| 
     Berechtigter unmittelbarer Besitz als "sonstiges 
	Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB; Haftung aus § 7 StVG; Reichweite der Haftung 
	(Ersatz des Haftungs- und Nutzungsschadens, offengelassen für 
	Substanzschaden) 
     
    BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20 - OLG Köln 
     
    Fundstelle: 
     
    
    noch nicht bekannt 
	 
     
    Amtl. Leitsatz: 
	Zum Schadensersatzanspruch bei Verletzung des 
	berechtigten unmittelbaren Besitzes. 
     
    Zentrale Probleme: 
	S. die Anm. zu BGH v. 29.1.2019 
	- VI ZR 481/17 sowie zu BGH v. 17.1.2023 - VI 
	ZR 203/22. 
	
©sl 2022 
     
    
	Tatbestand: 
	 
	1 Nach einem Verkehrsunfall nimmt der Kläger die Beklagte auf 
	Schadensersatz in Anspruch.  Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt 
	Besitzer und Halter eines Fahrzeugs, das durch einen bei der Beklagten 
	haftpflichtversicherten PKW beschädigt wurde. Das vom Kläger gefahrene 
	Fahrzeug war an ein Kreditunternehmen sicherungsübereignet, das den Erwerb 
	finanziert hatte. Darlehensnehmerin war die Schwester des Klägers. 
	 2 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die für den Kläger 
	vorprozessual tätigen Sachverständigen 1.378,85 € und an den Kläger 
	persönlich 12.325,95 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen, ferner den Kläger 
	freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 
	526,58 €. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das 
	Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom 
	Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf 
	Zurückweisung der Berufung weiter.
  Entscheidungsgründe: 
	 Die nur teilweise zulässige Revision ist nicht begründet. 
	 A.
  4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger 
	keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten fiktiven 
	Reparaturkosten, der Wertminderung, der Sachverständigengebühren und der 
	Auslagenpauschale wegen Verletzung seines Besitzrechtes habe. 
	Zwar könne sich eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren 
	Besitzes aus § 7 StVG ergeben. Der - einem Kreditnehmer insoweit 
	vergleichbare - Leasingnehmer könne als berechtigter Besitzer aus eigenem 
	Recht den Ersatz des Substanzschadens in Form der Herstellungskosten 
	allenfalls dann verlangen, wenn er die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber 
	dem Eigentümer übernommen und dieser - bei Nichterfüllung der 
	Instandsetzungspflicht - zugestimmt habe, dass der Leasingnehmer die 
	fiktiven Herstellungskosten statt des Eigentümers verlangen könne 
	(Hinweis auf Senat, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 
	1669). Der Kläger, der nicht einmal Kreditnehmer sei, habe weder 
	dargelegt, dass das finanzierende Unternehmen als Sicherungseigentümer ihm 
	diese Ersetzungsbefugnis übertragen habe, noch treffe ihn eine 
	Instandsetzungspflicht aus dem Autokreditvertrag, dessen Vertragspartnerin 
	die Schwester des Klägers als Kreditnehmerin sei. Daher 
	könne der Kläger als Besitzer auch keinen Ersatz der Wertminderung 
	verlangen. Diese Wertdifferenz stelle einen unmittelbaren Sachschaden dar 
	und sei damit Teil des grundsätzlich nur dem Eigentümer zustehenden 
	Substanzschadens. Mangels Instandsetzungspflicht des 
	Klägers gegenüber dem Sicherungseigentümer scheide auch ein Haftungsschaden 
	des Klägers, also ein Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht 
	gegenüber dem Eigentümer entstanden sei, aus. Der Kläger könne 
	mangels Anspruchs auf Erstattung des Substanzschadens auch keinen Ersatz der 
	Sachverständigengebühren, der Auslagenpauschale und der vorgerichtlichen 
	Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung seines Besitzrechts verlangen.
  5 
	Der Kläger habe wegen der geltend gemachten Schadenspositionen auch keinen 
	durchsetzbaren Anspruch wegen Verletzung des Eigentums aus abgetretenem 
	Recht. Soweit er in der Berufungsinstanz sein Klagebegehren 
	erstmals hilfsweise auf Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einer 
	Vereinbarung mit dem Kreditunternehmen und seiner Schwester stütze, stehe 
	dem Anspruch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung 
