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     Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines 
	Sachmangels; Beschaffenheitsvereinbarung "HU neu"; Entbehrlichkeit der 
	Fristsetzung wegen Unzumutbarkeit (§ 440 S. 1 Alt. 3 BGB); 
	Untersuchungspflichten des Gebrauchtwagenverkäufers ("Sichtprüfung"); 
	Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB) 
     
    BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII 
	ZR 80/14 - OLG Oldenburg 
     
    Fundstelle: 
     
    NJW 2015, 1669 m. Anm. Cziupka 
     
    Amtl. Leitsatz: 
	a) Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine 
	generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf 
	umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des 
	Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten 
	Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen 
	ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren 
	Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der 
	Senatsurteile vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, 
	NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 - VIII 
	ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, 
	NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 
	323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 
	f.; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 
	21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.). 
	b) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei 
	interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich 
	das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die 
	Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand 
	befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und 
	Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 
	103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]). 
	c) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 
	1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu 
	berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem 
	vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer 
	bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen 
	erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das 
	Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. 
     
    Zentrale Probleme: 
	
	Ein klassischer, absolut klausurtauglicher Sachverhalt zum Kaufrecht: Der 
	K äufer erwirbt einen Gebrauchtwagen mit 
	der Vereinbarung „HU neu“. Schon auf der Rückfahrt vom Verkäufer bleibt das Fahrzeug wegen eines Motorschadens stehen, den der Käufer 
	reparieren lässt. Anschließend stellt sich heraus, dass das Fahrzeug 
	erheblich durchrostet und trotz der erfolgten Untersuchung beim TÜV nicht 
	verkehrstauglich ist. Der Käufer erklärt anschließend den Rücktritt und 
	verlangt zusätzlich die Aufwendungen für die Reparatur.
	
	Der Senat untersucht den R ückzahlungsanspruch 
	zunächst aufgrund einer Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung 
	(§ 123 Abs. 1 BGB). Dabei kommt eine sogenannte Aussage ins Blaue in 
	Betracht, wenn der Verkäufer zu einer eingehenden Untersuchung des Fahrzeugs 
	verpflichtet war. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung legt der 
	Senat dar, dass auch ein professioneller Gebrauchtwagenhändler nicht zu 
	einer umfassenden Untersuchung des von ihm verkauften Fahrzeugs verpflichtet 
	ist. Er hat lediglich eine so genannte „Sichtprüfung“ vorzunehmen. Letztlich 
	kann der Senat aber offen lassen, ob der Vertrag wirksam nach § 123 Abs. 1 
	BGB angefochten wurde, weil sich ein Anspruch auf Rückzahlung des 
	Kaufpreises jedenfalls infolge des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag 
	aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 440 S. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB ergibt. Da der 
	Käufer dem Verkäufer keine Nacherfüllungsfrist gesetzt hatte, sondern 
	unmittelbar vom Kaufvertrag zurückgetreten war, setzt dies aber voraus, dass 
	eine Fristsetzung nach § 440 BGB entbehrlich war. Diesbezüglich kommt hier 
	eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung in Betracht. Unter Hinweis auf seine 
	frühere Rechtsprechung stellt der Senat insbesondere auf die Zerstörung der 
	Vertrauensbasis ab.
	
	Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ergibt sich aus  
	§ 437 Nr. 3, 284 BGB (Aufwendungsersatz). Dieser 
	setzt voraus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung 
	gegeben ist. Dieser Anspruch wiederum ergibt sich, was der Senat nicht im 
	einzelnen darlegt, vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3 , 281, 
	440 BGB (die Fristsetzung ist wiederum entbehrlich). Weiter ist 
	erforderlich, dass der Käufer die Aufwendungen (hier: die 
	Reparaturmaßnahmen) im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. 
	Das ist hier deshalb der Fall, weil die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt 
	erfolgten, in welchem der Käufer noch nicht zum Rücktritt entschlossen war. 
	Läge kein Vertretenmüssen seitens des Verkäufers vor, so hätte der Käufer 
	diese Aufwendungen als Verwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB ersetzt 
	bekommen. Denn bei der Reparatur des Fahrzeugs handelt es sich zweifelsohne 
	um „notwendige Verwendungen“ im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB.
	Schließlich legt der Senat noch dar, dass im Falle einer wirksamen 
	Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB sich ein Anspruch auf Ersatz dieser 
	Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens beim Vertragsschluss 
	(§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB) ergeben würde. Der Anspruch auf 
	Rückzahlung des Kaufpreises ergäbe sich aus § 812 Abs, 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 
	Dabei müsste der Käufer nach den Grundsätzen der Saldotheorie bei ungleichen 
	Leistungen nicht einmal von sich aus die Rückgabe des Fahrzeugs anbieten, da 
	die Saldotheorie zu Lasten arglistig Getäuschter keine Anwendung findet. Der 
	Verkäufer müsste insoweit die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB erheben.  
	
