Nacherfüllung durch
Neulieferung beim Stückkauf; "Verjährung" des Rücktrittsrechts nach §§ 438
IV, 218 BGB: Maßgeblicher Zeitpunkt; Arglist und Aussagen "in's Blaue"
BGH, Urteil vom 7. Juni
2006 - VIII ZR 209/05
Fundstelle:
NJW 2006, 2839
BGHZ 168, 64
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Frage der
arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der
Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".
b) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist
auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit
ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der
Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine
gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines
Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem
Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen
ist.
Zentrale Probleme:
Der BGH äußert sich zu einem der ersten unter dem neuen
Kaufrecht virulent gewordenen Problem: Kann beim Stückkauf die Nacherfüllung
i.S.v. § 439 BGB durch die Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache
erfolgen, oder ist dies ausgeschlossen, weil sich das Schuldverhältnis von
vorneherein auf die gelieferte (mangelhafte) Sache beschränkt hat mit der
Folge, daß Nacherfüllung nur im Wege der Mängelbeseitigung in Betracht
kommt.
Die untergerichtliche Rechtsprechung stand dabei auf dem Standpunkt, daß
auch beim Stückkauf ein auf Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache
gerichteter Nacherfüllungsanspruch in Betracht kommt, wenn es sich hierbei
um eine vertretbare Sache handelt, s. dazu
LG Ellwangen NJW 2003,
517 und OLG Braunschweig v.
4.2.2003 - 8 W 83/02). Die Literatur stellt jedoch
maßgeblich nicht auf das objektive und damit untaugliche Kriterium der
Vertretbarkeit i.S.v. § 91 BGB, sondern auf die "Ersetzbarkeit" der Sache im
konkreten Fall ab, für welche die "Vertretbarkeit" allenfalls Indizfunktion
haben kann. Maßgebend ist damit, ob der Kaufgegenstand nach dem durch
Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen, gegebenenfalls nach dem
hypothetischen Parteiwillen durch einen anderen Gegenstand austauschbar sein
soll (s. dazu
PdW SchuldR II Fall 30). Dem
schließt sich der BGH hier an:. Damit lassen sich in der Tat sämtliche
problematischen Fälle wie etwa der Verkauf von gebrauchten Sachen,
Restpostenverkauf und dergleichen befriedigend lösen. Stellt man freilich
maßgeblich auf die nach dem Parteiwillen zu bestimmende Ersetzbarkeit des
Kaufgegenstands ab, so liegt ein (beschränkter) Gattungskauf vor, so daß
sich die als dogmatisches Hindernis angesehene Frage, daß der Verkäufer im
Wege der Nacherfüllung nun plötzlich ein aliud schulde, d.h. ein
Gegenstand zwar nicht erfüllungstauglich, wohl aber nacherfüllungstauglich
ist, letztlich gar nicht stellt. Wenn man aber glaubt, die Problematik nicht
mit den Begriffen Gattungskauf und Stückkauf erfassen zu können, so gebietet
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie jedenfalls eine solche Vorgehensweise. Sie
gebietet aber nicht, bei jedem Stückkauf ohne Rücksicht auf einen
entsprechenden Parteiwillen einen Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung
einer anderen Sache zu bejahen oder gar die Kategorie der Gattungsschuld
insgesamt aufzugeben. Insofern ist die Argumentation des BGH, der
Gesetzgeber habe die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf
aufgegeben, zumindest gefährlich: Wegen der Einführung eines
Nacherfüllungsanspruchs braucht er in der Tat keine Sondervorschriften für
den Gattungskauf, auf der ebene der Subsumtion ist die Unterscheidung
weiterhin von Bedeutung. Schließlich ist die Kategorie der Gattungsschuld
als solche weiterhin existent (s. § 243 BGB). Kurz: Auch bei der Stückschuld
ist die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Sache möglich, wenn dies
"dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien"
entspricht, d.h. wenn nach deren übereinstimmmenden Vorstellungen "die
Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und
gleichwertige ersetzt werden kann". Das ist eine sich aus der
Privatautonomie ergebende Selbstverständlichkeit, für welche man die
Kategorien Gattungsschuld/Stückschuld nicht aufgeben muß. Im
konkreten Fall verneint der BGH diese Austauschbarkeit sicherlich
zutreffend. Aus diesem Grund lag ein unbehebbarer Mangel vor, der nach §§
437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB zum sofortigen Rücktritt (ohne Setzung einer
Nacherfüllungsfrist) berechtigte. S. dazu auch
BGH v. 18.3.2015 - VIII ZR 176/14.
