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     Berechtigter unmittelbarer Besitz als absolutes 
	Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB; Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bei 
	Beschädigung der Sache durch Dritte; Konkurrenz zum Schadensersatzanspruch 
	des Leasinggebers; Ersatz fiktiver Herstellungskosten (§ 249 Abs. 1 S. 1 
	BGB) 
     
    BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - LG 
	Leipzig 
     
    Fundstelle: 
     
    
    noch nicht bekannt für 
	BGHZ vorgesehen 
	 
     
    Amtl. Leitsatz: 
	Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur 
	Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und 
	Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall 
	nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers 
	gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die 
	fiktiven Herstellungskosten verlangen. 
     
    Zentrale Probleme: 
	Der berechtigte unmittelbare Besitz ist nach ganz h.M.als 
	sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB und auch durch § 7 StVG geschützt. 
	Fraglich ist aber, welchen Schaden der Besitzer geltend machen kann. So hat 
	er einen sog. Haftungsschaden, wenn er selbst gegenüber dem Eigentümer zur 
	Reparatur der beschädigten Sache verpflichtet ist. Dieser Schaden besteht 
	aber nicht in Form der Reparaturkosten, sondern in der Übernahme einer 
	Verbindlichkeit, so dass der Schadensersatzanspruch auf Befreiung von dieser 
	gerichtet ist. Ersatzbar ist auch sein Nutzungsausfallschaden. Ersatz der 
	fiktiven Wiederherstelliungskosten kann er aber nur mit Zustimmung des 
	Eigentümers verlangen. Unter welchen Voraussetzungen der Besitzer Ersatz des 
	Substanzschadens verlangen kann (also etwa den Wert der Sache bei 
	vollständiger Zerstörung) lässt der Senat weiter offen. S. dazu auch
	BGH v. 24.5.2022 - VI ZR 1215/20. S. dazu auch
	BGH v. 17.1.2023 - VI ZR 203/22. 
	
©sl 2022 
     
    
	Tatbestand: 
	 
	1 Die Klägerin nimmt als Leasingnehmerin nach einem Verkehrsunfall 
	den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz fiktiver 
	Reparaturkosten für das von ihr geleaste Fahrzeug in Anspruch. Die 
	vollständige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den 
	Parteien außer Streit.
  2 Die dem Leasingvertrag der Klägerin 
	zugrundeliegenden Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt: 
	"9. Schadensabwicklung durch den Leasing-Nehmer 
	[...] [(2)] Im Schadenfall hat der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber 
	unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen 
	Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung 
	durchführen zu lassen und dem Leasing-Geber eine Kopie der 
	Reparaturkostenrechnung zu übersenden, [...]. [(3)] Der Leasing-Nehmer 
	hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom 
	Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. [(4)] 
	Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den 
	Leasing-Geber weiterzuleiten. [(5)] Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und 
	verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und 
	auf eigene Kosten geltend zu machen." 
	3 Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin holte in der Folge einen 
	Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ein, der Reparaturkosten von 
	(netto) 978,21 € auswies. Sie forderte diesen Betrag von der Beklagten. 
	Diese lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung durch 
	die Leasingnehmerin ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung 
	durch die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Höhe der 
	Reparaturkosten steht nicht im Streit.
  4 Das Amtsgericht hat die 
	Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Schadensersatzanspruch der 
	Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz bejaht und hilfsweise ausgeführt, 
	dass sich ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe auch auf die Geltendmachung 
	fahrzeugbezogener Schadensersatzansprüche aufgrund der Ermächtigung im 
	Leasingvertrag stützen lasse. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht 
	zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob ein 
	Leasingnehmer, der zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer des Leasingfahrzeugs 
	sei, einen Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, höchstrichterlich 
	noch nicht entschieden sei. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr 
	Begehren auf Klageabweisung weiter.
  Entscheidungsgründe 
	 I.
