Fristsetzungserfordernis
bei § 281 BGB: Inhaltliche Anforderungen an die Fristsetzung zur
Leistungserbringung; Unterscheidung zwischen dem Erfüllungsanspruch und dem
Nacherfüllungsanspruch im Werkvertragsrecht, maßgeblicher Zeitpunkt
BGH, Urteil vom 25. März
2010 - VII ZR 224/08
Fundstelle:
NJW 2010, 2200
Amtl. Leitsatz:
Für eine Leistungsaufforderung im
Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die
vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli
1987 - X ZR 23/86, NJW-RR 1988, 310).
Zentrale Probleme:
Während es in
BGH NJW 2009, 3153 um die inhaltlichen Anforderungen an die
Fristsetzung in Bezug auf die Frist als solche ging, steht im Mittelpunkt
der vorliegenden Entscheidung der Inhalt der Leistungsaufforderung. Da die
werkvertragliche Leistung noch nicht abgenommen war, hatte der Besteller
keinen Nacherfüllungsanspruch (§ 635 BGB), sondern den ursprünglichen
Erfüllungsanspruch. Gewährleistungsansprüche (§ 634 BGB) entstehen nämlich
erst mit der Abnahme. Hier genügt es für eine Leistungsaufforderung, daß er
zur Leistung auffordert. Er muß - anders als bei Geltendmachung eines
Nacherfüllungsanspruchs - nicht bestimmte Mängel spezifizieren. Es reicht
aus, wenn er die mangelnde Funktionalität der Werkleistung darlegt.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadens- und
Aufwendungsersatz aus einem vorzeitig beendeten Vertragsverhältnis.
2 Die Klägerin, die komplexe Softwarelösungen entwickelt, beabsichtigte, die
Planung und Abwicklung größerer Projekte durch die von der Beklagten
hergestellte Software "P. " zu unterstützen. Die anzuschaffende Software
sollte die Funktionen Projektsteuerung, Leistungs- und Kostenerfassung,
Dokumentenmanagement und Berichtswesen umfassen. Darüber hinaus sollten die
mit "P. " erstellten Daten in das Rechnungswesen der Klägerin und ihren
Fakturaprozess übertragen werden. Zu diesem Zweck sollte die bei der
Klägerin für das Rechnungswesen und den Fakturaprozess eingesetzte Software
S. -D. auf Empfehlung der Beklagten durch die "C. W. " (im Folgenden: CWL)
der M. Software GmbH ersetzt und durch Programmierung entsprechender
Schnittstellen an "P. " angebunden werden.
Weiterhin sollten die Daten von CWL an die von der Klägerin weiter
verwendete Software S. -F. und S. -C. übertragen werden.
3 Zunächst schlossen die Parteien eine mündliche Vereinbarung, die am 10.
Februar 2004 in einem "Letter of Intent" niedergelegt wurde. Nachdem das
Projekt bereits in Angriff genommen und ein Teil der Arbeiten ausgeführt
worden war, schlossen die Parteien unter dem 28. Juli 2004 einen
"Dienstleistungsvertrag für ein P. Software-System", nach dem die Beklagte
ein Nutzungskonzept zu erstellen, einen Prototypen und später ein
Pilotsystem zu entwickeln und zu installieren hatte. Die von der Klägerin an
die Beklagte zu zahlende Nettovergütung wurde auf 226.800 € festgelegt.
Unter demselben Datum schlossen die Parteien einen "Vertrag für ein P.
Software-System", in dem sich die Klägerin verpflichtete, an die Beklagte
für die zu liefernden Softwarekomponenten einen Nettogesamtpreis von 175.000
€ zu zahlen.
4 Bereits vor Abschluss der Verträge vom 28. Juli 2004 waren Probleme
hinsichtlich der Funktionalitäten der Software aufgetreten und war deshalb
die von der Beklagten gewünschte Abnahme zum 30. Juni 2004 nicht erfolgt.
