Gewährleistung beim Kauf; Fehlerbegriff bei der
Versteigerung von Kunstgegenständen; Unwirksamkeit eines
Gewährleistungsausschlusses nach § 309 Nr. 7a BGB
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 -
VIII ZR 224/12 - OLG München
Fundstelle:
NJW 2013, 3570
Amtl. Leitsatz:
a) Einer auf einer Kunstauktion zu einem
erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer
im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit
liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei
derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und
Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.
Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII
ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2).
b) Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses,
wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche
wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und
ist deshalb insgesamt unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteile vom
15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn.
21; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM
2010, 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR
174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).
Zentrale Probleme:
Ein schöner Kaufrechtsfall, mit einem etwas
überraschenden Lösungsweg: In einer öffentlichen Versteigerung eines
Auktionshauses wird eine als "museal" beschriebene Buddha-Statue verkauft.
Für die Revision war davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine
neuzeitliche Fälschung handelt. In den Versteigerungsbedingungen des
Auktionshauses war die Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Senat stellt zunächst fest, dass bereits nach dem objektiven
Fehlerbegriff des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB ein Mangel vorliegt, wenn es sich um
eine neuzeitliche Fälschung gehandelt hat. Ein Gewährleistungsausschluss
scheitert hier nicht bereits an § 475 Abs. 1 BGB, da § 474 Abs. 1 S. 2 BGB
dem Verkauf gebrauchter Sachen in öffentlicher Versteigerung von der
Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufrechts ausnimmt (s. dazu
BGH NJW 2006, 613
sowie
BGH v. 24.2.2010 - VIII ZR 71/09). Der
Senat hält den Gewährleistungsausschluss aber (unter Bezugnahme auf seine
bisherige Rechtsprechung) deshalb für unwirksam, weil er entgegen § 309 Nr.
7 Buchst. a BGB auch Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit ausschließt. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion
fällt dann die gesamte Klausel, auch wenn es im konkreten Fall gar nicht zu
solchen Schäden gekommen ist. (s. dazu BGHZ
170, 31 sowie BGH NJW 2013,
2584;
BGH v. 19.6.2013 - VIII ZR 183/12 sowie
BGH v. 29.4.2015 - VIII
ZR 104/14).
Das ist insofern problematisch, als beim Verkauf einer Statue - anders als
z.B. beim Verkauf von Pferden (BGHZ 170, 31)
oder Kfz (BGH NJW 2013, 2584;
BGH v. 19.6.2013 - VIII ZR
183/12)
- Schäden an diesen Rechtsgütern wohl typischerweise nicht in
Betracht kommen können. Dass dies möglicherweise bei anderen zur
Versteigerung kommenden Gegenständen der Fall sein kann, worauf sich der
Senat stützt (s. Tz. 16), ist kein überzeugendes Argument,
denn es geht ja nicht um eine abstrakte Kontrolle der AGB, sondern um eine
solche in Bezug auf den konkreten Kaufvertrag.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Beklagte betreibt in L. ein
Auktionshaus und führt dabei als öffentlich bestellter und vereidigter
Auktionator im Sinne von § 34b Abs. 5 GewO Kunstauktionen durch. Im Rahmen
einer Anfang Dezember 2009 veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm
eingelieferte, im Auktionskatalog unter der Losnummer 1. abgebildete und wie
folgt beschriebene Buddha-Skulptur zum Kauf an:
"Sitzender Buddha, Dhyan Asana, Hände fehlen. Marmor mit Wurzelspuren.
China, Sui-Dynastie, 581-618, H 40 cm. Es handelt sich wahrscheinlich um den
historischen Buddha Sakyamuni. Der regelmäßige Verlauf der ziemlich flachen
Falten und das enge Anliegen des Gewandes am Körper entsprechen noch dem
nördlichen Chi-Stil. Museal! 3.800,00 €"
2 Die der Auktion zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen des Beklagten
enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"2. Grundlagen der Versteigerung
a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB.
Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für
Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.
b) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion
besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem
Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die
Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie sind
aber nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände;
das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des
Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog
genannten Preise sind Limite, keine Schätzwerte...
7. Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche
wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird jedoch begründete
Mängelrügen, die ihm innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Übergabe der
Sache vom Käufer angezeigt werden, gegenüber dem Einlieferer geltend machen,
wenn der Käufer die dafür notwendigen sachlichen und rechtlichen
Voraussetzungen nachweist.
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem
Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last...
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) .