  5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner 
	Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteien übereinstimmend 
	davon ausgegangen seien, dass die Klägerin als Leasingnehmerin im eigenen 
	Namen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Leasingsache geltend 
	machen könne. Die streitige Frage, ob auch ein Leasingnehmer einen 
	Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, obwohl er nicht Eigentümer, 
	sondern nur Besitzer des Leasingfahrzeuges sei, sei zu bejahen. Das in den 
	Leasingbedingungen regelmäßig enthaltene Erfordernis, dem Leasinggeber die 
	Reparaturkostenrechnung vorzulegen, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass 
	der Leasingnehmer den Schadensersatz erst nach Reparatur des Fahrzeugs vom 
	Unfallgegner geltend machen könne. Zwar könnten die auf Gutachterbasis 
	abgerechneten Kosten von den tatsächlichen Reparaturkosten abweichen. 
	Übersteige die fiktive Abrechnung die tatsächlichen Kosten, sei es Sache des 
	Leasinggebers, seine Rechte gegenüber dem Leasingnehmer geltend zu machen. 
	 II.
  6 Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher 
	Überprüfung nicht stand.
  7  1. Die Klage ist nicht wegen 
	fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
  8 a) Nach § 253 
	Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine 
	bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs 
	enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der 
	Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang 
	der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße 
	Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der 
	Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und 
	kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 
	24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV I). Eine an sich schon 
	in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des 
	Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGH, 
	Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II). 
	Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch 
	im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, aaO Rn. 36 zum 
	Klageantrag).
  9 b) Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch 
	aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um 
	unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2007 - XI 
	ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f.; vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 
	2008, 2922 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris 
	Rn. 2 mwN). Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich 
	das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter 
	Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen 
	Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits (vgl. zu 
	mehreren Ansprüchen, die wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, BGH, 
	Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 27 f.; zur 
	Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung BGH, Beschluss vom 24. März 
	2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 11 - TÜV I).
  10 c) Die Klägerin, 
	die zunächst in der Klageschrift ihr Klagebegehren auf ein undifferenziertes 
	Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge 
	gestützt hatte, hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf einen 
	deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Besitzrechts 
	erklärt, dass sie eigene absolute Rechte, nämlich ihr Recht zum Besitz im 
	Rahmen des § 823 BGB geltend mache. Sie hat aber auch ausgeführt, dass es 
	hier um fahrzeugbezogene Ansprüche gehe, die von ihr im eigenen Namen und 
	auf eigene Kosten geltend gemacht würden und sich damit auf eine zwischen 
	den Parteien streitige Ermächtigung des Prozessstandschafters zur 
	gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Leasinggebers bezogen. 
	Nach diesem Vorbringen ist von einer alternativen Klagehäufung auszugehen. 
	 11 Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 
	Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 12. 
	Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 26 ff. - World of Warcraft II; 
	Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die 
	klagende Partei kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der 
	alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge 
	bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. 
	BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV 
	I; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 
	-TÜV II; vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 - 
	Parfumflakon III, mwN). Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung 
	klargestellt, dass sie in erster Linie einen Schadensersatzanspruch wegen 
	Verletzung des Besitzes aus eigenem Recht und hilfsweise einen 
	Schadenersatzanspruch aus dem fremden Recht der Leasinggeberin geltend 
	macht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand 
	herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, 
	begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht 
	geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGH, Urteil 
	vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 - World of Warcraft 
	II; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I). 
	 12 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichtes kann aber der Klägerin 
	der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden.
  13 a)
	Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und 
	Literatur wird der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 
	823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt (st. Rspr., vgl. nur 
	Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 103/72, BGHZ 62, 243, 248; vom 13. 
	Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 4. November 1997 - VI ZR 
	348/96, BGHZ 137, 89, 98; BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 
	124/78, BGHZ 73, 355, 362; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79, 
	232, 236 ff.; Münch-Komm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 288; 
	BeckOK-BGB/Förster, 48. Ed., § 823 Rn. 143, 155 ff.; BeckOGK/Spindler, BGB, 
	01.07.2018, § 823 Rn. 170 ff.; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2017, B Die 
	geschützten Rechtsgüter und Rechte, 10. Der Besitz Rn. 167; 
	BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 33; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. 
