| IPR/IZPR: Internationale 
	Zuständigkeit der Gerichte Deliktsorts (Art. 5 Nr. 3 EuGVO) bei 
	Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet; anwendbares Recht; 
	kein kollisionsrechtlicher Charakter von § 3 TMG (Herkunftslandprinzip)? 
	Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internet-Archive, Rechtswidrigkeit von 
	Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ("Sedlmayr-Mörder") 
 BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 
	217/08 
 Fundstelle:
 NJW 2012, 2197
 
 Amtl. Leitsatz: a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung 
	über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet 
	abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der 
	Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international 
	zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den 
	Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.b) § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches 
	Beschränkungsverbot.
 c) Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem 
	für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in 
	denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.
 
 Zentrale Probleme:Es geht um die zentrale Frage, 
	ob § 3 TMG, der Art. 3 II der  
	 "e-commerce 
                    Richtlinie" in deutsches Recht umsetzt, 
	eine Kollisionsnorm 
	darstellt. Der BGH hatte diese Frage im gleichen Verfahren in Bezug auf Art. 
	3 II der e-commerce-Rl. dem EuGH 
	vorgelegt (s.
	 
	BGH v. 10.11.2009 - VI ZR 217/08), der sie durch
	 Urteil v. 25.10.2011 - verb. Rs. C-509/09 und 
	C-161/10 (eDate Advertising GmbH und Martinez) entschieden hat 
	(zum Gegenstand des Verfahrens und den einzelnen Probleme s. die Anm. 
	zu 
	EuGH a.a.O.). Der BGH 
	entscheidet nun zur Sache und weist die Klage ab. Auf materiellrechtlicher 
	Ebene sind dabei insbesondere die Ausführungen ab
	 Tz. 33 zur (bei Verletzung 
	des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht indizierten) Rechtswidrigkeit 
	von Interesse (s. dazu etwa auch
	 BGH NJW 2009, 
	3576 - "Kanniable von Rotenburg" sowie die im Urteil genannten 
	Entscheidungen). Auf die vom EuGH dargelegte Auslegung der  
	 e-commerce Richtlinie 
	
	 (und damit von § 3 TMG) kam es nicht mehr an. Das wäre nur dann relevant gewesen, wenn die 
	Veröffentlichung nach deutschem Recht unzulässig, nach österreichischem 
	Recht aber zulässig wäre, s. dazu die Anm. zu
	EuGH a.a.O.).S. dazu auch
	BGH v. 25.10.2016 - VI ZR 
	678/15. 
©sl 2012 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf 
	Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat 
	in Anspruch.
 
 2 Der in Deutschland wohnhafte Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem 
	Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer 
	lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen 
	erregt. Der Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf 
	Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Bescheidung er sich an die Presse 
	wandte. Sein letzter Wiederaufnahmeantrag wurde im Jahr 2005 verworfen. Im 
	Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die 
	in der Republik Österreich niedergelassene Beklagte betreibt das 
	Internetportal 
	www.rainbow.at. Dort hielt sie auf den für Altmeldungen 
	vorgesehenen Seiten bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 
	datierte Meldung mit dem Titel "Wird der Sedlmayr-Mord neu verhandelt?" zum 
	freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin heißt es unter voller 
	Namensnennung der Betroffenen u.a.:
 
 3 "W. und L. wollen beide ihre Unschuld nachweisen ...
 
 4 ...Neun Jahre nach dem Mord an dem bayerischen Volksschauspieler Walter 
	Sedlmayr wollen die beiden Verurteilten eine Neuauflage des Prozesses 
	erzwingen. Der zu lebenslanger Haft verurteilte W. (44) reichte vor dem 
	Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde gegen das Urteil ein. Sein 
	Halbbruder L. (46) ... will im September ebenfalls vor das 
	Verfassungsgericht gehen. ... Sedlmayr war am 15. Juli 1990 tot im 
	Schlafzimmer seiner Wohnung gefunden worden. Er hatte schwere 
	Schädelverletzungen durch Hammerschläge und Stichwunden. W. und L. wurden 
	1993 in einem aufwendigen Indizienprozess nach 53 Verhandlungstagen 
	verurteilt. Die beiden Brüder beauftragten mit der Verfassungsbeschwerde den 
	Frankfurter Rechtsanwalt W. "Wir wollen beweisen, dass mehrere 
	Hauptbelastungszeugen beim Prozess nicht die Wahrheit gesagt haben. Damit 
	wären die Grundlagen für das Urteil erschüttert. Meine Mandanten sind 
	unschuldig." . "
 