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über
den internationalen Warenkauf (CISG) wird nicht angewandt. "
3 Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € einschließlich Aufgeld
zugeschlagen. Er entrichtete den Kaufpreis in der Folgezeit, ließ
die Skulptur aber später wegen zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an der
Echtheit bei der A. GmbH untersuchen. Deren Geschäftsführer Dr. N. kam zu
dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts
sprächen. Nachdem der Kläger daraufhin den Einlieferer erfolglos auf
Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er unter
Hinweis auf den Fälschungsbefund gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Er beansprucht von diesem die Erstattung des gezahlten
Kaufpreises von 20.295 € und der angefallenen Gutachterkosten von 1.339,51
€, insgesamt also 21.134,51 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der
Skulptur, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht (OLG München, GRUR 2012, 1285) hat, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da es sich bei der
Kaufsache um eine neuzeitliche Fälschung handele. Dies ergebe sich zum einen
aus dem von der Sachverständigen Dr. R. vorgenommenen stilistischen
Vergleich, der eine Reihe von kunsthistorischen Auffälligkeiten und
Ungereimtheiten bei der verkauften Skulptur erbracht habe, aufgrund derer
die Sachverständige vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt sei. Zum anderen
ergebe sich dies aus den zu den Erkenntnissen des stilistischen Vergleichs
hinzutretenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. N. , dessen
elektronenmikroskopische und thermoanalytische Materialuntersuchungen und
dabei gemachte Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das
Vorliegen einer neuzeitlichen Fälschung sprächen. Nehme man darüber hinaus
die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. in den Blick, gebe es keinen
vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die im Streit stehende Skulptur eine
neuzeitliche Fälschung darstelle.
8 Die Kaufsache sei deshalb mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, da ihr das Alter fehle, das sie zu einem
Kunstgegenstand und Sammelobjekt erheben würde. Damit fehle die zentrale
Sacheigenschaft, welche unter Berücksichtigung der Verkehrskreise, an die
sich das Angebot der ausdrücklich als Kunstauktion bezeichneten
Vermarktungsaktion richte, die objektive Eignung der Kaufsache zur
gewöhnlichen Verwendung begründe. Denn schon objektiv habe der am Erwerb
interessierte Kunstsammler erwarten dürfen, dass es sich bei der angebotenen
Skulptur nicht um die neuzeitliche Nachahmung eines Ausgrabungsfundes,
sondern um ein echtes Sammlerstück handele, dessen Beschädigungen und
Anhaftungen auf einem entsprechenden Alterungsprozess und nicht auf in
Täuschungsabsicht vorgenommenen Manipulationen beruhten.
9 Da dieser Mangel nicht behoben werden könne, sei der Kläger ohne
Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ziffer 7 Buchst. a der
Versteigerungsbedingungen stehe dem nicht entgegen. Diese Klausel sei zum
einen überraschend im Sinne von § 305c BGB und daher nicht
Vertragsbestandteil geworden; zum anderen sei sie wegen unangemessener
Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 BGB
unwirksam.
10 In ihrem kundenfeindlichsten, hier sogar durch das eigene Verhalten des
Beklagten belegten Verständnis besage die Klausel, dass dem Käufer selbst
dann keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Versteigerer wegen
Sachmängeln zustünden, wenn er binnen Jahresfrist den Nachweis für das
Vorliegen eines Mangels erbringe und der Versteigerer dadurch in die Lage
versetzt werde, den Einlieferer unter Verwendung dieser Nachweise auf
Haftung in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig stehe ihm danach ein Anspruch
auf Abtretung der Gewährleistungsrechte des Versteigerers gegen den
Einlieferer zu, noch habe er gegen den Versteigerer Anspruch auf Verfolgung
solcher Gewährleistungsrechte zu seinen Gunsten und Auskehr durchgesetzter
Ersatzleistungen. Dies sei, wie die Versteigerungsbedingungen anderer
Auktionshäuser belegten, objektiv ungewöhnlich. Mit einer solchen Klausel
müsse der Käufer auch nicht rechnen. Denn es liege auf der Hand, dass der
Versteigerer, der bei Vorliegen nachweisbarer Sachmängel
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen könne, die
daraus erlangten Vorteile nicht ohne Schaffung eines Ausgleichs gegenüber
dem Ersteigerer behalten könne, obgleich er diesem gegenüber seinerseits
nach dem Leitbild der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Mängel
der Kaufsache einstehen müsse. Der Klausel wohne wegen dieser krassen
Abweichung vom dispositiven Recht und wegen ihrer Abweichung von den bei
anderen Auktionshäusern üblichen kundenfreundlicheren Bestimmungen ein
Überrumpelungseffekt inne, der dazu führe, dass sie bereits nicht
Vertragsbestandteil geworden sei.