	Aufl., § 823 Rn. 98; Wilhelmi in Erman, BGB, 15. Aufl., § 823 Rn. 43; 
	jeweils mwN). Dieses Recht kann auch durch eine Beschädigung der 
	Sache verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 
	78/75, VersR 1976, 943; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 
	751).
  14 b) Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten 
	unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG ergeben. Er bezieht 
	neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) 
	unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein
	(Senatsurteil vom 18. November
	1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751; vgl. Schnauder, Jus 1992, 820, 
	821).
  15 c) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Beschädigung 
	des geleasten Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben einem 
	möglichen Haftungsschaden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 
	78/75, VersR 1976, 943; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 
	750, 751; vgl. zum Haftungsschaden des Besitzers: MünchKomm-BGB/Oetker, 
	7. Aufl., § 249 Rn. 451; BeckOGK/Spindler, BGB, 01.07.2018, § 823 Rn. 
	170; BeckOK/Förster, BGB, 01.08.2018, § 823 Rn. 158; Klimke, NJW 1988, 1830) 
	im Entzug der Sachnutzung bestehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - 
	VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 
	116, 22, 26 f.).
  16 d) Es ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden und 
	in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter 
	unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die 
	Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den 
	Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann. 
	 17 Die Mehrzahl der Entscheidungen des Reichsgerichts und des 
	Bundesgerichtshofs, deren Gegenstand der deliktsrechtliche Schutz des 
	Besitzes und Schadensersatzansprüche sind, betrifft nicht den 
	Substanzschaden, sondern meist den sogenannten Nutzungsschaden (vgl. die 
	Darstellung bei Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, 2003 S. 261 ff.; RGZ 91, 
	60; RGZ 102, 344, 347; RG, WarnR 1922 Nr. 41; RG, JW 1931, 2904; vgl. 
	Senatsurteile vom 14. April 1954 - VI ZR 35/53, JZ 1954, 613; vom 26. März 
	1974 - VI ZR 103/72, BGHZ 62, 243; vom 9. März 1976 - VI ZR 137/74, WM 1976, 
	583; vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 124/78, BGHZ 73, 355; 
	vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79, 232). Soll der berechtigte 
	Besitz dazu dienen, eine bestimme Nutzung der Sache zu ermöglichen, so 
	stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn 
	der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in 
	relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 
	155/14, VersR 2015, 250, 252; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 
	89). Im Urteil vom 30. September 1969 hat der Senat die Frage, ob der 
	Anspruch des Besitzers grundsätzlich nur auf Ersatz des Besitzschadens oder 
	auch des Substanzschadens geht, ausdrücklich offengelassen (VI ZR 254/67, 
	NJW 1970, 38, 40). Spätere Senatsentscheidungen betreffen den Haftungs- und 
	den Nutzungsschaden des Leasingnehmers (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 
	- VI ZR 78/75, VersR 1976, 943; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89, NZV 
	1991, 107; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22). Einen 
	Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten hat der 
	Bundesgerichtshof einem Werkunternehmer für eine beschädigte Spundwand vor 
	der Abnahme zuerkannt, weil der Besitz des Klägers an der Spundwand mit der 
	Verantwortung für die Sachsubstanz verbunden sei. Dies ähnele dem 
	Haftungsschaden, nur sei hier der Schaden des Besitzers durch den Umfang 
	seiner Erfüllungspflicht gegenüber dem Eigentümer bestimmt (vgl. BGH, Urteil 
	vom 9. April 1984 - II ZR 234/83, VersR 1984, 584). Im Rahmen eines 
	nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen unzulässiger Vertiefung des 
	Nachbargrundstücks wurde dem Mieter des betroffenen Betriebsgrundstücks 
	Ausgleich für die durch die Störung des Besitzes verursachten 
	vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen für die am 
	Gebäude entstandenen Schäden zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 
	2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45).
