Erfüllungsort für die Nacherfüllungsverpflichtung
im Kaufrecht (§ 439 BGB)
BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10
Fundstelle:
NJW 2011, 2278
BGHZ 189, 196
Amtl. Leitsatz:
a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im
Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung
erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des §
269 Abs. 1 BGB.
b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen
Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den
Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des
Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine
abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem
Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§
269 Abs. 2 BGB) hatte.
Zentrale Probleme:
Der BGH äußert sich zu einer in Rspr. und Lit. ungemein
streitigen Frage, nämlich zu derjenigen des Erfüllungsorts (§ 269 BGB) der
Nacherfüllungsverpflichtung. Er erteilt der hM, die insoweit den Ort für
maßgeblich erachtet, an dem sich die Sache "vertragsgemäß befindet" zu recht
eine Absage. Weiter legt er dar, dass auch § 439 II BGB, der dem Verkäufer
die Kosten der Nacherfüllung auferlegt, insoweit nichts zu entnehmen ist. In
diesem Zusammenhang bestätigt er weiter, dass § 439 II BGB nicht nur eine
Kostenregelung, sondern auch eine Anspruchsgrundlage ist (s.
Tz. 37
sowie BGH v. 30.4.2014 -
VIII ZR 275/13). Selbst wenn also der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim
Verkäufer liegt, kann der Käufer doch Ersatz seiner Transportkosten (und
nach Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen.
Man landet dann in der Tat unweigerlich bei § 269 BGB, d.h. es kommt primär
auf die Parteiabreden und die Umstände des Einzelfalles an, ansonsten ist
Erfüllungsort wohl derjenige der ursprünglichen Schuld, d.h. idR der Sitz
des Verkäufers. Die Frage des Erfüllungsorts entzieht sich als nach Ansicht
des Senats einer allgemeinen Festlegung. Insbesondere könne nicht mit dem
Argument, er sei im Hinblick auf die dogmatische Verwandtschaft von
Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 Satz 1, § 439 BGB)
stets mit dem Erfüllungsort des Anspruchs aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB
identisch, auf eine an den jeweiligen Umständen ausgerichtete Prüfung
verzichtet werden (s. Tz. 31). Die Entscheidung ist sehr
lange und sehr sorgsam begründet. Der Senat zeigt nämlich auch auf, welche
"Umstände" zu berücksichtigen sind. Durch diese Konturierung werden die
Kriterien doch sehr greifbar, dh die Entscheidung setzt sich nicht dem
Vorwurf aus, unklare Kriterien zu liefern. Sehr sorgsam ist auch die
Behandlung der Frage des Einflusses der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Diese
verlangt nämlich, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Käufer erfolgen muss. Auch dies ist im Rahmen von § 269 BGB zu
beachten.
Hier stellte sich das Problem im Kontext eines Rücktrittsrechts: Da eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung auch voraussetzt, dem Verkäufer den
Gegenstand am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, damit er das Vorliegen
eines Mangels überprüfen und ihn ggf. beseitigen kann (s. dazu
BGH NJW 2010,
1448), lag hier keine ordnungsgemäße Fristsetzung vor, so dass
ein Rücktrittsrecht nicht bestand.
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung, unbedingt ganz lesen!
Zur gleichen Problematik beim Werkvertragsrecht s. aber
BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05.
Zum Erfüllungsort der Rückgabeverpflichtung des Mieters (§ 548 I BGB) vgl.
BGH v. 18.1.2017 -
VIII ZR 263/15. Zur Vorschusspflicht bzgl. der Transportkosten s.
jetzt
BGH v. 19.7.2017 - VIII
ZR 278/16.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben mit
Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in P. ansässigen Beklagten einen
neuen Camping-Faltanhänger zum Preis von 7.370 €. In der Auftragsbestätigung
vom 25. Februar 2008 ist unter der Rubrik "Lieferung" aufgeführt: "ab P. ,
Selbstabholer". Dennoch lieferte die Beklagte den Anhänger am 30. April 2008
an den Wohnort der Kläger.
2 Die Kläger, die den Anhänger in einem Urlaub nutzten, rügten in der
Folgezeit verschiedene Mängel. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten
vom 4. Juni 2008 forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 18. Juni
2006 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein
daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Der Anhänger
war entsprechend den Gepflogenheiten in Frankreich, nach denen ein Anhänger
über das Zugfahrzeug zugelassen wird, nicht angemeldet, so dass für den
Transport ein - von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeführtes -
rotes Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre.
3 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2008 setzten die
Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis
zum 14. Juli 2008. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärten die Kläger
mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die "Wandlung" des Kaufvertrags.
4 Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (nebst Zinsen) Zug
um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie auf Erstattung von
vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage im Wesentlichen
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das
Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
6 Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, DAR 2011, 84 f.) hat zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Die Kläger seien nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dabei könne
dahinstehen, ob der Anhänger Sachmängel aufgewiesen habe, die die Kläger zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten. Jedenfalls scheitere der
Rücktritt daran, dass die Kläger der Beklagten den Anhänger nicht an deren
Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine ihnen im
Rahmen der Nacherfüllung obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hätten.
8 Bei dem Nacherfüllungsanspruch handele es sich um den modifizierten
Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag. Die Lieferung einer mangelhaften
Kaufsache führe nicht zur Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB. Vielmehr
verwandele sich der ursprüngliche Anspruch des Käufers auf Übereignung der
Kaufsache in einen Nacherfüllungsanspruch nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB, wobei
dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zustehe.
Auf der Grundlage dieses dogmatischen Ansatzes sei der für den
Primärleistungsanspruch des Käufers geltende Erfüllungsort regelmäßig auch
für den Nacherfüllungsanspruch maßgebend.
9 Erfüllungsort für die Nacherfüllung sei damit der nach der
Auftragsbestätigung vom 25. Februar 2008 maßgebliche Erfüllungsort der
kaufvertraglichen Leistungsverpflichtung, also der Firmensitz der Beklagten.