Damit mußte sich der Senat noch mit der Frage der Verjährung befassen.
Bekanntlich "verjährt" der Rücktritt als Gestaltungsrecht nicht, weshalb das
Gesetz in einer überaus komplizierten Technik, um die lediglich einredeweise Beachtung der Verfristung des des Rücktritts
herbeizuführen, in § 218 BGB an die Verjährung eines (ggf. fiktiven)
Nacherfüllungsanspruch anknüpft (s. dazu
PdW SchuldR II Fall 50). Diese
Frist wird aber durch die Erklärung des Rücktritts innerhalb der
Verjährungsfrist des (hier fiktiven) Nacherfüllungsanspruchs gewahrt. Ist der Rücktritt erklärt,
sind nämlich die sich daraus ergebenden Rückerstattungsansprüche (§§ 346 ff
BGB) entstanden und unterliegen als Ansprüche "aus
Rücktritt" der Regelverjährung und nicht mehr § 218 BGB, s. dazu bereits
OLG Koblenz
ZGS 2006, 117 sowie jetzt auch
BGH v. 15.11.2006 - VIII ZR 3/06.
Zur Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei "Aussagen ins Blaue" s.
auch BGH v. 19.6.2013
- VIII ZR 183/12. S. weiter
BGH v. 15.4.2015 - VIII ZR
80/14.
©sl 2006
Tatbestand:
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Automobilherstellerin, einen von
ihrer Niederlassung in L. im Internet angebotenen Gebrauchtwagen M. zum
Preis von 29.000 €. Der Kaufvertrag wurde am 14. März 2002 in der L.
Niederlassung der Beklagten geschlossen, nachdem der Kläger das Fahrzeug
dort besichtigt hatte. Das dem Vertrag zugrunde liegende Bestellformular
enthielt die Eintragung: "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt.
Vorbesitzer: KEINE". Die Niederlassung in L. hatte das Fahrzeug von einer
Tochtergesellschaft der Beklagten, der D. GmbH, erworben, die es zuvor durch
ein DEKRA-Gutachten hatte bewerten lassen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am
21. März 2002 übergeben. Nachdem der Kläger bei einem Werkstattbesuch
erfahren hatte, dass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht
reparierten Unfallschaden erlitten habe, beanstandete er dies gegenüber der
Beklagten. Ein daraufhin von der Beklagten am 29. Januar 2003 in Auftrag
gegebenes Sachverständigengutachten bestätigte den Verdacht. Es stellte sich
heraus, dass die betreffende Reparatur im September 1998 in der
Niederlassung der Beklagten in M. durchgeführt worden war. Mit Schreiben vom
24. April 2003 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen
arglistiger Täuschung.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 29.000 € nebst Zinsen
an die D. GmbH zu zahlen, die den Kaufpreis finanziert hatte. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR 2005,
1579 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Den Kaufpreis habe der Kläger ohne rechtlichen Grund
geleistet, weil er seine Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen
arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Er habe bewiesen, dass der
für die Beklagte tätige Verkäufer B. die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne
Einschränkung versichert habe. Die Angabe im Bestellformular, dass das
Fahrzeug "laut Vorbesitzer" keine Unfallschäden aufwies, sei nicht als (Teil-)Widerruf
der weitergehenden mündlichen Auskunft des Verkäufers zu verstehen gewesen.
Auch wenn der Verkäufer B. selbst die Unfallfreiheit nicht arglistig - "ins
Blaue hinein" - behauptet haben möge, liege von Seiten der Beklagten eine
arglistige Täuschung des Klägers vor, weil sich die Beklagte nach § 166 Abs.