 5 Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden 
	Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen 
	Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, 
	es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller 
	Namensnennung zu berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen 
	Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die 
	Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
 
 6 Der erkennende Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom
	10. November 2009 (VersR 2010, 226) ausgesetzt 
	und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: 
	Gerichtshof) gemäß Art. 234 EG um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von 
	Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 
	über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung 
	von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1 ff., 
	nachfolgend: EuGVVO) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG 
	des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte 
	rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere 
	des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1, 
	nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) ersucht. Der Gerichtshof hat hierüber 
	durch Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. 
	C-509/09, AfP 2011, 565 - eDate Advertising) entschieden.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 7 Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der 
	deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Das schädigende 
	Ereignis drohe in Deutschland einzutreten, da der Internetauftritt der 
	Beklagten bestimmungsgemäß hier abgerufen werden könne. 
	Dementsprechend sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 40 
	Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Aus § 3 
	Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da diese Norm keinen kollisionsrechtlicher 
	Charakter habe. In dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung 
	zum Abruf im Internet liege eine Verletzung des allgemeinen 
	Persönlichkeitsrechts des Klägers, die einen Unterlassungsanspruch aus den § 
	823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 
	Abs. 1 GG begründe. Der Kläger habe sich Mitte des Jahres 2006, als die 
	Meldung noch abrufbar gewesen sei, kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft 
	unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine 
	Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des 
	Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) 
	zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende 
	Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse 
	des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, 
	überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der 
	Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher 
	Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht 
	die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der 
	Täter untersagt.
 
 8 Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig 
	dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, 
	rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die 
	Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung 
	preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete 
	Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat 
	bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der 
	Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel ein 
	geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, 
	Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer 
	als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten 
	Maßstäbe zu.
 
 9 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre 
	Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint 
	werden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die 
	beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein 
	privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein 
	zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso 
	verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die 
	beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem 
	Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen 
	Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich, ob bereits die 
	erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob 
	die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
 -
 10 Aus dem Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG folge nichts 
	anderes, da das weitere Zugänglichhalten der Meldung unter Namensnennung 
	auch nach österreichischem Recht unzulässig gewesen sei. Nach 
	österreichischem Recht stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1330 
	Abs. 1 des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in 
	Verbindung mit § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Österreichischen Mediengesetzes 
	zu. Die große Bedeutung, die das österreichische Recht dem Schutz der 
	Resozialisierung eines aus der Strafhaft entlassenen verurteilten 
	Straftäters beimesse, komme in § 113 des Österreichischen Strafgesetzbuches 
	zum Ausdruck.
 
 II.
 11 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung 
	nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte 
	aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 
	2 Abs. 1 GG zu.
 
 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die internationale 
	Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die auch unter der Geltung des 
	§ 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile 
	vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rn. 10 - Blog-Eintrag; 
	vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16, jeweils mwN). 
	Sie ergibt sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen 
	hat, aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die 
	ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem 
	Gericht desjenigen Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist 
	oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder 
	eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn 
	Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
 
 13 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die 
	Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung 
	gleichgestellt ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO autonom und weit auszulegen. In 
	diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine 
	Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne 
	des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. 
	EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 Rn. 38 - 
	eDate Advertising; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 
	2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36 - Henkel, jeweils mwN). 
	Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte 
	Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen 
	Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen daher auch 
	Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl.
	EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. 
	C-509/09, aaO Rn. 42 ff. - eDate Advertising; vom 7. März 1995 - Rs. 
	C-68/93 - Slg. 1995, I-415 Rn. 17 ff. - Shevill). Erfasst werden 
	neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprüche. Auf den 
	Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des 
	Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich 
	der Bestimmung (vgl. EuGH, 
	Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; 
	vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 
	24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, VersR 2006, 566; MünchKommZPO/Gottwald, 3. 
	Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56, 59).
 
