| Allgemeines 
	Persönlichkeitsrecht, Verletzung durch Presseberichterstattung 
	(Internet-Archiv) über eine Straftat; Abwägung mit der 
	Presse- und Informationsfreiheit 
 BGH, Urteil vom 15. 
	Dezember 2009 - VI ZR 227/08 
 Fundstelle:
 NJW 2010, 757
 BGHZ 183, 353
 
 Amtl. Leitsatz: a) Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt 
	nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter 
	namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres 
	Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, 
	ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des 
	Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und 
	Medienfreiheit zu entscheiden.b) Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die 
	Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig 
	war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, 
	dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
 
 Zentrale Probleme: S. die Anm. zu 
	BGH v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08 
	sowie zu 
	BGH v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08
	("Sedlmayr-Mörder) 
©sl 2010 
 Tatbestand: 
	1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der 
	individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
 2 Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an 
	dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen 
	Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im 
	Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die 
	Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen 
	Rundfunksender und das Internetportal www.dradio.de. Dort hielt sie auf den 
	für Altmeldungen vorgesehenen Seiten in der Rubrik "Kalenderblatt" 
	jedenfalls bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 
	datierten Beitrags mit dem Titel "Vor zehn Jahren Walter Sedlmayr ermordet" 
	zum Abruf bereit. Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen 
	u.a.: "Sedlmayrs Kompagnon W. und dessen Bruder L. werden 1993 nach einem 
	sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden 
	beteuern bis heute ihre Unschuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem 
	Bundesverfassungsgericht mit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen."
 
 3 Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, 
	über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu 
	berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom 
	Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag 
	auf Klageabweisung weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 
 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte 
	ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. 
	Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger 
	identifizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht 
	verletze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe 
	sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung 
	des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben 
	gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. 
	Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im 
	Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft 
	besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich 
	mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an 
	der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die 
	dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. 
	Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur 
	die Namensnennung der Täter untersagt.
 
 5 Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig 
	dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, 
	rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die 
	Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung 
	preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete 
	Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat 
	bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der 
	Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein 
	geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, 
	Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer 
	als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten 
	Maßstäbe zu.
 
 6 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre 
	Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint 
	werden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die 
	beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein 
	privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein 
	zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso 
	verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die 
	beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem 
	Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen 
	Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich, ob bereits die 
	erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob 
	die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
 
 II.
 
 7 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht 
	stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß 
	den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 
	Abs. 1 GG zu.
 
 8 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, 
	dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite 
	Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge zum Abruf bereit zu 
	halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name 
	des Klägers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung 
	jedweder künftiger (Rundfunk-)Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich 
	zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens 
	heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 
	2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat 
	schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere 
	Vorhalten ihn identifizierender Meldungen in Form von Mitschriften früherer 
	Rundfunksendungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet 
	wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers 
	verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der mündlichen 
	Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
 
 9 2. Die Klage ist aber nicht begründet.
 
 10 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das 
	Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff 
	in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die 
	Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Straftäters 
	beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit 
	und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich 
	bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein 
	negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 
	33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 
	226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei 
	aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der 
	herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen 
	geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter 
	identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform 
	im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 
	17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten 
	Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
 
 11 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für 
	geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des Rechts des 
	Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus 
	Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, 
	Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und 
	Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des 
	Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht 
	absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden 
	grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen 
	Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und 
	Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention 
	interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. 
	Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI 
	ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 
	2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 
	17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 
	114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 
	Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, 
	wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der 
	anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 
	- VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. 
	m.w.N.).
 
 12 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das 
	allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der 
	beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt 
	worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des 
	Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten 
	verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie 
	Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
 
 13 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene 
	Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten 
	Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 
	Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der 
	Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, 
	unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das 
	Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen 
	Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem 
	Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann 
	der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche 
	Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des 
	Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine 
	soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 
	404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
 
 14 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu 
	berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen 
	Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die 
	Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, 
	die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem 
	vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der 
	Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso 
	stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der 
	gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der 
	Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an 
	näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des 
	Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. 
	BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 
	204).
 
 15 Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer 
	Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung 
	des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle 
	Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen 
	den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre 
	Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür 
	verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, 
	dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf 
	den dafür üblichen
 
 Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 
	Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 
	15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
 
 16 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des 
	Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, 
	zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer 
	zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des 
	Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 
	2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit 
	der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren 
	und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen 
	sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im 
	Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft 
	nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige 
	Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter 
	Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt 
	Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht 
	mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat 
	führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit 
	der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in 
	welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des 
	Resozialisie-rungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter 
	den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 
	2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 
	Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 
	68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der 
	Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und 
	Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums 
	an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus 
	stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine 
	Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 
	Rn. 21, jeweils m.w.N.).
 
 17 bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz 
	seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend 
	hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der 
	Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. 
	Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner 
	Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm 
	begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist 
	im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits 
	beeinträchtigt die beanstandete Passage der Mitschrift der Rundfunksendung 
	vom 14. Juli 2000 sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines 
	Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls 
	nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, ihn "ewig 
	an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der 
	Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu 
	stigmatisieren könnte.
 
