Beweislast für das Vorliegen einer
Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I S. 1 BGB: Umkehr der Beweislast nach
Obhuts- und Gefahrenbereichen
BGH, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 - LG
Münster
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Haftung des Betreibers einer
Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen
Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.
Zentrale Probleme:
§ 280 I BGB legt als Grundnorm des
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung durch die Formulierung seiner
beiden Sätze die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im
Prozess fest. Der Schadensersatzgläubiger hat nach allgemeinen Grundsätzen
der Beweislast die Pflichtverletzung des Schuldners i.S.v. § 280 I S. 1 BGB
darzulegen und zu beweisen. Gelingt dies, wird nach § 280 I S. 2 BGB
vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der
Schuldner muss also zu seiner Verteidigung darlegen und beweisen, dass ihm
kein Vertretenmüssen i.S.v. § 276 BGB angelastet werden kann, will er der
Verurteilung zum Schadensersatz entgehen. Schuldet der Schuldner einen
bestimmten Erfolg, ist allein dessen Ausbleiben Pflichtverletzung, alles
andere ein Frage des Vertretenmüssens. Die Pflichten aus § 241 II sind aber
im Regelfall handlungsbezogen. Schutzpflichten wiederum halten Schuldner
(nur) dazu an, auf Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu
nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Verhaltenspflichten: Geschuldet wird
nicht, dass der Gläubiger keine Schäden erleidet, sondern dass sich der
Schuldner rücksichtsvoll verhält. Damit hätte eigentlich hier der Kläger,
dessen Kfz in der Waschanlage des Beklagten beschädigt wurde, dessen
Pflichtverletzung nachweisen müssen. Hier knüpft der Senat an die frühere
Rspr. an: Steht fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem
Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, wird auch das
Vorliegen einer Pflichtverletzung widerleglich vermutet. S. dazu die Anm. zu
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06
sowie zu BGH v.
12.1.2017 - III ZR 4/16. Zu den Grenzen s. auch
BGH v. 24.1.2013 - VII ZR 98/12.
©sl 2024
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt
Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in
einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer
sogenannten Portalwaschanlage.
2 In der Waschanlage befindet sich ein
Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
3 "Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen Die Reinigung der Fahrzeuge in der
Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:
(...). 4 Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann,
wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder
durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile
(z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte
Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein
Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
5 Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit
der Aufschrift:
6 "Achtung Keine Haftung für
Anbauteile und Heckspoiler!".
7 Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land
Rover, Modell Range Rover Sport HSE, in die Waschanlage ein, stellte das
Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den
Waschvorgang. Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem sogenannten
Heckspoiler ausgestattet. Hierbei handelt es sich um ein am
hinteren Ende des Fahrzeugdachs, horizontal über der nach unten abfallenden
Heckscheibe, bündig in der Karosserie sitzendes Bauteil.
8
Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden
am Heck des Fahrzeugs entstanden.
9 Wegen dieses Vorfalls
verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz - im
Einzelnen: Reparaturkosten (2.372,53 € netto), merkantilen Minderwert des
Fahrzeugs (200 €), Gutachterkosten (621,78 €) sowie eine Auslagenpauschale
(25 €) - in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung
(119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung
von Rechtsanwaltskosten.
10 Das Amtsgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht
ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
11 Die Revision des Klägers hat Erfolg
und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
12 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren
von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
13 Dem Kläger stehe gegen
die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Schadensersatzanspruch zu.
14 Ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB scheide
aus, weil der Beklagten keine schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht aus
dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung anzulasten sei. Soweit kein
Garantievertrag vorliege, hafte der Betreiber einer
Autowaschanlage für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei
Vorliegen einer von ihm zu vertretenden objektiven Pflichtverletzung,
hinsichtlich derer den Geschädigten grundsätzlich die Darlegungs- und
Beweislast treffe. Die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr,
wonach aus dem Schadenseintritt auf eine objektive Pflichtverletzung
geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und gegebenenfalls
beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenbeziehungsweise
Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners herrühren könne, lägen nicht vor.
In der Beweisaufnahme habe eine Schadensverursachung infolge nicht
ordnungsgemäßer Befestigung des Heckspoilers ebenso wenig festgestellt
werden können wie eine im Bereich der Waschanlage liegende Fehlfunktion oder
sonstige Schadensursache. Die Gefahr, dass ein
Außenteil konstruktionsbedingt für den automatischen Waschvorgang ungeeignet
sei, stelle ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers dar.
15 Eine Pflichtverletzung der Beklagten resultiere nicht daraus, dass
das klä-gerische Fahrzeug nach den Ausführungen des Sachverständigen mit der
Waschanlage konstruktionsbedingt nicht kompatibel gewesen sei. Es
bestehe keine vertragliche Pflicht des Betreibers einer Waschanlage, eine
Anlage zur Verfügung zu stellen, die für sämtliche auf dem Markt
befindlichen - gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk hergestellten -
"Fahrzeugsondergestaltungen" geeignet sei. Bei besonders hervorstehenden
Außenteilen wie dem Heckspoiler an dem Fahrzeug des Klägers bestehe generell
und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen
Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt seien,
beschädigt werden könnten, wenn sie nicht ausreichend befestigt oder
aufgrund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet beziehungsweise
an einer ungeeigneten Stelle angebracht seien.
