| (Keine) Verletzung des 
	Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Presseberichterstattung über 
	(tatsächlich begangene) Straftaten 
 BGH, Urteil vom 15. 
	November 2005 - VI ZR 286/04 
 Fundstelle:
 NJW 2006, 599
 
 Amtl. Leitsatz: Die Presse darf über 
	einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten 
	Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der 
	auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h 
	um 81 km/h). 
 Zentrale Probleme: Im August 2003 berichteten zahlreiche Presseorgane, Ernst 
	August Prinz von Hannover sei von einem französischen Gericht zu einem 
	Bußgeld verurteilt und mit einem Monat Fahrverbot belegt worden, weil er 
	eine französische Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h befahren 
	habe, obwohl dort die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt. Der Prinz hat 
	daraufhin auf Unterlassung dieser Berichterstattung geklagt. Er sieht in der 
	– mit einem Foto von ihm bebilderten - Berichterstattung über den nach 
	seiner Ansicht unwesentlichen Vorfall eine Verletzung seines 
	Persönlichkeitsrechts und meint, dadurch werde er an den Pranger gestellt, 
	ohne dass ein Informationsinteresse bestehe.
 Der BGH hat die Klageabweisung bestätigt: Zwar stellt die öffentliche 
	Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder 
	Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des 
	Persönlichkeitsrechts des Täters dar. Andererseits gehören Straftaten zum 
	Zeitgeschehen, über das die Medien die Öffentlichkeit grundsätzlich zu 
	unterrichten haben. Eine vollständige Berichterstattung unter Namensnennung 
	und Abbildung des Täters kann je nach Art der Tat und der Person des Täters 
	zulässig sein. Sie ist nicht prinzipiell auf schwere Straftaten beschränkt. 
	Hier war danach die Berichterstattung zulässig: Es handelte sich um einen 
	schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet ist, Anlass 
	zu öffentlicher Diskussion zu geben. Hierüber darf jedenfalls dann mit 
	Namensnennung und Abbildung berichtet werden, wenn er von einer in der 
	Öffentlichkeit bekannten Person begangen wurde. Dem steht auch nicht die 
	Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall 
	"Caroline" entgegen, mit welcher sich der Senat eingehend auseinandersetzt.
 S. dazu auch 
	BGH v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08
	("Sedlmayr-Mörder).
 
©sl 2006 
 Tatbestand:
 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in 
	Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung "Saarbrücker Zeitung". In 
	der Ausgabe vom 14. August 2003 wurde die Meldung verbreitet, dass der 
	Kläger auf einer französischen Autobahn statt der dort erlaubten 130 km/h 
	mit 211 km/h gefahren, von der Polizei ermittelt und deshalb von einem 
	französischen Gericht u.a. zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden sei. 
	Der mit einem Foto des Klägers bebilderte und in der Sache zutreffende 
	Bericht hat folgenden Wortlaut:
 
		"Der auch in Gemütsdingen 
		gelegentlich zur Raserei neigende Ernst August von Hannover hat seinen 
		Autoführerschein verloren. Ein französisches Gericht verurteilte den 
		Prinzen nach Justizangaben vom Mittwoch bereits am ... wegen Fahrens mit 
		211 Stundenkilometer zudem zu 728 Euro Bußgeld. Der Ehemann von 
		Prinzessin Caroline von Monaco war Anfang Juni mit atemberaubender 
		Geschwindigkeit über die Autobahn A 6 in Richtung Lyon gebraust.Bei dem Ort ... stoppte ihn die Polizei. Höchstgeschwindigkeit auf 
		französischen Autobahnen sind 130 Stundenkilometer. Einen Monat muss der 
		blaublütige Deutsche sich nun durch die Lande fahren lassen."
 Das Landgericht hat die Beklagte in zwei 
	Urteilen zur Unterlassung sowohl der Wort- als auch der 
	Bildberichterstattung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufungen 
	eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe aufgrund seiner 
	Angehörigkeit zum Welfengeschlecht und durch die Heirat mit Prinzessin 
	Caroline von Monaco sowie seines mehrfachen indiskutablen früheren 
	öffentlichen Verhaltens eine Position und Bedeutung erlangt, die ihn zur 
	absoluten Person der Zeitgeschichte mache. Jedenfalls sei seine Stellung so 
	herausgehoben, dass die anlassbezogene Berichterstattung wegen überwiegender 
	Interessen der Presse zulässig sei. Einschränkungen der 
	Berichterstattungsfreiheit seien nicht geboten, da die vom Kläger nicht 
	abgestrittene Verfehlung nur die Sozial- und nicht seine Privatsphäre 
	betreffe. Der Kläger ist dem entgegen getreten.
 Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufungen abgewiesen. Dagegen 
	richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
 