 18 Die beanstandete Passage der Mitschrift enthält wahrheitsgemäße Aussagen 
	über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches 
	öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat, der 
	Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zurückhaltend und ohne 
	zusätzliche stigmatisierende Umstände wiedergegeben. Der Kläger wird nicht 
	als Täter des Gewaltverbrechens bzw. Mörder bezeichnet. Vielmehr wird 
	lediglich mitgeteilt, dass er nach einem sechsmonatigen Indizienprozess 
	wegen Mordes verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem 
	Tatvorwurf geschildert. In dem Beitrag heißt es nämlich, dass er bis heute 
	seine Unschuld beteure, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass 
	der Kläger zu Unrecht verurteilt wurde. Die den Kläger identifizierenden 
	Angaben in dem Rundfunkbeitrag vom 14. Juli 2000 waren angesichts der 
	Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen 
	Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, 
	dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus unter 
	Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer 
	Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den 
	Internetauftritt der Beklagten unzweifelhaft zulässig.
 
 19 In der Art und Weise, wie die Mitschrift des Rundfunkbeitrags zum Abruf 
	bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der 
	Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine 
	Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des 
	Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. 
	Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten 
	Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung 
	der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den 
	damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer 
	besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte ein 
	Auffinden der beanstandeten Mitschrift im Streitfall eine gezielte Suche 
	voraus. Sie war nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten 
	Website verfügbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis 
	genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 
	2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie 
	befand sich auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der 
	Beklagten, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der 
	Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der 
	Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen 
	hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts 
	der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres 
	ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonstiger 
	Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder 
	den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme 
	rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich 
	uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, 
	AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, 
	aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156). Vielmehr handelt es sich um eine 
	ausdrücklich als solche gekennzeichnete frühere Veröffentlichung, die 
	lediglich weiterhin zum Abruf bereitgehalten wurde.
 
 20 Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein 
	anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information 
	über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, 
	vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, 
	AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 
	917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 
	148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der 
	Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen 
	Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle 
	Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese 
	umfassende Aufgabe der Medien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4 
	Rundfunkstaatsvertrag zum Ausdruck, wonach der Auftrag der 
	öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch das Angebot zeitlich 
	unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten umfasst 
	(vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher 
	Staatsverträge, Artikel 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles Verbot der 
	Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller 
	früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven 
	würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig 
	immunisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, 
	S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. 
	BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21).
 
 21 Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen 
	abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit 
	hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren 
	würde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. 
	ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren 
	verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die 
	Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr 
	generell verwehrt wäre, dem interessierten Rundfunkteilnehmer den Zugriff 
	auf Mitschriften ursprünglich zulässiger Sendungen zu ermöglichen. Würde 
	auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und 
	im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen 
	vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit 
	oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres 
	unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten 
	Hörfunkbeiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu 
	kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise 
	eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen 
	personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die 
	Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen 
	Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände 
	ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das 
	weitere Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden 
	lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein 
	schützenswertes Interesse hat.
 
 22 d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere 
	rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts 
	geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche 
	Anwendungsbereich der - gemäß § 16 des Staatsvertrags über die Körperschaft 
	öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 (nachfolgend: 
	Deutschlandradio-Staatsvertrag) für den Datenschutz bei der Körperschaft 
	grundsätzlich entsprechend anwendbaren - Vorschriften des 
	Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich 
	bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden 
	Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom 14. Juli 2000 zum Abruf im Internet um 
	ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 
	BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem 
	sogenannten Medienprivileg des § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag 
	mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des 
	Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne 
	des § 4 BDSG abhängig ist.
 
 23 aa) Gemäß § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag gelten, soweit 
	personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen 
	journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, nur die für das 
	Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des 
	Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 
	4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener 
	Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere 
	Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt 
	hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. 
	Aufl., § 57 RstV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch 
	Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; 
	Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 
	BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 17 Abs. 1 
	Deutschlandradio-Staatsvertrag angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der 
	in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit. Ohne die Erhebung, 
	Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der 
	jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; Presse und 
	Rundfunk könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, 
	Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 
	zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil 
	vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in 
	Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 
	140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, 
	ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der 
	Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 
	Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 
	personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. 
	November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 
	Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen 
	Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der 
	Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert 
	nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
 
 24 bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß 
	§ 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag sind vorliegend erfüllt. Die 
	Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des 
	Rundfunkbeitrags vom 14. Juli 2000 ausschließlich zu eigenen 
	journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt 
	und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
 
 25 (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken 
	verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen 
	unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; 
	Bergmann/Möhrle/ Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer 
	Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die 
	Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, 
	Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, 
	Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). 
	Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional 
	verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg 
	erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend 
	gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im 
	Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem 
	Gebühreneinzug, zur Akquisi-tion von Abonnenten oder zur (kommerziellen) 
	Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu 
	Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der 
	Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; 
	Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG 
	Stand 7/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, 
	Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu 
	publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, 
	aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit 
	verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch 
	die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den 
	Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden 
	Veröffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - 
	Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 
	Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der 
	Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f.).
 
 26 Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann 
	auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen 
	Presseunternehmens bzw. der betroffenen Rundfunkanstalt dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
 
 27 (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat 
	die den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom 
	14. Juli 2000 ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt 
	eingestellt und dort zum Abruf bereitgehalten, damit er von der 
	interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden kann. Sie hat 
	damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in 
	Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der 
	demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der 
	beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten 
	zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 
	Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand 
	nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldung ins Internet 
	mittlerweile mehr als neun Jahre vergangen sind.
 
 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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