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     Haftung aus culpa in 
	contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) bei Verstoß gegen die 
	Wahrheitspflicht; Haftungsausfüllung ("Minderung" durch c.i.c.) 
     
    BGH, Versäumnisurteil vom 
	10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 
     
    Fundstelle: 
     
    NJW 2007, 1447 
     
    Amtl. Leitsatz: 
    Zur Aufklärungspflicht 
	des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen 
	(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - 
	XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). 
     
    Zentrale Probleme: 
	Es geht um ein Problem, das in letzter Zeit immer wieder 
	Gegenstand von Urteilen des BGH gewesen ist. Autovermieter vermieten bei 
	Personen, die sich wegen eines vom Unfallgegner verschuldeten Autounfalls 
	für die Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mieten, das Kfz zu einem 
	gegenüber dem normalen Tarif deutlich überhöhten "Unfallersatztarif". Die 
	meisten Urteile behandeln die Frage, inwieweit ein solcher Tarif vom 
	Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt werden muß. Dies ist 
	ein Problem der Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB). Hier geht es jetzt 
	darum, ob der Autovermieter gegenüber dem Kunden haftet, wenn diesem der 
	Unfallersatztarif nicht ersetzt wird. Dabei stellt sich zunächst die Frage 
	der Aufklärungspflicht, die in 
	BGH NJW 2006, 2618 (s. die dortige 
	Anm.) sehr sorgsam erörtert wurde. Im vorliegenden Fall geht es aber gar 
	nicht um eine Aufklärungspflicht. Diese ist nämlich nur dann relevant, wenn 
	die vorvertragliche Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht. Liegt 
	aber eine Täuschung durch positives Tun, d.h. ein Verstoß gegen die 
	Wahrheitspflicht vor (der Vermieter hatte erklärt, 
	es gebe mit der Haftpflichtversicherung 
	"keinerlei Probleme"), kommt es auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht 
	nicht an (s. dazu Rn. 16 der Entscheidung): Auch bezüglich 
	solcher Umstände, für die keine Aufklärungspflicht besteht, darf man keine 
	positiven Falschaussagen machen. M.a.W.: Entweder man sagt nichts, oder die 
	Wahrheit, eine unwahre Aussage ist immer eine Pflichtverletzung, weil die 
	Wahrheitspflicht (mit den engen Ausnahmen des "Rechts auf Lüge" bei 
	unzulässigen Fragen, s. dazu 
	BAG NJW 1999, 3653) grundsätzlich 
	absolut ist. Vollkommen zu recht ist die Haftung des Autovermieters auch 
	unabhängig davon, ob der Versicherer die Erstattung zu recht verweigerte, 
	denn Gegenstand der Falschaussage war nicht die Verpflichtung des 
	Versicherers, sondern die Tatsache, daß es "keine Probleme" geben werde. Die 
	gibt es aber auch dann, wenn der Versicherer die Zahlung zu Unrecht 
	verweigert. 
	Ein solches vorvertragliches Verschulden führt nach §§ 280 I, 241 II, 311 II 
	BGB zu einem Schadensersatzanspruch. Der Kunde ist so zu stellen, wie er bei 
	zutreffender Information gestanden hätte. Da er in diesem Fall den Vertrag zu 
	anderen Bedingungen geschlossen hätte (zur Beweislast s. zuletzt 
      	BGH v. 
		19.05.2006 - V ZR 264/05), besteht ein Anspruch auf Ersatz 
	des "zuviel Gezahlten", mit welchem der Mieter aufrechnen kann.  
©sl 2007 
     
    Tatbestand: 
	 
	1 Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige 
	Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. 
	 
	2 Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen 
	Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw 
	beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen 
	Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 €). Auf die Mitteilung des 
	Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, 
	erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der 
	Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs 
	händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der 
	u.a. folgenden Passus enthält: 
		"... Unser Service umfasst ... die 
		zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein 
		anerkannten Preisen ... 
		... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter 
		Fristsetzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre 
		Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich 
		der Mietwagenkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu 
		bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet".  
	3 Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte 
	die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 €) geltend. Die 
	gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als 
	Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 €) auf die Rechnung 
	bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 €) macht die Klägerin mit 
	ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der 
	Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. 
	Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz. 
	 
	4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin 
	hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten 
	zur Zahlung von 1.065,82 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der 
	Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 
	 
	Entscheidungsgründe: 
	 
	5 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch 
	Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf 
	der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 
	37, 79, 81 ff.). 
	 
	6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und 
	zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 
	 
	7 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene 
	Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. 
	Sittenwidrigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte 
	Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das 
	sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif 
	und zu einem Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf 
	unterschiedlichen Märkten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein 
	gesonderter Markt für die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, 
	der eigenen Regeln folge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau 
	habe. Die hier vereinbarten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im 
	Rahmen der marktüblichen Unfallersatztarife. 
	 