1 BGB das nicht mitgeteilte Wissen anderer Personen aus ihrem Bereich
zurechnen lassen müsse. Die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung seien
erfüllt. Die Speicherung der umfänglichen, in einer Niederlassung der
Beklagten in M. durchgeführten Unfallreparatur wäre geboten gewesen, weil
die Reparatur durch einen Leasingnehmer der Tochtergesellschaft der
Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, ein Verkauf der bei den
Tochtergesellschaften der Beklagten angefallenen Gebrauchtfahrzeuge über
eine der Niederlassungen der Beklagten wahrscheinlich sei und die
Niederlassungen im Falle von aus dem Bereich der Beklagten stammenden
Fahrzeugen üblicherweise auf eigene Untersuchungen verzichteten. Wenn die
bei der Niederlassung der Beklagten in M. erlangte Information über den
Unfallschaden - wie hier - nicht an die mit dem Verkauf befasste
Niederlassung in L. weitergeleitet worden sei, liege ein Organisationsfehler
in der unternehmensinternen Kommunikation vor, der die Zurechnung der in der
Niederlassung M. erworbenen Kenntnis rechtfertige, als wäre sie bei dem
Verkäufer in der Niederlassung in L. angekommen.
Wenn die Anfechtung des Kaufvertrages dagegen wegen fehlenden
Anfechtungsgrundes als unwirksam anzusehen sein sollte, bestehe jedenfalls
ein Zahlungsanspruch des Klägers nach §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 326
Abs. 5 BGB. Die Anfechtungserklärung des Klägers sei im Falle ihrer
Unwirksamkeit gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Die
fehlende Unfallfreiheit sei ein Sachmangel. Eine Fristsetzung des Klägers
zur Nacherfüllung sei nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen, weil die
Nacherfüllung unmöglich sei. Durch Nachbesserung lasse sich der Charakter
des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht verändern. Die Lieferung eines anderen
funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheide zwar
nach dem neuen Kaufrecht nicht schon deshalb aus, weil ein Stückkauf
vorliege. Jedoch müsse das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden
Willen der Beteiligten austauschbar sein. Davon sei nicht auszugehen, wenn
die Kaufwahl, wie hier, nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern
auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen worden sei.
Der Kläger habe den Rücktritt nach § 218 BGB rechtzeitig erklärt. Zwar sei
die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch nach Ziff. VII 1 a der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf ein Jahr verkürzt; jedoch
hätten die bereits vor Eintritt der Verjährung begonnenen Verhandlungen den
Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Zu Gunsten der Beklagten könne nicht
berücksichtigt werden, dass die Beklagte Gegenansprüche auf Rückgewähr des
Fahrzeugs und Nutzungsentschädigung habe; denn die Beklagte habe die ihr
insoweit zustehende Einrede aus § 348 BGB nicht erhoben.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch des Klägers gegen
die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des
Kaufpreises wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss des Kaufvertrages hat
das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht. Unabhängig
davon ist die vorsorgliche Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht dem
Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5
BGB zugebilligt hat, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich beider
Anspruchsgrundlagen wäre jedoch - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - eine Zug-um-Zug-Verurteilung wegen des Anspruchs der
Beklagten auf Rückgabe des Fahrzeugs und Herausgabe der Nutzungen
auszusprechen gewesen.
1. Der Kläger hat den Kaufpreis ohne rechtlichen Grund geleistet (§ 812 Abs.
1 Satz 1 1. Alt. BGB). Der Kaufvertrag vom 14. März 2002 ist gemäß § 142
Abs. 1 BGB unwirksam. Die vom Kläger mit Schreiben vom 24. April 2003
erklärte Anfechtung des Vertrages greift durch, weil der Verkäufer B. den
Kläger arglistig darüber getäuscht hat, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei
war (§ 123 Abs. 1 BGB); diese Täuschung ist der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1
BGB zuzurechnen.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angabe
des Verkäufers B. über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs objektiv
wahrheitswidrig war. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind
nicht begründet.
aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Aussagen der hierzu in erster Instanz
vernommenen Zeugen P. und O. unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, weil
die Zeugen das Telefongespräch des Klägers mit dem Verkäufer B. ohne dessen
Wissen mitgehört hätten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI
ZR 165/02, NJW 2003, 1727, unter II m.w.Nachw.; BVerfGE 106, 28, 47 ff.).
