| Verjährung der Ansprüche 
	"aus" erklärtem Rücktritt nach Sachmangel; Verjährungshemmung beim 
	Nacherfüllungsanspruch; mittelbare "Verjährung" des Rücktrittsrechts nach §§ 
	438 IV, 218 BGB 
 OLG Koblenz, Urt. v. 
	9.2.2006 - 5 U 1452/05 (Revision zugelassen) 
 Fundstelle:
 ZGS 2006, 117
 
 Amtl. Leitsätze: 1. Wird der 
	Nacherfüllungsanspruch vor Verjährungseintritt geltend gemacht und vom 
	Verkäufer nicht sofort und endgültig abgelehnt, kann das die Verjährung 
	hemmen.2. Werden die Verhandlungen über den Gewährleistungsanspruch abgebrochen, 
	tritt Verjährung erst drei Monate nach dem Ende der Verjährungshemmung ein.
 3. Der vor Verjährungseintritt wirksam erklärte Rücktritt hat 
	Gestaltungswirkung. Die Rechte des Käufers aus dem Rücktritt unterliegen 
	hiernach selbst dann der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, wenn im 
	Kaufvertrag die beim Erwerb gebrauchter Sachen zulässige Verjährungsfrist 
	von lediglich einem Jahr vereinbart wurde.
 
 
 
 Zentrale Probleme: Es geht um die Frage der kaufrechtlichen Verjährung bei 
	Sachmängeln. Bekanntlich "verjährt" der Rücktritt als Gestaltungsrecht 
	nicht, weshalb das Gesetz in einer überaus komplizierten Technik, um die 
	lediglich einredeweise Beachtung der Verfristung des des Rücktritts 
	herbeizuführen, in § 218 BGB an die Verjährung eines (ggf. fiktiven) 
	Nacherfüllungsanspruch anknüpft (s. dazu 
	PdW SchuldR II Fall 50). Ist aber 
	der Rücktritt bereits vor dieser Verfristung erklärt, so unterliegen sich 
	daraus ergebende Rückerstattungsansprüche (also Ansprüche "aus 
	Rücktritt") nach zutreffender Ansicht des OLG der Regelverjährung und nicht 
	mehr § 218 BGB (s. dazu bereits Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen 
	Schuldrecht, Rn. 558) sowie 
	
      	BGH NJW 2006, 2839 und 
	BGH v. 15.11.2006 - VIII ZR 3/06. 
©sl 2006 
 Zum Sachverhalt:
 I. Der Kl. kaufte von der Bekl. einen gebrauchten Pkw Opel Astra zum Preis 
	von 9.000 EUR. Dies geschah auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung 
	vom 13. 8. 2003, in die die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. 
	aufgenommen waren. Dort war geregelt, dass Ansprüche wegen Sachmängeln in 
	einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes verjähren würden. Ergänzend dazu 
	garantierte die Bekl. für zwölf Monate die Mangelfreiheit des Fahrzeugs.
 
 Der Wagen wurde dem Kl. am 18. 8. 2003 ausgehändigt. Er war zuvor von der 
	Bekl. am linken Vorderrad mit einem neuen Umdrehungssensor ausgerüstet 
	worden, nachdem der Tachometer während einer vor Vertragsschluss 
	durchgeführten Probefahrt ausgefallen war. Das Problem wurde auf diese Weise 
	allerdings nicht dauerhaft behoben. Im Juli 2004 wurde der Sensor in einer 
	Werkstatt, die die Bekl. dem Kl. zur Überprüfung der Angelegenheit genannt 
	hatte, wiederum ausgetauscht. Auch dies brachte jedoch keinen bleibenden 
	Erfolg.
 
 Zu einer nachhaltigen Reparatur erachtete die Werkstatt die Erneuerung des 
	ABS-Steuergeräts im Auto für erforderlich. Als der Kl. von der Bekl. im 
	August 2004 die Übernahme der dafür mit 823,05 EUR veranschlagten Kosten 
	verlangte, war diese nur bereit, 300 EUR beizutragen. Daraufhin erklärte der 
	Kl. mit anwaltlichem Schreiben vom 20. 9. 2004 den Rücktritt vom 
	Kaufvertrag.
 
 Im vorliegenden Rechtsstreit hat er die Bekl. –Zug um Zug gegen die 
	Überlassung des Fahrzeugs- auf die Erstattung des Kaufpreises in Anspruch 
	genommen, wobei er aus der Nutzung des Pkw herrührende Gebrauchsvorteile von 
	1.713,57 EUR in Abzug gebracht hat, so dass eine Forderung von 7.268,43 EUR 
	nebst Zinsen verblieben ist. Daneben hat er beantragt, den Annahmeverzug der 
	Bekl. mit der Rücknahme des Wagens festzustellen. Außerdem ist die Klage 
	darauf gerichtet worden, die Bekl. –jeweils zuzüglich Zinsen- zu 
	Ersatzleistungen von 68,58 EUR für die Kosten des Sensoraustauschs im Juli 
	2004 und von 333,85 EUR für vorprozessual entstandene Anwaltskosten zu 
	verurteilen.
 