 14 b) Die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "Ort, an dem das schädigende 
	Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei (drohenden) 
	Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website 
	auszulegen ist, hat der Senat dem Gerichtshof mit 
	Beschluss vom 10. November 2009 gemäß Art. 234 EGV (jetzt: Art. 267 
	AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt (VersR 2010, 226). Der Gerichtshof hat 
	die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 
	(Rs. C-509/09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:
 
 15 "Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 
	Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und 
	Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin 
	auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von 
	Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht 
	worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die 
	Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der 
	Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des 
	Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine 
	Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. 
	Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens 
	kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats 
	erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt 
	zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den 
	Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen 
	Gerichts verursacht worden ist."
 
 16 Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von ihm 
	für Schadensersatzklagen wegen ehrverletzender Äußerungen in einem 
	Druckerzeugnis entwickelten Kriterien (vgl. Urteil vom 7. März 1995, 
	C-68/93, aaO, - Shevill) für Internetsachverhalte fortzuschreiben seien.
	Die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die 
	Persönlichkeitsrechte einer Person könnten am besten von dem Gericht 
	des Ortes beurteilt werden, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt 
	seiner Interessen habe. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer 
	Interessen habe, entspreche im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. 
	Allerdings könne eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem 
	anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich gewöhnlich nicht aufhalte, 
	sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen 
	besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellten (vgl. EuGH, 
	Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 48 f. - eDate 
	Advertising).
 
 17 Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen 
	(vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 
	Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; Hess, JZ 2012, 189, 191).
 
 18 c) Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen 
	Gerichte vorliegend gegeben. Der Mittelpunkt der Interessen des Klägers 
	befand und befindet sich in Deutschland. Hier hat er seinen gewöhnlichen 
	Aufenthalt und Lebensmittelpunkt. Hier wohnt er und ist sozial und familiär 
	eingebunden (zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. Hess, JZ 
	2012, 189, 191 f.; Mankowski, EWiR 2011, 743 f.). Hier wirkt sich eine 
	Verletzung seines Achtungsanspruchs aus.
 
 19 2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der 
	Revision ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er ist dahingehend 
	auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer 
	Internetseite nicht mehr aktuelle Meldungen zum Abruf bereit zu halten, in 
	denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers 
	genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder 
	künftigen Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der 
	Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist 
	(vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269 Rn. 
	13; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 8 - 
	Internetportal faz.net; BGH, Urteil
 vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 17 - jugendgefährdende 
	Medien bei e-Bay, jeweils mwN). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich 
	gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn 
	identifizierender Altmeldungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im 
	Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren 
	des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der 
	Revisionserwiderung bestätigt.
 
 20 3. Die Klage ist aber nicht begründet.
 
 21 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass 
	der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen 
	ist. Dieses Ergebnis folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
 
 22 aa) Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des 
	Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse 
	anzuwendende Recht (nachfolgend: 
	Rom II-Verordnung) 
	ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g 
	außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der 
	Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
 
 23 bb) Art. 40 EGBGB wird auch nicht durch § 3 Abs. 2 TMG in der 
	hier noch maßgeblichen Fassung vom 26. Februar 2007 verdrängt. Denn diese 
	Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm.
 
 24 (1) Der mit dem Begriff "Herkunftslandprinzip" überschriebene § 3 TMG 
	regelt in seinem Absatz 1, dass in der Bundesrepublik Deutschland 
	niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des 
	deutschen Rechts auch dann unterliegen, wenn die Telemedien in einem anderen 
	Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des 
	Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte 
	rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere 
	des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend:  
	 e-commerce Richtlinie) 
	geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG 
	wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der 
	Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten 
	oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des 
	Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie niedergelassen sind, nicht 
	eingeschränkt.
 
