Kein Ausschluß der Mängelvermutung nach § 476 BGB n.F. bei Einbau der Kaufsache durch einen Dritten


BGH, Urteil vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04


Fundstelle:

NJW 2005, 283


Amtl. Leitsatz:

Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.


Zentrale Probleme:

S. die Anm. zu BGH NJW 2004, 2299 sowie zu BGH v. 18.7.2007 - VIII ZR 259/06


Tatbestand:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten, der ein Fachhandelsgeschäft für Gartenartikel betreibt, am 11. Juli 2002 ein Teichbecken aus glasfaserverstärktem Kunststoff für seinen privaten Gebrauch. Das Teichbecken wurde dem Kläger am folgenden Tag durch Mitarbeiter des Beklagten geliefert. Anschließend ließ der Kläger das Becken durch einen Fachbetrieb auf seinem Grundstück einbauen. Nach dem Befüllen des Teichbeckens zeigte sich, daß dieses undicht war. Der Kläger ließ das Becken am 24. Juli 2002 in den Betrieb des Beklagten zurückbringen. Zu diesem Zeitpunkt wies es einen Riß von 10 bis 15 cm Länge sowie weitere undichte Stellen auf. Der Beklagte nahm - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - Reparaturmaßnahmen vor. Das vom Kläger mit dem Einbau beauftragte Unternehmen holte das Teichbecken ab und baute es erneut ein; danach trat wiederum Wasser aus. Der Beklagte lehnte die Lieferung eines neuen Beckens sowie weitere Reparaturmaßnahmen ab. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 3. November 2002 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises von 645 € nebst Prozeßzinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Teichbeckens verlangt und die Feststellung begehrt, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das Amtsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie hinsichtlich des Feststellungsantrags abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage sei nicht begründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß das Teichbecken bereits bei Gefahrübergang undicht gewesen sei. Hierfür sei der Kläger beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB n.F. sei nicht zugunsten des Klägers anwendbar, da der vorliegende Sachverhalt nicht der Fallkonstellation entspreche, die in § 476 BGB habe geregelt werden sollen. Hintergrund der gesetzlichen Vermutung, daß eine innerhalb von sechs Monaten aufgetretene Vertragswidrigkeit schon zur Zeit der Lieferung bestanden habe, sei, daß der Verkäufer im Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in bezug auf das zu übergebende Verbrauchsgut habe und zu prüfen gehalten sei, ob es vertragsgemäß sei. Demgegenüber habe der Verbraucher erheblich schlechtere Möglichkeiten des Beweises. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht als sachgerecht, eine Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befaßt werde, sie zum Beispiel einbaue oder sonst bearbeite, und somit die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Mangel auch von diesem Dritten verursacht worden sein könne. Die Beweislast dafür, daß der Mangel bei Übergabe vorgelegen habe, trage in diesem Fall der Käufer.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße gegen § 540 ZPO, da es die Berufungsanträge nicht wiedergebe ... (wird ausgeführt).

2. Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die in § 476 BGB für den - hier vorliegenden - Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) neu geregelte Beweislastumkehr mit der Begründung für unanwendbar gehalten hat, es sei nicht sachgerecht, die Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befaßt gewesen sei und somit die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Sachmangel auch von diesem Dritten verursacht worden sein könnte. Eine solche Einschränkung des § 476 BGB ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist sie unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gerechtfertigt.

Gemäß § 476 BGB wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit diesem Zeitpunkt ein Sachmangel zeigt, es sei denn, daß diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Wortlaut des § 476 BGB bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung sei bereits dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer, wie vorliegend der Kläger, den bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt. § 476 BGB setzt in seinem ersten Halbsatz lediglich voraus, daß sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Voraussetzung ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erfüllt, da das Teichbecken bereits wenige Tage nach der Anlieferung am 12. Juli 2002 undicht war. Feststellungen, daß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist (§ 476 BGB, 2. Halbsatz), hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Auch der Zweck des § 476 BGB rechtfertigt es nicht, die gesetzliche Vermutung und die damit einhergehende Umkehr der Beweislast von vornherein dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer die Sache durch einen Dritten einbauen läßt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Sie enthält eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2299 = WM 2004, 1489 unter II 2 a). Nach den Gesetzesmaterialien liegt die Rechtfertigung der Beweislastumkehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 245).
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß der Verbraucher, der den bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt, hinsichtlich des Nachweises ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in gleichem Maße schutzwürdig ist wie der Verbraucher, der die Sache selbst einbaut. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, im Verhältnis zum Verkäufer den einen Verbraucher schlechter zu stellen als den anderen. Einerseits werden die in der Gesetzesbegründung aufgezeigten Beweisschwierigkeiten des Käufers hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht dadurch verringert, daß er die Sache durch einen Dritten einbauen läßt; andererseits begründet es für die Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers hinsichtlich des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs regelmäßig keinen Unterschied, ob der Käufer die Sache nach ihrer Übergabe selbst einbaut oder ob er einen Dritten damit betraut.

3. Das Berufungsgericht durfte daher dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht mit der gegebenen Begründung versagen. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen zu prüfen haben, ob die Beklagte die Vermutung des § 476 BGB ausgeräumt hat und ob danach eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist (§ 513 ZPO).