 Das LG hat das Begehren des Kl. im Anschluss an eine Zeugenvernehmung 
	insgesamt abgewiesen. Es ist zwar grundsätzlich von einer 
	Mängelgewährleistungshaftung der Bekl. ausgegangen, hat aber gemeint, dass 
	die von ihr erhobene Verjährungseinrede umfassend durchdringe. Dagegen 
	wendet sich der Kl. in Erneuerung seines Verlangens mit der Berufung. Er 
	sieht keinen Raum für eine Verjährung.
 
 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der 
	Gerichtsakten Bezug genommen.
 
 II.
 
 Die Berufung führt zu einer weitreichenden Änderung des erstinstanzlichen 
	Urteils.
 
 Die Klage hat überwiegend Erfolg.
 
 1. Das LG hat auf Grund der Aussage des Zeugen Oskar E. festgestellt, dass 
	das vom Kl. gekaufte Auto im Zeitpunkt seiner Übergabe mit einem Sachmangel 
	(§ 434 Abs.1 S.1 BGB) behaftet war, weil der Tachometer, der von der Bekl. 
	vereinbarungsgemäß vorab hätte instand gesetzt werden sollen, nicht 
	dauerhaft funktionierte, sondern alsbald wieder ausfiel. Diese Feststellung 
	begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Wenn sich 
	der Kl. mit dem Defekt, wie aus den Bekundungen Oskar E`s zu entnehmen ist, 
	zunächst längerfristig mehr oder weniger zu arrangieren versuchte, ist das 
	nicht in einer Weise abwegig, dass die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage 
	dadurch entscheidend erschüttert wird.
 
 Im Hinblick darauf konnte der Kl. Nacherfüllung beanspruchen (§ 439 Abs.1 
	BGB), so dass die Bekl. nach seiner Wahl verpflichtet war, den Mangel zu 
	beseitigen oder ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zu liefern. Dem hat sich die 
	Bekl. jedoch verweigert. Sie war lediglich gewillt, dem Kl. einen Betrag von 
	300 EUR zur Verfügung zu stellen. Deshalb war der Kl. befugt, von dem 
	Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr.2, 440 S.1, 323 BGB), wie dies mit 
	Schreiben vom 20. 9. 2004 geschehen ist.
 
 In der Folge schuldet die Bekl. die Erstattung des von ihr empfangenen 
	Kaufpreises, während der Kl. im Gegenzug (§ 348 BGB) den Pkw zurückgeben 
	muss (§ 346 Abs.1 BGB). Außerdem hat der Kl. die gezogenen Nutzungen –ohne 
	Rücksicht auf § 346 Abs.3 BGB (Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl. 
	2003, § 346 Rn.50)- zu vergüten, wozu er sich im Rahmen einer Saldierung 
	bereit gefunden hat. Dafür sind, ausgehend von dem vereinbarten Kaufpreis 
	von 9.000 EUR und einer im Zeitpunkt des Kaufs prognostischen Restlaufzeit 
	des Autos von 100.000 km 0,09 EUR je gefahrenen Kilometer anzusetzen (vgl. 
	OLG Koblenz -10. Senat NJW-RR 1999, 702; Heinrichs in Palandt, BGB, 
	64.Aufl., § 346 Rn.10). Auf dieser Grundlage gelangt man –über den insoweit 
	vom Kl. konzedierten Betrag hinaus- bei einer unstreitigen Fahrstrecke von 
	28.716 km zu einem Abzugsposten von 2.584,44 EUR, so dass eine 
	Rückgewährforderung von 6.415,56 EUR verbleibt. Diese Forderung ist im 
	Hinblick auf die in dem anwaltlichen Schreiben des Kl. vom 20. 9. 2004 
	gesetzte Zahlungsfrist seit dem 29. 9. 2004 gesetzlich zu verzinsen (§§ 286 
	Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB).
 