	entgegen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Kläger nicht zur 
	Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzung befugt 
	gewesen.
  B.
  6 Die Abweisung der im Hauptantrag auf 
	einen Anspruch aus eigenem Recht gestützten Klage hält rechtlicher Prüfung 
	stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter 
	Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts keinen 
	Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens (fiktive Reparaturkosten, 
	Wertminderung, Sachverständigenkosten und Schadenspauschale). Denn 
	weder ist festgestellt noch legt die Revision Instanzvortrag dazu dar, auf 
	welcher Grundlage der Kläger den Besitz über das Fahrzeug 
	ausübte. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, welche Rechte und 
	Pflichten er in diesem Zusammenhang hatte.
  7 I. Der 
	berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache wird durch § 823 Abs. 1 BGB 
	als sonstiges Recht geschützt. Dieses Recht kann auch durch 
	eine Beschädigung der Sache verletzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 
	29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 13; MüKoBGB/Wagner, 8. 
	Aufl., BGB § 823 Rn. 324; jew. mwN). Eine Haftung wegen Verletzung 
	des berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG 
	ergeben. Diese Vorschrift bezieht neben dem Eigentum und 
	anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz an 
	einer Sache in seinen Schutzbereich ein (vgl. 
	Senat, Urteil vom 29. 
	Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 14 mwN). Nach der 
	gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der in seinem 
	berechtigten unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz des Haftungs- 
	und des Nutzungsschadens verlangen. Ob der Verletzte 
	darüber hinaus Ersatz des Substanzschadens verlangen kann, bedarf auch im 
	vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  8 1. Die 
	Annahme des Berufungsgerichts, ein Haftungsschaden scheide mangels 
	Instandsetzungspflicht des Klägers aus, ist revisionsrechtlich nicht 
	zu beanstanden. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs kann 
	der Schaden des Besitzers in einem Haftungsschaden, das heißt in einer durch 
	den Schadensfall ausgelösten Verpflichtung des Besitzers zu einer Reparatur 
	gegenüber der Person, von der er sein Recht zum Besitz ableitet, bestehen
	(vgl. nur Senat, Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/85, VersR 
	1976, 943, 944; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 15, 
	25 f.; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 325). Den 
	Feststellungen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des 
	Unfalls Besitzer des Fahrzeugs war. Daraus ergibt sich nicht, ob, wie und 
	wem gegenüber er zur Instandsetzung verpflichtet war. Fehl geht 
	der Hinweis der Revision auf Instanzvortrag des Klägers, als Fahrzeughalter 
	habe er nach den Finanzierungsbedingungen das Fahrzeug instandsetzen zu 
	lassen, und auf eine Verpflichtung im Sicherungsübereignungsvertrag. 
	Denn Kreditnehmerin und Sicherungsgeberin war die Schwester des Klägers. 
	Diese traf die von der Revision angesprochene Reparaturverpflichtung im 
	Sicherungsübereignungsvertrag. Die an die Haltereigenschaft 
	anknüpfende Wertung der Revision, der Kreditvertrag sei "mithin 
	wirtschaftlich zugunsten des Klägers getroffen" worden, "so dass ihn 
	letztlich jedenfalls indirekt auch die Pflichten aus dem Vertrag [träfen]", 
	hat weder in den Feststellungen noch in dem in der Revisionsbegründung 
	angeführten Instanzvortrag eine Grundlage. Entsprechendes gilt für 
	die weitere Erwägung der Revision, es sei "mithin ebenso denkbar, dass die 
	Bank an den Kläger übereignet [habe]", und deren Auffassung, die 
	Verpflichtung des Klägers zur Instandsetzung habe jedenfalls gegenüber 
	seiner Schwester bestanden.
  9 2. Einen Ersatz des 
	Nutzungsschadens, das heißt Ausgleich für Nachteile, die durch einen 
	etwaigen zeitweiligen Ausfall des Fahrzeugs infolge der Beschädigung 
	entstanden sind (vgl. zum Nutzungs- bzw. Besitzschaden 
	MüKoBGB/ Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 325 mwN), macht der Kläger 
	nicht geltend.
  10 3. Der Kläger kann die vom ihm 