	Der Fall w äre nicht anders zu lösen, 
	wenn man von einem unbehebbaren Mangel ausgehen würde. Das Rücktrittsrecht 
	ergäbe sich dann aus § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 BGB, die Problematik 
	der Fristsetzung würde sich dabei nicht stellen. Ein Anspruch auf 
	Schadenersatz statt der Leistung (und damit auch ein Anspruch auf 
	Aufwendungsersatz nach § 284 BGB) ergäbe sich dann aus § 437 Nr. 3, § 311a 
	Abs. 2 BGB). S. dazu auch 
	BGH v. 13.7.2016 - VIII 
	ZR 49/15.
	 
	
©sl 2015 
     
    
	Tatbestand: 
	 
	1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem 
	gewerblichen Autohändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen 
	Gebrauchtwagen sowie die Zahlung von Schadensersatz. 
	 
	2 Mit Vertrag vom 3. August 2012 kaufte die Klägerin von dem Beklagten einen 
	erstmalig am 30. August 1999 zugelassenen O. Z. mit einer Laufleistung von 
	144.000 km zum Preis von 5.000 €. Der Kaufvertrag enthält unter der Rubrik 
	"Zubehör/Sonderausstattung" den Eintrag "HU neu". Am Tag des Fahrzeugkaufs 
	hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) die Hauptuntersuchung 
	durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜV-Plakette 
	versehen. 
	 
	3 Am nächsten Tag fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. 
	Auf der Fahrt dorthin versagte der Motor aufgrund eines defekten 
	Kraftstoffrelais mehrfach und entstanden der Klägerin Kosten für Pannenhilfe 
	und Reparatur in Höhe von 315,99 €. Bei den anschließenden, von der Klägerin 
	veranlassten Untersuchungen des Fahrzeugs wurde unter anderem eine starke 
	Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den 
	Achsträgern und dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor 
	festgestellt. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. 
	August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, 
	hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, und begründete dies mit den bei 
	der Untersuchung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs 
	beeinträchtigenden Mängeln. Der Beklagte behauptet, er habe das 
	Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost 
	festgestellt; im Übrigen habe er sich auf die Untersuchung des TÜV 
	verlassen. 
	 
	4 Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen 
	Rückgabe des Kraftfahrzeugs sowie Ersatz der Kosten der Pannenhilfe und 
	Reparatur, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage 
	stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten 
	zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt 
	der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 
	 
	Entscheidungsgründe: 
	 
	5 Die Revision hat keinen Erfolg. 
	 
	I. 
	 
	6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im 
	Wesentlichen ausgeführt: 
	 
	7 Das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Rückzahlung des 
	geleisteten Kaufpreises in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen 
	Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, verurteilt. Denn die Klägerin habe den 
	Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, so dass dieser 
	rückabzuwickeln sei. Darüber hinaus habe das Landgericht der Klägerin 
	zutreffend den geltend gemachten Aufwendungsersatz in Höhe von 315,99 € 
	zuerkannt. 
	 
	8 Aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens stehe 
	fest, dass das veräußerte Fahrzeug eine fortgeschrittene, offensichtliche 
	Korrosion im Bereich der Längsträger, der Fahrwerksteile und sämtlicher 
	Zuleitungen zum Motor sowie eine überdurchschnittliche Korrosion an den 
	vorderen Bremsleitungen aufgewiesen habe. Insbesondere die Korrosion an den 
	vorderen Bremsleitungen hätte bei der am Verkaufstag durchgeführten 
	Hauptuntersuchung beanstandet werden müssen. Dieser erhebliche, die 
	Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mangel habe bereits bei Übergabe des 
	Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen. 
	 