 Der Vertragsrücktritt des Kl. war nicht etwa gem. §§ 438 Abs.4 S.1, 218 
	Abs.1 S.1 BGB hinfällig. Er erfolgte nämlich zu einer Zeit, als der 
	Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt war. Die –wirksam auf ein Jahr 
	beschränkte (§ 475 Abs.2 BGB)- Verjährungsfrist begann am 18. 8. 2003 mit 
	der Übergabe des Pkw an den Kl. und wurde sodann im Juli 2004 gehemmt, als 
	der Kl. gegenüber der Bekl. den Ausfall des Tachometers monierte und diese 
	ihn an eine Werkstatt verwies (§ 203 S.1 BGB). Die Hemmung wird nicht 
	deshalb in Frage gestellt, weil der Kl. weder die Lieferung eines anderen 
	Fahrzeugs noch eine Reparatur unmittelbar durch die Bekl. verlangte. Es 
	reichte hin, dass die Parteien in einen Meinungsaustausch über den 
	vorhandenen Mangel eintraten, auf Grund dessen der Eindruck entstehen 
	musste, die Bekl. verweigere sich in der Sache noch nicht endgültig (Peters 
	in Staudinger, BGB, 2004, § 203 Rn.7, 14). Das ist geschehen, indem der Kl. 
	eine Rüge erhob und die Bekl. dies nicht abtat, sondern eine Prüfung durch 
	einen Fachbetrieb anregte. Wie lange die Hemmung andauerte, ist für den 
	hiesigen Anspruch ohne Belang. Auch wenn sie sogleich geendet haben sollte 
	(vgl. dazu indessen unter 4.), konnte der Nacherfüllungsanspruch des Kl. 
	frühestens drei Monate später verjähren (§ 203 S.2 BGB), so dass der 
	Rücktritt in jedem Fall in unverjährter Zeit erklärt wurde.
 
 Der aus dem Rücktritt erwachsene Erstattungsanspruch des Kl. unterliegt, 
	beginnend mit dem Ende des Jahres 2003, der dreijährigen Regelverjährung der 
	§§ 195, 199 Abs.1 BGB und entzieht sich deshalb dem von der Bekl. geltend 
	gemachten Verjährungseinwand. Das gilt auch dann, wenn ein 
	Nacherfüllungsanspruch des Kl. jetzt wegen Verjährung nicht mehr würde 
	durchgesetzt werden können (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl. 
	2003, § 218 Rn.4; Heinrichs a.a.O. § 218 Rn.7; Reinking/Eggert, Der 
	Autokauf, 9.Aufl., Rn.425; Westermann in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl. 
	2004, § 438 Rn.4; a.A. Peters a.a.O. § 218 Rn.6; Wagner ZIP 2002, 789, 791 
	f.). Denn die Vorschrift des § 218 S.1 BGB ist so ausgestaltet, dass die 
	Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs lediglich die Wirkungen einer 
	Rücktrittserklärung beeinflusst. Dagegen bleiben die Rechtsfolgen, die sich 
	aus einem wirksam erklärten Rücktritt ergeben, und damit auch die 
	Regelverjährung der Rückgewähransprüche unberührt. Ob das stets praktisch 
	sinnvoll ist, hat angesichts der klaren gesetzlichen Entscheidung außer 
	Acht zu bleiben.
 
 2. Da der –um die gezogenen Nutzungen geminderte- 
	Kaufpreiserstattungsanspruch des Kl. Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw 
	zu erfüllen ist, hat der Kl. ein in §§ 756, 765 ZPO begründetes rechtliches 
	Interesse (§ 256 Abs.1 ZPO), insoweit den Annahmeverzug der Bekl. 
	feststellen zu lassen. Seinem dahingehenden Antrag ist zu entsprechen. Die 
	Verzugsvoraussetzungen liegen jedenfalls deshalb vor, weil die Bekl. zur 
	Erfüllung der streitigen Zahlungsforderung, in deren Gegenzug die 
	Überlassung des Autos angeboten worden ist (§ 298 BGB), nicht bereit ist.
 
 3. Der auf eine Ersatzleistung von 68,58 EUR nebst Zinsen bezogene 
	Klageanspruch dringt nicht durch. Er ist auf die Tragung der Kosten 
	gerichtet, die der Sensoraustausch vom Juli 2004 verursacht hat. Dafür hat 
	die Bekl. jedoch nicht aufzukommen. Dass sie, wie der Kl. behauptet, eine 
	Einstandszusage gemacht hätte, ist nicht bewiesen; der Zeuge Oskar E. konnte 
	zu diesem Punkt nichts Ergiebiges mitteilen. Auch §§ 437 Nr.3, 440 S.1, 281 
	Abs.1 S.1 BGB tragen die vom Kl. erhobene Forderung nicht. Denn bei den 
	streitigen Kosten geht es nicht um den Ausgleich von Aufwendungen, die 
	erforderlich waren, um eine von der Bekl. geschuldete und verweigerte 
	Mängelbeseitigung (§ 439 Abs.1 BGB) vorzunehmen. Der Kl. hat selbst 
	vorgetragen, dass die entscheidende Ursache für den wiederkehrenden Ausfall 
	des Tachometers in einem Defekt am ABS-Steuergerät gelegen habe und dass es 
	deshalb notwendig gewesen sei, dieses zu ersetzen. Das habe man auch schon 
	im Juli 2004 erkannt. Wenn dann gleichwohl der Umdrehungssensor 
	ausgetauscht und damit zu einer letztlich untauglichen Maßnahme gegriffen 
	worden sei, beruhe das darauf, dass man in der Werkstatt nicht über das 
	erforderliche neue ABS-Steuergerät verfügt habe.
 