  18 Zur Frage der 
	Ersatzfähigkeit des Schadens bei einer Substanzverletzung der im 
	berechtigten unmittelbaren Besitz befindlichen Sache besteht in der 
	Literatur große Meinungsvielfalt (vgl. nur MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., 
	§ 823 Rn. 288; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2017 B. Die geschützten 
	Rechtsgüter und Rechte, 10. Der Besitz, B Rn. 167, 174; Oppermann, 
	Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Besitzes, 
	1958, S. 102 ff.; Isay, Der Schadensersatzanspruch des Besitzers und des 
	Eigentümers bei Beschädigung der Sache, 1908, S. 41 ff.; Wilhelmi in Erman, 
	BGB, 15. Aufl., § 823 BGB Rn. 43; Baur/Stürner, Lehrbuch des 
	Sachenrechts, 16. Aufl., § 9 V I; Wieser, JuS 1970, 557, 559; Medicus, AcP 
	165, 115 ff.; Medi-cus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl., Rn. 609; 
	Köhler, JuS 1977, 652, 654; Konnertz, Die Konkurrenz der deliktischen 
	Schadensersatzansprüche von Eigentümer und Besitzer gegen den Schädiger, 
	2006, S. 198 ff.). Mehrere Stimmen der Literatur halten den Substanzschaden 
	nur beim Eigentümer für ersatzfähig (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 
	Rn. 33; Schauseil, MDR 2012, 446; BeckOGK/Walter, StVG, 01.01.2018, § 7 Rn. 
	27, für § 7 StVG). In Teilen der Literatur zum Leasing wird dem 
	Leasingnehmer als Besitzer auch ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten 
	zugeordnet (vgl. MünchKomm-BGH/Koch, 7. Aufl., "Finanzierungsleasing" Rn. 
	99; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 BGB Rn. 452; Buschbell/Kuhn, MAH 
	Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 211). Teilweise wird dem 
	Leasingnehmer neben dem Nutzungsschaden nur der Haftungsschaden aufgrund der 
	Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer zugewiesen (vgl. Schneider 
	in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL, Dez. 2017, Kap. 
	5, 6, Rn. 142, 158; Stau-dinger/Stoffels, BGB [2018], "Leasing" Rn. 212b; 
	Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap. Rn. 123; Hohloch, 
	NZV 1992, 1, 7; Klimke, NJW 1988, 1830; Konnertz aaO S. 199). Zum Teil wird 
	der Ersatz des Sachwertes allein dem Eigentümer zugewiesen (vgl. 
	Harriehausen, NJW 2016, 1421, 1423; dies., NJW 2017, 1443, 1447; 
	BHHJ/Jahnke, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 143a).
  20 Geht man davon aus, dass 
	sowohl der berechtigte unmittelbare Besitzer als auch der Eigentümer einen 
	Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens in
	Gestalt der Reparatur bzw. der Reparaturkosten haben, stellt sich das 
	Problem der Anspruchskonkurrenz, für das ebenfalls unterschiedliche Lösungen 
	vertreten werden (vgl. nur Oppermann aaO S. 111, 114 f.; Müller-Laube, JuS 
	1993, 529, 533; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, S. 235; 
	Staudin-ger/Looschelders [2017], BGB, § 432 Rn. 46; Böttcher in Erman, BGB, 
	15. Aufl., § 432 Rn. 16; BeckOK/Gehrlein, BGB, 01.11.2018, § 432 Rn. 2; 
	Schulze, BGB, 10. Aufl., § 432 Rn. 2; Baur/Stürner, Lehrbuch des 
	Sachenrechts, 16. Aufl., § 9 V 1 S. 80; Medicus/Petersen, Bürgerliches 
	Recht, 26. Aufl., Rn. 609; so schon Medicus, Bürgerliches Recht, 15. Aufl., 
	Rn. 609; Medicus, AcP 165, 115, 145; vgl. auch für das Verhältnis von 
	Eigentümer und Nießbraucher MünchKomm-BGB/Pohlmann, 7. Aufl., § 1065 Rn. 7; 
	BeckOGK/Servatius, BGB, 01.09.2018, § 1065 Rn. 23).