Nachdem es in der Folgezeit zu einer Reihe von Anpassungen und Korrekturen
gekommen war, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3. August
2004 auf, eine Komplettinstallation des Softwarepaketes bis zum 16. August
2004 vorzunehmen, um einen Produktivstart zum 1. September 2004 zu
ermöglichen. Der 1. September 2004 wurde als offizieller Produktionstermin
von einem Mitarbeiter der Beklagten bestätigt. Mit Schreiben vom 17. August
2004 verlängerte die Klägerin die bis 16. August 2004 gesetzte Frist bis 23.
August 2004.
5 Nachdem es weiterhin Komplikationen hinsichtlich einzelner
Funktionalitäten gab, richtete die Klägerin unter dem 5. Oktober 2004 ein
Schreiben an die Beklagte, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Schreiben
vom 3. und 17. August 2004 eine letzte Frist bis 20. Oktober 2004 zur
Vornahme der Komplettinstallation sowie zur Lieferung des Testkonzeptes, des
Einführungskonzeptes und der Installationsanweisung gesetzt wurde.
6 Mit Schreiben vom 15. November 2004 lehnte die Klägerin alle weiteren
Leistungen der Beklagten ab.
7 Die Klägerin fordert die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten
Vergütung von insgesamt 222.654,14 € sowie die Erstattung weiterer
Aufwendungen von zusammen 654.983,06 €. Das Landgericht hat die Klage dem
Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Auf die dagegen eingelegte Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, §
563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
I.
9 Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne weder Schadensersatz
statt der Leistung noch Ersatz vergeblicher Aufwendungen beanspruchen.
10 Nachdem es sich bei den Verträgen der Parteien um Werkverträge handele
und eine Abnahme der Leistungen und der Software durch die Klägerin nicht
erfolgt sei, könnten die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
lediglich auf §§ 280 ff. BGB gestützt werden. Voraussetzung eines Anspruchs
auf Schadensersatz statt der Leistung sei, dass der Gläubiger dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt
habe. Davon könne nicht ausgegangen werden. Ein Nachbesserungsverlangen
müsse so konkret gefasst sein, dass die Mängel mit Hilfe von Zeugen bzw.
Sachverständigen feststellbar seien, wobei es genüge, dass die Symptome
hinreichend genau bezeichnet würden. Auch müsse die Unzulänglichkeit der
Leistung so konkret beschrieben werden, dass sie individualisiert werden
könne.
11 Das Nachbesserungsverlangen der Klägerin sei unstreitig allein in deren
Schreiben vom 5. Oktober 2004 zu sehen. Dass die darin erhobenen Forderungen
nach Lieferung des Testkonzepts, des Einführungskonzepts und der
Installationsanweisung sowie der "Komplettinstallation" den Anforderungen an
ein konkretes Nachbesserungsverlangen nicht genügten, sei offensichtlich,
die Forderung nach einer Komplettinstallation von Software an Allgemeinheit
kaum zu überbieten. Die Klägerin sei von der Notwendigkeit eines konkreteren
Nachbesserungsverlangens auch nicht dadurch befreit, dass es eine von den
Parteien auf Technikerebene "gemeinsam gepflegte" Fehlerliste der gesamten
Software gegeben habe. Auch wenn es eine solche fortgeschriebene gemeinsame
Liste gegeben habe, und wenn die Klägerin ihr Nachbesserungsverlangen
grundsätzlich darauf hätte stützen können, hätte sie in der Nachfristsetzung
mit Ablehnungsandrohung ausdrücklich auf diese Liste in einer der zum
Zeitpunkt des Verlangens konkret bestehenden Fassung Bezug nehmen müssen.
Gerade weil die Liste fortgeschrieben worden sei und sich daher ständig
verändert habe, wäre eine solche eindeutige Bezugnahme auf eine konkrete
Liste unerlässlich gewesen. Hinzu komme, dass die von den Parteien gemeinsam
geführte Liste eher die Funktion einer gemeinsamen "to do list" und damit
eine überwiegend organisatorische Funktion gehabt zu haben scheine. Die
Existenz der Liste vom 7. Oktober 2004 könne das allein existierende
Nachbesserungsverlangen vom 5. Oktober 2004 nicht zu einem den gesetzlichen
Anforderungen genügenden machen. Denn auf sie sei in dem Schreiben nicht
konkret Bezug genommen worden und habe auch nicht Bezug genommen werden
können, weil die Liste nach dem 5. Oktober 2004 datiere.