 Entscheidungsgründe:
 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil 
	in AfP 2004, 559 ff. veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Wort- und 
	Bildberichterstattung gegen die Beklagte zu. Durch die individualisierende 
	Berichterstattung über die Verkehrsverfehlung werde zwar das allgemeine 
	Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Er habe diesen Eingriff 
	aber hinzunehmen, da die Interessen der Presse die des Klägers überwögen. Es 
	handele sich bei der Berichterstattung über den Verkehrsverstoß des Klägers 
	um eine der Wahrheit entsprechende Meldung. Wahre Äußerungen seien 
	grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig 
	seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Meldung - wie hier - nicht die 
	Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre 
	betreffe. Derartige Äußerungen dürften nur im Fall schwerwiegender 
	Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen untersagt bzw. mit 
	negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder 
	sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung. Voraussetzung 
	sei aber auch dann, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit deren 
	Zurücktreten ergebe. Eine solche die Pressefreiheit einschränkende Sachlage 
	sei hier nicht gegeben.
 
 Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, 
	Abbildung oder Darstellung des Täters stelle zwar regelmäßig eine erhebliche 
	Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein 
	Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des 
	Publikums negativ qualifiziert werde. Vorliegend habe jedoch ein erhebliches 
	Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die 
	vom Kläger begangene Tat bestanden, was sich schon daran zeige, dass die 
	Meldung von nahezu der gesamten deutschen, auch der sog. "seriösen" Presse 
	verbreitet worden sei. Grundlage für das Informationsinteresse sei dabei zum 
	einen die Abstammung des Klägers, der zudem der Ehemann der ständig im Licht 
	der Öffentlichkeit stehenden Prinzessin Caroline von Hannover, vormals 
	Monaco, sei.
 
 Im Streitfall komme entscheidend hinzu, dass der Kläger in der jüngeren 
	Vergangenheit durch mehrere Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung 
	geführt hätten, aufgefallen sei. Er habe durch diese Vorfälle zwar nicht die 
	Stellung einer absoluten Person der Zeitgeschichte erlangt, jedoch vor dem 
	Hintergrund seiner Herkunft und Heirat und durch sein Verhalten das 
	Interesse der Öffentlichkeit an der Frage geweckt, ob es weiterhin 
	auffällige Verhaltensweisen oder sogar Gesetzesverstöße in der 
	Öffentlichkeit von ihm gebe. Das vom Kläger selbst hervorgerufene Interesse 
	sei durch die von ihm in Frankreich begangene Tat betroffen und durch die 
	verbreitete Meldung in angemessener Weise befriedigt worden. Er habe nämlich 
	einen schwer wiegenden Rechtsverstoß begangen, der ein 
	Berichterstattungsinteresse geradezu provoziere. Eine solch massive 
	Überschreitung setze ein vorsätzliches Handeln und Hinwegsetzen über die für 
	alle geltenden Regeln voraus. Der Gesetzesverstoß stelle allein wegen der 
	hohen Geschwindigkeit jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit 
	dar. In einem solchen Fall genieße die aktuelle Berichterstattung Vorrang 
	vor den Interessen des Betroffenen, zumal der Eingriff in das 
	Persönlichkeitsrecht durch die seine Sozialsphäre betreffende wahre Meldung 
	über den Verkehrsverstoß nicht erheblich sei und er weder stigmatisiert noch 
	ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt werde.
 
 Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den zulässigen Wortbericht mit 
	einem - wie hier geschehen - kontextneutralen Portraitfoto des Klägers zu 
	bebildern. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KUG lägen vor, da der 
	Verkehrsverstoß des Klägers ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis 
	darstelle.
 