 25 (2) Die Rechtsnatur und Reichweite des in § 3 TMG angeordneten 
	Herkunftslandprinzips sind im Einklang mit Art. 3 der e-commerce-Richtlinie 
	zu bestimmen, dessen Umsetzung die genannte nationale Vorschrift dient (vgl. 
	BT-Drucks. 14/7345, S. 31; 16/3078, S. 14; Vorlagebeschluss vom 10. November 
	2009, AfP 2010, 150; vgl. auch Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders.,
 CR 2002, 302, 304).
 
 26 (a) Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 10. November 2009 dem 
	Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG (jetzt: Art. 
	267 AEUV) vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 2 der e-commerce-Richtlinie 
	kollisionsrechtlichen Charakter in dem Sinne haben, dass sie auch für den 
	Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen 
	die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen oder 
	ob es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf 
	materiell-rechtlicher Ebene handelt, durch das das sachlich-rechtliche 
	Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten 
	Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes 
	reduziert wird.
 
 27 (b) Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil 
	vom 25. Oktober 2011 (C-509/09, aaO - eDate Advertising) wie folgt 
	beantwortet:
 
 28 "Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und 
	des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der 
	Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, 
	im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist 
	dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen 
	Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich 
	der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 
	2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass 
	der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen 
	strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses 
	Anbieters geltende Sachrecht vorsieht."
 
 29 Zur Begründung hat der Gerichtshof (aaO, Rn. 60 ff.) u.a. ausgeführt, 
	dass bei der Auslegung des Art. 3 der Richtlinie deren Art. 1 Abs. 4 zu 
	berücksichtigen sei, wonach die Richtlinie keine zusätzlichen Regeln im 
	Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts 
	schaffe. Eine Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin, dass sie zu 
	einer Anwendung des im Sitzmitgliedstaat geltenden Sachrechts führe, ziehe 
	nicht ihre Einordnung als Regel im Bereich des internationalen Privatrechts 
	nach sich. Dieser Absatz verpflichte die Mitgliedstaaten in erster Linie 
	dazu, dafür Sorge zu tragen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, 
	die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter 
	erbracht würden, den in diesen Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen 
	Vorschriften entsprächen, die in den koordinierten Bereich fallen. Die 
	Auferlegung einer solchen Verpflichtung weise nicht die Merkmale einer 
	Kollisionsregel auf, die dazu bestimmt wäre, einen spezifischen Konflikt 
	zwischen mehreren zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen zu lösen. Art. 3 
	Abs. 2 der Richtlinie untersage den Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von 
	Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat aus 
	Gründen einzuschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Aus Art. 1 
	Abs. 4 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie folge 
	dagegen, dass es den Aufnahmemitgliedstaaten grundsätzlich freistehe, das 
	anwendbare Sachrecht anhand ihres internationalen Privatrechts zu bestimmen, 
	soweit sich daraus keine Einschränkung der Freiheit zur Erbringung von 
	Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ergebe.
 
 30 (c) Danach enthält auch die Bestimmung des § 3 TMG, die wie Art. 
	3 der e-commerce-Richtlinie auszulegen ist (BT-Drucks. 14/7345, S. 
	31; Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR 2002, 302, 304),
	keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches 
	Beschränkungsverbot (vgl. auch Sack, EWS 2011, 513 ff.; Hess, JZ 
	2012, 189, 192; Spindler, CR 2012, 176, 177; Brand, NJW 2012, 127, 130).
 
 31 cc) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort 
	liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung, die der in Deutschland 
	wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört bzw. 
	gefährdet (vgl. zur Störung des Achtungsanspruchs am Wohnort des Betroffenen: 
	Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.; vom 2. März 
	2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23). Hier kollidiert sein Interesse an 
	der Unterlassung der sein Persönlichkeitsrecht berührenden Veröffentlichung 
	mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts 
	und an einer Berichterstattung.
 