Die entgegen dieser Vereinbarung von der Beklagten vorgenommene Lieferung
des Anhängers nach Frankreich und die von ihr zunächst erklärte
Bereitschaft, den Anhänger zur Nachbesserung am Wohnsitz der Kläger
abzuholen, rechtfertigten nicht die Annahme, die Parteien hätten vereinbart,
den Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch an den Wohnsitz der Kläger
zu verlegen.
B.
10 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
I.
11 Das Berufungsgericht hat zu Recht auf den vorliegenden Fall deutsches
Recht angewendet. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 16.
Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden EGBGB aF) unterliegt ein
Vertragsverhältnis dem Recht des Staates, zu dem es die engsten Verbindungen
aufweist. Dabei wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aF vermutet, dass ein
Vertrag, der in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des
Schuldners der vertragscharakteristischen Leistung geschlossen worden ist,
zu dem Staat die engsten Verbindungen hat, in dem diese Vertragspartei ihre
(Haupt-)Niederlassung unterhält. Bei einem Kaufvertrag besteht die
charakteristische Leistung in der Übereignung und Übergabe der Kaufsache, so
dass das am Sitz der Verkäuferin geltende Recht - hier also deutsches Recht
- maßgeblich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2
EGBGB aF, denn der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde nicht unter den
in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF genannten Voraussetzungen abgeschlossen.
II.
12 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kläger nicht
gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 BGB die Rückabwicklung des
Kaufvertrags verlangen können. Zwar ist für das Revisionsverfahren davon
auszugehen, dass der Camping-Faltanhänger im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
mangelhaft war und die Mängel die Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz
2 BGB überschritten. Der von den Klägern mit Schreiben vom 14. Juli 2008
erklärte Rücktritt vom Vertrag ist jedoch unwirksam, weil die Kläger den
Anhänger nicht zur Vornahme der Nacherfüllung (§ 439 BGB) an den Firmensitz
der Beklagten verbracht haben.
13 1. Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2,
§§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach dem in § 323 Abs. 1
BGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherfüllung grundsätzlich voraus,
dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
nach § 439 BGB gesetzt hat (Senatsurteil vom 10.
März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN). Dabei kann der
Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen. Zwar haben die Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung
der gerügten Mängel gesetzt. Sie sind hiermit jedoch ihrer Obliegenheit, der
Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (vgl. dazu
Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08,
aaO Rn. 12 mwN), nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie den
Faltanhänger für die Mängelbeseitigung nicht zum Sitz der Beklagten
verbracht, sondern die Beklagten zur Abholung des Anhängers in Frankreich
aufgefordert haben.
14 2. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist auf die
Vornahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt.
Erfüllungsort der Nacherfüllung war vorliegend - wie das Berufungsgericht im
Ergebnis zutreffend angenommen hat - der Firmensitz der Beklagten in P. .
Die Beklagte war also nicht verpflichtet, den Faltanhänger bei den Klägern
in Frankreich abzuholen.
15 3. Die Frage, an welchem Ort seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am
1. Januar 2002 im Kaufrecht der Verkäufer die von ihm geschuldete
Nacherfüllung zu erbringen hat, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werden hierzu
unterschiedliche Ansichten vertreten.
16 a) Vielfach wird der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach § 439
BGB mit dem bestimmungsgemäßen aktuellen Belegenheitsort der Sache
gleichgesetzt (OLG München [15. Zivilsenat], NJW 2006, 449, 450; OLG
Celle, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 32/09, juris Rn. 25 ff.; AG
Menden, NJW 2004, 2171 f.; AnwK/Büdenbender, BGB, 2005, § 439 Rn. 25;
Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; Erman/Grunewald, BGB, 12.
Aufl., § 439 Rn. 5; HK-BGB/Saenger, 6. Aufl., § 439 Rn. 3; MünchKommBGB/Westermann,
5. Aufl., § 439 Rn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, §
439 Rn. 9; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 439 Rn. 20;
jurisPK-BGB/Pammler, 5. Aufl., § 439 Rn. 41; Huber, NJW 2002, 1004, 1006;
Reineke/Tiedke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 417; Thürmann, NJW 2006, 3457,
3458; Terrahe, VersR 2004, 680, 681; Tiedke/Schmitt, DStR 2004, 2016, 2017
f.; Witt, ZGS 2008, 369, 370, 372; Zwarg, Der Nacherfüllungsanspruch im BGB
aus der Sicht eines verständigen Käufers, 2010, S. 102 f.; im Grundsatz auch
Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 269 Rn. 15). Vereinzelt wird erwogen,
auf den Belegenheitsort der Sache nur im Anwendungsbereich der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl. EG Nr. L S. 12)
abzustellen (Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, § 13 Rn. 26 ff.;
vgl. auch Schrewe, Der Abhilfeanspruch des Käufers, 2010, S. 213 f.).
17 b) Nach der Gegenansicht ist der ursprüngliche Erfüllungsort der
Primärleistungspflicht auch für den Nachbesserungsanspruch aus § 439 Abs. 1
BGB als Erfüllungsort maßgebend (OLG München [20. Zivilsenat], NJW 2007,
3214 f.; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 11; MünchKommBGB/
Krüger, aaO, § 269 Rn. 37; Lorenz, NJW 2009, 1633, 1635; Muthorst, ZGS 2007,
370 ff.; Reinking, NJW 2008, 3608 ff.; Skamel, ZGS 2006, 227 ff.; Unberath/Cziupka,
JZ 2008, 867 ff.; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendt-land, Das neue
Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 154; Kandler, Kauf und Nacherfüllung, 2004, S.