12 Eine Konkretisierung und Individualisierung der Mängel, auf die das
Nacherfüllungsverlangen gestützt werde, sei der Klägerin auch im Prozess
nicht gelungen. Im Schriftsatz vom 30. Mai 2008 sei von "Zielsetzungen" und
nicht gegebenen "Funktionalitäten", nicht aber konkret von Abweichungen der
Ist-Beschaffenheit der Software von ihrer Soll-Beschaffenheit die Rede.
Deshalb wäre selbst dann, wenn man aufgrund der "Projektkenntnis" der
Beklagten die Anforderungen an das Nachbesserungsverlangen im Verhältnis zur
Beklagten hätte reduzieren können, noch immer kein im Sinne des
Zivilprozessrechts schlüssiger Vortrag zu den behaupteten Mängeln der
Software gegeben. Unabhängig von der Frage des Nachbesserungsverlangens sei
daher die Forderung der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung
mangels Substantiierung der behaupteten Mängel der erbrachten Leistungen
unbegründet.
II.
13 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an eine Aufforderung des
Bestellers, die geschuldete Leistung binnen einer bestimmten Frist zu
erbringen, und verkennt, dass die Klägerin schlüssig dazu vorgetragen hat,
dass der Vertrag durch die Beklagte nicht erfüllt worden ist.
14 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das
Berufungsgericht die als "Dienstleistungsvertrag für ein P. Software-System"
bezeichnete vertragliche Vereinbarung vom 28. Juli 2004 als Werkvertrag
qualifiziert. Gegenstand dieses Vertrags war eine umfangreiche Anpassung der
P. Software der Beklagten an die Bedürfnisse der Klägerin und die Schaffung
von Schnittstellen zur CWL. Welche rechtliche Qualität dem "Vertrag für
ein P. Software-System" zukommt, kann dahingestellt bleiben, weil die
Klägerin auf dessen Grundlage keine Ansprüche geltend macht.
15 2. Die Leistung der Beklagten ist zur Zeit der Leistungsaufforderung vom
5. Oktober 2004 noch nicht abgenommen gewesen. Der Vertrag befand sich noch
im Erfüllungsstadium. In diesem Stadium reicht grundsätzlich eine
Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Das hat der
Bundesgerichtshof schon zur Leistungsaufforderung mit Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. entschieden (BGH, Urteil vom
7. Juli 1987 - X ZR 23/86, NJW-RR 1988, 310). Er hat dabei darauf
hingewiesen, dass die Anforderungen an eine Aufforderung zur Erfüllung des
Vertrages nicht denjenigen entsprechen, die an die Aufforderung zur
Mängelbeseitigung zu stellen sind (dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 -
VII ZR 270/79, BauR 1980, 574). Diese müssen deshalb konkreter sein, weil
sich durch die Abnahme das Werk des Unternehmers konkretisiert hat.
16 Für eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz
1 BGB gilt nichts anderes. Maßgeblich ist, dass der Schuldner durch die
Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird,
dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt
werde. Er soll sich entscheiden können, ob er die Folgen mangelnder
Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von
sich abwenden will. Richtig ist allerdings, dass eine Leistungsaufforderung
diesen Zweck nicht erfüllen kann und ins Leere geht, wenn der Unternehmer
die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die
erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als
vertragsgemäß akzeptiert (vgl. Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 281
Rdn. 24; MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 33; Staudinger/Hansjörg
Otto/Roland Schwarze, (2009), § 281 Rdn. B 38). Daraus kann aber entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass
eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon dann unwirksam ist, wenn
der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. Das
überspannt die Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der
Besteller häufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage. Es reicht
vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalität beanstandet.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Aufforderung, eine
Basisversion einer Software im vereinbarten Umfang fertig zu stellen, als
ausreichend angesehen, ohne dass der Besteller gehalten gewesen wäre, die
etwa vorhandenen Mängel der Software aufzuführen (BGH, Urteil vom 24.
November 1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347, 348). Auch reicht eine
Aufforderung aus, die nach dem Vertrag durch eine Software zu bewirkende
Funktion herbeizuführen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 100/98, juris).
