Nacherfüllung (§ 439 BGB) beim Stückkauf einer vertretbaren Sache durch Neulieferung

LG Ellwangen, Urteil vom 13. 12. 2002 - 3 O 219/02


Fundstelle:

NJW 2003, 517
s. dazu auch OLG Braunschweig NJW 2003, 1053 sowie Canaris JZ 2003, 831 ff und jetzt
BGH v. 7.6.2006 - VIII ZR 209/05


(Eigene) Leitsätze:

1. Beim Stückkauf einer vertretbaren Sache ist Nacherfüllung i.S.v. § 439 I BGB auch in Form der Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache möglich.
2. Der Verkäufer hat hiergegen unter den Voraussetzungen des § 439 III BGB eine Einrede, deren Voraussetzungen er zu beweisen hat.


Zentrales Problem:

Es geht um die Frage des Nacherfüllung nach § 439 I BGB. Nach dieser Regelung kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels "als Nacherfüllung" nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Nach § 439 I BGB kann der Käufer zwischen zwei verschiedenen Arten der Nacherfüllung, nämlich Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sachen wählen. Str. ist, ob ei einem Stückkauf Nacherfüllung nur durch Beseitigung des Mangels (etwa die Reparatur bzw. Umgestaltung der Sache) denkbar ist. Während nach einer Ansicht der Literatur die Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache hier wegen der anfänglichen Konzentration des Schuldverhältnisses auf einen bestimmten Gegenstand nicht möglich ist, so daß der Verkäufer insoweit nach § 275 I von der Nacherfüllungspflicht befreit ist, geht eine starke Literaturansicht davon aus, daß zumindest bei vertretbaren Gegenständen eine Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen (ähnlichen) Sache möglich ist. Dem schließt sich das LG hier an.
S. im übrigen die Anm. zu  OLG Braunschweig NJW 2003, 1053 sowie Canaris JZ 2003, 831 ff sowie nunmehr
BGH v. 7.6.2006 - VIII ZR 209/05.

©sl 2003


Zum Sachverhalt:

Der Kl. fordert die Nachlieferung eines Neuwagens VW-Golf; widerklagend verlangt die Bekl. Zahlung des restlichen Kaufpreises. Am 3. 4. 2002 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Neuwagen VW-Golf zum Kaufpreis von 16395,01 Euro. Auf den Kaufpreis leistete der Kl. eine Anzahlung von 6000 Euro, weitere 7395 Euro wurden finanziert, so dass ein Restbetrag von 3000 Euro noch zur Zahlung offen steht. Der Pkw wurde am 5. 4. 2002 vom Kl. abgeholt. Unter diesem Datum wurde seitens der Bekl. auch die Rechnung erstellt und dem Kl. übergeben. Kurz darauf stellte der Kl. fest, dass der Fensterheber an der hinteren linken Tür defekt ist und sich im Bereich der Scharniere des Kofferraumdeckels Roststellen befinden. Die Beseitigung dieser Mängel erfordert einen Kostenaufwand von 512,67 Euro. Darüber hinaus stellte der Kl. fest, dass das Fahrzeug in Südafrika produziert wurde. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Kl. vom 10. 4. 2002 forderte dieser die Bekl. zur Neulieferung eines mangelfreien Pkw auf. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kl. vom 29. 4. 2002 lehnte die Bekl. die Neulieferung ab, bot jedoch Nachbesserung an. Durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kl. vom 6. 5. 2002 wurde erneut zur Nachlieferung aufgefordert, eine Nachbesserung wurde abgelehnt. Die Bekl. lehnte mit Schreiben vom 22. 5. 2002 die Nachlieferung endgültig ab.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Aus den Gründen:

I. 1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach §§ 439 I , 437 Nr. 1, 434 , 433 BGB zu.
a) Der streitgegenständliche Pkw weist - zumindest - zwei Sachmängel i.S. des § 434 I BGB auf, wobei nach neuem Schuldrecht auf die vereinbarten subjektiven Beschaffenheitsvereinbarungen abzustellen ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 434 Rdnr. 1). Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht vorgetragen, so dass auf § 434 I 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB abzustellen ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am Pkw VW-Golf der linke hintere Fensterheber nicht funktioniert und an den Kofferraumscharnieren Roststellen vorhanden sind. Ein Käufer kann selbstverständlich erwarten, dass solche negativen Eigenschaften an einem neu angeschafften Pkw nicht vorhanden sind.
b) Der Kl. hat als weitere Anspruchsvoraussetzungen (§ 437 Nr. 1 BGB) auch Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Nachlieferung ist die vom Verkäufer veranlasste oder vorgenommene unentgeltliche Lieferung einer anderen Sache, die der verkauften Sache gleich, aber mangelfrei ist (Palandt/Putzo, § 437 Rdnr. 7).
c) Dem Anspruch stünde auch nicht die - bestrittene - Behauptung der Bekl. entgegen, es habe sich beim Kauf um einen „Stückkauf“ gehandelt, da ein konkretes Fahrzeug ausgewählt worden sei, das bereits auf dem Hof der Bekl. gestanden habe. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch im Falle des Stückkaufs die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung grundsätzlich möglich ist, sofern es sich um Sachen handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entsprechen und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114 [2116]; Palandt/Putzo, § 439 Rdnr. 15; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland-Haas, Das neue SchuldR, S. 184). Eine Unterscheidung ist deshalb nicht mehr erforderlich, da das neue Schuldrecht bezüglich der Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung nicht zwischen Stück- und Gattungsschuld differenziert (a.A. Huber, NJW 2002, 1004 [1006]). Teilweise wird sogar die Möglichkeit der Nachlieferung eines gebrauchten Vorführwagens bejaht (Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, zitiert nach Palandt/Putzo, § 439 Rdnr. 15).
d) Die Bekl. konnte jedoch den ihr obliegenden Nachweis führen, die Nachlieferung sei ihr im Verhältnis zur Nachbesserung unzumutbar. § 439 III BGB ist als Einrede ausgestaltet (BT-Dr 14/6040, S. 232; Huber, NJW 2002, 1007; Henssler/Graf v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 439 Rdnr. 17). Nach allgemeinen Regeln der Beweislast hat somit die Bekl. die tatsächlichen Voraussetzungen darzutun.
aa) Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit sind insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 III 2 BGB).
bb) Das Gericht ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Nachlieferung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Kostenaufwand hierfür 30% über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung liegt (sog. „interner Kostenvergleich“, vgl. hierzu Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2120 [2122f.]; Schubel, JZ 2001, 1113 [1116]), wenn man die - bestrittene - Behauptung unterstellt, dem Kl. sei bei Vertragsschluss erklärt worden, der Pkw sei in Deutschland bzw. einem anderen EU-Land hergestellt worden.
Ausgangspunkt der Überlegungen zur Unzumutbarkeit muss § 251 BGB n.F. sein, der unverändert § 251 BGB a.F. übernommen hat. § 251 II BGB spricht von „unverhältnismäßigen Aufwendungen“, § 439 III BGB von „unverhältnismäßigen Kosten“, weshalb schon nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass der grundsätzliche Maßstab der Gleiche sein dürfte. Für § 251 II BGB a.F. hatte sich in der Rechtsprechung grundsätzlich - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine „Faustformel“ von 30% entwickelt (Palandt/Heinrichs, § 251 Rdnr. 7). Im Hinblick darauf, dass insoweit eine Änderung des Schuldrechts nicht erfolgt ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von der „Faustformel“ Abstriche zu machen sind. Es ist jedoch bei allgemeiner Betrachtung zu sehen, dass bei der Bestimmung dieser Faustformel es regelmäßig um unfallbedingt beschädigte Kraftfahrzeuge ging und man deshalb das „Affektionsinteresse“ des Eigentümers der verunfallten Pkws berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall ist ein solches Affektionsinteresse gerade nicht gegeben, da eine gegenteilige Interessenlage vorliegt. Der Kl. möchte gerade nicht seinen Pkw behalten, zu dem er im Laufe der Zeit eine „Beziehung“ aufgebaut hat, sondern vielmehr einen Neuwagen im Austausch gegen sein Fahrzeug erhalten. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der amtlichen Begründung (BT-Dr 14/6040, S. 232) ein Extrembeispiel der Unzumutbarkeit gegeben hat („Waschmaschinenbeispiel“). Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auch zu sehen, dass der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung des § 439 III BGB an der bisherigen werkvertraglichen Vorschrift des § 633 III 3 BGB a.F. orientiert hat (Huber, NJW 2002, 1007), so dass - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht - die Rechtsprechung des BGH zu § 633 II 3 BGB a.F. in die Überlegungen einbezogen werden kann (Huber, NJW 2002, 1007; Henssler/Graf v. Westphalen, Rdnrn. 18f.).