Die Beklagte kann sich auf den von der Revision geltend gemachten
Verfahrensfehler nicht mehr berufen, weil sie den Mangel bei der nächsten
mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl er ihr bekannt sein musste
(§ 295 Abs. 1 ZPO). Denn die Beklagte hat in Kenntnis des Um-standes, dass
der Zeuge B. in seiner Vernehmung ausgeschlossen hatte, von einem Mithören
des Telefonats durch Dritte gewusst zu haben, in der auf die Beweisaufnahme
folgenden mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt.
bb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe
rechtsfehlerhaft verkannt (§ 286 ZPO), dass der Zeuge B. lediglich erklärt
habe, der Wagen sei nach den Angaben der Vorbesitzer unfallfrei. Das
Berufungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung, die es im Wesentlichen auf
die Aussagen der Zeugen P. und O. gestützt hat, davon ausgegangen, der Zeuge
B. habe eingeräumt, es könne sein, dass der Kläger ihn nach der
Unfallfreiheit gefragt habe, und er werde die Frage dann auch bejaht haben,
weil das Fahrzeug für ihn nach der Aktenlage unfallfrei gewesen sei. Dies
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ausweislich des von der Revision in
Bezug genommenen Sitzungsprotokolls hat der Zeuge B. bekundet, der Wagen sei
für ihn unfallfrei gewesen; wenn der Kläger ihn hierzu gefragt habe, werde
er dies definitiv so weitergegeben haben.
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe
die Angabe im Bestellformular "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt.
Vorbesitzer: KEINE" nicht als (Teil-)Widerruf der zuvor erhaltenen Auskunft
über die Unfallfreiheit auffassen müssen, weil Standardformeln solcher Art
nicht besagten, dass weitergehende Erklärungen im Vorfeld des Vertrags
unrichtig seien. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht,
die vom Revisionsgericht lediglich darauf überprüft werden kann, ob der
Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 =
WM 1998, 2436, unter II 2 a), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision demgegenüber meint, die Auskunft des Zeugen B. sei durch
die Eintragung im Bestellformular eingeschränkt worden, setzt sie lediglich
ihr eigenes Verständnis gegen die - rechtsfehlerfreie - tatrichterliche
Auslegung.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Verkäufer B.
selbst arglistiges Handeln vorzuwerfen. Arglistig handelt, wer unrichtige
Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht
hierfür aus (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, NJW
1998, 2360 unter II 1 b m.w.Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen,
deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss
seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein
unrichtige Angaben macht (BGHZ 63, 382, 388 m.w.Nachw.). Nach den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verkäufer B. die
Unfallfreiheit "ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage" (Senatsurteil vom 25.
März 1998, aaO), somit "ins Blaue hinein" zugesichert, ohne dass es hierfür
auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage ankommt, ob der Beklagten oder
dem Verkäufer B. das Wissen zuzurechnen ist, das die Mitarbeiter der M.
Niederlassung der Beklagten über den Unfallschaden des Fahrzeugs vor mehr
als drei Jahren erlangt hatten.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkäufer
B. eine Untersuchung des Fahrzeugs deshalb nicht veranlasst hat, weil das
Fahrzeug "von der Bank", das heißt aus dem eigenen Bereich der Beklagten
oder ihrer Tochtergesellschaft, gekommen sei. Dieser Umstand bildete keine
hinreichende Erkenntnisgrundlage für die dem Kläger gegenüber abgegebene -
uneingeschränkte - Erklärung, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Zur
Verfügung stand dem Verkäufer B. nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts lediglich eine Auflistung von Schäden, die ihm als
Verkäufer zeigen sollte, wie viel er vor dem Verkauf noch investieren müsse.
Eine solche Aufstellung sagte über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nichts
aus. Auch hat der Verkäufer B. , wie das Berufungsgericht weiter
festgestellt hat, seine Erklärung nicht im Vertrauen auf das DEKRA-Gutachten
abgegeben; dieses hatte ihm nicht vollständig vorgelegen und enthielt im
Übrigen auch keine Aussagen über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs.