17 3. Auf dieser Grundlage kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die
Leistungsaufforderung mit Fristsetzung vom 5. Oktober 2004 sei unwirksam,
keinen Bestand haben. Ohne Belang ist, dass das Berufungsgericht das
Erfüllungsverlangen der Klägerin als Nachbesserungsverlangen bezeichnet hat.
Das ändert nichts daran, dass in der Sache die Erfüllung des Vertrages
verlangt wurde.
18 a) Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 unter
anderem aufgefordert, die Komplettinstallation vorzunehmen. Damit hat sie,
wie sich auch schon aus ihrer E-Mail vom 8. Juni 2004 ergibt, die
Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung gefordert. In dieser
E-Mail hat sie gefordert, die Beklagte solle das System inklusive
Schnittstellen vollständig und lauffähig zur Verfügung stellen. Dass mit dem
Schreiben vom 4. Oktober 2004 nichts anderes verlangt wurde, ergibt sich
hinreichend deutlich aus dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 3.
August 2004. Dort hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, eine
Komplettinstallation mit sämtlichen ihr - der Beklagten - bekannten
Programm-/Schnittstellenänderungen sowohl in der Test- als auch in der
Produktionsumgebung vorzunehmen, so dass die vor Produktionsstart
erforderlichen Tests durchgeführt werden könnten und der Produktivstart am
1. September 2004 erfolgen könne. Verlangt war damit eine die vertraglich
vereinbarten Funktionalitäten erfüllende abnahmefähige Software.
19 b) Es mag Fälle geben, in denen unter Berücksichtigung der besonderen
Vertragsverhältnisse und der Probleme bei der Durchführung des Vertrages
noch eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden
kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
20 Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen vom
30. Mai 2008 und 18. Juli 2008 war das Projekt bereits so weit
fortgeschritten, dass nicht nur ein Konzept für die Anpassung der Software
erstellt, sondern bereits ein Prototyp entwickelt und installiert worden
war. Es standen daher entsprechend dem "Dienstleistungsvertrag" vom 28. Juli
2004 noch die abnahmefähige Entwicklung des "Piloten" und das darauf
folgende "Roll-Out" für die Gesamtorganisation der Klägerin aus. Dies war
für die Beklagte als Projektent-wicklerin ohne weiteres erkennbar. Die
Parteien hatten darüber hinaus nach dem Vortrag der Klägerin, von dem
mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist,
in einer gemeinsam geführten Liste festgehalten, welche Fehler noch zu
beseitigen waren. Eines Hinweises auf die bei Abfassung des Schreibens vom
5. Oktober 2004 aktuelle Fehlerliste bedurfte es nicht. Der Beklagten war
diese Liste bekannt; frühere Fehlerlisten waren erkennbar überholt. Die
Klägerin hätte zudem mit einem Verweis auf die in der Fehlerliste genannten
Mängel ihr Ziel, eine Komplettinstallation zu erhalten, nicht sicher
erreichen können. Denn es war nicht absehbar, dass bereits nach Beseitigung
der bekannten Mängel die Software die vereinbarten Funktionalitäten
aufgewiesen hätte. Soweit die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 7.
Oktober 2004 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Schreiben vom 5. Oktober 2004 eine Fehlerliste übermittelt hat, diente dies
der Unterstützung der Beklagten zur Erreichung der vereinbarten
Funktionalitäten.
21 4. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin dazu, dass
die Beklagte den Vertrag nicht erfüllt hat, als unschlüssig ansieht, hält es
der Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte
ihre Werkleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist fertiggestellt habe.
Sie hat darüber hinaus, worauf die Revision zu Recht hinweist, substantiiert
vorgetragen, welche Mängel die bis dahin erbrachte Werkleistung der
Beklagten aufgewiesen habe. Das Vorliegen jedenfalls eines Teils dieser
Mängel hat das Landgericht nach erfolgter Beweisaufnahme auch als erwiesen
angesehen.
III.
22 Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das
Berufungsgericht hat zu den sonstigen Voraussetzungen des von der Klägerin
gemäß §§ 280, 281 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspruchs statt der
Leistung keine Feststellungen getroffen.. |