Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch
Unterlassen: Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht; Abgrenzung zwischen
Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Wissenserklärungen; Unwirksamkeit der
Verkürzung der kaufrechtlichen Verjährung bei Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a
und b BGB im kaufmännischen Verkehr
BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII
ZR 183/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt
Fundstelle:
NJW 2014, 211
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist,
sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim
Hersteller geführten "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs zu verschaffen.
b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines
Gebrauchtwagenkaufvertrags)
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile
vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, juris, und
vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ
174, 1).
Zentrale Probleme:
Es geht zunächst im Rahmen einer Anfechtung eines
Kaufvertrags über einen Pkw wegen arglistiger Täuschung um die Abgrenzung
von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Problematik der "Aussagen in's
Blaue" (s. dazu auch BGH
v. 15.4.2015 - VIII ZR 80/14). Anschließend steht die vertragliche Verkürzung der
Gewährleistungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB in Frage. Diese scheitert hier
(auch im unternehmerischen Verkehr) an einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und
b BGB, s. dazu BGH NJW 2013, 2584
sowie Anm. zu BGHZ
170, 31 sowie zu
BGH v. 9.10.2013 - VIII ZR 224/12
und - für den unternehmerischen Verkehr -
BGHZ 174, 1).
©sl 2014
Tatbestand:
1 Die Klägerin kaufte von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Juni 2007 einen
gebrauchten Audi A8 Quattro mit einer Laufleistung von 124.058 Kilometer zum
Preis von 34.500 €, den die Beklagte ihrerseits im April 2004 von der
Streithelferin mit einer Laufleistung von 30.800 Kilometer zum Preis von
55.000 € erworben hatte.
2 In dem von der Klägerin unterzeichneten Bestellformular vom 19. Juni 2007
ist bei den Rubriken "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden
laut Vorbesitzer (s. Anlage)" und "Dem Verkäufer sind auf andere Weise
Mängel und Unfallschäden bekannt" jeweils die Antwort "nein" angekreuzt.
Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und
Anhängern lautet:
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
3 Das Fahrzeug wurde am 22. Juni 2007 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 4.
März 2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags, hilfsweise
den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe "ins
Blaue hinein" oder unter bewusster Täuschung der Klägerin die Unfallfreiheit
des Fahrzeugs zugesichert. Tatsächlich seien jedoch am 29. Oktober 2003 und
am 30. Mai 2005 erhebliche Unfallschäden repariert worden.
4 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur
Rückzahlung des Kaufpreises von 34.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs, Erstattung entstandener Finanzierungskosten
(3.265,56 €), Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten
in Höhe von 4.059,20 € und von Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € sowie
Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 456,07 € nebst Zinsen begehrt.
5 Das Landgericht hat der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von
3.650,75 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Sie habe den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Etwaige
Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt.
9 Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Reparatur vom 30.
Mai 2005 der Klägerin mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden
vorgelegen habe. Es habe sich insoweit lediglich um Lackierarbeiten im
Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau von Kunststoffteilen am hinteren
Stoßfänger gehandelt. Blechschäden, die tiefer als die Schichtstärke des
Spachtelauftrags gewesen wären, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein
solcher Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin einen Kostenaufwand
von 880,49 € netto verursacht habe, sei bei einem zum Ankaufzeitpunkt
fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 124.000
Kilometer als Bagatellschaden anzusehen.
10 Die Anfechtung sei auch nicht im Hinblick auf die Reparatur vom 29.
Oktober 2003 begründet. Die Einschränkung "laut Vorbesitzer" bei der
Verneinung von Unfallschäden im Bestellformular spreche erkennbar dafür,
dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim
Vorbesitzer habe haften wollen. Es handele sich hierbei lediglich um eine
Wissenserklärung, mit der die Verkäuferin die Angaben eines Vorbesitzes
hierzu wiedergebe.
11 Auch die weitere mit "nein" beantwortete Angabe, der Verkäuferin seien
"auf andere Weise Mängel und Unfallschäden" nicht bekannt geworden, sei
lediglich eine Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der
Unfallfreiheit. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass im Geschäftsbereich
der Beklagten Kenntnisse über einen Mangel oder Unfallschaden nicht
vorgelegen hätten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte durch die
Streithelferin, von der sie das Fahrzeug erworben habe, über die Reparatur
vom Oktober 2003 und einen ihr zugrunde liegenden Unfallschaden informiert
worden sei.