442 ff.; Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss,
2010, Kap. 10 Rn. 90; Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2007, § 2
Rn. 139; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 353 ff.; Schürholz,
Die Nacherfüllung im neuen Kaufrecht, 2005, S. 54 ff.). Dabei werden
teilweise für nicht oder nur schwer zu transportierende Gegenstände
Ausnahmen zugelassen (Reinking, aaO, S. 3611; Kandler, aaO, S. 444; vgl.
auch MünchKommBGB/Krüger, aaO).
18 c) Teilweise wird auch eine differenzierende Betrachtungsweise gefordert,
die die Beurteilung des Erfüllungsorts maßgebend von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls (so Palandt/Grüneberg, aaO), insbesondere von der
Interessenlage und der Verkehrsanschauung (Pils, JuS 2008, 767, 769 f.),
abhängig macht. Hierbei sollen vor allem die Art der Sache, insbesondere
deren Transportfähigkeit und Transportüblichkeit sowie die
Verhältnismäßigkeit der Transportkosten (Pils, aaO), oder etwa der Umfang
der Instandsetzungsmaßnahmen (Palandt/Grüneberg, aaO) ausschlaggebend sein.
19 d) Eine weitere speziell für den Bereich des Autokaufs vertretene
Auffassung sieht in Anwendung der in § 269 Abs. 1 BGB genannten Kriterien
bei einem Nachbesserungsverlangen wegen der dabei voraussichtlich
erforderlichen Diagnose- und Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig den
Betriebssitz des Händlers als Erfüllungsort an (OLG Köln, Schaden-Praxis
2007, 302 f.; OLG München [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214, 3215; Palandt/Weidenkaff,
aaO, § 439 Rn. 3a; Ball, NZV 2004, 217, 220 f.; Reinking/Eggert, aaO Rn.
358; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; Skamel, ZGS 2006, 227, 228). Bei der
Ersatzlieferung liege der Erfüllungsort, wenn sich den Umständen nichts
anderes entnehmen lasse, ebenfalls am (Betriebs-)Sitz des Verkäufers;
insoweit gelte die Auffangregelung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach im Zweifel
der Sitz des Schuldners maßgebend sei (Ball, aaO; iE auch Reinking, ZfS
2003, 57, 60).
20 4. Der Senat hat die Frage des Erfüllungsorts der Nacherfüllung im neuen
Kaufrecht bislang offen lassen können (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII
ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 27). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass
der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des
§ 269 BGB zu bestimmen ist.
21 a) § 269 BGB als Bestimmung des allgemeinen Schuldrechts ist
anwendbar, weil das Kaufrecht des BGB keine spezielle Regelung zum
Erfüllungsort der Nacherfüllung enthält. Eine solche lässt sich auch nicht
aus der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der aktuellen
Gesetzesfassung ableiten.
22 aa) Die in § 439 Abs. 1 BGB verwendete Formulierung, wonach der Käufer
im Rahmen der Nacherfüllung die "Lieferung" einer mangelfreien Sache
verlangen kann, lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe hierdurch
zum Ausdruck bringen wollen, dass die Nacherfüllung stets eine Bringschuld
sei, deren Erfüllungsort beim Käufer liege (so aber Staudinger/Matusche-Beckmann,
aaO). Zwar weicht der Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB insoweit von der
Terminologie des § 433 Abs. 1 BGB ab, welcher den Verkäufer verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu "übergeben" und das Eigentum an der Sache zu
"verschaffen". Dieser begrifflichen Unterscheidung kommt jedoch schon
deswegen keine signifikante Aussagekraft zu, weil der Gesetzgeber bei der
Novellierung des Kaufrechts auch im Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Erfüllungsanspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 BGB die Formulierung
"Lieferung" gebraucht (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; vgl. dazu Muthorst, aaO
S. 371) und damit zu erkennen gegeben hat, dass er diesem Begriff keine über
die Verschaffung der Sache hinausgehende Bedeutung zugemessen hat. Zudem
sagt die Formulierung "Lieferung" ohnehin nichts darüber aus, an welchem Ort
die Lieferverpflichtung zu erfüllen ist (Reinking, NJW 2008, 3608, 3609).
23 bb) Auch aus der Bestimmung des § 439 Abs. 2 BGB, nach der der
Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat,
lässt sich keine Regelung über den Erfüllungsort bei der Nacherfüllung
ableiten. Die Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB beruht ausweislich der
Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts auf Art. 3
Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach dem die Nacherfüllung für den
Verbraucher unentgeltlich, insbesondere ohne Versand-, Arbeits- und
Materialkosten durchzuführen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 231). Dafür, dass
der Gesetzgeber über die Umsetzung der Richtlinie hinaus eine eigenständige
Regelung des Erfüllungsorts für Nacherfüllungsansprüche treffen wollte,
bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte (vgl. OLG München, NJW 2007, 3214,
3215; Reinking, NJW 2008, 3608, 3609; Haas, aaO). Entgegen einzelnen Stimmen
im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung kann die
Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB auch nicht als Auslegungshilfe
für die Bestimmung des bei der Nacherfüllung maßgeblichen Erfüllungsorts
herangezogen werden.
24 (1) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, trotz des
fehlenden Regelungswillens des deutschen Gesetzgebers könnten der
Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB immerhin deutliche Hinweise
darauf entnommen werden, dass nach dessen Vorstellung im Zweifel der
Erfüllungsort für die Nacherfüllung nicht am Belegenheitsort der Kaufsache
liege. Als Begründung hierfür wird angeführt, bei Maßgeblichkeit des
Belegenheitsorts würden beim Käufer keine Transportkosten anfallen, so dass
eine auf Erstattung der Transportkosten gerichtete gesetzliche
Anspruchsgrundlage überflüssig wäre (Reinking, NJW 2008, 3608, 3609; Kandler,
aaO S. 443; vgl. auch Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO). Diese
Argumentation überzeugt jedoch nicht. Sie berücksichtigt nicht, dass bereits
die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dem
nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum eröffnen, die Transportkosten
("Versandkosten") von einer nationalen Kosten-tragungsregelung auszunehmen.