 32 dd) Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 
	Satz 2 EGBGB hat der Kläger in der Klageschrift ausgeübt.
 
 33 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 
	steht dem Kläger aber kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 
	823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 
	Abs. 1 GG zu.
 
 34 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, 
	dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes 
	Verurteilten bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in 
	das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die 
	Berichterstattung über eine Straftat unter namentlicher Nennung des 
	Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner 
	Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten 
	öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von 
	vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom
	15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 
	10 - Online-Archiv I mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 
	6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - 
	Online-Archiv II mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 
	2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 11 
	mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 
	1316/10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 10 - 
	Internetportal faz.net; 
	BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 10; AfP 2009, 365 Rn. 15).
	Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die 
	Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, 
	Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im 
	Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven 
	Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden 
	(vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich 
	grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. 
	Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO - Online-Archiv I; 
	vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - Online-Archiv II; vom 20. April 
	2010 - VI ZR 245/08, aaO; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
 
 35 bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch 
	für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung 
	des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines 
	Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem 
	in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf 
	Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Die Beklagte als ausländische 
	juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union kann sich in 
	europarechtskonformer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 3 
	GG im vorliegenden Zusammenhang auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG 
	berufen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3428 Rn. 69 ff.). Wegen der 
	Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine 
	Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der 
	widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der 
	die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte 
	und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention 
	interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das 
	Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des 
	Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt 
	(vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11 - 
	Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 14 - 
	Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. Februar 
	2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 11 - Internetportal 
	faz.net, jeweils 
	mwN). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung 
	absoluter Rechte wie beispielsweise des Urheberrechts, bei der der Eingriff 
	in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (vgl. BGH, 
	Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 27 f.; Urteile vom 12. 
	Juli 1996 - V ZR 280/94, VersR 1997, 119; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, 
	GRUR 2011, 335 Rn. 12, 24; Dauner-Lieb/Langen/Katzenmeier, BGB, 2. Aufl., § 
	823 Rn. 7 mwN).
 
 36 cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das 
	allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der 
	beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt 
	worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des 
	Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten 
	verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie 
	Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
 
 37 (1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind 
	verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten 
	Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 
	2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre 
	Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie 
	nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann 
	auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen 
	verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der 
	außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. 
	Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, 
	eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere 
	Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum 
	Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden 
	drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 
	17).
 
 38 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu 
	berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen 
	Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die 
	Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, 
	die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem 
	vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der 
	Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso 
	stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der 
	gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der 
	Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an 
	näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des 
	Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. 
	BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch 
	Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204).
 
 39 Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an 
	einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen 
	Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die 
	aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im 
	Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese 
	Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur 
	den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss 
	auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der 
	Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. 
	BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, AfP 2009, 365
 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 
	143, 199, 204; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22 f.; 
	vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 
	274 Rn. 14).
 
 40 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse 
	des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu 
	bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor 
	einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des 
	Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; 
	BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21).
 Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und 
	Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die 
	Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich 
	wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf 
	sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne 
	weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige 
	Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter 
	Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt 
	Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht 
	mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der 
	Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch 
	erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr 
	stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des 
	Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter 
	den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. 
	Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, 
	aaO Rn. 16 - Online-Archiv I mit NA-Beschluss des 
	Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom
	9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 19 - 
	Online-Archiv II mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 
	2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 17 
	mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 
	1316/10; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, VersR 2011, 634 Rn. 17; BVerfG, 
	NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 
	2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen 
	Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils mwN). Für die 
	Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf 
	die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung 
	des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen 
	weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine 
	Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 
	2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN).
 
 41 (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am 
	Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens 
	vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der 
	Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. 
	Zwar kommt dem Interesse des Klägers, von einer Reaktualisierung seiner 
	Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm 
	begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist 
	im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits 
	beeinträchtigt die beanstandete Meldung sein Persönlichkeitsrecht 
	einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen 
	Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere 
	nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer 
	Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter 
	(wieder) neu stigmatisieren könnte.
 