Das Gericht ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass als Faustformel für den „internen Vergleich“ in Fällen völliger Beseitigung der Sachmängel durch Nachbesserung eine Grenze von 20% anzusetzen ist (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2122, schlagen sogar eine solche von nur 10% vor).
Bei der konkreten, fallbezogenen Bestimmung der Unzumutbarkeit war also zu sehen, dass die - unstreitig - vorhandenen Mängel durch Nachbesserungsarbeiten vollumfänglich beseitigt werden, dem Kl. allerdings im Verhältnis zur Nachlieferung der Nachteil verbleibt, einen - wenn auch fachgerecht - reparierten Wagen zu haben. Hierbei ist zu sehen, dass es sich um kleine Mängel handelt, so dass das Gericht einen Wertverlust, der mit diesen Reparaturarbeiten einhergeht, nicht erkennen kann. Des Weiteren ist einzustellen, dass nach durchgeführter Nachbesserung die Tatsache verbleibt, dass der Pkw entgegen der klägerseits behaupteten Zusage nicht in einem EU-Land, sondern in Südafrika hergestellt wurde. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Mangel i.S. des § 434 BGB handelt, nachdem, wie oben ausgeführt, der Sachmängelbegriff an die konkrete Beschaffenheitsvereinbarung anknüpft. Im Hinblick auf den nunmehr unstreitig vorhandenen subjektiven Fehlerbegriff (vgl. u.a. BT-Dr 14/6040, S. 211) kann in dieser Konstellation nicht darauf zurückgegriffen werden, dass beispielsweise eine Herkunft aus Lagerbestand beim Neuwagenkauf keinen Sachmangel i.S. des § 459 BGB a.F. darstellte (BGH, NJW 2000, 2018). Zu einer erheblichen Änderung der Zumutbarkeitsgrenze führt dies jedoch nicht, da aus dem sonstigen Vortrag des Kl. nicht ersichtlich wird, dass er auf diesen Umstand gesteigerten Wert gelegt hat. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Klageantrag nicht die Neulieferung eines Pkw verlangt wird, der in der EU hergestellt wurde.
cc) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Kosten der Nachlieferung 565% über den Kosten der Nachbesserung liegen. Als Kosten der Nachlieferung ergeben sich folgende Posten:
- Listenpreis für einen neuen Golf der gleichen Baureihe 18653 Euro
- Aufpreis für Extras, dass dieser bezüglich der Ausstattung einem Sondermodell „Spezial“ gleichkommt 1200 Euro
- Abzüglich 15,2% Händlerrabatt - 3017,66 Euro
- Neupreis des streitgegenständlichen Golfs - 16395,01 Euro
- 15% Wertverlust dieses Modells 2459,25 Euro
- Gesamtkosten der Nachlieferung 2899,58 Euro
Die festgestellten Werte ergeben sich aus den glaubhaften, in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und von schriftlichen Unterlagen unterstützten Angaben des Zeugen K, bei dessen Aussageverhalten auch zu sehen war, dass er keinerlei Belastungs- bzw. Entlastungstendenzen zeigte und zudem tatsächlich nicht mehr bei der Bekl. beschäftigt ist. Der Zeuge K führte zum einen nachvollziehbar aus, dass die Kosten einer Neulieferung eines Golfs der fraglichen Baureihe den oben aufgezeigten Betrag ausmachen, der Händlerrabatt insbesondere nicht verhandelbar sei und eine Ersatzbeschaffung aus dem Kontingent des Sondermodells zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Die Angaben des Zeugen zur Höhe der Anschaffungskosten und des Händlerrabatts decken sich auch mit den vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren führte er überzeugend aus, dass der Wertverlust durch die Zulassung bei einem VW-Golf ca. 15% betrage. Dies deckt sich im Übrigen mit dem gerichtsbekannten Wertverlust von Pkws dieser Klasse durch die Zulassung. Des Weiteren ist insoweit zu sehen, dass es sich hierbei auch um einen Betrag handelt, der sich in der juristischen Literatur in Beispielsfällen zum neuen Kaufrecht findet (vgl. Heinrich, Die Schuldrechtsreform, S. 57, aus www.schuldrechtsreform.com).
2. Nachdem ein Anspruch schon nicht besteht, liegt zwingend auch kein Annahmeverzug vor.
II. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Wie unter I ausgeführt, ist bezüglich der Feststellung des Annahmeverzugs ein Feststellungsinteresse gegeben.
1. Die Bekl. hat gegen den Kl. Anspruch auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 3000 Euro aus § 433 II BGB.
a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 3000 Euro auf Grund Kaufvertrags vom 3. 4. 2002.
b) Wie oben ausgeführt, sind am vorhandenen Kaufobjekt Mängel vorhanden, die dem Kl. aus §§ 439 , 437 Nr. 1, 434 BGB ein Recht auf Nachbesserung geben, welches dem Käufer die Möglichkeit der Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrags (§§ 320 , 433 BGB) ermöglicht. In einem solchen Fall ist nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung möglich. Nachdem eine solche beantragt wurde, steht dem Klageanspruch nichts entgegen.