Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3,
280 I, III, 281 BGB) bei Lieferung einer mangelhaften Sache im Falle eines
behebbaren Sachmangels: Mehrfache Anknüpfung der Pflichtverletzung,
Vertretenmüssen: AGB: Transparenzgebot
BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII
ZR 104/14 - LG Waldshut-Tiengen
Fundstelle:
NJW 2015, 2244
Amtl. Leitsatz:
Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von
BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12,
NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).
Zentrale Probleme:
Es geht im Anschluss an
BGH NJW 2013, 2584 einmal mehr um
die Problematik der Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Verhältnis
Unternehmer/Verbraucher beim Verkauf gebrauchter Sachen und das damit
verbundene AGB-Problem, s. dazu die Anm. zu
BGHZ
170, 31 sowie zu
BGH v. 9.10.2013 - VIII ZR 224/12,
BGH v. 19.6.2013 - VIII
ZR 183/12 sowie BGH v. 4.2.2015 - VIII
ZR 26/14. Im konkreten Fall hatten die Verkäufer zwar versucht,
nicht gegen § 309 Nr. 7 a, b BGB zu verstoßen, die Wirksamkeit der Klausel
scheiterte aber in diesem Fall am Transparenzgebot (§ 307 I S. 2 BGB), weil
der Bezugspunkt der Klausel, die Schadensersatzansprüche limitierte, nicht
klar war. Über das AGB-Problem hinaus lehrreich sind dabei insbesondere die
Ausführungen zur doppelten Anknüpfung einer Pflichtverletzung i.S.v. § 437
Nr. 3, 280 BGB seitens des Verkäufers bei einem behebbaren Sachmangel, die
nach h.M. beide Grundlage eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der
Leistung sein können: Hier wird nämlich zunächst durch die Lieferung einer
mangelhaften Sache die Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB verletzt. Häufig wird
dem Verkäufer hier aber der Entlastungsbeweis mangelnden Vertretenmüssens (§
280 I 2 BGB) gelingen, da er keine Untersuchungspflichten hat und sich auch
ein Vertretenmüssen des Herstellers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen
muss (s. dazu bei Rn. 12 f). Allerdings entsteht mit der
Lieferung der mangelhaften Sache bei einem behebbaren Mangel der nach
Erfüllungsanspruch aus § 439 BGB, der mit dem ursprünglichen Anspruch auf
Lieferung einer mangelfreien Sache aus § 433 Abs. 1 S. 2 nicht identisch
ist. Wenn nun der Verkäufer die Nacherfüllung unterlässt, begeht er eine
weitere Pflichtverletzung im Sinne von § 280 I 1 BGB. In Bezug auf diese
Pflichtverletzung wird ihm der Entlastungsbeweis fehlenden Vertretenmüssens
nach § 280 I 2 BGB nur in seltenen Fällen gelingen. Ist der
Nacherfüllungsanspruch verjährt und beruft sich der Verkäufer hierauf (§ 214
BGB), liegt im Unterlassen der Nacherfüllung allerdings keine
Pflichtverletzung.
Im vorliegenden Fall sah der BGH in der Klausel, welche
Schadensersatzansprüche begrenzte, einen Verstoß gegen das Transparenzgebot,
weil für den Vertragspartner des Verwenders nicht klar gewesen sei, welche
dieser beiden Schadensersatzansprüche von der Klausel betroffen sind.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Die Klägerin kaufte vom Beklagten,
einem Autohändler, einen gebrauchten Pkw des Typs "Brilliance BS4", den er
am 23. Februar 2010 an sie übergab.
2 Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten
zugrunde. Diese entsprechen den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung
des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand
3/2008. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
"VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. [...]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für
diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem
Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...]
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit."
3 Nach der Übergabe des Fahrzeuges traten Korrosionsschäden auf.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur
Beseitigung dieser Schäden unter Fristsetzung bis zum 17. November 2011 auf
und leitete mit Schriftsatz vom 23. November 2011, auf den der Beklagte mit
Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 erwiderte, beim Amtsgericht Waldshut/Tiengen
ein selbständiges Beweisverfahren ein. Die Kosten für eine Beseitigung der
Korrosionsschäden, die auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion
zurückzuführen sind, betragen (netto) 2.158,73 €. Diesen Betrag verlangt die
Klägerin mit ihrer Klage.
4 Das Amtsgericht hat den Beklagten - mit Ausnahme einer Nebenforderung -
antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten
hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1, § 281 BGB zu. Das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang allerdings
unstreitig mangelhaft gewesen. Auch habe die Klägerin mit Schreiben vom 8.
November 2011 vergeblich unter Fristsetzung die Nacherfüllung verlangt.