	8 Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem 
	Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein 
	erhebliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein 
	Informationsgefälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der 
	Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den 
	Mietpreisen (wegen seines Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen 
	Haftpflichtversicherer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu 
	Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte 
	selbst unmittelbar durch den Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die 
	Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zunächst nur 
	eine ungesicherte Erwartung des Geschädigten. Zum anderen könne von einem 
	besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der 
	Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunterschiede zwischen dem Normal- und 
	dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, führe nicht zu einem im Sinne des § 
	138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichgewicht. In allen Marktbereichen gebe es 
	zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgefälle. Es stehe 
	dem Mietwagenkunden frei, sich über die verschiedenen Angebote auf dem Markt 
	und die verschiedenen Teilmärkte zu informieren. 
	 
	9 Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadensersatzanspruch 
	wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine 
	Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwagenmarktes und 
	die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegenüber dem Normaltarif 
	gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem 
	Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den 
	bestmöglichen Gewinn zu erstreben. 
	 
	10 Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkosten 
	gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem 
	angebotenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu 
	einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der 
	Mitarbeiter der Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne 
	nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten 
	eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die 
	Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter 
	angebotenen Ersatztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer 
	eine solche Ersatzpflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer 
	inzwischen absolut üblichen Rechtspraxis und entgegen der 
	höchstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter 
	nicht zu beachten; soweit er bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem 
	Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte erteile, könne er von der gängigen 
	Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne 
	Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die gegenüber dem Normaltarif 
	teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung 
	gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erheben würden; vielmehr sei 
	die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in 
	Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim Autovermieter 
	Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädigten, dass er in 
	entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen Ersatzanspruch gegen 
	den Autovermieter abtrete. 
	 
	11 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. 
	 
	12 2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon 
	ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht 
	wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die 
	lediglich pauschale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene 
	Verhandlungsposition des Unfallgeschädigten, sondern insbesondere auch die 
	Situation des Haftpflichtversicherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt 
	keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht 
	davon aus, dass sich für die Anmie-tung von Unfallersatzwagen ein 
	gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem 
	über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif zur Miete angeboten wird. 
	Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die 
	Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der 
	Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen 
	durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen 
	gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf 
	Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation 
	veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB 
	erforderlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 
	126/05 -NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei 
	Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit 
	überschritten ist. 
	 
	13 Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen 
	Haftpflichtversicherung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend 
	ausführt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem 
	Aufklärungshinweis der Vermieterin unabhängig von der Erstattung durch die 
	Haftpflichtversicherung selbst zur Zahlung des vollen Unfallersatztarifes 
	verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit 
	auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sittenwidriges Verhalten durch 
	vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt nämlich voraus, dass beide 
	Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen 
	(vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. § 138 Rdn. 40; MünchKomm/Armbrüster BGB 
	5. Aufl. § 138 Rdn. 96). 
	 
	14 3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der 
	Beklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat. 
	 
	15 Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine 
	Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines 
	Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. 
	Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter 
	nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar weder über die eigenen 
	verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; 
	es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm 
	angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Der 
	Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif 
	anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt 
	liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht 
	den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es 
	erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und 
	unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) 
	Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem 
	Umfang erstattet. 
	 
	16 Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob 
	für den Zeitpunkt des Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu 
	bejahen ist - den Beklagten jedenfalls durch den unzutreffenden 
	Hinweis, es gebe mit der Haftpflichtversicherung keinerlei Probleme, zum 
	Abschluss des Mietvertrages mit dem hier deutlich über dem Normaltarif 
	liegenden Unfallersatztarif veranlasst. 
	 
	17 a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegenüber 
	der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht 
	gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatrichters 
	nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte 
	Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und 
	Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein 
	solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene 
	Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die 
	Klägerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, 
	dass dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der 
	Erklärung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung 
	entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten 
	Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der 
	gegebenen Situation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im 
	beabsichtigten Mietvertrag vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde, 
	nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe 
	durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung hat. Da weitere tatsächliche 
	Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des 
	Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39, 45). Sie war dahin zu verstehen, 
	dass die Haftpflichtversicherung die Miete ohne weiteres - jedenfalls ohne 
	Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme. 
	 
	18 b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. 
	Die Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die 
	Streithelferin die Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere; 
	angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht 
	Karlsruhe von Unfallgeschädigten mit der Streithelferin wegen nur teilweise 
	regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in Karlsruhe, der 
	nicht schon Erfahrung mit der Regulierungspraxis der Streithelferin gehabt 
	habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit in 
	entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Diesem Vortrag 
	ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im 
	Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt (S. 3): "Vom gegnerischen 
	Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die gerichtsbekannte W. 
	Versicherungs AG, wurden - wie üblich und gerichtsbekannt - die von der 
	Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagenkosten nur teilweise zum 
	Ausgleich gebracht." 
	 
	19 c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des 
	Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 
	(Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf 
	Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht 
	entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser 
	Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier 
	allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die 
	Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulierungspraxis der Streithelferin 
	auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten darüber falsch informierte. 
	 
	20 d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c.(§§ 
	241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten 
	Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen 
	gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein 
	Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der 
	Klageforderung erspart. 
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