Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen
"Unzumutbarkeit" (§ 440 S. 1 Alt. 1 BGB) bei sporadisch auftretendem Mangel
("Vorführeffekt"); (Un-)Erheblichkeit eines Mangels, Beseitigung nach
Rücktritt, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 -
VIII ZR 240/15 - OLG Schleswig
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Unzumutbarkeit einer
Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden
sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.
Zentrale Probleme:
Eine schöne Entscheidung zum kaufrechtlichen
Gewährleistungsrecht mit vielen Bezugnahmen auf die bisherige
Rechtsprechung. Der Sachverhalt ist klausurtauglich und auch lebensnah, denn
es geht um den berühmten "Vorführeffekt": Im gekauften Gebrauchtwagen bleibt
die Kupplung manchmal, aber eben gerade nicht beim Vorführen des Mangels
beim Verkäufer. Es stellen sich hier eine Menge Standardfragen, die der
Senat bereits entschieden hat (so zB die Frage der Unerheblichkeit des
Mangels, der Wegfall des Fristsetzungserfordernisses, die Unerheblichkeit
der Beseitigung des Mangels nach wirksamen Rücktritt, s dazu die Anm. zu den
jeweils zitierten Entscheidungen).
Eines aber fällt auf und ist möglicherweise unrichtig entschieden: Der
Kläger (Käufer) verlangt auch die Kosten einer von ihm bei einem
Dritten abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie. Der Senat spricht ihm dies
zu, was nachgerade ein Paradefall von frustrierten Aufwendungen i.S.v. § 284
BGB ist. Allerdings gibt er daneben auch der Klage auf rücktrittsbedingten
Nutzungsausfall aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB, der richtigerweise
als Schadensersatz statt der Leistung zu qualifizieren ist (s. dazu
BGH NJW 2010, 2426). § 284
BGB gibt aber nur die Möglichkeit, anstelle des
Schadensersatzes statt der Leistung Aufwendungsersatz zu verlangen. Der
Senat hätte daher nicht beides zusprechen dürfen.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit
Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw
Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte
wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch
danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es
sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen
geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden
müssen.
2 Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt
durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der
vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung
der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet -
daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der
Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre
Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des
gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur
Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und
dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das
Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien
streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein
erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die
Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat
er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der
Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats
still.
3 Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung
des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene
Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung
weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen
Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige
Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U
43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440,
323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm
gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom
Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da
nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich
infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß
zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten
Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die
Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.
7 Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht
daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei.
Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen.
Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem
am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung
abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll
sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die
Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten
dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht
reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass
kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein
Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das
Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.
8 Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe
auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren
Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das
Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise
auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise
näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier -
sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das
Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls
auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des
gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur
zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem
erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim
Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen
davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die
Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer
Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein
des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines
Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen
Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten
Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die
Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes
Wort" verstehen können.
9 Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen
Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht
wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die
Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des
Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49
€ belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das
Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier
- das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden
Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für
einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche
nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen
Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht
abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er
tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.
10 Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals
eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen
Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug
nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim
Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung
des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls
erhöhe.
11 Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von
ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des
Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im
Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des
Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch
auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn
ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem
Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht
der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen,
dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in
Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines
Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes
Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren
Anschlussgarantie anführen können.
12 Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen
Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen
Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges
der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils
erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der
Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch
die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden
sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch
auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung
und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs
und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen
Rechtsanwaltskosten zu.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
14 Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass
es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um
einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat,
dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die
Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat.
15 Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur
Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1
Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden
Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die
Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten
Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da
die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1
BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung
und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des
Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3,
§ 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten
fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015
- VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3,
440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines
Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom
14. April 2010 -
VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch
die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran
anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 BGB) verpflichtet.
15 1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des
Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals
am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im
Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits
bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434
Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur
dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine
gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen
insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine
technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern
oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom
10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588
Rn. 12 mwN).
16 Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in
Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen
Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer
noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen
[lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen
Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als
sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen
Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte,
drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der
Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche
problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während
eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen
Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung
hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage
eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig
verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr
signifikant erhöhen.
17 2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom
Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen
erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten.
Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche,
im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung
verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2
und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung
zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise
entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl.
Senatsurteil vom
23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das
Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.
18 a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob
die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte
habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene
(sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2
Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die
auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat
diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit
der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht
verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein
für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine
Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl.
Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN).
Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der
Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten
weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.
19 Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem
Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der
gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht
ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm
bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit
berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil
die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch
die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher
tatsächlicher Feststellungen bedarf.
20 b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138)
sollte § 440
BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten
Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die
Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist,
fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff
des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr.
10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen
Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven
Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der
ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung
geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92,
NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen
worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt
seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht
in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend
sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in
denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss
derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon
gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat
(BT-Drucks. 14/6040, aaO).
21 Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der
Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser
Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war
mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3.
Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl.
Nr. L 171 S. 12; im Folgenden:
Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach
der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der
Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat,
hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der
Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal
angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3
Satz 3 der
Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks,
für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).
22 c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440
Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt
ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier -
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen
eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch)
nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem
engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der
Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg
gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in
Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch
BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es
sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.
23 aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in
diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art
und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die
Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende
Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl.
Senatsurteil vom 15. April
2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).
24 bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des
Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter
II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf
des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus
Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter
der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein
Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden,
solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das
Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen
bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf
unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich
eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben,
da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein
erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden
hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der
Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im
öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.
25 cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem
ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten
Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben
hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf
den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven
Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders
als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und
sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den
Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB
auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem
Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit
(Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN)
die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese
Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden
Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht
(vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).
26 Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte
Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18.
Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene
Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen
Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt
anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst
künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das
Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung
einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem
Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).
27 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der
Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch
keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel
also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer
umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom
28. Mai 2014 -
VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit
stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von
433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent
entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.
28 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die
Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren
Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände
vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als
erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf
Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom
28. Mai
2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser
Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das
Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl
aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter
das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für
zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort
abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.
29 b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der
Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den
22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen
Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung
gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass
es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte
gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit
entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar
2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).
30 Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch
unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem
Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In
dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig
nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung
gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das
Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals
rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu
vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon
Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort
schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch
auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom
9.
März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom
28. Mai 2014 - VIII ZR
94/13, aaO Rn. 52).
31 4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne
sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der
Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder
mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe.
Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem
Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der
durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten,
wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein
Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten
Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23).
Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes
Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen
ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
32 Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der
Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein
Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten
Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende
Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter
Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.
|