11 Daneben sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden
unwirksam. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.
Februar 1980 (VIII ZR 26/79) die Wirksamkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung
des Auktionators bei Fälschungen unter der Voraussetzung bestätigt, dass der
Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten
Versteigerungsgutes erfülle. Seit dieser Entscheidung habe sich bei der
Bewertung und Gewichtung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes
aber ein Wandel eingestellt. Hiernach erfordere ein angemessener Ausgleich
der widerstreitenden Interessen und in diesem Zusammenhang eine angemessene
Berücksichtigung der Interessen auch des Ersteigerers zumindest einen
Anspruch des Ersteigerers auf Teilhabe an den Rechten, die dem Versteigerer
in seinem Verhältnis zum Einlieferer zustünden. Das gelte insbesondere dann,
wenn der Sachmangel in dem Umstand der Fälschung liege und dem Ersteigerer
trotz unzulänglicher Untersuchungsmöglichkeiten am Ausstellungsstück das
Fälschungsrisiko - wie hier - durch bloßen Verweis auf die Sorgfalt des
Versteigerers bei Prüfung des Auktionsgutes einseitig auferlegt werde.
II.
12 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Fall, dass es
sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handelt, gemäß § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 BGB ein Recht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag zusteht. Hierbei kann dahin stehen, ob
der einem Rücktrittsrecht entgegenstehende Gewährleistungsausschluss in
Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen - wie das Berufungsgericht meint -
bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sonst gemäß § 307 Abs. 1
BGB als unwirksam anzusehen wäre; er ist jedenfalls gemäß § 309 Nr.
7 Buchst a BGB unwirksam. Allerdings hat das Berufungsgericht die
dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende Feststellung, dass die ersteigerte
Skulptur eine neuzeitliche Fälschung sei, nicht frei von Verfahrensfehlern
getroffen.
13 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine auf einer
Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog in der vorstehend
wiedergegebenen Weise ("China, Sui-Dynastie, 581-618 ... Museal") mit einem
als unteres Limit zu verstehenden Ausrufpreis von 3.800 € im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB beschrieben worden ist, nicht die Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach
Art der Sache erwarten kann, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen
Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung
handelt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die
danach zu fordernde Beschaffenheit nicht entscheidend darauf an, ob sich
auch eine Nachahmung als Raumschmuck aufstellen lässt und den Betrachter
über die Gestaltung von Buddha-Statuen im Zeitpunkt der Schaffung des als
Vorbild dienenden Objekts informiert. Entscheidend ist - was das
Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis
auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des
Ausrufpreises noch verstärkt wird - vielmehr die Echtheit der Skulptur im
Sinne ihrer Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den
Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage
(vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63,
369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2; OLG
Frankfurt/Main, NJW 1982, 651 f.; OLG Hamm, NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW
2004, 1977 f. mwN; Schack, Kunst und Recht, 2. Aufl., Rn. 383).
14 Dem steht auch nicht die in Ziffer 2 Buchst. b der
Versteigerungsbedingungen enthaltene Klausel entgegen, wonach die
Katalogangaben nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der
Gegenstände sind. Es kann dahinstehen, ob eine solche Klausel am Maßstab des
§ 305c Abs. 1 BGB überhaupt Vertragsinhalt geworden ist und ob sie in diesem
Fall einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte (dazu
näher Braunschmidt, Die Versteigerungsbedingungen bei öffentlichen
Kunstauktionen, 2012, S. 128 ff.; Graf von Westphalen/Kappus, Vertragsrecht
und AGB-Klauselwerke, Stand Dezember 2012, Auktionsbedingungen Rn. 28;
jeweils mwN). Jedenfalls ergäbe auch schon eine Auslegung dieser
Klausel, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteil vom 8.
Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20 mwN), dass sie
entsprechend ihrem Wortlaut nur der Annahme einer (konkludent) vereinbarten
Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenwirken soll,
nicht jedoch den Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im
Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entgegensteht. Das gilt umso
mehr, als für eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung im
Zweifel der Grundsatz einer engen Auslegung gilt (BGH,
Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 17),
so dass die Klausel jedenfalls in ihrer gemäß § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen
kundenfreundlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass sie die
Voraussetzungen der Mangelfreiheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB
unberührt lässt.
15 2. Ein aus der - unterstellten - Unechtheit der Skulptur
folgendes Rücktrittsrecht des Klägers ist entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen.
Denn der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen das
Klauselverbot in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam
sind.
16 Der in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der
Versteigerungsbedingungen geregelte Gewährleistungsausschluss bezieht
bereits nach seinem Wortlaut, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine
Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, jegliche
Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten
Gegenstände im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB in seinen Geltungsbereich ein.