12 Die Beklagte habe auch keinen bei Sichtprüfung erkennbaren Mangel
arglistig verschwiegen. Den Händler treffe keine allgemeine
Untersuchungspflicht; eine solche bestehe nur dann, wenn er mit der
Möglichkeit eines Mangels rechne. Dass die Beklagte Kenntnis von der
"Reparaturhistorie" des Fahrzeugs gehabt hätte, lasse sich nicht
feststellen. Eine Abfrage bei der zentralen Audi-Datenbank sei nicht
festgestellt. Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht arglistig positives
Wissen um die Unfallfreiheit vorgetäuscht. Die Angabe im Kaufvertrag sei
auch nicht "ins Blaue hinein" erfolgt, weil eine Verpflichtung zu weiteren
Nachforschungen, etwa aufgrund des Verdachts eines Vorschadens, nicht
bestanden habe. Ohne weiteren Aufklärungsbedarf habe keine Verpflichtung zu
weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Einsichtnahme in die
zentrale Audi-Datenbank bestanden. Umgekehrt habe die Beklagte der Klägerin
auch nicht mitteilen müssen, dass sie eine Einsichtnahme unterlassen habe.
Aus der Tatsache, dass der Beklagten eine Einsichtnahme möglich gewesen
wäre, folge keine Arglist.
13 Auch das neue Berufungsvorbringen der Klägerin, dass die Audi AG ihren
Vertragspartnern vorschreibe, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
eine Checkliste abzuarbeiten, und dies zu einer Einsichtnahme in die
Reparaturhistorie zwinge, begründe - seine Richtigkeit unterstellt - keine
abweichende Beurteilung. Es sei bereits höchst fraglich, ob die Audi AG
damit ihre Pflichten gegenüber Drittkäufern habe erweitern und diese in den
Schutzbereich einbeziehen wollen. Selbst wenn dies bejaht würde, könnte es
allenfalls eine vertragliche Pflichtverletzung begründen, nicht aber Arglist
im Sinne arglistigen Unterlassens. Denn es habe, wie ausgeführt, für die
Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Hinweise auf einen Unfall gegeben,
denen nachzugehen Anlass bestanden hätte. Als etwaige fahrlässige Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten - Prüfungspflichten - könne das Unterlassen der
Einsicht in die Reparaturhistorie aber keinen Schadensersatzanspruch
begründen. Ziffer VI Nummer 1 der unstreitig einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und
Anhängern schließe die Verletzung solcher Nebenpflichten ein, die sich in
einem Sachmangel darstellten. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein
Jahr sei zwischen Kaufleuten zulässig; es handele sich nicht um einen
Verbrauchsgüterkauf. Aufgrund der Auslieferung des Fahrzeugs am 22. Juni
2007 seien etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 22.
Juni 2008 verjährt.
14 Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht,
da die Voraussetzungen eines Betrugs der Beklagten, für dessen Folgen sie
der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263
StGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, fehlten.
II.
15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zwar einen
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB aufgrund der
von der Klägerin erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger
Täuschung sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen
Betrugs verneint. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass
vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs nicht verjährt sind und
deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint
werden können.
16 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen
Feststellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht den von der Klägerin
erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht für begründet erachtet
hat.
17 a) Hinsichtlich der Reparatur vom 30. Mai 2005 hat das Berufungsgericht
mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten
insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, lediglich ein
Bagatellschaden zugrunde. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
18 Die Revision räumt ein, dass die Klägerin zur Erheblichkeit dieses
Schadens nicht detailliert vorgetragen hat, und zieht nicht in Zweifel, dass
sich aus der Reparaturhistorie, dem Klägervortrag und dem von der Klägerin
eingeholten DEKRA-Gutachten kein weitergehender Schaden ergibt, als ihn das
Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie meint jedoch,
von der Klägerin sei nicht darzulegen gewesen, dass diese Reparatur mehr als
einen Bagatellschaden zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den
Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Beklagten, welche die
Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen
Bagatellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden
gehandelt habe.
19 Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrags
darauf gestützt, dass der Reparatur vom 30. Mai 2005 ein
aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe. Aus der ihr
vorliegenden Reparaturhistorie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten
ergeben, und dem von ihr eingeholten DEKRA-Gutachten ergibt sich aber, wie
ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Soweit die Beklagte aufgrund
der von ihr durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen der sekundären
Behauptungslast etwas vorzutragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt,
wie das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März
2012 festgestellt hat.