§ 439 Abs. 2 BGB erschöpft sich in einer Kostentragungsregel (so auch
Reinking, ZfS 2003, 57, 60) und lässt keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte
und Pflichten der Kaufvertragsparteien zu.
25 (2) Andere Stimmen wollen aus der Kostentragungsregelung des § 439
Abs. 2 BGB umgekehrt den Schluss ziehen, dass der Verkäufer auch die
Vornahme des Transports schulde (vgl. AG Menden, aaO; Schmidt in
Prütting/ Wegen/Weinreich, aaO). Auch diese Argumentation erweist sich
nicht als tragfähig. Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 439 Abs. 2 BGB
in Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lediglich,
dass der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der
Transport- und Wegekosten zu tragen hat. Eine bloße
Kostentragungsregelung bleibt aber - wie sich aus § 269 Abs. 3 BGB ergibt -
ohne Auswirkungen auf den Erfüllungsort. Daher kann allein aus der in § 439
Abs. 2 BGB angeordneten Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten eines
im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Transports zu tragen, nicht
abgeleitet werden, dass der Verkäufer auch die Vornahme dieses Transports
schuldet und damit der Belegenheitsort der Kaufsache zum Erfüllungsort wird
(Unberath/Cziupka, aaO S. 873 ff.; Leible in Gebauer/Wiedmann, aaO; Reinking/Eggert,
aaO Rn. 357; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; kritisch zur Trennung von
Leistungs- und Kostentragungspflicht Faust, JuS 2008, 84, 85).
26 cc) Eine eigenständige gesetzliche Festlegung des Erfüllungsorts der
Nacherfüllung lässt sich auch nicht der im Zuge der Modernisierung des
Kaufrechts erfolgten Streichung des § 476a Satz 2 BGB aF entnehmen (Reinking,
ZfS 2003, 57, 60; ders., NJW 2008, 3608, 3609; Muthorst, aaO; aA Huber, aaO;
Tiedke/Schmitt, aaO; Bamberger/Roth/Faust, aaO; Schmidt in Prütting/Wegen/
Weinreich, aaO). § 476a Satz 1 BGB aF bestimmte für den Fall der
vertraglichen Vereinbarung eines - vom Gesetz in der damaligen Fassung als
solches nicht vorgesehenen - Nachbesserungsrechts, dass der zur
Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, zu tragen hatte. Ausgenommen hiervon waren nach § 476a Satz
2 BGB aF Mehraufwendungen, die sich daraus ergaben, dass die gekaufte Sache
nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die
gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden war; diese
Beschränkung galt allerdings dann nicht, wenn das Verbringen dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entsprach.
27 Aus dem Wegfall der in § 476a Satz 2 BGB aF enthaltenen Einschränkung
lassen sich schon deswegen keine Erkenntnisse über den Erfüllungsort bei
Nacherfüllungsansprüchen gewinnen, weil auch diese Bestimmung letztlich nur
die Kostentragungspflicht für den zur Nachbesserung erforderlichen
Transport, nicht jedoch die Frage regelte, wer den Transport durchzuführen
hatte und wie sich diese Umstände auf den Erfüllungsort auswirkten. Die
Streichung des § 476a Satz 2 BGB aF ist vom Gesetzgeber ausschließlich mit
Kostenerwägungen begründet worden. Sie war ausweislich der
Gesetzesbegründung allein deswegen notwendig geworden, weil § 476a Satz 2
BGB aF im Widerspruch zu der von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung stand (BT-Drucks. 14/6040,
S. 231). Der Schutz des Verkäufers vor unzumutbaren Kosten sollte fortan
über § 439 Abs. 3 BGB gewährleistet werden (BT-Drucks. 14/6040, aaO).
28 dd) Schließlich lassen sich die zum Erfüllungsort der
Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 346
BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt wird, an dem sich die Sache
vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 269 Rn. 16;
MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 269 Rn. 41; zum alten Schuldrecht auch
Senatsurteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109),
entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB
übertragen (aA wohl Thürmann, aaO). Das Rücktrittsrecht und das
Nacherfüllungsrecht sind in ihrem dogmatischen Ausgangspunkt und ihren
Rechtsfolgen so verschieden, dass es an einer Vergleichbarkeit der beiden
Rechte fehlt. Während Nachbesserung und Ersatzlieferung der Herbeiführung
des Leistungserfolgs im Rahmen des fortbestehenden Vertrags dienen, geht es
beim Rücktritt um die Rückabwicklung des Vertrags (vgl. etwa Reinking, NJW
2008, 3606, 3609; Skamel, ZGS 2006, 227, 229 f.).
Dasselbe gilt für die Regelung des § 357 Abs. 2 BGB, die für den Widerruf
ausdrücklich eine Rücksendepflicht des Verbrauchers statuiert. Das
Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist ein besonders ausgestaltetes
Rücktrittsrecht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03, BB
2004, 1246 unter II 2 b mwN). Auch hier gilt daher, dass sich der Vertrag im
Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts in ein Rückabwicklungsverhältnis
umwandelt (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03, aaO), weswegen
keine Vergleichbarkeit mit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB besteht (Reinking,
NJW 2008, 3608, 3609).
29 b) Da die Frage des Erfüllungsorts bei der Nacherfüllung im Kaufrecht
keine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung die
allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend (OLG Köln, aaO;
Ball, aaO; Haas, aaO; vgl. im Ansatz auch OLG München, NJW 2006, 449, 450;
AnwK/Büdenbender, aaO; Erman/Grunewald, aaO; Unberath/Cziupka, aaO S. 872;
Skamel, DAR 2004, 565, 568; für das Werkvertragsrecht vgl. BGH, Urteil vom
8. Januar 2008 - X ZR 97/95, NJW-RR 2008, 724 Rn. 11). Danach sind in
erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.