 II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung Stand.
 
 1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Berichterstattung über den 
	Verkehrsverstoß des Klägers der Wahrheit entspricht. Dagegen bringt die 
	Revision nichts vor. Die Problematik einer Verdachtsberichterstattung über 
	Ermittlungsverfahren, die ungeklärte Straftaten betreffen (dazu Senatsurteil 
	BGHZ 143, 199, 203 ff.), stellt sich daher im Streitfall nicht.
 
 2. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen 
	Voraussetzungen über weniger schwerwiegende Straftaten oder 
	Ordnungswidrigkeiten unter Namensnennung und Beifügung eines Bildes des 
	Täters berichtet werden darf. Unter den Umständen des Streitfalls hat das 
	Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berichterstattung ohne Rechtsfehler 
	bejaht.
 
 a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die öffentliche 
	Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder 
	Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des 
	Persönlichkeitsrechts des Täters darstelle, weil sein Fehlverhalten 
	öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums 
	negativ qualifiziert werde (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 
	1463, 1464). Unrichtig ist aber ihre Auffassung, eine derartige 
	Berichterstattung sei nur in Fällen schwerer Kriminalität zulässig. Ein 
	solcher Grundsatz lässt sich weder aus der Rechtsprechung des 
	Bundesverfassungsgerichts noch aus der des erkennenden Senats herleiten. 
	Dabei kann hier dahin stehen, ob der Verkehrsverstoß des Klägers dem Bereich 
	der "Kleinkriminalität" zuzurechnen ist oder ob es sich sogar nur um eine 
	Ordnungswidrigkeit handelt.
 
 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 
	202, 230 ff.; BVerfG, aaO) sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die 
	Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit 
	über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, 
	dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem 
	die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von 
	Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus 
	anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter 
	begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an 
	einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in 
	den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle 
	Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen 
	den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen 
	Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss 
	sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen 
	Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm 
	selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in 
	einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den 
	dafür üblichen Wegen befriedigt wird.
 
 Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat daraus hergeleitet, dass bei 
	schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer 
	auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die 
	Straftat besteht. Dabei und auch für den Bereich sonstiger Straftaten 
	ist zu beachten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht 
	schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des 
	Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass 
	eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters in 
	Fällen der Kleinkriminalität und bei Jugendlichen keineswegs immer zulässig 
	ist. Wo konkret die Grenze für das grundsätzlich vorgehende 
	Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, 
	lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des 
	Einzelfalles entscheiden.
 
 bb) Ein davon abweichender Maßstab lässt sich der Rechtsprechung des 
	erkennenden Senats nicht entnehmen. In der von der Revision herangezogenen 
	Entscheidung (BGHZ 143, 199 ff.) hat der Senat vielmehr ausgeführt, bei 
	Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, könne wegen 
	der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine 
	namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der 
	Schwerkriminalität zulässig sein (aaO, S. 207). Auch früher schon hat der 
	erkennende Senat betont, dass es für die Zulässigkeit einer 
	identifizierenden Berichterstattung auf die Art der Tat und die Person des 
	Täters ankommen kann (Senatsurteil BGHZ 36, 77, 82 f.; vgl. auch BGH, Urteil 
	vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952).
 
 cc) In der veröffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte ist die 
	Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung bei schweren 
	Straftaten mehrfach bejaht (vgl. OLG Brandenburg, AfP 1995, 520, 522; OLG 
	Frankfurt, AfP 1990, 229; OLG Köln, AfP 1986, 347), bei unspektakulärer 
	Kriminalität dagegen gelegentlich verneint worden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 
	1996, 530, 531). Doch ist die Zulässigkeit der Berichterstattung auch bei 
	Straftaten unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität bejaht worden, weil 
	die Art der Tat oder die Person bzw. Stellung des Täters ein 
	Informationsinteresse rechtfertigten (OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 195 f.; 
	OLG München, NJW-RR 2003, 111).
 