Zwar trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne
Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die
Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu
untersuchen (vgl. BGHZ 63, 382, 386 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 -
VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 unter II 2 b aa). Jedoch muss der Verkäufer,
der von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs absieht und gleichwohl
dessen Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes
deutlich machen, wenn er - wie dies nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hier der Fall war - die Unfallfreiheit in einer Weise
behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf
der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Einen solchen - einschränkenden -
Hinweis hat der Verkäufer B. versäumt. Er hat die Unfallfreiheit des
Fahrzeugs dem Kläger gegenüber zugesichert, ohne deutlich zu machen, dass er
über die Unfallfreiheit keine eigenen Erkenntnisse hatte und auch die ihm
vorliegenden Akten darüber nichts aussagten.
2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen, mit denen das
Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung einen Anspruch des Klägers
auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB
bejaht hat. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungserklärung des Klägers
hilfsweise - für den Fall ihrer Unwirksamkeit - in die Erklärung eines
Rücktritts vom Kaufvertrag umgedeutet (§ 140 BGB). Dies ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht
angegriffen. Der Rücktritt des Klägers ist, wenn die Anfechtung nicht
durchgreifen würde, entgegen der Auffassung der Revision wirksam. Durch den
Rücktritt wurde der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach
§§ 346 ff. BGB umgewandelt. Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt und
hat diesen rechtzeitig erklärt.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger ein
Rücktrittsrecht zustand. Gemäß § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB kann der Käufer
einer mangelhaften Sache nach § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten.
Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der
vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB). Der
Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB setzt weiter voraus, dass der
Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Auch diese
Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei einem Sachmangel hat der Käufer zwar
einen vorrangigen Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nach §§ 437 Nr. 1,
439 Abs. 1 BGB. Ein solcher Nacherfüllungsanspruch des Klägers ist jedoch
gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagten, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, beide Arten der
Nacherfüllung unmöglich sind. Eine Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels (§ 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB) kommt nicht in Betracht, weil sich der
Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch Nachbesserung
korrigieren lässt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 209; Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1425). Auch die andere Art der
Nacherfüllung, die Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB), ist nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem
hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass
die Lieferung eines anderen - funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen -
Gebrauchtwagens nicht schon deshalb ausscheidet, weil es sich um einen
Stückkauf handelt. Demgegenüber soll nach einer im Schrifttum vertretenen
Auffassung eine Ersatzlieferung beim Stückkauf in jedem Fall unmöglich sein
(Ackermann, JZ 2002, 378; Faust, ZGS 2004, 252 m.w.Nachw.; P. Huber, NJW
2002, 1004, 1006; U. Huber, Festschrift für Schlechtriem, 2003, S. 521, 523
Fn. 9; Tiedtke/Schmitt, JuS 2005, 583, 586; Lorenz, JZ 2001, 742, 744,
anders jedoch nunmehr ders. in MünchKommBGB, 4. Aufl., Vor § 474 Rdnr. 17).
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Leistungspflicht des
Verkäufers beim Stückkauf nur auf die verkaufte Sache beziehe und somit jede
andere Sache von vorneherein untauglich sei, den vertraglich geschuldeten
Zustand herbeizuführen (vgl. U. Huber, aaO, m.w.Nachw.; Ackermann, aaO,
379).
Dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung und überwiegend auch im
Schrifttum abgelehnt wird (OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; LG
Ellwangen, NJW 2003, 517; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2119 f.; Canaris, JZ
2003, 831, 1156; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rdnr. 11 f.; Pa-landt/Putzo,
BGB, 65. Aufl., § 439 Rdnr. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), §
439 Rdnr. 28 ff.; Ball, NZV 2004, 217, 220), ist das Berufungsgericht zu
Recht nicht gefolgt. Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB
dahin, dass der Käufer einer Stücksache eine Ersatzlieferung in keinem Fall
verlangen kann, findet im Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB keine Stütze und ist
mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers
nicht vereinbar; sie würde dazu führen, dass der Vorrang des Anspruchs auf
Nacherfüllung, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. hierzu
Entwurfsbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz,
BT-Drucks. 14/6040, S. 94 f.,
220 f., 230; BGHZ 162, 219, 226 ff.), beim
Stückkauf von vornherein entfiele. Das widerspräche dem Willen des
Gesetzgebers.