Fehlen - wie hier - vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die
jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses
abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse
gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem
der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen
Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB)
hatte.
30 Zu den beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen maßgebenden Umständen
zählen anerkanntermaßen die Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden
Leistung (Jauernig/Stadler, aaO, § 269 Rn. 8; MünchKommBGB/ Krüger, aaO,
§ 269 Rn. 18; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO, § 269 Rn. 16; BeckOKBGB/Unberath, 18.
Edition, Stand 1. Februar 2009, § 269 Rn. 13; vgl. hierzu auch BGH, Urteil
vom 22. Oktober 1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966 zum Erfüllungsort eines
Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs), die Verkehrssitte, örtliche
Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche (Erman/Ebert, aaO, § 269
Rn. 12; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb.
2009, § 269 Rn. 18).
31 Diese Maßstäbe finden auch beim Nacherfüllungsanspruch
Anwendung. Sein Erfüllungsort entzieht sich einer allgemeinen Festlegung.
Insbesondere kann nicht mit dem Argument, er sei im Hinblick auf die
dogmatische Verwandtschaft von Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch (§ 433
Abs. 1 Satz 1, § 439 BGB) stets mit dem Erfüllungsort des Anspruchs aus §
433 Abs. 1 Satz 1 BGB identisch, auf eine an den jeweiligen Umständen
ausgerichtete Prüfung verzichtet werden. Umgekehrt kann der
Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf - anders als der Bundesgerichtshof
dies für das Werkvertragsrecht entschieden hat (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, aaO Rn. 13) - nicht generell mit
dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Entgegen
einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG München, NJW 2006, 449, 450;
vgl. auch OLG Celle, aaO Rn. 27 für den Fahrzeugkauf) ist für die Ermittlung
des Erfüllungsorts nicht allein der Umstand entscheidend, dass die Kaufsache
nach Abschluss des Kaufvertrags dem Käufer übergeben wurde und sich daher -
für beide Vertragsparteien vorhersehbar - bestimmungsgemäß nicht mehr beim
Verkäufer befindet. Eine solche Anknüpfung ist schon deswegen nicht
tragfähig, weil damit nur ein einzelner Gesichtspunkt und nicht - wie von §
269 Abs. 1 BGB gefordert - alle prägenden Umstände des betroffenen
Schuldverhältnisses als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
32 c) Die Bestimmung des § 269 Abs. 1 BGB ermöglicht eine an den
konkreten Umständen ausgerichtete Festlegung des Erfüllungsorts der jeweils
geschuldeten Leistung und führt damit auch im Rahmen der Nacherfüllung (§
439 BGB) zu sachgerechten Ergebnissen. Dagegen lassen sich - wie noch näher
auszuführen sein wird - weder bei einer generellen Gleichsetzung des
Erfüllungsorts der Nacherfüllung mit dem jeweiligen Belegenheitsort der
Kaufsache noch bei einer automatischen Übertragung des Erfüllungsorts der
ursprünglichen Primärleistungspflicht auf die Nacherfüllung für alle
typischen Nacherfüllungssituationen überzeugende Lösungen finden (vgl.
Pils, aaO S. 769 f.).
33 aa) In vielen Fällen wird der Erfüllungsort nach den Umständen des
Falles am Sitz des Verkäufers anzusiedeln sein. Bei Geschäften des täglichen
Lebens, etwa beim Kauf im Ladengeschäft, entspricht es der
Verkehrsauffassung, dass die Kunden ihre Reklamationen regelmäßig unter
Vorlage der mangelhaften Ware am Sitz des Verkäufers vorbringen (vgl.
OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3608, 3610; Unberath/Cziupka,
aaO S. 874; vgl. auch Faust, JuS 2008, 84, 85). Beim Fahrzeugkauf vom
Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige
Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort
vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am
Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (OLG München, NJW
2007, 3214, 3215; Ball, aaO; Reinking/Eggert, aaO Rn. 358; Reinking, NJW
2008, 3606, 3610; ders., ZfS 2003, 57, 60; Skamel, DAR 2004, 565, 568; ders.,
ZGS 2006, 227, 228). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei
verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise
und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu
den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder
sonstigen Reisezielen (vgl. Muthorst, aaO S. 372).
34 bb) Dagegen erweist sich eine Gleichsetzung des Erfüllungsorts der
Nacherfüllung mit dem Sitz des Verkäufers insbesondere in den Fällen als
unangemessen, in denen es um die Nachbesserung von Gegenständen geht, die
der Käufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut hat, oder in denen
ein Rücktransport aus anderen Gründen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen zu bewerkstelligen wäre.
35 d) Die Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 Abs. 1 BGB unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls steht auch mit Art. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang. Die Richtlinie erfordert es
nicht, als Erfüllungsort der Nacherfüllung stets den Belegenheitsort der
Sache anzusehen. Die nach der Richtlinie eröffneten Wertungsspielräume
werden im Rahmen der nach § 269 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Umstände
bei richtlinienkonformer Auslegung gewahrt und sachgerecht ausgeschöpft.
36 aa) Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie räumt einem
Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Kaufsache einen Anspruch auf
unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie ein. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie kann der Verbraucher vom
Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine
unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder
unverhältnismäßig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss
innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der
Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu
berücksichtigen sind. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie stellt klar, dass sich
der Begriff der Unentgeltlichkeit auf alle für die Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts notwendigen Kosten erstreckt,
insbesondere auf Versand-, Arbeits- und Materialkosten.