	9 Diesen Mangel habe der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig 
	verschwiegen. Zwar habe die Klägerin nicht beweisen können, dass der 
	Beklagte positive Kenntnis von den Korrosionsschäden gehabt habe. Der 
	Beklagte habe aber bewusst gegen die ihm als Gebrauchtwagenhändler beim 
	Verkauf eines Gebrauchtwagens obliegende Untersuchungspflicht verstoßen und 
	die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass er das verkaufte Fahrzeug 
	allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen und sich 
	allein auf den TÜV verlassen habe. Dies sei einem arglistigen Verschweigen 
	eines Mangels gleichzusetzen. 
	 
	10 In Rechtsprechung und Literatur sei unstreitig, dass den 
	Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens 
	Untersuchungspflichten träfen, wobei zwischen einer echten und einer 
	generellen Untersuchungspflicht zu unterscheiden sei. Eine echte 
	Untersuchungspflicht treffe den Autohändler nur dann, wenn er einen 
	konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel habe, was hier aber nicht der Fall 
	gewesen sei. Neben der echten Untersuchungspflicht bestehe jedoch eine 
	generelle Untersuchungspflicht, die darauf beruhe, dass ein 
	durchschnittlicher gebrauchter Personenkraftwagen technisch fehlerhaft oder 
	zumindest fehleranfällig sei. Gebrauchtwagenhändler erzielten für den Handel 
	mit einem Gebrauchtfahrzeug in der Regel beim Verkauf einen höheren Preis 
	als sie ihn beim Einkauf gezahlt hätten. Wesentliche Voraussetzung ihrer 
	Kalkulation sei eine sorgfältige Untersuchung des zu verkaufenden Fahrzeugs. 
	Dies rechtfertige auch die Pflicht zur generellen Untersuchung. Unterlasse 
	der Autohändler die Untersuchung oder führe er diese so oberflächlich durch, 
	dass er schuldhaft Mängel übersehe, sei dieses Verhalten als vorsätzliche 
	Pflichtverletzung zu werten, wenn der Autoverkäufer über die nur 
	oberflächliche Überprüfung nicht aufkläre. Dieses bewusste Fehlverhalten 
	rechtfertige den Arglisteinwand. 
	 
	11 Der Beklagte habe gegen die ihm obliegende generelle Untersuchungspflicht 
	verstoßen, indem er das verkaufte Fahrzeug keiner sorgfältigen Sichtprüfung 
	unterzogen und die Klägerin nicht auf die massiv fortgeschrittene 
	Durchrostung der Leitungen und des Unterbodens hingewiesen habe. Die 
	Durchrostungen wären bereits bei einer einfachen Sichtprüfung des 
	Unterbodens aufgefallen. Der Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, 
	dass er das Fahrzeug noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser 
	das Fahrzeug nicht beanstandet habe. Bediene sich ein Verkäufer zur 
	Erfüllung seiner Untersuchungspflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu 
	verkaufenden Fahrzeugs, so handele das beauftragte Unternehmen als 
	Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) und ein Prüfverschulden sei dem 
	Verkäufer zuzurechnen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der 
	Verkäufer einen privaten Gutachter beauftrage oder den mit hoheitlichen 
	Aufgaben auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugüberwachung betrauten TÜV. 
	 
	II. 
	 
	12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die 
	Revision ist daher zurückzuweisen. 
	 
	13 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aufgrund 
	erfolgreicher Arglistanfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises 
	aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, ist allerdings von Rechtsfehlern 
	beeinflusst. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den 
	Kaufvertrag arglistig herbeigeführt, weil er die Klägerin nicht über die 
	unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt habe, ist bereits im Ansatz 
	verfehlt, weil eine allgemeine Untersuchungspflicht des 
	Gebrauchtwagenhändlers - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht 
	besteht. 
	 
	14 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft den 
	Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das 
	Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen (Senatsurteile 
	vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 
	211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 
	209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, NJW 
	1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 
	unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; 
	vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a mwN).
	Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund 
	besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel 
	begründen, gehalten sein (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - VIII 
	ZR 10/80, aaO; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, aaO; vom 21. Januar 
	1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 
	224/78, aaO), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu 
	veräußernden Fahrzeugs kennt (Senatsurteil 
	vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN). 
	Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer 
	fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet 
	(Senatsurteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, 
	aaO mwN). 
	 
	15 b) Zudem hat das Berufungsgericht versäumt, Feststellungen zu dem 
	erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der vermeintlichen arglistigen 
	Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrags zu treffen. Denn angesichts der 
	am Tag des Kaufvertrags durchgeführten, erfolgreichen Vorführung des 
	Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung versteht es sich nicht von selbst, dass der 
	vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis des Beklagten, das 
	Fahrzeug nicht selbst untersucht zu haben, am Kaufentschluss der Klägerin 
	etwas geändert hätte. 
	 