 Auf diese Weise wurde eine Reparatur durchgeführt, die ungeeignet war und 
	überflüssige Kosten verursachte. Dafür braucht die Bekl. nicht zu haften. 
	Insofern kann auf sich beruhen, ob ihre Inanspruchnahme nicht auch aus 
	Verjährungsgründen ausscheiden müsste (vgl. dazu sogleich unter 4.).
 
 4. Das Verlangen des Kl. nach Übernahme vorprozessualer Anwaltskosten 
	scheitert jedenfalls an der von der Bekl. erhobenen Verjährungseinrede. Es 
	hat seine Grundlage in einem möglichen Verzugsschadensersatzanspruch gem. § 
	437 Nr.3, 280 Abs.1 und 2 BGB, der darauf zurückgeht, dass die Bekl. die 
	Erfüllung einer Nacherfüllungspflicht (§ 439 Abs.1 BGB) verweigerte und der 
	Kl. daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Dieser Anspruch verjährte, 
	bedingt durch die vertraglich wirksam (§ 475 Abs.2 BGB) vereinbarte 
	Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB, in 
	einem Jahr.
 
 Die Verjährungsfrist, die am 18. 8. 2003 mit der Übergabe des Pkw an den Kl. 
	begann, wurde zwar –wie bereits dargelegt (oben 1.)- im Juli 2004 wegen der 
	seinerzeit geführten Verhandlungen gehemmt. Aber die damals einsetzenden 
	Verhandlungen waren spätestens mit Ablauf des Oktober 2004 beendet, so dass 
	die Verjährungsfrist nach drei weiteren Monaten (§ 203 S.2 BGB) und damit 
	Ende Januar 2005 verstrichen war. Eine erneute Hemmung durch die erst 
	nachfolgende Klageeinreichung war also nicht möglich.
 
 Die Parteien hatten, nachdem der Kl. in dem anwaltlichen Schreiben vom 20. 
	9. 2004 die Rückabwicklung des Kaufvertrags und dabei die Rückzahlung von 
	9.000 EUR gefordert hatte, letztmals unter dem 28. 9. 2004 miteinander 
	korrespondiert, als die Bekl. das Verlangen des Kl. zurückwies und lediglich 
	eine Leistung von 300 EUR anbot. Abschließend teilte sie dabei mit: „Für den 
	Fall, dass Sie diesem Vorschlag zu einer gütlichen Einigung nicht zustimmen, 
	stellen wir Ihnen anheim, das Risiko eines Prozesses auf sich zu nehmen.“ Da 
	der Kl. in der Folge schwieg, musste die Bekl. den Eindruck erlangen, dass 
	er dauerhaft auf seinem Standpunkt beharrte. Die definitive Stellungnahme 
	der Bekl. hätte eine zumindest ansatzweise positive Reaktion des Kl. 
	jedenfalls binnen eines Monats erfordert, damit von einem Fortgang der 
	Verhandlungen hätte die Rede sein können. Deshalb waren die Verhandlungen 
	mit Ablauf dieser Zeitspanne beendet (Heinrichs a.a.O. § 203 Rn.4; Peters 
	a.a.O. § 203 Rn.13), so dass die Verjährungsfrist weiterlief und vor 
	Einreichung der Klage vollendet war.
 
 5. Nach alledem hat die Berufung des Kl. und mit ihr die Klage insoweit 
	Erfolg, als es um die Rückabwicklung des Kaufvertrags –unter Erstattung 
	eines Betrags von 6.415,56 EUR durch die Bekl.- und das unterstützende 
	Feststellungsbegehren des Kl. geht. Im Übrigen verbleibt es bei dem 
	abweisenden Ausspruch des LG. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 
	Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.
 
 Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO 
	erfüllt sind. Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Kaufvertrag auf der 
	Grundlage eines Rücktritts, den der Käufer innerhalb der 
	Mängelgewährleistungsfrist erklärt, trotz der Verjährungseinrede des 
	Verkäufers auch noch nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist durchgesetzt 
	werden kann, ist bisher - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht 
	entschieden und von allgemeiner Bedeutung.
 
 Streitwert für beide Instanzen: 7.770,86 EUR (= Leistungsanträge 7.268,43 
	EUR + 68,58 EUR + 333,85 EUR, Feststellungsantrag 100 EUR).
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