  21 e) 
	Es kann im 
	Streitfall aber dahinstehen, ob der Leasingnehmer als berechtigter 
	unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die 
	Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den 
	Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann und 
	auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz zu lösen ist, denn 
	jedenfalls kann der Leasingnehmer, der wie hier die Pflicht zur 
	Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden 
	Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, 
	nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 
	BGB statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen
	(vgl. 
	Wieser, FS Laufke, 1971, 135, 145; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, 
	S. 236; aA Oppermann aaO S. 115).
  22 aa) Das Recht des Geschädigten, die 
	Herstellungskosten statt der Herstellung zu verlangen, ist mit der 
	herrschenden Meinung als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (facultas 
	alternativa) zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1952 - V ZR 
	122/50, BGHZ 5, 105, 109; vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17, NZM 2018, 717; 
	vom 27. April 1967 - II ZR 74/65, VersR 1967, 897; vom 28. Februar 2018 - 
	VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 26; Staudinger/Schiemann [2017], BGB § 
	249 Rn. 215; BeckOGK/Looschelders, BGB, 01.12.2018, § 364 Rn. 21; 
	BeckOK/Flume, BGB, 01.11.2018, § 249 Rn. 383; MünchKomm-BGB/Krüger, 8. 
	Aufl., § 262 Rn. 10), weil nicht von vornherein mehrere Leistungen 
	geschuldet werden, sondern der Gläubiger nur berechtigt ist, anstelle der 
	einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass fortan 
	nur diese letztere Erfüllung ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1952 aaO S. 
	109). Als Willenserklärung des Gläubigers kann die Ersetzungsbefugnis auch 
	konkludent durch ein Zahlungsbegehren gegenüber dem Schädiger erklärt werden
	(vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 358).
  22 bb) 
	Die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB soll den Geschädigten 
	davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen 
	und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie 
	eröffnen (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2014 - VI ZR 10/13, WM 2014, 1685 
	Rn. 29; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; BGH, 
	Urteile vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 26; vom 
	27. Juni 2018 - XII ZR 79/17, NZM 2018, 717). Die Zielgerichtetheit der 
	Ersetzungsbefugnis auf eine möglichst vollständige Naturalrestitution in 
	eigener Regie des Geschädigten wird weitergeführt und modifiziert durch 
	den Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich des 
	Einsatzes der vom Schädiger geschuldeten Finanzmittel (Steffen, NZV 1991, 1, 
	2). Der Geschädigte ist aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der 
	Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich 
	beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug 
	reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen
	(st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 
	Rn. 7; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 
	1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. 
	Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 
	110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13). Der Geschädigte kann gute Gründe haben, auf 
	eine Reparatur zu verzichten und sich stattdessen eine neue Sache 
	anzuschaffen oder die Behebung eines Schadens zurückzustellen, der die 
	Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht entscheidend beeinträchtigt 
	(vgl. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 5 IV 6 S. 228). 
	 23 Die 
	Ersetzungsbefugnis kann bei der Beschädigung einer Sache regelmäßig nur 
	einheitlich ausgeübt werden. Auch die auf ihr aufbauende 
	Dispositionsfreiheit bei der Entscheidung über die Verwendung der zu 
	beanspruchenden Mittel kann nur in eine einheitliche Entscheidung münden. 
	Im 
	Verhältnis von Eigentümer und berechtigtem unmittelbarem Besitzer ist diese 
	Entscheidungsmacht, soweit es um den Ersatz des Substanzschadens geht, dem 
	Eigentümer als Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechtes über die Sache 
	gemäß § 903 BGB zugewiesen.