 dd) Auch in der Literatur wird die Notwendigkeit einer Abwägung der 
	widerstreitenden Grundrechte im Einzelfall betont (Löffler/Steffen, 
	Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 205 ff.; MünchKomm-BGB/Rixecker, 4. 
	Aufl., § 12 Anh. Rn. 146; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.24 ff., 
	19.32 ff.; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 Rn. C 202 f.) und 
	insbesondere auch die Auffassung vertreten, dass eine identifizierende 
	Berichterstattung auch in Fällen kleiner oder mittlerer Kriminalität 
	gerechtfertigt sein kann, wenn wegen der Person des Täters ein besonderes 
	Informationsinteresse besteht (Löffler/Steffen, aaO, Rn. 208; Soehring, aaO, 
	Rn. 19.25). Sofern der Rechtsprechung teilweise ein engerer Maßstab 
	entnommen wird (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und 
	Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 169; Löffler/Ricker, Handbuch 
	des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 42 Rn. 13), kann dem nicht gefolgt werden.
 
 b) Nach dem dargelegten Maßstab ist die Abwägung, die das Berufungsgericht 
	für den Streitfall vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.
 
 aa) Es kann dahinstehen, ob über einen Verkehrsverstoß, wie der Kläger ihn 
	begangen hat, unter Namensnennung und Abbildung auch eines bisher der 
	Öffentlichkeit unbekannten Täters hätte berichtet werden dürfen. Im Fall des 
	Klägers hat das Berufungsgericht jedenfalls ein überwiegendes 
	Informationsinteresse zu Recht bejaht.
 
 Es hat dies zutreffend zunächst aus der Art der Tat hergeleitet. Es handelte 
	sich um eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie nur 
	vorsätzlich hat geschehen können, so dass in ihr eine krasse Missachtung 
	bestehender Regeln zum Ausdruck kommt. Zudem gehen von einer derartigen 
	Fahrweise erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus, die wegen 
	des bestehenden Tempolimits nicht damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug 
	derart schnell von hinten nähert; ob es hier tatsächlich zu einer 
	Gefahrensituation gekommen ist, ist dabei unerheblich. Die Öffentlichkeit 
	hat ein Recht darauf, über eine derart unverantwortliche Verhaltensweise 
	informiert zu werden, zumal schon der Berichterstattung über den Verstoß als 
	solchen und seine Ahndung in Frankreich ein erheblicher Informationswert 
	zukommt.
 
 Nicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts, dass 
	auch wegen der Person des Klägers ein besonderes Informationsinteresse zu 
	bejahen sei. Es stellt zutreffend auf Herkunft und Stellung des Klägers und 
	darauf ab, dass dieser nicht nur wegen des vorliegenden Vorfalls, sondern 
	auch schon wegen seines bisherigen Verhaltens in der Öffentlichkeit selbst 
	ein erhebliches Interesse an seiner Person auf sich gezogen hat. Der Kläger 
	ist aufgrund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, 
	über deren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen 
	Umständen berichtet werden durfte. Dass ein erhebliches 
	Informationsinteresse bestand, zeigt sich auch daran, dass der Vorfall 
	Gegenstand der Berichterstattung der gesamten, auch der "seriösen" Presse 
	war.
 
 Durchschlagende entgegenstehende Interessen des Klägers hat das 
	Berufungsgericht mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Die 
	Presseberichte mögen für den Kläger zwar lästig und peinlich gewesen sein. 
	Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie eine erhebliche Belastung, eine 
	Stigmatisierung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge 
	gehabt haben könnten.
 
 bb) Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die 
	Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung eines 
	kontextneutralen Fotos zu dem Bericht. Ohne Rechtsfehler nimmt das 
	Berufungsgericht an, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen, 
	weil der berichtete Vorgang ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis 
	darstellt. Der Begriff der Zeitgeschichte erfasst nicht allein Vorgänge von 
	historischer oder politischer Bedeutung, sondern wird vom 
	Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; zum Kern der Presse- 
	und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der 
	gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach 
	ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse 
	beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine 
	Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 391). Danach 
	ist die angegriffene Veröffentlichung hier nicht zu beanstanden. Die krasse 
	Missachtung der Verkehrsregeln eines Nachbarstaates durch eine in der 
	Öffentlichkeit bekannte Person ist entgegen den Ausführungen der Revision 
	kein alltäglicher Vorgang wie etwa Falschparken oder eine maßvolle 
	Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern ein im oben definierten Sinne 
	zeitgeschichtlicher Vorgang, über den die Öffentlichkeit informiert werden 
	darf.
 