	geltend gemachten Schadenspositionen auch nicht als Substanzschaden ersetzt 
	verlangen. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen 
	Voraussetzungen der berechtigte unmittelbare Besitzer aufgrund der 
	Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der besessenen Sache 
	wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz des Substanzschadens 
	verlangen kann und auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz 
	aufzulösen wäre (vgl. - zum Schaden des Leasingnehmers -Senat, 
	Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 15 ff.; siehe 
	weiter MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 326). Denn aus 
	den Feststellungen ergibt sich schon nicht und die Revision zeigt keinen 
	übergangenen Vortrag dazu auf, welches Recht dem Kläger zum Unfallzeitpunkt 
	durch den Besitz verschafft werden sollte. Es fehlt mithin seitens 
	des Klägers, der erst in der Berufungsinstanz eingeräumt hat, dass 
	Vertragspartnerin der finanzierenden Bank seine Schwester gewesen ist, an 
	Vortrag dazu, welche Rechtsbeziehungen bezüglich des Fahrzeugs zum 
	Unfallzeitpunkt zwischen seiner Schwester und ihm bestanden haben. 
	Ein Recht zum Besitz zum Unfallzeitpunkt konnte der Kläger, der nicht Partei 
	des Kredit- und Sicherungsübereignungsvertrags war, aber nur von seiner bzw. 
	über seine Schwester erwerben.
  11 II. Soweit die Revision der 
	Auffassung ist, auch der bloße Besitzer erleide einen Vermögensverlust, weil 
	sich die Wertigkeit seines Anwartschaftsrechts verringere, erschließt sich 
	schon nicht, auf welcher Grundlage der Kläger ein solches erlangt haben 
	sollte.
  C.
  12 Die Revision des Klägers ist nicht statthaft und 
	daher unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der hilfsweise auf 
	abgetretenes Recht gestützten Klage richtet. Denn insoweit hat das 
	Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
  13 I. Wenn der 
	Entscheidungsformel eines Berufungsurteils keine Beschränkung der 
	Revisionszulassung zu entnehmen ist, kann sich diese aus den 
	Entscheidungsgründen ergeben. Der Tenor ist im Lichte der 
	Entscheidungsgründe auszulegen und es ist deshalb von einer beschränkten 
	Revisionszulassung auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen 
	klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom 
	Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen 
	eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. 
	Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, NJW-RR 2019, 1524 Rn. 15; 
	BGH, Urteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, juris Rn. 21; jew. mwN). 
	 14 Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt 
	voraus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des 
	Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf 
	den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann. Unzulässig 
	ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf 
	bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 
	2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 15 mwN).
  15 II. Zwar enthält die 
	Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils keine Beschränkung. 
	Allerdings ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde 
	zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob der berechtigte unmittelbare Besitzer 
	zum Ersatz des Substanzschadens berechtigt sei, wenn seine Nutzung 
	beeinträchtigt sei, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Diese Frage 
	ist für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch aus abgetretenem Recht 
	zusteht, nicht relevant.
  16 Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist 
	wirksam. Denn die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht 
	stellt auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar 
	als die Geltendmachung aus eigenem Recht, weil der der Klage zugrunde 
	gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf 
	eigenes auf fremdes Recht gestützt wird (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 
	2021 - VI ZR 566/19, VersR 2021, 1251 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 
	481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 9; jew. mwN). 
	  
	 |