingnehmer, der einen
Leasinggegenstand dem Leasinggeber trotz dessen Aufforderung nicht
zurückgibt und ihn dadurch im Sinne des § 546a BGB vorenthält, nach dieser
Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in
Höhe der vereinbarten Leasingraten (Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR
234/04, WM 2005, 1863 unter II 3; vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03, WM
2005, 1332 unter II 2, 3 mwN). Dieser Anspruch ist im Streitfall jedoch
aufgrund des Annahmeverzugs der Beklagten bereits gemäß § 302 BGB
ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung beschränkt sich im Annahmeverzug des
Gläubigers eine Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz der Nutzungen eines
Gegenstandes auf diejenigen Nutzungen, welche er (tatsächlich) zieht.
Dass
die Klägerin den Gebrauch der im Streit stehenden Leasingobjekte nach Ablauf
der Leasingzeit noch fortgesetzt und auf diese Weise hieraus Nutzungen
gezogen hat, ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
42 c) Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf bislang unerkannte
Schadensersatzansprüche berufen. Denn dadurch, dass sie die Rücknahme der geleasten
Maschinen aufgrund der Unwirksamkeit der Rückgabeklausel zu Unrecht
verweigert hat, ist es ihr auch sonst nach der Sicherungsabrede, die dem
Leasinggeber bei der nach § 241 Abs. 2 BGB gebotenen Rücksichtnahme auf die
Interessen des Leasingnehmers nach Vertragsende kein zeitlich unbegrenztes
Recht zur Prüfung des Bestehens gesicherter Ansprüche sowie einer daran
anknüpfenden Abrechnung und Herausgabe von nach dem Sicherungszweck nicht
(mehr) benötigten Beträgen einräumt, zumindest aber nach Treu und Glauben (§
242 BGB), verwehrt, sich auf eine unterbliebene Rückgabe der
Leasinggegenstände und eine darauf beruhende mangelnde Feststellbarkeit
etwaiger Schäden zu berufen.
43 d) Der Klägerin steht nach alledem ein fälliger Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Kautionsbetrages zu
(vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 -
VIII ZR 263/14, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; jeweils mwN). Zugleich greift ihr
Antrag durch, den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme der geleasten
Maschinen festzustellen.
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