	16 2. Soweit das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - dagegen 
	angenommen hat, eine Kenntnis des Beklagten von den massiven Durchrostungen 
	und somit eine arglistige Täuschung durch Verschweigen dieses Mangels sei 
	nicht erwiesen, hat es den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht 
	ausgeschöpft. Denn seine weitere Feststellung, wonach die vom 
	Sachverständigen beschriebenen Durchrostungen schon bei Abschluss des 
	Kaufvertrages vorhanden und derart gravierend gewesen seien, dass 
	sie bei einer einfachen Sichtprüfung aufgefallen wären, legt den Schluss 
	nahe, dass der Beklagte, der eine solche Sichtprüfung nach eigenem 
	Vorbringen durchgeführt hat, diese Mängel entweder positiv gekannt oder 
	zumindest für möglich gehalten hat. Mit dieser sich aufdrängenden 
	Überlegung hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. 
	Denn ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits 
	dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig 
	damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den 
	Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem 
	vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom
	11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 
	unter II 1; vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b 
	mwN; st. Rspr.). 
	 
	17 3. Die Entscheidung des Berufungsgericht stellt sich jedoch aus anderen 
	Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn falls die Voraussetzungen einer 
	Arglistanfechtung nicht erfüllt wären, ergibt sich der Anspruch der 
	Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags jedenfalls aus § 346 Abs. 1, § 
	437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 348 BGB. 
	 
	18 a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) 
	mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in 
	einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des 
	Kaufvertrags rechtfertigte. 
	 
	19 aa) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet 
	bei interessengerechter Auslegung - die der Senat, da keine weiteren 
	Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen kann - die 
	stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt 
	der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten 
	verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei
	(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als 
	für einen in einem Kaufvertrag enthaltenen Zusatz "TÜV neu" 
	(Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. 
	mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner 
	Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17
	[betr. Untersuchung nach § 21c StVZO aF - Oldtimer]). 
	 
	20 bb) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision 
	nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts genügte das 
	Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der 
	fortgeschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen 
	ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und 
	aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, 
	dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im 
	Straßenverkehr möglich gewesen wären. 
	 
	21 b) Die Klägerin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige 
	Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach 
	§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. 
	 
	22 aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer 
	unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, 
	insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 
	14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen
	(BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der 
	Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen 
	erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen 
	(Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. 
	Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. August 2014, § 440 Rn. 37)
	und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig 
	gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 
	440 Rn. 25). 
	 
	23 bb) Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Berufungsgericht hat - aus 
	seiner Sicht folgerichtig - zwar nicht geprüft, ob die Nacherfüllung für die 
	Klägerin hiernach unzumutbar war. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren 
	tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat die Würdigung auf der 
	Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst treffen kann (vgl. BGH, 
	Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN). 
	Hiernach steht fest, dass das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive 
	Mängel in Form fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten 
	Bauteilen aufwies, die bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten 
	einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Der Beklagte 
	hat das Ausmaß des von ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - bemerkten 
	"vordergründigen Rosts" zumindest fahrlässig verkannt (vgl.
	Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, 
	NJW 2004, 1032 unter III 1, 2 mwN). Angesichts dieser Umstände 
	hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und 
	Fachkompetenz des Beklagten verloren. Der Umstand, dass der TÜV das Fahrzeug 
	nicht beanstandet hat, rechtfertigt mit Blick auf die Unzumutbarkeit der 
	Nacherfüllung keine andere Betrachtung. Darauf, ob der TÜV als 
	Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen war oder diesem etwaige 
	Versäumnisse des TÜV bei der Hauptuntersuchung mit Rücksicht auf den 
	hoheitlichen Charakter der dem TÜV übertragenen Fahrzeugüberwachung nicht 
	zugerechnet werden können, kommt es insoweit nicht an. 
	 
	24 4. Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315,99 € 
	wegen der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe 
	entstandenen Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt 
	sich aus § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 
	BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des 
	Käufers auf eine Sache, die sich - wie vorliegend - später als mangelhaft 
	herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit 
	zurückgibt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII 
	ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 ff.). Entgegen der Auffassung der 
	Revision stünde der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen 
	auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre. Wie das 
	Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich der 
	Anspruch der Klägerin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 
	BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer 
	vorvertraglichen Nebenpflicht. 
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