  24 Gemessen daran kann die Klägerin hier von der 
	Beklagten nicht Zahlung der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil sie das 
	von der Beklagten ausdrücklich geforderte Einvernehmen der Eigentümerin mit 
	einer Ersetzung nicht dargelegt hat. Diese positive Befugnis aus ihrem 
	Eigentum hat die Eigentümerin hier auch nicht auf die Besitzerin übertragen 
	oder zur Ausübung dieser überlassen. Im Leasingvertrag ist vielmehr 
	geregelt, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die 
	erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss. Damit ist eine 
	alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der 
	Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.
  25 f) Auch die 
	Geltendmachung des Haftungsschadens führt ohne Reparatur nicht zu einem 
	Anspruch der Klägerin auf Zahlung der (fiktiven) Reparaturkosten. 
	 26 Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich bei Beschädigung einer 
	gemieteten Sache die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen 
	Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 
	78/75, VersR 1976, 943, 944; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, VersR 
	1981, 161; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22; vgl. auch KG, 
	NJW-RR 2007, 239, 241; OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 217; Saarländisches 
	Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2011, 446; OLG Düsseldorf, MDR 2016, 1263; 
	LG Berlin, MDR 2001, 630; Reinking, ZIP 1984, 1319; BeckOGK/Spindler, 
	BGB, 01.03.2018, § 823 Rn. 170; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 
	451; BeckOK/Förster, BGB, 01.11.2018, § 823 Rn. 143; Dörner, VersR 1980, 
	1000; Schnauder, JuS 1992, 820, 822; Medicus, AcP 165, 115, 145; Konnertz, 
	Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer 
	und Besitzer gegen den Schädiger, 2006, S. 60 ff., 230), also auf den 
	Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer 
	entstanden ist. Nachdem die Klägerin bisher keine Aufwendungen für die 
	Reparatur des Kraftfahrzeugs erbracht hat, besteht ihr Schaden in der 
	vertraglichen Verpflichtung, das Kraftfahrzeug auf ihre Kosten in einer vom 
	Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen, mithin in der 
	Belastung mit einer Verbindlichkeit (vgl. Schnauder, JuS 1992, 821, 822; 
	Dörner, VersR 1980, 1000; Medicus, AcP 165, 115, 145). Soweit der Schaden in 
	der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, 
	geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf 
	Schuldbefreiung (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, 
	VersR 2016, 211; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910; vom 
	6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; Senatsurteil vom 18. Januar 
	2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558; jeweils mwN), nicht aber auf die 
	Zahlung der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages. 
	 27 Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den 
	Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - 
	Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob z.B. durch Erfüllung, 
	befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist 
	dem Schuldner zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 
	144/10, NJW-RR 2011, 910; BeckOK/Lorenz, BGB, 01.08.2018, § 257 Rn. 4; 
	BeckOGK/Röver, BGB,15.10.2018, § 257 Rn. 26; Artz in Erman, BGB, 15. Aufl., 
	§ 257 Rn. 3). Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin aber nicht geltend 
	gemacht. Die Voraussetzungen des § 250 BGB zur Überleitung des 
	Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch sind nicht festgestellt. Ob § 
	115 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu 
	leisten hat, im Falle eines Befreiungsanspruchs gegen den Versicherer dessen 
	Möglichkeiten bei der Erfüllung beschränkt, braucht hier nicht entschieden 
	zu werden, da jedenfalls lediglich eine Zahlung an die Leasinggeberin und 
	Eigentümerin, nicht jedoch - wie gefordert -an die Klägerin als 
	Leasingnehmerin in Betracht kommt (vgl. dazu im Ergebnis auch BGH, Urteil 
	vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).
  III. 
	 28 Danach kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. 
	Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 
	Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat bisher nur über den 
	Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht, nicht hingegen über den nunmehr 
	hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anspruch aus fremdem Recht 
	entschieden. 
	  
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