 Die Veröffentlichung des Fotos des ohnehin weithin bekannten Klägers 
	bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht als 
	die Wortberichterstattung. Die konkrete Abbildung als solche hat keinen 
	eigenständigen Verletzungseffekt, stammt nicht aus der Intimsphäre des 
	Klägers und ist auch nicht aus ihrem Kontext gerissen und in einen anderen 
	gestellt (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924; von Strobl-Albeg in: 
	Wenzel, aaO, Kap. 8 Rn. 27 f.). Für die Abwägung kann deshalb auf die 
	vorstehenden Ausführungen zur Wortberichterstattung Bezug genommen werden.
 
 c) Die Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für 
	Menschenrechte vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen 
	Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) führt hier entgegen den Ausführungen der 
	Revision nicht zu einer anderen Beurteilung. In jenem Fall ging es darum, 
	dass in verschiedenen deutschen Zeitschriften erschienene Fotoaufnahmen die 
	dortige Beschwerdeführerin in Szenen ihres Alltagslebens, also bei 
	Tätigkeiten rein privater Art zeigten. Eine solche Berichterstattung, zumal 
	durch die Sensationspresse, hat der Gerichtshof für unzulässig gehalten, 
	weil sie auch unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK gegen Art. 8 EMRK 
	verstoße, da die Veröffentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel nur die 
	Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben der 
	Beschwerdeführerin habe befriedigen wollen und trotz des hohen 
	Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin nicht als Beitrag zu irgendeiner 
	Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden 
	könne (aaO, S. 2650, Nr. 65).
 
 Dem gegenüber hat im Streitfall der von der Berichterstattung Betroffene 
	durch die Begehung eines gravierenden Verkehrsverstoßes den Bereich rein 
	privater Betätigung verlassen und sich selbst - wie oben dargelegt - zum 
	Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht. Der eine 
	andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung des Gerichtshofs ist 
	nicht zu entnehmen, dass die vorliegende Berichterstattung unzulässig sein 
	könnte.
 
 Nach dem Maßstab des Gerichtshofs ist grundsätzlich zu unterscheiden 
	zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer 
	Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und zum Beispiel 
	Personen des politischen Lebens, insbesondere bei Wahrnehmung ihrer 
	Amtsgeschäfte, betreffen, und einer Berichterstattung über Einzelheiten des 
	Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat. Nur im ersten 
	Fall hat die Presse ihre wesentliche Rolle als "Wachhund" in der 
	demokratischen Gesellschaft wahrzunehmen und dazu beizutragen, "Ideen und 
	Informationen zu Fragen allgemeinen Interesses zu vermitteln", während sie 
	dies im zweiten Fall nicht tut (aaO, S. 2649, Nrn. 63, 64).
 
 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine identifizierende 
	Berichterstattung über Straftaten (oder auch nicht unerhebliche 
	Ordnungswidrigkeiten) ersichtlich geeignet sein, Ideen und Informationen zu 
	Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber 
	in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Das zeigt auch der 
	Streitfall. Zum einen hat der Kläger in den Instanzen und in der 
	Revisionsbegründung selbst zur unterschiedlichen Ausgestaltung des 
	Tempolimits in verschiedenen Staaten allgemeine Ausführungen gemacht. Zum 
	anderen kann nicht zweifelhaft sein, dass es in einer demokratischen 
	Gesellschaft Gegenstand der Diskussion sein kann, wenn sich eine in der 
	Öffentlichkeit bekannte Person über bestehende Regeln, mögen es auch die 
	eines benachbarten Staates sein, in krasser Weise hinwegsetzt. Auch insoweit 
	kann und darf die Presse ihre Funktion als "Wachhund" wahrnehmen, weil es 
	hier nicht um die Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums am 
	Privatleben Prominenter geht, sondern darum, die Öffentlichkeit über das 
	Geschehen angemessen zu informieren.
 
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