(1) Gemäß § 439 Abs. 1 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingefügt worden ist, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen. Der Wortlaut der Bestimmung, wonach es weder hinsichtlich der
Nachbesserung noch der Ersatzlieferung darauf ankommt, ob ein Stückkauf oder
ein Gattungskauf vorliegt, enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass
ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung nur bei einem Gattungskauf,
nicht dagegen bei einem Stückkauf gegeben sei. Die nach früherem Recht
bestehende Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, wonach der
Käufer nur im letzteren Falle die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen konnte (§ 480 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), ist im neuen Recht
aufgegeben worden (vgl. BT-Drucks.
14/6040, S. 230).
(2) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Schaffung des - in §§
459 ff. BGB a.F. nicht geregelten - Nacherfüllungsanspruchs des Käufers
unabhängig davon, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt, sowohl
den Interessen des Käufers als auch denen des Verkäufers entspricht, und hat
die Möglichkeit der Nacherfüllung durch die Lieferung einer mangelfreien
anderen Sache bewusst auch für den Fall eines Stückkaufs vorgesehen. In der
Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, der Käufer habe nicht in erster
Linie ein Interesse an der Rückgängigmachung des Kaufs oder an der
Herabsetzung des Kaufpreises; ihm gehe es vor allem darum, eine mangelfreie
Sache zu erhalten. Dieses Interesse könne "in den meisten Fällen - auch beim
Stückkauf - durch Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen
Sache befriedigt werden" (BT-Drucks.
14/6040, S. 89, 220, 230). Daraus ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber
die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache beim
Stückkauf nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen hat.
bb) Auch wenn danach, wie dargelegt, eine Ersatzlieferung beim Stückkauf
nicht von vorneherein ausscheidet, so ist sie doch, wie schon in der
Entwurfsbegründung betont worden ist (BT-Drucks.
14/6040, S. 209), nicht in jedem Fall möglich; dies gilt insbesondere
für den Kauf gebrauchter Sachen. In den Gesetzesmaterialien wird darauf
hingewiesen, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine
Nachlieferung "zumeist von vornherein ausscheiden" werde (BT-Drucks.
14/6040, S. 232). Die mit dieser Erwägung in Einklang stehende Annahme
des Berufungsgerichts, dass auch im hier vorliegenden Fall eines
Gebrauchtwagenkaufs die Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeugs unmöglich im
Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung
zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu
beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15).
Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann,
wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige
und gleichwertige ersetzt werden kann. Das Berufungsgericht ist bei
seiner Auslegung des Kaufvertrages zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die Kaufsache nach dem Willen der Beteiligten
austauschbar war, und hat dies damit begründet, dass der Kläger seine
Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch
aufgrund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem
Fahrzeug getroffen habe. Diese tatrichterliche Würdigung, die vom
Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Soweit die Revision meint, der Beklagten sei die Lieferung
eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs nicht unmöglich, weil der Kläger
nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug Wert gelegt habe, sondern es
ihm nur um einen bestimmten Typ mit einer bestimmten Ausstattung gegangen
sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der tatrichterlichen Auslegung des
Kaufentschlusses durch das Berufungsgericht setzt die Revision nur ihre
eigene Auffassung von der Austauschbarkeit des Fahrzeugs entgegen, ohne
Auslegungsfehler aufzuzeigen.
Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf der Überlegung, dass beim
Kauf eines Gebrauchtwagens, auch wenn es dem Käufer - wie von der Revision
unter Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen in der Klageschrift dargetan
- auf einen bestimmten Typ und eine bestimmte Ausstattung des Fahrzeugs
ankommt, in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung gewonnene
Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und
dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für
den Entschluss des Käufers ist, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der
Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar
sein soll. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts liegt nicht nur beim
Gebrauchtwagenkauf nahe, sondern ist beim Kauf gebrauchter Sachen in der
Regel sachgerecht. Angesichts der vielfältigen Unterschiede im
Abnutzungsgrad gebrauchter Sachen - auch gleichen Typs - ist Zurückhaltung
bei der Annahme geboten, dass beim Kauf einer gebrauchten Sache auch die
Lieferung einer anderen Sache dem Parteiwillen entspreche. Wenn eine
Ersatzlieferung als möglich angesehen wird, hat dies auf Grund des Vorrangs
der Nacherfüllung zur Folge, dass sich die Parteien zunächst über die
Lieferung einer anderen gebrauchten Sache auseinander zu setzen haben, bevor
ein Rücktritt vom Vertrag oder ein anderes Recht aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB
beansprucht werden kann. Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen
Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen
Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu
beschaffen, wäre häufiger Streit über die Gleichwertigkeit der angebotenen
oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar, wenn auch bei gebrauchten Sachen
regelmäßig Anspruch auf eine Ersatzlieferung bestünde. Dies liefe den
Interessen beider Kaufvertragsparteien zuwider. Das wollte auch der
Gesetzgeber vermeiden, indem er zum Ausdruck brachte, dass beim Kauf einer
bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vorneherein
ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232; ebenso zum
Gebrauchtwagenkauf: Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1421 f.; vgl. dazu auch
Ball, aaO). Umstände, welche bei einem Gebrauchtwagenkauf, wie er hier
vorliegt, die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen könnten, in dem die
Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als möglich erscheint (dazu
Ball, aaO), sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst
ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rücktritt des Klägers nicht
nach §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Ziff. VII
1 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen eingetretener
Verjährung des (hypothetischen) Nacherfüllungsanspruchs des Klägers
unwirksam.
aa) Die Revision meint, der Rücktritt des Klägers sei unwirksam, weil die
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Klägers am 13. August
2003, dem Zeitpunkt der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises
gerichteten Klage, bereits abgelaufen gewesen sei. Damit dringt die Revision
nicht durch. Gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 1
BGB ist der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Dadurch hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Gläubiger sein
Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann, wenn der Erfüllungs- oder ein
etwaiger Nacherfüllungsanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr
durchsetzbar wäre; die Anspruchsverjährung soll auch Auswirkungen auf das
Rücktrittsrecht haben, obwohl Gestaltungsrechte als solche der Verjährung
nicht unterliegen (BT-Drucks. 14/6040, S. 124).
Dementsprechend kommt es nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB für die
Rechtzeitigkeit des Rücktritts darauf an, dass der Rücktritt erklärt wird,
bevor der Anspruch auf die Leistung oder der etwaige Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des
Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden
Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB).
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den in der
Anfechtung zu sehenden Rücktritt (§ 140 BGB) im Schreiben vom 24. April 2003
erklärt hat, bevor ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung (§§
437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) verjährt gewesen wäre. Die Mängelansprüche des
Klägers unterlagen nach VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
Vertragsinhalt geworden sind, einer verkürzten Verjährungsfrist von einem
Jahr. Die einjährige Verjährung wurde mit der Ablieferung des Fahrzeugs am
21. März 2002 in Gang gesetzt (§ 438 Abs. 2 BGB). Die als
Rücktrittserklärung umzudeutende Anfechtung vom 24. April 2003 ist
rechtzeitig erfolgt, weil der Eintritt der Verjährung, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, aufgrund der zwischen
den Parteien geführten Verhandlungen über den Sachmangel gemäß § 203 BGB
gehemmt worden war. Zwar hat das Berufungsgericht die Zeitpunkte des Beginns
und der Beendigung der Verhandlungen nicht ausdrücklich angegeben. Sie
ergeben sich jedoch aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen. Danach trat eine Hemmung der Verjährung spätestens am 29.
Januar 2003 ein, als die Beklagte einen Sachverständigen mit der
Begutachtung des Fahrzeugs beauftragte, um die Reklamation des Klägers zu
überprüfen. Die Hemmung der Verjährung endete - wovon auch die Revision
ausgeht - frühestens mit der Erklärung der Anfechtung beziehungsweise des
Rücktritts im Schreiben des Klägers vom 24. April 2003. Danach wäre zu
diesem Zeitpunkt ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Klägers noch nicht
verjährt gewesen.