37 bb) Aus der in der Richtlinie geforderten und durch §
439 Abs. 2 BGB im deutschen Recht umgesetzten Unentgeltlichkeit der
Nacherfüllung ergeben sich keine Einschränkungen für eine Bestimmung des
Erfüllungsorts der Nacherfüllung nach den in § 269 Abs. 1 BGB niedergelegten
Grundsätzen. Zwar schließt die von der Richtlinie verlangte
Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer
im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts aus (EuGH,
NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände). Die Regelungen über die Kostentragungspflicht
sagen jedoch - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - nichts
darüber aus, an welchem Ort der Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche
anzusiedeln ist. Die Kostentragungspflicht des Verkäufers wird durch die
Lage des Erfüllungsorts nicht berührt. In den Fällen, in denen sich die
Nacherfüllung als Bringschuld des Verkäufers darstellt, entstehen die Kosten
direkt beim Verkäufer, der diese nach der Kostenverteilungsregel des § 439
Abs. 2 BGB nicht auf den Käufer abwälzen darf. Erfordert die Nacherfüllung,
dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, fallen
die Transport- oder Versandkosten zwar beim Käufer an. Er kann jedoch
gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer deren Erstattung verlangen
(zum Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB vgl.
Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9; ausführlich
Hellwege, AcP 206 (2006), 136 ff.). Ferner kommt angesichts des
Schutzzwecks des Unentgeltlichkeitsgebots auch ein Vorschussanspruch des
Verbrauchers aus § 439 Abs. 2 BGB in Betracht. Die dem Verkäufer
auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des
Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden
finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen
Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (EuGH,
aaO). Ein solcher Hinderungsgrund kann sich für den Verbraucher auch daraus
ergeben, dass er mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.
38 cc) Die weitere Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dass die
Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
erfolgen muss, eröffnet gewisse Wertungsspielräume, die auch bei der
Bestimmung des Erfüllungsorts zu beachten sind.
39 (1) Der europäische Gesetzgeber hat den Begriff "erhebliche
Unannehmlichkeiten der Nacherfüllung" nicht definiert. Auch die weiteren in
Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthaltenen Vorgaben, wonach
bei der dem Käufer geschuldeten Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Art
des Verbrauchsguts sowie der Zweck, für den der Verbraucher das
Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind, vermag den
Bedeutungsgehalt der verwendeten Formulierung nicht hinreichend zu klären.
Dem Schlussantrag der Generalanwältin in dem Verfahren Quelle
AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände liegt ein
weites Verständnis des Begriffs "erhebliche Unannehmlichkeiten" zugrunde. Er
soll sowohl praktische Hindernisse bei der Durchführung der Nacherfüllung
als auch Unannehmlichkeiten im Allgemeinen erfassen (Slg. 2008, I-2685 Rn.
47).
40 (2) Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gibt keine weiteren
Aufschlüsse. Der Vorschlag der Kommission vom 18. Juni 1996 sah in Art. 4
Abs. 3 zwar das Recht des Verbrauchers vor, bei Vertragswidrigkeit zwischen
der unentgeltlichen Instandsetzung innerhalb angemessener Frist,
Ersatzleistung, Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung zu wählen
(KOM (95) 520 endg., COD 96/0161, S. 14, 22). Der Begriff der "erheblichen
Unannehmlichkeiten" findet sich dort aber ebenso wenig wie in dem aufgrund
der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 1998 (ABl. EG Nr.
C 104, S. 33, insbesondere Änderungen 45 und 30) vorgelegten Geänderten
Vorschlag der Kommission vom 31. März 1998 (KOM (1998) 217 endg.; COD
96/0161). Er entstammt - soweit ersichtlich - einer politischen Einigung auf
gemeinsame Standpunkte im Rat am 23. April 1998 (vgl. Presseerklärung
PRES/98/106), in der es erstmals heißt: "Any repair or replacement should be
completed within a reasonable time and without any significant inconvenience
to the consumer." Diese Formulierung fand dann Eingang in Art. 3 Abs. 3 des
Gemeinsamen Standpunkts EG Nr. 51/98 vom 24. September 1998 (ABl. EG Nr. C
333, S. 46) und in die Endfassung der Richtlinie; ihre Bedeutung wurde
allerdings nicht erläutert.
41 (3) Es ist daher auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen.
Danach lassen sich der Vorgabe, dass eine Nacherfüllung ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss, mehrere Aussagen
entnehmen. Zum einen ist der Verbraucher im Rahmen einer Nacherfüllung nicht
gehalten, Handlungen vorzunehmen, die für ihn eine erhebliche
Unannehmlichkeit darstellen, sondern kann deren Vornahme vom Unternehmer
verlangen. Zum anderen braucht der Verbraucher keine Nacherfüllungsmaßnahmen
des Unternehmers zu dulden, aus denen für ihn erhebliche Unannehmlichkeiten
entstehen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der "erheblichen
Unannehmlichkeiten" nach allgemeinem Verständnis nicht auf finanzielle
Aspekte beschränkt ist. Dies wird auch durch die Systematik der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestätigt. Da den im Zusammenhang mit der
Nacherfüllung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen des Käufers schon
durch das in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aufgestellte Postulat der
Unentgeltlichkeit der Nachbesserung und Ersatzlieferung Rechnung getragen
wird, muss sich das zusätzliche Erfordernis der Vermeidung erheblicher
Unannehmlichkeiten zwangsläufig auch auf andere Erschwernisse beziehen.
42 Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich damit auch daraus ergeben, dass
der Verbraucher die Sache zur Vornahme der Nacherfüllung zum Verkäufer
bringen oder an diesen versenden muss. Zwar hat die Kosten eines solchen
Transports oder Versands der Verkäufer zu tragen. Der Käufer muss jedoch in
gewissem Umfang Zeit und Mühe aufwenden, um Verpackung und Transport
vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen können nicht von
vornherein und in allen Fällen als lediglich unerhebliche Unannehmlichkeiten
qualifiziert werden (Erman/Grunewald, aaO; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO;
MünchKommBGB/Westermann, aaO; aA Ball, aaO S. 221; Skamel, ZGS 2006, 227,
229; Muthorst, aaO S. 373; Reinking, NJW 2008, 3608, 3610). Denn abhängig
von der Art der Kaufsache, dem Ort, an dem sie sich - ihrem Zweck
entsprechend - befindet, und der vom Käufer gewählten Form der Nacherfüllung
können hiermit durchaus erhebliche Mühen für den Käufer verbunden sein.