 42 Die Meldung enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen 
	an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen 
	erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat und das Strafverfahren 
	sachbezogen und objektiv dargestellt. Die den Kläger identifizierenden 
	Angaben in der Meldung waren unter Berücksichtigung der Schwere des 
	Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die 
	Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich der 
	Kläger noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe 
	um die Aufhebung seiner Verurteilung bemüht und sich zu diesem Zweck gezielt 
	an die Öffentlichkeit gewandt hatte, zum Zeitpunkt der Einstellung der 
	Meldung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Der Kläger stand zu 
	diesem Zeitpunkt "im Licht der Öffentlichkeit"; durch die erstmalige 
	Veröffentlichung der streitgegenständlichen Meldung wurde er nicht in 
	unzulässiger Weise "erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt" (vgl. 
	BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 30, 33).
 
 43 In der Art und Weise, wie die Meldung in der Folgezeit zum Abruf 
	bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. 
	Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine 
	Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des 
	Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. 
	Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten 
	Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung 
	der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den 
	damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer 
	besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfGE 35, 202, 227 f.). 
	Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der beanstandeten Meldung im 
	Streitfall eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wurde nur auf einer als 
	passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die 
	typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich 
	selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 
	Rn. 20; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie war auch nicht (mehr) auf 
	den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo sie 
	dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte 
	fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der Feststellungen des 
	Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur noch auf 
	den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten 
	zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - 
	als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonstiger Weise in 
	einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den 
	Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme 
	rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich 
	uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, 
	AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, 
	aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156).
 
 44 Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass 
	ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der 
	Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit 
	besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren 
	(vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 
	227/08, aaO Rn. 20 - Online-Archiv I; vom 9. 
	Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 23 - Online-Archiv II; vom 20. 
	April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 21; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, 
	AfP 2011, 180 Rn. 20 - Internetportal 
	faz.net; OLG 
	Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 
	915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 
	148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung 
	der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der 
	demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht 
	mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar 
	halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. 
	ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden 
	Darstellungen in "Online-Archiven" würde dazu führen, dass Geschichte 
	getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. 
	Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, 
	aaO - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - 
	Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. Februar 
	2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 20 - Internetportal faz.net; Hoecht, 
	aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 mwN). 
	Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 
	1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren 
	Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit 
	besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
 
 45 Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen 
	abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit 
	hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren 
	würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - 
	VI ZR 227/08, aaO Rn. 21 - Online-Archiv I; vom 
	9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 24 - Online-Archiv II; vom 20. 
	April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 22; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, 
	aaO Rn. 22; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; 
	vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 
	353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in 
	Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht 
	vollumfänglich erfüllen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem 
	interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu 
	ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und 
	im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf 
	für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer 
	gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne 
	weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche 
	archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu 
	kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise 
	eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen 
	personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die 
	Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen 
	Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die 
	Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - 
	das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen 
	könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der 
	erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
 
 46 dd) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den 
	Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Der Anwendungsbereich des 
	Bundesdatenschutzgesetzes ist im Streitfall nicht eröffnet. Selbst wenn es 
	sich bei dem Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum 
	Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des 
	§ 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelte, wäre die Anwendung des 
	Bundesdatenschutzgesetzes jedenfalls nach dessen § 1 Abs. 5 Satz 1 
	ausgeschlossen. Danach findet das Gesetz keine Anwendung, wenn eine in einem 
	anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen 
	Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene 
	verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet 
	oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland 
	(vgl. auch BT-Drucks. 14/4329, S. 29; Jotzo, MMR 2009, 232, 233). Die 
	beanstandete Meldung wurde aber von der in Österreich - und damit in einem 
	Mitgliedstaat der Europäischen Union -ansässigen Beklagten zum Abruf im 
	Internet bereitgehalten.
 
 47 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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