Dadurch erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss auch auf
etwaige Schadensersatzansprüche des Ersteigerers gemäß § 437 Nr. 3 BGB wegen
Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels. Zwar nimmt
Ziffer 7 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen von diesem
Anspruchsausschluss eine Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden
aus, bei denen dem Auktionshaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Eine vergleichbare Einschränkung für Körper- und
Gesundheitsschäden ist jedoch nicht vorgesehen. Entgegen
der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten
Auffassung ist auch nicht ersichtlich, dass solche mangelbedingten Schäden
durch die zur Versteigerung kommenden Gegenstände schlechthin nicht
entstehen könnten. Denn die Versteigerungsbedingungen lassen nicht erkennen,
dass bei den vom Beklagten veranstalteten Auktionen nur solche Gegenstände
zur Versteigerung kämen, bei denen eine mangelbedingte Gefährdung von Körper
und Gesundheit der damit in Berührung kommenden Personen von vornherein
generell ausgeschlossen wäre.
17 Diese fehlende Berücksichtigung der nach § 309 Nr. 7 Buchst. a
BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abdingbaren Haftung des
Verwenders für Körper- und Gesundheitsschäden steht der Wirksamkeit des in
Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelten
Anspruchsausschlusses in seiner Gesamtheit entgegen. Die
darin liegende unangemessene Benachteiligung des Ersteigerers kann
insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben
werden, so dass der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene
Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam ist (vgl.
Senatsurteile vom 15.
November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom
24. Februar 2010 - VIII ZR
71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom
29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12,
NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.; Braunschmidt, aaO S. 188).
18 3. Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht seine
Feststellung, es handele sich bei der verkauften Buddha-Skulptur um eine
neuzeitliche Fälschung, nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen hat.
19 a) Das Berufungsgericht hat seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt,
dass die elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Untersuchungen des
sachverständigen Zeugen Dr. N. und die dabei gewonnenen Feststellungen in
ihrer Gesamtschau deutlich für das Vorliegen einer neuzeitlichen Fälschung
sprächen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr.
R. , die bei dem vorgenommenen stilistischen Vergleich aufgrund der dabei
entdeckten kunsthistorischen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten vom
Vorliegen einer Fälschung überzeugt gewesen sei, hat auch das
Berufungsgericht keine Zweifel mehr am Vorliegen einer Fälschung gehabt.
Dabei hat es zur Beurteilung der von ihm verwerteten
elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Untersuchungsergebnisse
mangels eigener Sachkunde auf eine fremde Sachkunde zurückgegriffen, die ihm
im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Überzeugungsbildung nur ein nach
Maßgabe von §§ 402 ff ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht - wie
hier geschehen - der sachverständige Zeuge Dr. N. , der zuvor erfolgreich
gemäß § 406 ZPO als Sachverständiger abgelehnt worden war, hätte vermitteln
können.
20 b) Gegenstand einer Beweiserhebung durch Zeugen sind deren Wahrnehmungen
über vergangene Tatsachen und Zustände. Demgegenüber ist es Aufgabe des
Sachverständigen, Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln.
Zwar kann eine Zeugenaussage gewisse Beurteilungen enthalten, die nicht ohne
besondere Sachkunde möglich sind. Geht es aber vorrangig nicht oder nicht
nur um die Ermittlung der Befund- und Zusatztatsachen, sondern um die
objektive Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts, ist
der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen
(BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, WM 1993, 1603 unter II 1 mwN).
Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder
besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden
Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder
besondere Fachkenntnisse in dem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH,
Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 21 mwN).
21 Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat sich bei seiner
Beweiswürdigung nicht darauf beschränkt, die sachkundig erfolgten
Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen Dr. N. zum Zustand der von ihm
untersuchten Skulptur und der dabei vorgefundenen Materialbeschaffenheit auf
ihre Ergiebigkeit und Wahrheit zu überprüfen. Es hat vielmehr, wie die
Revision im Einzelnen zu Recht beanstandet, auch eine Reihe der aus den
bekundeten Wahrnehmungen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen des
sachverständigen Zeugen übernommen, ohne sich mit deren sachlicher
Richtigkeit auseinander zu setzen oder sonst auszuführen, woher es die
Sachkunde nimmt, um die Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen des
sachverständigen Zeugen zu beurteilen.
III.
22 Wegen dieses Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil keinen Bestand
haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist
nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer sachkundiger Feststellungen
zum Vorliegen der vom Beklagten bestrittenen Fälschung der Skulptur bedarf.
Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
|