3. Zu Recht beanstandet die Revision die uneingeschränkte Verurteilung der
Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat es
versäumt, die Verurteilung dahin einzuschränken, dass die Beklagte Zahlung
nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihrer Gegenansprüche auf Rückgabe des
Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu leisten hat. Eine
solche Zug-um-Zug-Verurteilung ist hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen,
auf die das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat,
geboten.
Das Berufungsgericht ist - zutreffend - selbst davon ausgegangen, dass der
Kläger, an dessen Bank der Kaufpreis zurückzuzahlen ist, seinerseits das
Fahrzeug zurückzugeben und die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Diese
Gegenansprüche der Beklagten ergeben sich hinsichtlich der Anfechtung des
Vertrages (oben unter 1) aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB und hinsichtlich
eines etwaigen Rücktritts vom Vertrag (oben unter 2) aus §§ 346 f. BGB. Auch
hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die gegenseitigen
Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen sind, wenn die Beklagte
das ihr insoweit zustehende Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat
(§§ 273 f. BGB beziehungsweise § 348 i. V. m. §§ 320 ff. BGB). Nicht gefolgt
werden kann indessen der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe
das ihr zustehende Leistungsverweigerungsrecht nicht ausgeübt. Dies ist zwar
nicht ausdrücklich geschehen. Dessen bedarf es aber auch nicht.
Eine Zug-um-Zug-Verurteilung setzt keinen formellen Antrag des Beklagten
voraus; vielmehr reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten
Klageabweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im
Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig
erkennbar ist (Senatsurteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 10/97, NJW 1999,
53 unter II 2).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Zu Recht beanstandet die Revision, das
Berufungsgericht habe den Prozessstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht
erschöpfend gewürdigt. Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte geltend
gemacht, der Kläger könne nicht einerseits das Fahrzeug immer weiter fahren
und abnutzen und andererseits dessen Rücknahme verlangen. Darin kam in
Verbindung mit dem Klageabweisungsantrag hinreichend zum Ausdruck, dass sich
die Beklagte gegen die Klage auch unter dem Gesichtspunkt verteidigte, dass
ihrer Auffassung nach ein etwaiger Erfolg der Klage die Rücknahme des
zwischenzeitlich abgenutzten Fahrzeugs zur Folge haben müsse. Dies reichte
zur Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 273 BGB
beziehungsweise § 320 BGB unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass
auch der Kläger selbst von einer Verknüpfung des Erfolgs seiner Klage mit
einer Rückgabe des Fahrzeugs ausging; seine Bereitschaft, das Fahrzeug
zurück zu geben, wenn die Beklagte den Kaufpreis abzüglich einer
Nutzungsentschädigung zurückzahlt, hatte er durch seine Zustimmung zu einem
entsprechenden Vergleichsvorschlag des Landgerichts zum Ausdruck gebracht.
Danach hatte die Beklagte keine Veranlassung zu der Besorgnis, sie werde zur
Rückzahlung des Kaufpreises allein deshalb uneingeschränkt verurteilt
werden, weil sie ihr Verlangen nach einer beiderseitigen Rückabwicklung des
Kaufvertrages, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht deutlich gemacht
habe. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl davon ausgehen wollte, dass die
Beklagte eine beiderseitige Rückabwicklung der empfangenen Leistungen für
den Fall eines Erfolgs der Klage nicht begehre, so hätte es, wie die
Revision mit Recht rügt, zumindest der Beklagten gemäß § 139 ZPO einen
Hinweis auf seine von den Vorstellungen beider Parteien abweichende
Auffassung geben müssen. Die Beklagte hätte dann, wie die Revision ausführt,
selbstverständlich klargestellt, dass sie das ihr zustehende
Leistungsverweigerungsrecht habe erheben wollen.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht Feststellungen zur Höhe des der
Beklagten zustehenden Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nicht getroffen
hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, sondern an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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