Werkvertrag: Haftung des Bestellers für Schäden an Rechtsgütern des Unternehmers aus §§ 280 I, 241 II BGB; Beweislast


BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 VII ZR 98/12 OLG Köln


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen Feld zu dreschen, ist auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen könnten, wenn dafür keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen.


Zentrale Probleme:

Es geht um die Haftung des Bestellers für Schäden, die der Werkunternehmer an seinen Rechtsgütern erleidet. Der Senat erwähnt erstaunlicherweise die Anspruchsgrundlage nicht: Die Haftung basiert auf einer Nebenpflichtverletzung nach § 241 II BGB und ergibt sich aus § 280 I BGB. Dazu bedarf es allerdings des Beweises einer Pflichtverletzung. Eine solche sieht der Senat in dem Nichtuntersuchen des Feldes vor den Mähdrescharbeiten nicht. Sie kann aber daran liegen, dass der Gegenstand, der in den Mähdrescher geraten ist, vom Besteller liegengelassen wurde. Das aber müsste der Kläger beweisen (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2009, 142 und zu BGH v. 19.7.2018 - VII ZR 251/17 sowie BGH v. 21.11.2024 - VII ZR 39/24). 

©sl 2013


Tatbestand:

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung ihres Mähdreschers.

2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 2009, den auf einem 6,44 ha großen Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (sog. Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Die Klägerin hat für die Reparatur des Mähdreschers 17.618,39 € aufgewandt und für deren Dauer einen Mähdrescher angemietet, wofür sie 4.080 € bezahlen musste.

3 Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Ersatz der Reparatur- und Mietkosten sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.859,07 € nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Forderung hinsichtlich der Reparaturkosten abgewiesen.

4 Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Haftpflichtversicherung der Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 759,32 € begehrt, während die Nebenintervenientin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Nebenintervenientin weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

5 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6 Das Berufungsgericht sieht die Beklagte als schadensersatzpflichtig an, weil sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem zu bearbeitenden Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können. Es sei zu berücksichtigen, dass Lagerraps abzuernten gewesen sei und sich bei dem dadurch bedingten bodennahen Erntevorgang das Risiko der Aufnahme von Fremdkörpern erhöht habe. Die erkennbare höhere Schadensträchtigkeit hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, das zur Ernte vorgesehene Feld in einer Weise bereitzustellen, dass keine höheren Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Bodenbereich hervorragten. Vor diesem Hintergrund sei nicht entscheidungserheblich, wer die fragliche Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegengelassen habe.

II.

7 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8 Die Begründung des Berufungsurteils trägt nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschädigung des Mähdreschers durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht.

9 1. Im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrags traf die Beklagte die aus dem vertraglichen Treueverhältnis abgeleitete Pflicht (MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 631 Rn. 108), alles ihr Zumutbare zu tun, um die Klägerin bei der Ausführung der Drescharbeiten vor Schaden zu bewahren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 2001 2 U 104/00, bei juris; OLG Braunschweig, VersR 1968, 204; LG Passau, AgrarR 1985, 241). Diese Verpflichtung bezog sich auch darauf, eine Beschädigung des Mähdreschers zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 - VII ZR 156/72, BauR 1975, 64).

10 a) Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, die auf dem Rapsfeld liegende Kreuzhacke vor Aufnahme der von der Klägerin auszuführenden Drescharbeiten zu entfernen, wenn das Arbeitsgerät von ihr oder einem ihrer Mitarbeiter auf das Feld verbracht worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht offen gelassen, so dass in der Revision zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Kreuzhacke ohne Wissen der Beklagten vor den Mäharbeiten von Dritten, möglicherweise als Akt der Sabotage, auf das Feld verbracht worden ist.

11 b) Soweit das Berufungsgericht dennoch eine Verletzung der der Klägerin gegenüber bestehenden werkvertraglichen Fürsorgepflicht der Beklagten angenommen hat, überspannt es die an einen Landwirt zu stellende Anforderungen, der einem Unternehmer den Auftrag gibt, auf seinem Feld mit dem Mähdrescher Raps zu ernten.