43 (4) Allerdings erfordert die Richtlinie nicht, den Verbraucher vor
sämtlichen Unannehmlichkeiten zu schützen, was sich eindeutig aus dem Zusatz
"erheblich" ergibt (in der englischen Fassung "significant"; in der
französischen Fassung "majeur"). Ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten ist
dem Verbraucher mithin zumutbar.
44 Der Aufwand des Käufers für die Durchführung oder die Organisation des
Rücktransports einer gekauften Sache an den Sitz des Verkäufers zum Zwecke
der Nacherfüllung überschreitet nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle.
Auch das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, selbst verauslagte
Transportkosten mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu
bekommen, stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit dar. Der Käufer kann
entweder einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen (vgl. oben unter
B II 4 d bb) oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des
Transports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich
entstehen. Bietet der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er
einem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die von diesem
aufgewendeten Kosten seien nicht erforderlich gewesen.
45 Eine an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausgerichtete
Auslegung des § 269 Abs. 1 BGB erfordert es daher nicht, den Erfüllungsort
der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache
gleichzusetzen (so aber unter Außerachtlassung des
Erheblichkeitserfordernisses AnwK/Büdenbender, aaO; Bamberger/Roth/Faust,
aaO; Erman/Grunewald, aaO; jurisPK-BGB/Pammler, aaO; Huber, aaO). Dies ist
nur dann geboten, wenn ein ansonsten vom Verbraucher geschuldeter Transport
oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten.
Maßgebend aus europarechtlicher Sicht ist damit, ob die mit der jeweils
geschuldeten Nacherfüllung verbundenen Unannehmlichkeiten die
Erheblichkeitsschwelle überschreiten.
46 (5) Die europarechtliche Vorgabe einer ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Käufer zu erbringenden Nacherfüllung ist auch nach Umsetzung der
Richtlinie in das deutsche Recht noch von Bedeutung. Der deutsche
Gesetzgeber hat die genannte Vorgabe dadurch umgesetzt, dass der Käufer im
Falle der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sogleich Sekundärrechte
(Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann, § 440 Satz 1
Alt. 3 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.) Der oben unter B II 4 d cc (3)
aufgezeigte Umfang der Richtlinienvorgabe wird hierdurch aber nicht
ausgeschöpft (so aber Reinking, DAR 2007, 706). Denn § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB
bewirkt nur, dass sich der Verbraucher nicht auf eine unerwünschte Form der
Nacherfüllung einlassen muss, die für ihn - da mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden - unzumutbar ist. Er besagt jedoch nichts
darüber, ob der Verbraucher im Rahmen einer von ihm gewünschten
Nacherfüllung anfallende, für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten
verbundene Aufgaben auf den Verkäufer abwälzen kann. Die Bestimmungen in
Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bleiben daher auch außerhalb
des § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB von Bedeutung und sind somit auch bei der
Anwendung des § 269 Abs. 1 BGB zu beachten.
47 dd) Bei der nach § 269 Abs. 1 BGB mangels entsprechender
Parteivereinbarungen gebotenen Ermittlung des Erfüllungsorts anhand der für
das Schuldverhältnis bedeutsamen Umstände kann dem von der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eröffneten Wertungsspielraum hinreichend
Rechnung getragen werden. Die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu stellende Frage, ob die Durchführung des
Transports oder dessen Organisation erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher mit sich bringen, ist im Rahmen einer richtlinienkonformen
Auslegung bei der Anwendung des § 269 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl.
Haas, aaO). Da der deutsche Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, die
Vorgaben der Richtlinie nicht isoliert für den Verbrauchsgüterkauf
umzusetzen, sondern im Wesentlichen das gesamte Kaufrecht nach der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 2,
211; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO Rn. 41; Haas, aaO), beschränkt sich
diese richtlinienkonforme Auslegung nicht auf Kaufverträge mit Verbrauchern,
sondern gilt für alle Käufer.
48 e) Schließlich widerspricht auch die Rechtsnatur des
Nacherfüllungsanspruchs nicht einer beim Fehlen einer Parteivereinbarung von
den jeweiligen Umständen des Schuldverhältnisses abhängigen Ermittlung des
Erfüllungsorts der Nacherfüllung nach § 269 Abs. 1 BGB.
49 aa) Zwar handelt es sich beim Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1
BGB um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433
Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 221). Denn mit der Nacherfüllung
soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche
Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt
werden (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18).
Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu
beanspruchen hat (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO;
vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227); dem Verkäufer
soll eine "letzte Chance" eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1
Satz 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit
einer Rückabwicklung des Vertrags regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen
Nachteil abzuwenden (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO
Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO). Grundsätzlich gilt
daher, dass der Nacherfüllungsanspruch nicht weiter geht als der
ursprüngliche Erfüllungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 -
VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18; Skamel, ZGS 2006, 227, 229; Oechsler, aaO).
50 bb) Jedoch folgt hieraus nicht, dass der Erfüllungsort des
Nacherfüllungsanspruchs zwingend mit demjenigen des Primärleistungsanspruchs
übereinstimmt (so aber Unberath/Cziupka, JZ 2009, 313 f.; Reinking, NJW
2008, 3608, 3610; Kandler, aaO S. 443 f.; Leible in Gebauer/Wiedmann, aaO).