16 Ebenso wenig habe
eine Hinweispflicht der Beklagten auf ein etwaiges Risiko der Beschädigung
des Heckspoilers bestanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl
zugelassener Fahrzeuge mit verschiedenen Serienausstattungen stehe eine
solche Pflicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand für den
Waschanlagenbetreiber. Aus den dargestellten Gründen fehle es schließlich
auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
II.
17
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
18 1. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag
über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag
handelt und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht
die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor
Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (BGH,
Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).
Ferner ist davon auszugehen, dass Verkehrssicherungspflichten
innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind und
die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers
nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers
(BGH, Urteil vom 19. Juli
2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).
19 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch eine schuldhafte
Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
20 a) Zutreffend
ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach derjenige, der eine
Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschanlage -schafft,
grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen
zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der
Betreiber einer Waschanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge
seiner Kunden nicht beschädigt werden. Die rechtlich gebotene
Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet
werden kann.
21 Der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige
Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich
herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher genügt es,
diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein
verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der
betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschanlagen - für
ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden
zu bewahren, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach
zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen
bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der
Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der
Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli
2018 - VII ZR 251/17 Rn. 17 f. m.w.N., NJW 2018, 2956).
22 b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass
der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer
von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des
Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30.
November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23.
Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne
ausdrückliche Vereinbarung der Parteien - für die hier keine Anhaltspunkte
bestehen - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden
verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt
wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW
1975, 685, juris Rn. 10).
23 c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung
durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
widerleglich - zu vermuten, weil die Schadensursache allein aus ihrem
Obhuts- und Gefahrenbereich herrührt.
24 aa) Grundsätzlich trägt der
Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende
Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat
(BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15, NJW 2009, 142).
Diese Grundsätze finden auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht
Anwendung, so dass es - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht genügt,
dass der Gläubiger lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der
Durchführung eines Vertrags ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom
28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, juris Rn. 8).
25 In Abweichung
von dieser regelmäßigen Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich der Schädiger - über den Wortlaut
des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - nicht nur hinsichtlich seines
Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls
beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für
den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und
Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH,
Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018,
2956; Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14 Rn. 31, NJW-RR 2017, 635;
Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15
f., NJW 2009, 142).
26 bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt
die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs allein im
Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf dem außer Streit stehenden
Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruhen, kam es zu der
Schädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das
serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers
geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges
Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie
dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt
in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers.
27 Anders als
vom Berufungsgericht angenommen, kommt daneben keine aus dem Obhuts- und
Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für diesen Schaden in
Betracht. Nach den ebenfalls unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in
die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler
ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger,
dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in
ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als
Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt
darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den
serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang
hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber
Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein
Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge
selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand
hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der
Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu
verringern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005,
422, juris Rn. 28), ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche
Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die
konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein
erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
III.
28 Das Berufungsurteil kann
hiernach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die
Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes
auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentscheidung reif ist.
29 1. Dem Kläger steht gemäß § 631, § 280 Abs.
1, § 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der
geltend gemachten Höhe wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu.
30 Die
Beklagte hat die - infolge der Zuordnung der Schadensursache allein zu ihrem
Obhuts- und Gefahrenbereich - gegen sie streitende Vermutung
der Pflichtverletzung nicht widerlegt und den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Sie hätte
darlegen und beweisen müssen, dass sie die konstruktionsbedingte
Inkompatibilität weder kannte noch kennen musste oder sie alles
Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um das Einfahren eines
Fahrzeugs in ihre Waschanlage zu verhindern, für das diese Anlage
konstruktionsbedingt nicht geeignet ist. Diesen Anforderungen wird das
Beklagtenvorbringen nicht gerecht. Weitere Feststellungen hierzu sind auch
nicht zu erwarten.
31 a) Der Vortrag der Beklagten, ihr sei die Gefahr der
Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers nicht bekannt gewesen,
weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet
habe, sie habe diese Gefahr
auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt,
eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis
nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der
Darlegung, ob sich die Beklagte - die sich ausweislich der in der
Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere
von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war - darüber informiert hat, für
welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher
ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie
keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des
klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.
32 b) Die Beklagte hat sich
ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang
verbundenen Gefahren entlastet.
33 Das nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine
Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene
Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur
"nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (...) nicht zur
Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler,
Antenne, Zierleisten o.ä.)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des
klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung
gehört (und ordnungsgemäß befestigt war), sondern die ausdrückliche
Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei
dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten
Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können.
34 Ebenso wenig stellt der
darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile
und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber
befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur
Serienausstattung gehörende Teile wird für den Kunden schon
nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die
Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler
erfasst sein soll.
35 2. Dem Kläger steht der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach zu. Gegen die
erstinstanzlich zuerkannten Schadenspositionen hat die Beklagte in der
Berufungsinstanz keine beachtlichen Einwendungen mehr erhoben; Rechtsfehler
sind insoweit auch nicht ersichtlich.
36 3. Die erstmals in der mündlichen
Verhandlung vor dem erkennenden Senat erhobene Rüge der Beklagten
schließlich, es befinde sich kein mit richterlicher Unterschrift versehenes
amtsgerichtliches Urteil bei den Akten, geht schon deshalb ins Leere, weil
das unterschriebene Urteil tatsächlich Bestandteil der (Papier-)Akte ist
(vor Bl. VI).
IV.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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