Die Ansprüche der Klägerin seien jedoch schon verjährt gewesen, als
sie diese erstmals geltend gemacht habe. Die Verjährungsfrist sei durch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam auf ein Jahr verkürzt
worden. Eine entsprechende Verkürzung der Verjährung sei gemäß § 475 Abs. 1
und 2 BGB bei gebrauchten Sachen möglich. Zwar bestimme Abschnitt VI Nr. 5
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Abschnitt VI nicht für
Schadensersatzansprüche gelte. Allerdings verjährten nach Abschnitt VI Nr. 1
Satz 1 eindeutig die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ein Jahr nach
Ablieferung des Kaufgegenstandes. Der von der Klägerin geltend gemachte
Schadensersatzanspruch setze indes einen Gewährleistungsanspruch voraus,
weil sie den Ersatz des "Mangelschadens" begehre (§ 437 Nr. 3, § 281 BGB).
Daher müsse auch ein solcher Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres
nach Ablieferung geltend gemacht werden. Das sei hier unstreitig
nicht der Fall.
8 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch nicht gemäß § 305c BGB
unwirksam. Es sei eindeutig, dass nach der Konzeption der
Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren
sollten. Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den
Abschnitt VI Nr. 5 verweise, bestimme lediglich den Umfang einer
Schadensersatzhaftung. Dies entspreche konzeptionell der Regelung
des § 475 Abs. 3 BGB, der es ermögliche, die Schadensersatzhaftung unter
Berücksichtigung von §§ 307 bis 309 BGB auszuschließen. Demnach
kämen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatzansprüche nach
Ablauf eines Jahres nur noch in den in Abschnitt VII geregelten Fällen in
Betracht.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die
Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln durch
Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam
und die Schadensersatzforderung der Klägerin als verjährt angesehen.
10 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon
ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB
zusteht, weil nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war, die
Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2011 vergeblich unter
Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hat und die Beseitigung des
Schadens Aufwendungen in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von
2.158,73 € erfordert.
11 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen Anspruch jedoch als
verjährt angesehen, denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in
Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen
unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die
Regelungen sind nicht klar und verständlich, da sich ihnen die Auswirkungen
dieser Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der
Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht mit der erforderlichen
Klarheit entnehmen lassen.
12 a) Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache
ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen
Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom
15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31 mwN), als
Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum
einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien
Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen
kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der
Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben
(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012
- VIII ZR 226/11, BGHZ
195, 135 Rn. 11 ff.).
13 b) Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht des Beklagten zur
Lieferung eines mangelfreien Pkw steht der Klägerin schon deshalb nicht zu,
weil der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeuges liegende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Denn nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts sind die Korrosionsschäden auf Verarbeitungsfehler bei
der Produktion zurückzuführen und erst nach der Übergabe des Fahrzeugs
aufgetreten. Ein Verschulden des Herstellers muss sich der Beklagte nicht
gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur
Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13,
BGHZ 200, 337 Rn. 31 f. mwN).
14 c) Der Klägerin steht jedoch ein Schadenersatzanspruch gemäß §
437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte seine
Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem
er die Korrosionsschäden trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat.
15 Anders als die Revisionserwiderung meint, steht einer Verletzung
der Pflicht des Beklagten zur Nacherfüllung nicht entgegen, dass
Sachmängelansprüche gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen binnen eines Jahres ab Ablieferung verjähren und dass
dieser Zeitraum bereits verstrichen war, als die Klägerin ihren
Nacherfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht hat. Unabhängig
davon, ob der Beklagte - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen
getroffen hat - sich gegenüber der Klägerin binnen der von ihr zur
Nacherfüllung gesetzten Frist auf eine Verjährung des
Nacherfüllungsanspruchs berufen hat, war er gleichwohl zur
Nacherfüllung verpflichtet. Denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in
Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
benachteiligen die Klägerin unangemessen, da sie den Anforderungen des
Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht genügen.
16 aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass
eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII
ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ
165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn.
10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN).
Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.;
vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 26. Oktober
2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375
Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI
ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Der Vertragspartner
soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte
feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird
(Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007,
3632 Rn. 31 mwN).
17 Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf
die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII
ZR 179/13, aaO; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 26. Oktober
2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO; vom
23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12,
aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.;
vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 9. Februar
2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 29; vom 23. Februar 2011 - XII ZR
101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9;
jeweils mwN).
18 bb) Diesen Anforderungen werden die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz
1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten nicht gerecht.
Diesen Klauseln sind die Auswirkungen der Verjährungsfrist für
sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit
zu entnehmen. Für den Käufer bleibt unklar, ob er mit einem
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§
437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) wegen
Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der
gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
ausgeschlossen ist. Denn einerseits soll gemäß Abschnitt VI Nr. 5
die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht für
Schadensersatzansprüche gelten. Andererseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1
Satz 1 Ansprüche wegen Sachmängeln, also auch der Anspruch auf
Nacherfüllung, nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache
verjähren.
19 (1) Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verkürzt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln auf
ein Jahr. Daher ist der Verkäufer nach dieser Klausel berechtigt,
die Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nach Ablauf eines Jahres zu verweigern
(§ 214 Abs. 1 BGB). Verweigert er die Nacherfüllung nach Ablauf der
Verjährungsfrist gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu Recht, kann ein
Schadensersatzanspruch hierauf nicht gestützt werden. Die Nichterfüllung des
Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 Abs. 1 BGB stellt in diesem Fall keine
Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB (i.V.m.