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach der gesetzgeberischen
Konzeption der Nacherfüllungsanspruch nicht identisch ist mit dem
ursprünglichen Erfüllungsanspruch, sondern gewisse Modifikationen aufweist,
die sich aus dem wegen des Mangels der gelieferten Sache unzulänglichen
Erfüllungsversuch ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 221; Ball, aaO S. 217;
Haas, aaO Rn. 143). Der Unterschied zum Erfüllungsanspruch besteht -
neben der speziellen Verjährungsfrist des § 438 BGB - im Wesentlichen darin,
dass Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs nicht mehr die erstmalige
Lieferung einer mangelfreien Kaufsache ist, sondern die Herstellung ihrer
Mangelfreiheit durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer
mangelfreien Sache (BT-Drucks. 14/6040, S. 221; Ball, aaO).
51 Dieser vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch des § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB
abweichende Anspruchsinhalt kann Auswirkungen auf den bei fehlenden
Parteiabsprachen sich nach § 269 Abs. 1 BGB aus den Umständen des
Schuldverhältnisses ergebenden Erfüllungsort haben. Denn auch die Art der
vorzunehmenden Leistung (hier: Herstellung der Mangelfreiheit der
ausgelieferten Ware) gehört zu den Umständen, die bei der Ermittlung eines
Erfüllungsorts zu berücksichtigen sind. Allein schon dieser gegenüber dem
Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB modifizierte Anspruchsgehalt
der Nacherfüllung (§ 439 BGB) kann dazu führen, dass der
Nacherfüllungsanspruch an einem anderen Ort zu erfüllen ist als der
ursprüngliche Erfüllungsanspruch.
52 cc) Umgekehrt zwingt auch der von einigen Stimmen im Schrifttum
angesprochene Gesichtspunkt, dass der Verkäufer im Falle der Lieferung einer
mangelhaften Kaufsache seine Pflicht verletzt hat, dem Käufer von Anfang an
eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht dazu,
den Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung zur Vermeidung jedes
daraus resultierenden Nachteils des Käufers stets am Belegenheitsort der
Sache anzusiedeln (so aber Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO Rn. 9; Erman/Grunewald,
aaO; AnwK/Büdenbender, aaO). Zwar kann im Rahmen der nach § 269 Abs. 1 BGB
maßgeblichen Umstände auch die in der mangelhaften Lieferung liegende
Pflichtverletzung des Verkäufers berücksichtigt werden. Wollte man diesem
Gesichtspunkt aber ausschlaggebendes Gewicht beimessen, hätte dies zur
Folge, dass der Erfüllungsort jeder Nacherfüllung am Belegenheitsort der
Kaufsache läge, denn die Nacherfüllung setzt gerade voraus, dass die
Kaufsache mangelhaft ist. Die generelle Gleichsetzung des Erfüllungsorts der
Nacherfüllung mit dem Belegenheitsort der Sache ist jedoch - wie bereits
oben aufgeführt (unter B II 4 c aa) - nicht sachgerecht und wird auch von
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht gefordert (dazu unter B II 4 d cc
(4)). Angesichts dessen kann die Pflichtwidrigkeit des Verkäuferhandelns
nicht der allein maßgebende Faktor für die Bestimmung des Erfüllungsorts der
Nacherfüllung sein.
53 5. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Rechtsansicht des
Berufungsgerichts, der Erfüllungsort des vorliegend geltend gemachten
Nachbesserungsanspruchs befinde sich am Sitz der Beklagten in P. , im
Ergebnis zutreffend.
54 a) Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien über den
Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise verneint. Die tatrichterliche Auslegung von
Individualvereinbarungen ist vom Revisionsgericht nur beschränkt darauf
überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte
Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
9. Oktober 2002 - X ZR 80/01, BGHReport 2003, 150 unter I 1 mwN). Die
Würdigung des Berufungsgerichts, die entgegen der im Kaufvertrag getroffenen
Absprachen erfolgte Anlieferung des Anhängers an den Wohnsitz der Kläger und
die spätere Bereitschaft der Beklagten, den Faltanhänger dort zum Zwecke der
Nachbesserung abzuholen, rechtfertigten noch nicht den Schluss, der in
Frankreich gelegene Wohnsitz der Kläger sei als Erfüllungsort für
Nacherfüllungsansprüche vertraglich vereinbart worden, hält sich im Rahmen
des tatrichterlichen Bewertungsspielraums.
55 b) Zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Erfüllungsort
für die Nacherfüllung ohne Einschränkung mit dem Erfüllungsort der
ursprünglichen Leistungsverpflichtung gleichgesetzt hat, anstatt diesen nach
§ 269 Abs. 1 BGB unter Abwägung der für das Schuldverhältnis maßgebenden
Umstände zu ermitteln. Der Senat kann die unterlassene Prüfung jedoch
nachholen, da die hierfür maßgeblichen Umstände festgestellt und weitere
Feststellungen nicht zu erwarten sind. Das Nacherfüllungsverlangen der
Kläger betrifft Mängel eines Camping-Faltanhängers, deren Beseitigung -
ähnlich wie die Vornahme von Reparaturen bei Kraftfahrzeugen - den Einsatz
von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert. Dies macht
grundsätzlich die Verbringung des Anhängers in eine mit geeigneten
Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Dass
vorliegend eine Mängelbehebung auch vor Ort möglich gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich. Für die Kläger stellt es auch keine erhebliche Unannehmlichkeit
dar, den Anhänger an den Firmensitz der Beklagten zu verbringen. Der Sitz
der Beklagten liegt nicht so weit vom Wohnort der Kläger entfernt, dass ein
Transport des Anhängers zwischen diesen beiden Orten (oder wenigstens dessen
Organisation) den Klägern nicht zuzumuten wäre. Auch beim Kauf des Anhängers
hatten sie sich ursprünglich für eine Selbstabholung entschieden. Nach den
Umständen ist die von den Klägern verlangte Nacherfüllung daher am Sitz der
Beklagten zu erfüllen, so dass die Kläger den Anhänger zum Zwecke der
Nacherfüllung dorthin hätten verbringen müssen.
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