20 b) Auch hinsichtlich der Reparatur vom 29. Oktober 2003, die in der Zeit
durchgeführt worden war, als die Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs
war, hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin durch
die Beklagte verneint. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden
von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
21 Positive Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der von ihr
im Bestellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann nicht angenommen
werden. Denn es steht nicht fest, dass die Streithelferin die
Beklagte über einen Unfallschaden, welcher dieser Reparatur zugrunde gelegen
haben soll, informiert hat. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte
von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin auf andere
Weise Kenntnis erlangt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
22 Die Beklagte hat die Erklärung, dass ihr auf andere Weise Mängel
und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig im Sinne von
"ins Blaue hinein" abgegeben. Das Berufungsgericht hat diese
Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich auf solche
Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom
Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden
sein können, und hat Arglist der Beklagten mit der Begründung verneint, dass
es - unstreitig - für die Beklagte keine Anhaltspunkte für einen erlittenen
Unfallschaden gab und sie deshalb auch nicht zu weiteren Nachforschungen
verpflichtet war. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
23 aa) Die Revision meint, die Beklagte sei in jedem Fall verpflichtet
gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis
von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Das trifft nicht zu.
24 Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines
Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen
Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug
auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl.
Senatsurteil vom 7. Juni 2006 -
VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der
Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung
("Sichtprüfung") verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11.
Aufl., Rn. 3895).
25 Wenn sich daraus - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden
ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit
auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers
betreffend eine dort etwa vorhandene "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über
bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren
durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu
anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen
verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme
in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers
(Reinking/Eggert, aaO Rn. 3909; LG Bielefeld, Urteil vom 3. Februar 2010 - 3
O 222/09, juris Rn. 26).
26 bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes
gilt, weil Audi, wie die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet und das
Berufungsgericht unterstellt hat, seine Vertragshändler intern verpflichtet
haben soll, beim Ankauf eines Audi-Fahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten,
die zu einer Einsichtnahme in die Historie zwinge. Denn das Berufungsgericht
hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte gegen die (etwaige)
Pflicht zur Einsichtnahme in die Audi-Datenbank, falls die Klägerin in den
Schutzbereich dieser Pflicht überhaupt einbezogen sein sollte, allenfalls
fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verstoßen habe. Da es keine Hinweise auf
einen Unfall gegeben habe, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte, liege
kein zur Anfechtung berechtigendes arglistiges Unterlassen, sondern
allenfalls eine fahrlässige Pflichtverletzung vor.
27 (1) Dagegen bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Sie räumt
ein, dass aus der Vertragspflicht eines Vertragshändlers gegenüber dem
Hersteller möglicherweise keine Vertragspflicht gegenüber dem Kunden des
Vertragshändlers hergeleitet werden könne und deshalb bei - wie hier -
fehlendem Aufklärungsbedarf keine Rechtspflicht gegenüber dem Kunden zur
Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestehe, meint aber, der
Vertragshändler müsse den Kunden zumindest darüber aufklären, dass er in die
Reparaturhistorie keinen Einblick genommen habe. Das trifft nicht zu. Wenn
der Verkäufer - wovon auch die Revision ausgeht - zu weiteren
Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteilen, dass
er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf
unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein, wenn
Nachforschungen erforderlich waren. Das war nicht
der Fall.
28 (2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung
des Berufungsgerichts, dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit
vorzuwerfen wäre. Sie setzt nur ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle der
tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler des
Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Vorbringen der Revision, die Beklagte
habe es unterlassen, Einblick in die Reparaturhistorie zu nehmen, weil sie
damit gerechnet habe, dass dort Daten auftauchen würden, die sie dazu
verpflichten könnten, sie der Klägerin zu offenbaren, findet in den
Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vom
Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
29 2. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen des
der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden massiven Heckschadens
in Erwägung gezogen, Feststellungen zu deren materiellen Voraussetzungen
aber nicht getroffen, weil es vertragliche Ansprüche - ihr Bestehen
unterstellt - aufgrund der Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag
einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von
gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern für verjährt gehalten hat.
Insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
30 Revisionsrechtlich ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts
davon auszugehen, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche wegen des der
Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden Heckschadens zustehen.
Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht verjährt. Denn die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und
Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt gegen die
Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (Senatsurteil
vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, zur
Veröffentlichung bestimmt, im Anschluss an die Senatsurteile vom
15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31,
und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ
174, 1) und ist damit nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern
ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener
Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteil
vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO). Da die Übergabe des
Fahrzeugs am 22. Juni 2007 erfolgte, war die Verjährungsfrist von zwei
Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen, als die Klägerin am
4. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht mitgeteilten
Vorschadens erklärte.
III.
31 Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu vertraglichen
Ansprüchen der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
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