12 Ein Landwirt ist nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, ein von einem Mähdrescher zu befahrendes Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die diesen beschädigen könnten. Ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung muss ein Landwirt grundsätzlich ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Eine solche Untersuchung könnte sinnvoll nur durch eine sorgfältige Begehung des Feldes vorgenommen werden. Dieser Aufwand ist jedenfalls bei einem ca. 6,44 ha großen Feld nicht zumutbar. Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dadurch, dass der Mähdrescher ein Feld mit tief liegendem Raps befahren muss. Dieser Umstand mag die Gefahr erhöhen, dass Gegenstände übersehen werden. Er vermag jedoch nicht die Anforderungen an die Verpflichtung zu erhöhen, ein Feld auf gefährliche Gegenstände abzusuchen. Der Aufwand für eine solche Untersuchung dürfte noch höher sein als bei hoch stehendem Raps, weil der freie Blick auf den Boden stark erschwert ist. Er ist daher erst Recht unzumutbar. Anhaltspunkte für eine der Beklagten erkenn-
bare konkrete Gefährdung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

13 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht nicht fest, dass die Schadensursache im Verantwortungs- bzw. Gefahrenbereich der Beklagten liegt (vgl. dazu und zur Beweislastverteilung BGH, Urteile vom
22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142; vom 18. Mai 1994 - XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124; vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704; vom 18. Juni 1985 - X ZR 71/84, BauR 1985, 704; vom 23. Oktober 1958 - VII ZR 22/58, BGHZ 28, 251 und vom 11. Februar 1957 - VII ZR 256/56, BGHZ 23, 288). Für die Beklagte bestand keine Möglichkeit, Einwirkungen Dritter auf ihr frei liegendes Feld mit zumutbaren Mitteln zu verhindern. Das Grundstück unterlag damit nicht ihrem ausschließlichen Einflussbereich. Sie war auch weder zu einer besonderen Sicherung oder fortlaufenden Überprüfung des Feldes auf das Vorhandensein dort eventuell abgelegter Gegenstände verpflichtet noch kann ihr - wie bereits ausgeführt - angelastet werden, eine solche Überprüfung zeitnah vor dem an die Klägerin erteilten Dreschauftrag nicht durchgeführt zu haben. Das Vorhandensein der Kreuzhacke kann dementsprechend nicht allein deshalb dem Verantwortungs- und Gefahrenbereich der Beklagten zugeordnet werden, weil diese sich auf ihrem Feld befand.
14 Etwas anderes lässt sich auch aus der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1959 (BGH, Urteil vom 9. Juli 1959 - VII ZR 149/58, VersR 1959, 948) nicht ableiten. Jenem Rechtsstreit lag ebenfalls ein Dreschauftrag für Raps zugrunde. Bei der Rückfahrt vom Feld auf die Straße musste der Mähdrescher eine Brücke passieren. Bei der Überfahrt fiel eine Seitenmauer ein, das Fahrzeug stürzte ab und wurde erheblich beschädigt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kamen als Unfallursache nur eine falsche Fahrweise des Mähdrescherfahrers oder die von dem Besteller zu vertretende mangelhafte Tragfähigkeit der Brücke in Betracht; eine Schadensverursachung durch einen Dritten schied aus. Ein der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbarer Sachverhalt liegt damit dieser Entscheidung nicht zugrunde.

15 3. Ihre Verkehrssicherungspflicht, die innerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zugleich Vertragspflicht war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 28), hat die Beklagte nicht verletzt. Diese geht nicht weiter als die sich aus der werkvertraglichen Treuepflicht ergebende Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Schaden von dem Unternehmer abzuwenden (vgl.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, NJW 2013, 48 Rn. 6 f. m.w.N.).

III.

16 Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das im Wege der Beweiswürdigung darüber zu entscheiden haben wird, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.