§ 437 Nr. 3 BGB) dar, denn § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB setzen
voraus, dass dem Gläubiger ein Anspruch aus dem Schuldverhältnis zusteht,
der nicht durch eine dauernde oder aufschiebende Einrede gehemmt ist
(vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR
162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 20).
20 Legt man also allein Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde, scheiden Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB)
demnach bereits nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeuges aus,
sofern sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
21 (2) Im Widerspruch hierzu ergibt sich aus den Regelungen in
Abschnitt VI Nr. 5 sowie Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
dass Schadensersatzansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs
wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, § 281
Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) erst nach Ablauf der
gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeuges
(§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden
können, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
22 Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt
Schadensersatzansprüche sämtlich von den Regeln des Abschnittes VI und damit
auch von der Verjährungsverkürzung des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 aus und
unterstellt sie - anders als das Berufungsgericht meint - den Regelungen in
Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausnahmen sind dem
einschränkungslos formulierten Wortlaut der Regelung in Abschnitt VI Nr. 5,
die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 3.
Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16 mwN), nicht zu
entnehmen.
23 Ausgehend von den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ist die genannte Klausel
- jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB - dahin zu
verstehen, dass für Schadensersatzansprüche generell die in VI Nr. 1 Satz 1
angeordnete Verjährungsverkürzung nicht gilt, sondern es bei der
gesetzlichen Verjährungsfrist verbleibt. Abschnitt VI Nr. 5 erfasst - wie
die Überschrift "Sachmangel" deutlich macht - auch Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln. Eine nähere Unterscheidung der grundsätzlich
möglichen Unterarten von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln
(Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) enthält
die Regelung nicht.
24 Der für Schadensersatzansprüche geltende Abschnitt VII der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält demgegenüber nur gegenständliche
Beschränkungen der Haftung und trifft keine Regelungen zur Verkürzung der
Verjährungsfrist. Aus dem Zusammenspiel der genannten Klauseln folgt also,
dass für Schadensersatzansprüche - einschließlich des Anspruches wegen der
Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) - die
gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
25 Legt man also nicht nur Abschnitt VI Nr. 1, sondern auch Abschnitt VI Nr.
5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, kann der Käufer somit einen
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung
auch noch nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeuges mit Erfolg
geltend machen.
26 (3) In Anbetracht des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den
Regelungen in den Abschnitten VI Nr. 1 Satz 1 (Verkürzung der Verjährung für
Nachbesserungsansprüche) und VI Nr. 5 und VII (keine Verjährungsverkürzung
für Schadensersatzansprüche) ist für einen durchschnittlichen
Vertragspartner des Verwenders nicht erkennbar, ob ein
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung
erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren oder
bereits nach einem Jahr nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann,
weil der Verkäufer nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung gemäß § 214
Abs. 1 BGB verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln. Denn den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für einen durchschnittlichen Kunden,
von dem rechtliche Spezialkenntnisse nicht erwartet werden dürfen (BGH,
Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 19 mwN; vom 10.
Dezember 2014 - IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn. 22), nicht mit der
gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass die Verjährung des von Abschnitt VI
Nr. 1 Satz 1 erfassten Nachbesserungsanspruchs - ungeachtet der anders
lautenden Regelung in Abschnitt VI Nr. 5 - dazu führen kann, dass ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach
Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht
werden könnte. Erst recht erschließt sich ihm nicht, wie der Widerspruch
zwischen den gegenläufigen Regelungen des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 und VI
Nr. 5 aufzulösen ist. Die Klauseln geben keine eindeutige Antwort
darauf, ob und inwieweit sich die bei Zugrundelegung von Abschnitt VI Nr. 1
Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf eines Jahres
eintretende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den
Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung
auswirkt und damit dessen erfolgreicher Geltendmachung bereits vor Ablauf
der gesetzlichen Verjährungsfrist entgegensteht. Diese Unklarheit
in einer wesentlichen Rechtsposition macht die Regelungen in Abschnitt VI
Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent im
Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam.
27 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf der
rechtsfehlerhaften Annahme, die Verjährungsfrist für diesen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht werde
durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam auf ein
Jahr verkürzt und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch werde von
dieser Verkürzung erfasst. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin war bei
Erhebung der Klage am 27. November 2012 nicht verjährt, denn die gesetzliche
Verjährungsfrist von zwei Jahren war in diesem Zeitpunkt noch nicht
abgelaufen. Sie begann mit Ablieferung des Pkw am 23. Februar 2010
zu laufen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) und wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr.
7, § 209 BGB für die Dauer der Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens gehemmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag
auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht im Sinne des § 166
ZPO förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt wurde (vgl.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 44 ff.).
Die Hemmung begann mit Zugang des Antrages (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar
2011 - VII ZR 186/09, aaO) und somit spätestens am 16. Dezember 2011, dem
Tag, an dem der Beklagte auf den Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens erwidert hat. Sie endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs
Monate nach Beendigung dieses Verfahrens. Das Verfahren endete mit Ablauf
der mit Verfügung vom 25. Juni 2012 gesetzten Stellungnahmefrist, so dass
die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage am 27. November 2012 noch lief
und durch diese erneut gehemmt wurde.
III.
28 Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da
die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur
Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.
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